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Art. 52 VStV Abs. 2 und 3

Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer für Bundesbedienstete bleibt unverändert (Abs. 1). Der Antrag auf Rückerstattung wird als Bestandteil der Steuererklärung bei der ESTV eingereicht. Die Prüfung des Antrags erfolgt neu nicht mehr durch die ESTV, sondern durch die veranlagende kantonale Steuerbehör- de , wie bei den Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in der Schweiz (Abs. 2). Die Kanto- ne können den Entscheid über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer mit der Veranlagungsverfügung verbinden (Art. 52 Abs. 2 VStG).

Art. 59 VStV

Abs. 1 Dieser Absatz regelt das Verfahren zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei vor dem Ableben der Erblasserin oder des Erblassers fällig gewordenen verrech- nungssteuerbelasteten Leistungen. In diesen Fällen ergibt sich keine Änderung im Vergleich zum geltenden Recht (vgl. Ziff. 1.1). Im Interesse der Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur der letzte Wohnsitzkanton der Erblasserin oder des Erblassers für die Rückerstattung zustän- dig sein kann. In bestimmten Situation kann dies insbesondere auch die ESTV sein (bspw. wenn der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland hatte). Abs. 2 Dieser Absatz regelt die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei den verrech- nungssteuerbelasteten Leistungen,  die aus dem Vermögen fliessen, das Teil einer unverteilten Erbschaft ist; und  die nach dem Ableben der Erblasserin oder des Erblassers fällig werden. Die Neuerung präsentiert sich wie folgt (Abweichungen zu heute [vgl. Ziff. 1.1] grau hinterlegt):

Antwort Erläuterung Die Erbinnen deklarieren ab dem Todestag des Was ist in der Steuerer- Erblassers nebst ihren Entspricht dem geltenden klärung zu deklarieren? übrigen Faktoren Recht.  das Vermögen: quota- ler Anteil an der Erb-

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schaft.  das Einkommen (u.a. verrechnungssteuerbe- lastete Einkünfte): quotaler Anteil an den Erträgen aus der Erb- schaft. Entspricht dem geltenden Recht.

Wo ist die Steuererklä- Im jeweiligen Wohnsitz- Die Steuererklärung und der rung einzureichen? kanton der Erbinnen. Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer sind damit neu im gleichen Kanton einzu- reichen. Wo werden die verrech- nungssteuerbelasteten Im jeweiligen Wohnsitz- Entspricht dem geltenden Einkünfte und das kanton der Erbinnen. Recht. Vermögen besteuert? Wer muss die Rücker- Jede Erbin für ihren Entspricht dem geltenden stattungsvoraussetzun- Anteil an der Erbschaft. Recht.. gen erfüllen? Damit muss jede Erbin darle- gen, dass sie die Rückerstat- Wer muss den Antrag Jede Erbin reicht neu tungsvoraussetzung erfüllt. auf Rückerstattung einen eigenen Rückerstat- Eine Vertretung der Erbenge- stellen? tungsantrag ein. meinschaft, die für sämtliche Erben den Nachweis erbringt, entfällt. Dieser Kanton kann einfach prüfen, ob die verrechnungs- steuerbelasteten Einkünfte und Wo ist der Antrag auf Im jeweiligen Wohnsitz- das Vermögen in der Steuerer- Rückerstattung einzu- kanton der Erbin. klärung deklariert wurden. So reichen? ist ein korrekter Entscheid über die Rückerstattung sicherge- stellt. Dieser Kanton kann einfach Welcher Kanton nimmt prüfen, ob die verrechnungs- Der jeweilige Wohnsitz- die Rückerstattung steuerbelasteten Einkünfte und kanton der Erbin. vor? das Vermögen in der Steuerer- klärung deklariert wurden. Welche Kontrollmög- Vereinheitlichte Meldun- lichkeiten hat der rück- gen zwischen den Kanto- Vgl. Erläuterung zu Absatz 3. erstattende Kanton? nen.

