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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

06.12.2019

Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verordnung über die Verrechnungs- steuer

Erläuternder Bericht

2019–...... 1

Übersicht

a. Bei unverteilten Erbschaften soll die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Vermögenserträgen, die nach dem Ableben der Erblasserin oder des Erblas- sers fällig werden, nicht mehr durch den letzten Wohnsitzkanton der Erblasserin oder des Erblassers, sondern durch den Wohnsitzkanton der Erbinnen und Erben erfolgen. Dadurch kann die Erfassung mit der Einkommens- und Vermögens- steuer und die korrekte Rückerstattung der Verrechnungssteuer besser sicherge- stellt werden. b. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Bundesbediensteten mit Wohn- sitz im Ausland soll neu durch die veranlagende kantonale Steuerbehörde erfol- gen. Bisher war dafür die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zuständig.

Ausgangslage a. Verrechnungssteuerbelastete Einkünfte, die nach dem Ableben der Erblasserin oder des Erblassers fällig werden, müssen von den Erbinnen oder Erben an deren Wohnsitz deklariert werden. Nach geltendem Recht erfolgt jedoch die Rückerstat- tung der Verrechnungssteuer bei unverteilten Erbschaften durch den Wohnsitzkan- ton der Erblasserin oder des Erblassers. Dieser muss prüfen, ob die Erträge in den anderen Kantonen deklariert worden sind. Durch die Beteiligung verschiedener Kantone verkompliziert sich die Prüfung der Rückerstattungsanträge und es besteht das Risiko, dass die Verrechnungssteuer zu Unrecht oder doppelt zurückerstattet wird. b. Heute müssen Bundesbedienstete mit Wohnsitz im Ausland ihren Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei der ESTV einreichen. Die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer erfolgt durch die Steuerbehörde des Heima- tortes.

Inhalt der Vorlage a. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfolgt - bei nach dem Ableben fällig werdenden Erträgen - neu durch den Wohnsitzkanton der Erbinnen oder Erben statt durch den letzten Wohnsitzkanton der Erblasserin oder des Erblassers. Dieser Kanton meldet dem Wohnsitzkanton der Erbinnen oder Erben alle notwendigen Informationen betreffend die Erbschaft. Damit kann die Erfassung mit der Einkom- mens- und Vermögenssteuer und die korrekte Rückerstattung der Verrechnungssteu- er bei interkantonalen Sachverhalten besser sichergestellt werden. b. Zukünftig soll die kantonale Steuerbehörde, welche für die Veranlagung von Bundesbediensteten mit Wohnsitz im Ausland zuständig ist, über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer entscheiden. Auf diese Weise werden das Rückerstattungs- und das Veranlagungsverfahren vereinfacht und beschleunigt.

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Die Neuerungen führen zu nicht quantifizierbaren, aber mutmasslich untergeordne- ten Mehreinnahmen bei der Verrechnungs-, Einkommens- und Vermögenssteuer bei Bund, Kantonen und Gemeinden.

