Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Entwurf vom 6.3.2020
Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV)
Inkrafttreten für den 1. Juli 2021 vorgesehen
Erläuternder Bericht
Bern, März 2020
5 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf die urbanen Zentren,
1. Ausgangslage
Am 1. Juli 2000 trat die Verordnung vom 29. März 2000 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten in Kraft. Diese fasste die Bestimmungen der ehemaligen Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten bei Bauarbeiten und der Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei Arbeiten an und auf Dächern zusammen. Im Nachgang zu dieser Revision zeigte sich, dass noch weitere Spezialverordnungen über die Unfallverhütung an die damaligen Gegebenheiten anzupassen waren. Es handelte sich dabei um die Verordnung über die Unfallverhütung beim Graben- und Schachtbau sowie ähnliche Arbeiten, die Verordnung über die Meldepflicht beim Tunnel- und Stollenbau sowie Felsabtragungen im Freien, die Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei Hochbauarbeiten unter Verwendung von Hängegerüsten mit beweglicher Plattform für Verputz- und Malerarbeiten und die Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei der Gewinnung und Aufbereitung von Gestein, Mineralien, Kies, Sand, Lehm, Torf und ähnlichen Mineralien über Tag. Alle diese Bestimmungen wurden in der Folge in die Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 integriert, welche am 1. Januar 2006 in Kraft trat. Am 1. November 2011 wurde diese um das Kapitel 9 «wärmetechnische Anlagen und Hochkamine» erweitert.
Die heutige Bauarbeitenverordnung aus dem Jahr 2005 weist in verschiedenen Bestimmungen einen Revisionsbedarf auf. Der Stand der Technik hat sich zum Teil wesentlich weiterentwickelt. Einige Anforderungen sind in europäischen Normen geregelt worden; daher muss beispielsweise das 4. Kapitel «Gerüste» grundlegend überarbeitet werden. Die Erfahrungen bei der Umsetzung der Vorschriften der Bauarbeitenverordnung haben ausserdem gezeigt, dass gewisse Punkte zu wenig präzis formuliert sind und deshalb in der Praxis zu Schwierigkeiten und Verunsicherungen führen.
Mit der Revision der Bauarbeitenverordnung soll Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen werden. Die Bestimmungen sollen mit dem heutigen Stand der Technik sowie mit der heutigen Praxis abgeglichen werden. Zudem sollen Widersprüche zu verschiedenen Regelwerken beseitigt werden.
2. Grundzüge der Vorlage
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 unterbreitete die Eidgenössische Koordinations- kommission für Arbeitssicherheit (EKAS) dem Bundesrat gestützt auf Artikel 85 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) den Antrag, die Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV, SR 832.311.141) zu revidieren. Zudem schlug sie dem Bundesrat vor, für die Vorarbeiten zur Revision der Bauarbeitenverordnung die Fachkommission 12 «Bau» der EKAS einzusetzen.
Der vorliegende Entwurf wurde vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) in Zusammenarbeit mit der auf Baufragen spezialisierten Fachkommission 12 «Bau» der EKAS, in welcher die Fachverbände, die Sozialpartner sowie die technischen Experten der Durchführungsorgane der Arbeitssicherheit vertreten sind, vorbereitet.
Da weit mehr als die Hälfte der Artikel der bestehenden Bauarbeitenverordnung geändert und mit neuen Bestimmungen ergänzt werden, ist eine Totalrevision vorzunehmen. Folglich ist die
Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 aufzuheben und durch die neue Verordnung zu ersetzen.
Der vorliegende Entwurf setzt sich aus 13 Kapiteln zusammen. Es sind insbesondere folgende Bestimmungen überarbeitet worden: 2. Kapitel: Bestimmungen für alle Bauarbeiten; 3. Kapitel: Arbeiten auf Dächern; 4. Kapitel: Gerüste; 5. Kapitel: Gräben, Schächte und Baugruben; 6. Kapitel: Rückbau- oder Abbrucharbeiten; 7. Kapitel: Untertagarbeiten; 8. Kapitel: Abbau von Gestein, Kies und Sand. Wichtige Änderungen betreffen die Absturzhöhe sowie die Gerüste. Einander widersprechende Absturzsicherungsvorschriften in unterschiedlichen Kapiteln der bisherigen Bauarbeitenverordnung hatten zu Verunsicherungen geführt. So wurden im 2. Kapitel «Bestimmungen für alle Bauarbeiten» Absturzsicherungsmassnahmen ab einer Absturzhöhe von 2 Metern, im Spezialkapitel für «Arbeiten auf Dächern» jedoch erst ab einer Absturzhöhe von 3 Metern verlangt. Mit der Vereinheitlichung der Absturzhöhe auf 2 Meter, ab welcher Absturzsicherungsmassnahmen zu treffen sind, wird Klarheit und Rechtssicherheit ge- schaffen. Das Kapitel «Gerüste» hat grundlegend überarbeitet werden müssen. Viele Vorschriften sind in der Zwischenzeit in den europäischen Normen 12810 und 12811 europaweit geregelt worden und brauchen nicht mehr zusätzlich in einer bundesrätlichen Ver- ordnung aufgeführt zu werden.