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Es ist darauf hinzuweisen, dass die in der Tabelle aufgezeigten Neuerungen auch für Erbinnen und Erben gelten, bei denen die Erblasserin oder der Erblasser bei ihrem oder seinem Tode im Inland nicht unbeschränkt steuerpflichtig war. Bisher war diese Fallkonstellation in Absatz 4 geregelt, der nun aufgehoben werden kann. Materiell ergibt sich für diese Fallkonstellation keine Änderung. Abs. 3 Dieser Absatz regelt die Meldung des letzten Wohnsitzkantons der Erblasserin oder des Erblassers an die Wohnsitzkantone der Erbinnen und Erben. Vorgesehen ist das bestehende CH-Meldewesen zwischen den Kantonen zu verbessern. Die Meldung soll folgende Angaben beinhalten:8  die relevanten Angaben über die Erbschaft (Vermögenswerte, Todestag, etc.),  die Identität der Erbinnen und Erben (Name und Adresse) sowie  die jeweilige Quote an der Erbschaft. Mit dem verbesserten Meldewesen erhält der Wohnsitzkanton der Erbin oder des Erben Angaben über den gesamten Nachlass (alle Vermögenswerte) und nicht nur wie bis anhin zwingend über die der Verrechnungssteuer unterliegenden Erträge und Vermögen. So ist sichergestellt, dass der jeweilige Wohnsitzkanton der Erbinnen und Erben zeitnah alle Informationen besitzt, die er zur korrekten Veranlagung und Rückerstattung der Verrechnungssteuer benötigt.

3 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden 3.1 Finanzielle Auswirkungen a) Unverteilte Erbschaften Einerseits soll die Neuerung bei den unverteilten Erbschaften eine zu Unrecht er- folgte Rückerstattung der Verrechnungssteuer verhindern. Dadurch entstehen für den Bund Mehreinnahmen bei der Verrechnungssteuer. Von diesen Mehreinnahmen entfallen 10 Prozent auf die Kantone (Art. 132 Abs. 2 der Bundesverfassung9). Andererseits stellt die Neuerung vermehrt sicher, dass die Erträge aus unverteilten Erbschaften auch bei der Einkommens- und Vermögenssteuer korrekt erfasst wer- den. Dadurch entstehen Mehreinnahmen bei der Einkommenssteuer auf Stufe Bund, Kantone und Gemeinden sowie bei der Vermögenssteuer auf Stufe Kantone und Gemeinden. Diese Mehreinnahmen lassen sich nicht quantifizieren, sie dürften aber von unterge- ordneter Bedeutung sein.

8 Vgl. dazu auch Anhang. 9 SR 101

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b) Bundesbedienstete Die Neuerung betreffend die Bundesbediensteten im Ausland hat keine finanziellen Auswirkungen.

3.2 Personelle Auswirkungen Die Neuerungen haben keine Auswirkungen auf den Personalstand des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Die Neuerungen haben keine spürbaren volkswirtschaftlichen Auswirkungen.

4 Rechtliche Aspekte Aufgrund von Artikel 132 Absatz 2 BV hat der Bund die ausschliessliche Kompe- tenz zur Regelung der Verrechnungssteuer. In Artikel 30 Absatz 3 VStG ist die Delegation zur Regelung der Zuständigkeit für die Rückerstattung der Verrech- nungssteuer in besonderen Fällen – vorliegend der unverteilten Erbschaft und der Bundesbediensteten – durch den Bundesrat festgelegt.

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Anhang: Meldung via CH-Meldewesen Die Meldung des letzten Wohnsitzkantons der Erblasserin oder des Erblassers an den Wohnsitzkanton der Erbinnen und Erben könnte wie folgt aussehen:

Quelle: Meldungsspezifikation Vermögensanfall, Schweizerische Steuerkonferenz SSK.

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