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Geltendes Recht

a) Unverteilte Erbschaften Erbinnen und Erben treten kraft Universalsukzession in die Rechtsstellung der verstorbenen Person ein. Per Todestag ist von den Erbinnen und Erben resp. deren gemeinsamen Vertretung eine Steuererklärung betreffend Einkommens- und Ver- mögenssteuer im letzten Wohnsitzkanton der Erblasserin oder des Erblassers einzu- reichen. Damit werden sämtliche Einkommen und Vermögen seit der letzten Steuer- erklärung der verstorbenen Person bis zum Todestag erfasst. Für künftige Einkünfte aus der Erbschaft und das entsprechende Vermögen sind die einzelnen Erbinnen und Erben selbst steuerpflichtig, wenn sie das Erbe antreten. Zivilrechtlich wird die unverteilte Erbschaft von einer Erbengemeinschaft gehalten. Steuerrechtlich sind jede Erbin und jeder Erbe für den quotalen Anteil an den Einkünften aus der Erb- schaft und dem quotalen Vermögen steuerpflichtig. Dies gilt bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft. In der Schweiz ansässige Empfängerinnen und Empfänger einer verrechnungssteu- erbelasteten Leistung haben einen Anspruch auf vollständige Rückerstattung der Verrechnungssteuer, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen: ordnungsgemässe Deklaration der Erträge und des Vermögens in der Steuererklärung, Recht zur Nut- zung sowie rechtzeitiger Antrag. Die Empfängerinnen und Empfänger der verrech- nungssteuerbelasteten Leistung sollen veranlasst werden, den zuständigen Veranla- gungsbehörden die verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte und Vermögen (bspw. ein Bankkonto und den darauf entfallenden Zins) offenzulegen und dadurch eine korrekte Besteuerung mittels Einkommens- und Vermögenssteuer sicherzustellen (sog. Sicherungszweck der Verrechnungssteuer). Fliessen aus den vererbten Vermögenswerten verrechnungssteuerbelastete Erträge, muss geklärt werden:  wer den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer wo stellen muss (zuständiger Kanton); und  wer die Voraussetzungen für die Rückerstattung (Recht zur Nutzung, rechtzeitiger Antrag sowie ordnungsgemässe Deklaration) zu erfüllen hat. Gemäss Artikel 30 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 19651über die Verrechnungssteuer (VStG) sowie Artikel 58 und 59 der Verrechnungssteuerverord- nung vom 19. Dezember 19662 (VStV) wird unterschieden, ob die verrechnungs- steuerbelasteten Einkünfte vor oder nach dem Ableben des Erblassers fällig gewor- den sind.

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Die verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte werden fällig… …vor dem Ableben …nach dem Ableben des Erblas- des Erblassers sers und vor Teilung der Erbschaft Die Erbinnen deklarieren ab dem Todestag des Erblassers nebst ihren übrigen Faktoren Sämtliche Einkünfte  das Vermögen: quotaler Anteil Was ist in der Steuerer- und das Vermögen des an der Erbschaft. klärung zu deklarieren? Erblassers bis zum  das Einkommen (u.a. verrech- Todestag. nungssteuerbelastete Einkünf- te): quotaler Anteil an den Er- trägen aus der Erbschaft. Wo ist die Steuererklä- Im letzten Wohnsitz- Im jeweiligen Wohnsitzkanton der rung einzureichen? kanton des Erblassers. Erbinnen. Wo werden die verrech- Im letzten Wohnsitz- nungssteuerbelasteten Im jeweiligen Wohnsitzkanton der kanton des Erblas- Einkünfte und das Erbinnen. sers.3 Vermögen besteuert? Wer muss die Rücker- Jede Erbin für ihren Anteil an der stattungsvoraussetzun- Der Erblasser. Erbschaft gen erfüllen? Alle Erbinnen ge- Alle Erbinnen gemeinsam oder Wer muss den Antrag meinsam oder deren deren Vertretung mit dem unter auf Rückerstattung Vertretung im Rah- Ziffer 1.2 beschriebenen Formu- stellen? men der unterjährigen lar. Steuererklärung. Wo ist der Antrag auf Letzter Wohnsitzkan- Letzter Wohnsitzkanton des Rückerstattung einzu- ton des Erblassers. Erblassers.4 reichen? Welcher Kanton nimmt Letzter Wohnsitzkan- Letzter Wohnsitzkanton des die Rückerstattung ton des Erblassers. Erblassers. vor? Welche Kontrollmög- Abgleich mit der Eingeschränkte Kontrollmöglich- lichkeiten hat der rück- Steuererklärung des keiten; vgl. dazu Ziff. 1.2 erstattende Kanton? Erblassers

3 BGE 118 Ia 41.

4 Es ist darauf hinzuweisen, dass nicht ausschliesslich der letzte Wohnsitzkanton der Erblasserin oder des Erblassers für die Veranlagung zuständig ist (bspw. bei beschränkter Steuerpflicht in der Schweiz). Im Folgenden werden diese Situationen durch «den letzten Wohnsitzkanton der Erblasserin oder des Erblassers» mitumfasst.