Der Vollständigkeit halber werden neben den Erläuterungen zu den neuen Bestimmungen der Bauarbeitenverordnung auch Ausführungen zu einem Teil der unverändert übernommenen Bestimmungen gemacht. Wo die bisherigen, unverändert übernommenen Bestimmungen selbsterklärend sind, wird auf eine Kommentierung verzichtet. Zum besseren Verständnis werden die Erläuterungen zu den neuen Bestimmungen in fetter Schrift hervorgehoben.
3. Erläuterungen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und anderes geltendes Recht
Abs. 1
Gegenstand der Verordnung ist die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Ausführung von Bauarbeiten. Dabei sollen die Vorschriften nicht nur auf eigentlichen Baustellen anwendbar sein, sondern überall wo Bauarbeiten ausgeführt werden.
Abs. 2
In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass die Arbeitgeber sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich nicht bewusst sind, dass die Spezialverordnungen über die Unfallverhütung bei bestimmten, gefahrenträchtigen Tätigkeiten zusammen mit den allgemeinen Vorschriften der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) und denjenigen der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz gelten. Es wird daher auf diesen Umstand hingewiesen. Es versteht sich, dass auch weitere Spezialbestimmungen, etwa diejenigen der Elektrizitätsgesetzgebung oder der Verkehrsgesetzgebung zu beachten sind.
Artikel 2 Begriffe
Der Begriff «Bauarbeiten» ist nicht klar umrissen. Es wird deshalb ausdrücklich festgehalten, was als «Bauarbeiten» im Sinne der Verordnung gilt (Bst. a).
Ebenfalls wird festgehalten, was als «Absturzhöhe» oder als «durchbruchsichere Fläche» im Sinne der Verordnung gilt (Bst. b und c).
Neu wird in der ganzen Verordnung von «durchbruchsicher» und «nicht durchbruchsicher» gesprochen. Deshalb kann auf die bisherige Definition «beschränkt durchbruchsichere Fläche» verzichtet werden. Dieser Begriff war unklar und liess die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Praxis fälschlicherweise glauben, die Fläche sei auch für die Ausführung von Arbeiten durchbruchsicher.
2. Kapitel: Bestimmungen für alle Bauarbeiten
1. Abschnitt: Allgemeines
Artikel 3 Planung von Bauarbeiten
Es ist wichtig, dass die Aspekte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bereits in der Planungsphase von Bauarbeiten berücksichtigt werden. Es ist allgemein anerkannt, dass es besonders schwierig und aufwendig ist, in der Planung Versäumtes später zu korrigieren.
Artikel 4 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept
Neu hinzu kommt, dass der Arbeitgeber die Anforderungen nach Absatz 1 mit einem schriftlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept aufzeigen muss.
Artikel 5 Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Abs. 1
Der Arbeitgeber kann nicht zu jeder Zeit auf jeder Baustelle anwesend sein. Wegen des hohen Unfallrisikos bei Bauarbeiten ist es deshalb angezeigt, für jede Baustelle eine weisungsbefugte Person zu bezeichnen, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist.
Artikel 6 - 7 Schutzhelmtragpflicht und Warnkleider
Verschiedene Bestimmungen (Art. 82 UVG, Art. 5 und 11 VUV) verpflichten die Arbeitgeber – soweit dies erforderlich ist – persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind gehalten, diese zu benützen.
Artikel 6 Schutzhelmtragpflicht
Im Bereich der Bauarbeiten ist das Tragen von Schutzhelmen von grosser Bedeutung, da die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer häufig durch herunterfallende Gegenstände oder Materialien in ihrer Sicherheit gefährdet werden (Abs. 1). Absatz 2 nennt die Fälle, in denen eine Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besonders akut ist. In diesen Fällen ist das Tragen eines Schutzhelmes zwingend.
Abs. 2, Bst. e
Neu wird eine Ausnahme von der Helmtragpflicht bei Untertagarbeiten definiert, wenn Installationsarbeiten in Technikräumen vorgenommen werden und keine Gefahr wegen herunterfallenden Gegenständen und Materialien besteht.