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Bei nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers fällig gewordenen Erträgen beantragen die im Ausland ansässigen Erbinnen und Erben eine allfällige Rücker- stattung der Verrechnungssteuer bei der ESTV. Falls die verstorbene Person im Ausland ansässig war, richten die Erbinnen und Erben im Inland ihren Rückerstat- tungsantrag an die Steuerbehörde ihres Wohnsitzkantons. b) Bundesbedienstete Bundesbedienstete, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und dort von der direkten Steuer befreit sind, werden vom Heimatkanton veranlagt (Art. 4 Abs. 5 des Bundes- gesetzes vom 14. Dezember5 1990 über die direkte Bundessteuer; DBG). Derzeit sind rund 1‘500 Personen als Bundesbedienstete im Ausland tätig, von welchen rund 500-700 eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer beantragen. Bei den Bundes- bediensteten handelt es sich vorwiegend um Bundesangestellte mit Diplomatensta- tus. Für die Registerführung sowie den Postversand der relevanten Unterlagen (bspw. Steuererklärung, Veranlagungsverfügung, Mahnung usw.) an die Steuerpflichtigen und die Kantone ist die ESTV zuständig (Drehscheibenfunktion). Die eigentliche Veranlagung nehmen die Kantone vor. Die Bundesbediensteten haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteu- er (Art. 52 Abs. 1 VStV). Bei Eingang der Steuererklärung bei der ESTV wird der dazugehörende Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer (Formular 22) geprüft und die Auszahlung des Verrechnungssteuerguthabens veranlasst. Die Steu- ererklärung wird anschliessend als Ganzes, d.h. inkl. dem bereits erledigten Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, an die Kantone zur weiteren Bearbei- tung (insb. Veranlagung und Rechnungsstellung) weitergeleitet.

1.2 Reformbedarf

a) Unverteilte Erbschaften Unabhängig davon, ob die verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte vor oder nach dem Ableben der Erblasserin oder des Erblassers fällig geworden sind, ist nach geltendem Recht der letzte Wohnsitzkanton der Erblasserin oder des Erblassers für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer zuständig. Dieser Kanton muss prüfen, ob alle Voraussetzungen für eine Rückerstattung erfüllt sind. Unproblematisch sind die Fälle, in denen die verrechnungssteuerbelasteten Einkünf- te vor dem Ableben der Erblasserin oder des Erblassers fällig wurden. Hier kann dieser Kanton selber kontrollieren, ob die Erblasserin oder der Erblasser im Rahmen der ordentlichen Steuererklärung resp. die Erbinnen und Erben im Rahmen der unterjährigen Steuererklärung die Deklarationspflicht erfüllt haben und die Erblasse- rin oder der Erblasser das Recht zur Nutzung hatte. Unproblematisch sind auch jene Fälle, in denen die verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte nach dem Ableben der Erblasserin oder des Erblassers fällig wurden, und die Erbinnen und Erben im glei- chen Kanton steuerpflichtig sind wie die Erblasserin oder der Erblasser.

5 SR 642.11

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Aufwändiger ist das Verfahren, wenn die verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte nach dem Ableben der Erblasserin oder des Erblassers fällig werden und die Erbin- nen und Erben oder einzelne Erbinnen oder Erben nicht im letzten Wohnsitzkanton der Erblasserin oder des Erblassers Wohnsitz haben und die Erbschaft noch nicht verteilt wurde. In einem solchen Fall ist der letzte Wohnsitzkanton der Erblasserin oder des Erblas- sers zwecks Rückerstattung der Verrechnungssteuer zuständig für die Prüfung der Deklaration. Diese Deklaration der Einkünfte und des Vermögens erfolgt aber in einem anderen Kanton (vgl. Ziff. 1.1). Das geltende Recht verpflichtet die involvier- ten Kantone, Informationen untereinander auszutauschen. Die Kantone nutzen dazu das Formular S-167, das die Erbinnen und Erben für ihren Rückerstattungsantrag verwenden.6 Aus diesem Formular kann der Rückerstattungsanspruch jedoch nicht abgeklärt werden, da die ordnungsgemässe Deklaration nicht daraus hervorgeht. Ein über das Formular S-167 hinausgehendes vereinheitlichtes Meldesystem besteht nicht. Aus diesem Grund ist die Prüfung solcher Rückerstattungsanträge aufwändig und fehleranfällig. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Verrechnungssteuer in der Vergangenheit zu Unrecht oder doppelt zurückerstattet wurde: einmal durch den letzten Wohnsitzkan- ton der Erblasserin oder des Erblassers an die Erbengemeinschaft und einmal durch den jeweiligen Wohnsitzkanton an die jeweilige Erbin oder den jeweiligen Erben. Der Kanton, der die Verrechnungssteuer zurückerstattet, kann nicht ohne erhebli- chen Aufwand prüfen, ob die Einkünfte und das Vermögen ordnungsgemäss dekla- riert wurden. Dadurch ist nicht sichergestellt, dass die Erfassung des quotalen An- teils an der Erbengemeinschaft mit der Einkommens- und Vermögenssteuer im Wohnsitzkanton der Erbin oder des Erben korrekt erfolgt. Die ESTV übt die Oberaufsicht betreffend korrekter Rückerstattung der Verrech- nungssteuer aus. Stellt sie fest, dass die Verrechnungssteuer unrechtmässig zurück- erstattet wurde, erlässt sie eine Kürzungsverfügung (Artikel 57 Absatz 3 VStG). Darin verpflichtet sie den Kanton, die unrechtmässig zurückerstattete Verrechnungs- steuer der ESTV zu überweisen. Der Kanton hat sodann seinerseits die Möglichkeit, diese Verrechnungssteuer bei der Empfängerin oder beim Empfänger der verrech- nungssteuerbelasteten Einkünfte zurückzufordern. Diese Kürzungsverfügungen ergehen nach geltendem Recht ausschliesslich an den Wohnsitzkanton der Erbinnen und Erben. Dies ist dann nicht sachgerecht, wenn die Verrechnungssteuer auf nach dem Ableben der Erblasserin oder des Erblassers fällig gewordenen Leistungen durch dessen letzten Wohnsitzkanton zu Unrecht an die Erbinnen und Erben zurück- erstattet wird (bspw. keine Deklaration im Wohnsitzkanton der Erben). Der Kanton, der die Verrechnungssteuer zurückerstattet hat (letzter Wohnsitzkanton der Erblasse- rin oder des Erblassers), und derjenige, der sie aufgrund der unrechtmässig erfolgten Rückerstattung nachträglich an die ESTV abliefern muss (Wohnsitzkanton der Erbinnen oder Erben), ist nicht zwingend derselbe.

6 Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen, abrufbar unter: www.estv.admin.ch > Verrechnungssteuer > Formulare Wohnsitz in der Schweiz > S- 167.

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b) Bundesbedienstete Steuerpflichtige im Inland können mittels Einreichung der Steuererklärung die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei der veranlagenden kantonalen Steuerbe- hörde geltend machen. Bundesbedienstete hingegen müssen nach geltendem Recht die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei der ESTV beantragen, obwohl auch sie von einer kantonalen Steuerbehörde veranlagt werden. Diese unterschiedlichen Zuständigkeiten führen zu Doppelspurigkeiten und Verfahrensverzögerungen.

1.3 Die beantragte Neuregelung

a) Unverteilte Erbschaften Das Verfahren zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers fällig gewordenen verrechnungssteuerbelasteten Einkünften aus unverteilter Erbschaft soll neu geregelt werden. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfolgt durch den jeweiligen Wohnsitzkanton der Erbinnen und Erben statt durch den letzten Wohnsitzkanton der Erblasserin oder des Erblas- sers. Entsprechend ist auch der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch die einzelnen Erbinnen und Erben in deren jeweiligem Wohnsitzkanton zu stellen. Dank einer Meldung des letzten Wohnsitzkantons der Erblasserin oder des Erblassers weiss der Wohnsitzkanton der Erbinnen und Erben von deren Erbschaft und deren quotalen Anteil. Der jeweilige Wohnsitzkanton der Erbinnen und Erben ist so in der Lage zu prüfen, ob der Anteil an der unverteilten Erbschaft korrekt deklariert wurde. Damit kann er einerseits die Erfassung mit der Einkommens- und Vermögenssteuer sicherstellen und andererseits die Rückerstattung der Verrech- nungssteuer prüfen. Erfüllen die Erbinnen und Erben die Voraussetzungen zur Rückerstattung, wird die Verrechnungssteuer vom Wohnsitzkanton der Erbinnen und Erben zurückerstattet. b) Bundesbedienstete Bezüglich der Bundesbediensteten soll neu der Antrag auf Rückerstattung der Ver- rechnungssteuer bei der veranlagenden Steuerbehörde gestellt werden.

1.4 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

a) Unverteilte Erbschaften Die Neuerung führt zu weniger Abklärungsaufwand im letzten Wohnsitzkanton der Erblasserin oder des Erblassers, indem für die Rückerstattung der Verrechnungs- steuer neu der Wohnsitzkanton der Erbinnen und Erben zuständig ist. Die Wohn- sitzkantone der Erbinnen und Erben profitieren von einem verbesserten Meldewesen und damit einem vereinfachten Informationsaustausch zwischen den Kantonen. Mit der neuen Zuständigkeit wird eine zu Unrecht zurückerstattete Verrechnungssteuer künftig einfacher vermieden und eine ordnungsgemässe Besteuerung sichergestellt. Die örtliche Zuständigkeit für die Einkommensveranlagung und die Rückerstattung der Verrechnungssteuer korrelieren, womit die Sicherungsfunktion der Verrech- nungssteuer gestärkt wird.

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Die Meldung betreffend Erbfall und Identifikation der Erbinnen und Erben kann innerhalb des bereits bestehenden Meldewesens auf elektronischem Wege erfolgen.7 Die Meldung lässt sich ohne Weiteres in das Veranlagungsverfahren der Kantone einbinden. Da neu die Wohnsitzkantone der Erbinnen und Erben die Verrechnungs- steuer zurückerstatten, gibt es mehr Rückerstattungsanträge im Vergleich zu heute. Diese können über die Einkommens- und Vermögenssteuerveranlagung abgewickelt werden, womit der Zusatzaufwand gering ausfallen dürfte. Da im Gegenzug der Abklärungsaufwand beim letzten Wohnsitzkanton der Erblasserin oder des Erblas- sers entfällt, bleibt der gesamte Aufwand in etwa gleich wie unter dem geltenden Recht. Bei unrechtmässigen Rückerstattungen durch die Kantone wird die Kürzungsverfü- gung (vgl. Ziff. 1.2) neu immer denjenigen Kanton treffen, der die Rückerstattung der Verrechnungssteuer tatsächlich vorgenommen hat (Wohnsitzkanton der Erbin- nen oder Erben). Die Steuerpflichtigen müssen neu je einen eigenen Antrag auf Rückerstattung der anteilsmässigen Verrechnungssteuer im eigenen Wohnsitzkanton stellen. Für die Vertretung der Erbengemeinschaft entsteht dadurch ein Mehraufwand, da nicht mehr nur einen Antrag im letzten Wohnsitzkanton der Erblasserin oder des Erblassers gestellt werden kann. b) Bundesbedienstete Die Neuerung bei den Bundesbediensteten beschleunigt den Veranlagungsprozess. Die Steuerpflichtigen haben für die Veranlagung und Rückerstattung der Verrech- nungssteuer nur noch einen Ansprechpartner. Das Verrechnungssteuerguthaben kann von der zuständigen kantonalen Steuerbehörde mit der geschuldeten Einkom- menssteuer verrechnet werden.

1.5 Umsetzung

a) Unverteilte Erbschaften Die vorgeschlagene Regelung betrifft primär die Kantone, da diese die Rückerstat- tungsberechtigung abzuklären haben und die Veranlagung für die Einkommens- und Vermögenssteuer vornehmen. Die Neuerung gilt für steuerbare Leistungen, die ab dem Jahr des Inkrafttretens fällig werden. Es ist darauf zu achten, dass den Kantonen genügend Zeit für die Implementierung zur Verfügung steht. b) Bundesbedienstete Bezüglich der Bundesbediensteten können die Kantone für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer den bestehenden Prozess für das Massenverfahren anwenden. Betroffen sind zudem lediglich rund 500 – 700 Rückerstattungsanträge, die heute von der ESTV zusammen mit der Steuererklärung den Kantonen zwecks korrekter

7 Vgl. zum Inhalt und Aufbau der Meldung den Anhang.

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Veranlagung der Einkommenssteuer zugestellt werden . Der Vollzug hat für die Kantone keinen wesentlichen Aufwand zur Folge.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 52 VStV Abs. 2 und 3

Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer für Bundesbedienstete bleibt unverändert (Abs. 1). Der Antrag auf Rückerstattung wird als Bestandteil der Steuererklärung bei der ESTV eingereicht. Die Prüfung des Antrags erfolgt neu nicht mehr durch die ESTV, sondern durch die veranlagende kantonale Steuerbehör- de , wie bei den Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in der Schweiz (Abs. 2). Die Kanto- ne können den Entscheid über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer mit der Veranlagungsverfügung verbinden (Art. 52 Abs. 2 VStG).

Art. 59 VStV

Abs. 1 Dieser Absatz regelt das Verfahren zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei vor dem Ableben der Erblasserin oder des Erblassers fällig gewordenen verrech- nungssteuerbelasteten Leistungen. In diesen Fällen ergibt sich keine Änderung im Vergleich zum geltenden Recht (vgl. Ziff. 1.1). Im Interesse der Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur der letzte Wohnsitzkanton der Erblasserin oder des Erblassers für die Rückerstattung zustän- dig sein kann. In bestimmten Situation kann dies insbesondere auch die ESTV sein (bspw. wenn der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland hatte). Abs. 2 Dieser Absatz regelt die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei den verrech- nungssteuerbelasteten Leistungen,  die aus dem Vermögen fliessen, das Teil einer unverteilten Erbschaft ist; und  die nach dem Ableben der Erblasserin oder des Erblassers fällig werden. Die Neuerung präsentiert sich wie folgt (Abweichungen zu heute [vgl. Ziff. 1.1] grau hinterlegt):

Antwort Erläuterung Die Erbinnen deklarieren ab dem Todestag des Was ist in der Steuerer- Erblassers nebst ihren Entspricht dem geltenden klärung zu deklarieren? übrigen Faktoren Recht.  das Vermögen: quota- ler Anteil an der Erb-

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schaft.  das Einkommen (u.a. verrechnungssteuerbe- lastete Einkünfte): quotaler Anteil an den Erträgen aus der Erb- schaft. Entspricht dem geltenden Recht.

Wo ist die Steuererklä- Im jeweiligen Wohnsitz- Die Steuererklärung und der rung einzureichen? kanton der Erbinnen. Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer sind damit neu im gleichen Kanton einzu- reichen. Wo werden die verrech- nungssteuerbelasteten Im jeweiligen Wohnsitz- Entspricht dem geltenden Einkünfte und das kanton der Erbinnen. Recht. Vermögen besteuert? Wer muss die Rücker- Jede Erbin für ihren Entspricht dem geltenden stattungsvoraussetzun- Anteil an der Erbschaft. Recht.. gen erfüllen? Damit muss jede Erbin darle- gen, dass sie die Rückerstat- Wer muss den Antrag Jede Erbin reicht neu tungsvoraussetzung erfüllt. auf Rückerstattung einen eigenen Rückerstat- Eine Vertretung der Erbenge- stellen? tungsantrag ein. meinschaft, die für sämtliche Erben den Nachweis erbringt, entfällt. Dieser Kanton kann einfach prüfen, ob die verrechnungs- steuerbelasteten Einkünfte und Wo ist der Antrag auf Im jeweiligen Wohnsitz- das Vermögen in der Steuerer- Rückerstattung einzu- kanton der Erbin. klärung deklariert wurden. So reichen? ist ein korrekter Entscheid über die Rückerstattung sicherge- stellt. Dieser Kanton kann einfach Welcher Kanton nimmt prüfen, ob die verrechnungs- Der jeweilige Wohnsitz- die Rückerstattung steuerbelasteten Einkünfte und kanton der Erbin. vor? das Vermögen in der Steuerer- klärung deklariert wurden. Welche Kontrollmög- Vereinheitlichte Meldun- lichkeiten hat der rück- gen zwischen den Kanto- Vgl. Erläuterung zu Absatz 3. erstattende Kanton? nen.

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Es ist darauf hinzuweisen, dass die in der Tabelle aufgezeigten Neuerungen auch für Erbinnen und Erben gelten, bei denen die Erblasserin oder der Erblasser bei ihrem oder seinem Tode im Inland nicht unbeschränkt steuerpflichtig war. Bisher war diese Fallkonstellation in Absatz 4 geregelt, der nun aufgehoben werden kann. Materiell ergibt sich für diese Fallkonstellation keine Änderung. Abs. 3 Dieser Absatz regelt die Meldung des letzten Wohnsitzkantons der Erblasserin oder des Erblassers an die Wohnsitzkantone der Erbinnen und Erben. Vorgesehen ist das bestehende CH-Meldewesen zwischen den Kantonen zu verbessern. Die Meldung soll folgende Angaben beinhalten:8  die relevanten Angaben über die Erbschaft (Vermögenswerte, Todestag, etc.),  die Identität der Erbinnen und Erben (Name und Adresse) sowie  die jeweilige Quote an der Erbschaft. Mit dem verbesserten Meldewesen erhält der Wohnsitzkanton der Erbin oder des Erben Angaben über den gesamten Nachlass (alle Vermögenswerte) und nicht nur wie bis anhin zwingend über die der Verrechnungssteuer unterliegenden Erträge und Vermögen. So ist sichergestellt, dass der jeweilige Wohnsitzkanton der Erbinnen und Erben zeitnah alle Informationen besitzt, die er zur korrekten Veranlagung und Rückerstattung der Verrechnungssteuer benötigt.

3 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

3.1 Finanzielle Auswirkungen

a) Unverteilte Erbschaften Einerseits soll die Neuerung bei den unverteilten Erbschaften eine zu Unrecht er- folgte Rückerstattung der Verrechnungssteuer verhindern. Dadurch entstehen für den Bund Mehreinnahmen bei der Verrechnungssteuer. Von diesen Mehreinnahmen entfallen 10 Prozent auf die Kantone (Art. 132 Abs. 2 der Bundesverfassung9). Andererseits stellt die Neuerung vermehrt sicher, dass die Erträge aus unverteilten Erbschaften auch bei der Einkommens- und Vermögenssteuer korrekt erfasst wer- den. Dadurch entstehen Mehreinnahmen bei der Einkommenssteuer auf Stufe Bund, Kantone und Gemeinden sowie bei der Vermögenssteuer auf Stufe Kantone und Gemeinden. Diese Mehreinnahmen lassen sich nicht quantifizieren, sie dürften aber von unterge- ordneter Bedeutung sein.

8 Vgl. dazu auch Anhang.

9 SR 101

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b) Bundesbedienstete Die Neuerung betreffend die Bundesbediensteten im Ausland hat keine finanziellen Auswirkungen.

3.2 Personelle Auswirkungen

Die Neuerungen haben keine Auswirkungen auf den Personalstand des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Neuerungen haben keine spürbaren volkswirtschaftlichen Auswirkungen.

4 Rechtliche Aspekte

Aufgrund von Artikel 132 Absatz 2 BV hat der Bund die ausschliessliche Kompe- tenz zur Regelung der Verrechnungssteuer. In Artikel 30 Absatz 3 VStG ist die Delegation zur Regelung der Zuständigkeit für die Rückerstattung der Verrech- nungssteuer in besonderen Fällen – vorliegend der unverteilten Erbschaft und der Bundesbediensteten – durch den Bundesrat festgelegt.

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Anhang: Meldung via CH-Meldewesen Die Meldung des letzten Wohnsitzkantons der Erblasserin oder des Erblassers an den Wohnsitzkanton der Erbinnen und Erben könnte wie folgt aussehen:

Quelle: Meldungsspezifikation Vermögensanfall, Schweizerische Steuerkonferenz SSK.

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