Abs. 2, Bst. h
Der bisherige Begriff «Holzbau- und Metallarbeiten» war zu allgemein formuliert. Daher wird neu der Begriff «Gerüstbauarbeiten» aufgeführt.
Abs. 3
Die «Arbeiten mit einer persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz» und die «Arbeiten am hängenden Seil» haben bis anhin als Begriffe gefehlt und werden daher neu in der Verordnung aufgeführt. Bei diesen Arbeiten soll ein Schutzhelm mit Kinnband verwendet werden. Mit dieser Vorschrift wird eine in der Praxis bereits gelebte Usanz kodifiziert.
Artikel 7 Warnkleider
Es soll neu besser aufgezeigt werden, was unter Verkehrsmitteln zu verstehen ist. Zudem wird die aktuelle Definition für Warnkleider gemäss der Norm EN ISO 20471 übernommen.
Artikel 8 Rettung von Verunfallten
Auf Baustellen ist es besonders wichtig, dass neben der ersten Hilfe die Rettung von Verunfallten gewährleistet ist.
2. Abschnitt: Arbeitsplätze und Verkehrswege
Artikel 15 Zugang bei Niveauunterschieden
Neu müssen geeignete Arbeitsmittel bereits ab Niveauunterschieden von 50 cm eingesetzt werden. Der bisherige Niveauunterschied von 1 m war zu hoch und regelmässig ohne besondere Massnahmen nicht sicher zu überwinden.
Artikel 16 Fahrbahnen
Abs. 2
Es ist sicher zu stellen, dass Kunstbauten nur mit Fahrzeugen/Baumaschinen befahren werden, die nicht zu schwer sind. Daher ist neu bei Kunstbauten wie Brücken und Dämmen die Tragfähigkeit der Fahrbahn durch eine Fachingenieurin oder einen Fachingenieur nachzuweisen und entsprechend zu beschildern.
Abs. 3
Es soll möglichst verhindert werden, dass Fahrzeuge abstürzen können. Daher müssen neu an Fahrbahnen mit Absturzgefahr wirksame Leitplanken oder Radabweiser montiert werden.
Abs. 4
Nebst den Dämmen und Rampen werden neu auch Bermen erwähnt. Eine Berme ist eine terrassierte Stufe oder ein Absatz in der Böschung eines Dammes, eines Walls, einer Baugrube oder an einem Hang. Sie unterteilt die Böschung in zwei oder mehrere Abschnitte. Eine Berme soll den Erddruck auf den Fuss der Böschung vermindern.
Artikel 17 Schutz vor einstürzenden und herabfallenden Gegenständen und Materialien
Bei Bauarbeiten an übereinander- und nebeneinanderliegenden Arbeitsstellen sind Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf untenliegenden Arbeitsplätzen und Verkehrswegen häufig durch herabfallende, herabgleitende, herabrollende oder herabfliessende Gegenstände und Materialien gefährdet. Daher sind besondere Massnahmen erforderlich.
Artikel 18 Werfen oder Fallenlassen von Gegenständen und Materialien
Auf dem Bau kann zuweilen nicht umgangen werden, dass Gegenstände und Materialien geworfen oder fallen gelassen werden müssen. Dies darf nur erfolgen, wenn der Zugang zur Gefahrenzone vorher abgesperrt worden ist oder wenn die Gegenstände und Materialien auf der ganzen Länge durch geschlossene Rutschen, Kanäle usw. bis zur Übergabestelle geführt werden.
Artikel 19 Fahrten von Transportfahrzeugen und Baumaschinen
Der Artikel 19 bezieht sich neu nicht nur auf Rückwärtsfahrten, sondern generell auf Fahrten von Transportfahrzeugen und Baumaschinen. Demzufolge wird der Titel angepasst.
Abs. 1
Als Grundsatz dürfen sich keine Personen im Gefahrenbereich von Transportfahrzeugen und Baumaschinen aufhalten. Es werden die entsprechenden technischen Massnahmen vorgeschrieben, sollten sich trotzdem Personen im Gefahrenbereich aufhalten.
Abs. 3
Rückwärtsfahrten sind so kurz wie möglich zu halten, weil von ihnen eine besondere Gefährdung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausgehen kann.
3. Abschnitt: Leitern
Artikel 20 Anforderungen
Abs. 5 und 6
Es gilt zu differenzieren, ob Anstellleitern oder Bockleitern verwendet werden. Daher wird ein neuer Absatz 6 eingefügt. Bei Anstellleitern (Abs. 5) dürfen die obersten drei Sprossen nur verwendet werden, wenn beim Austritt eine Plattform und eine Haltevorrichtung vorhanden sind. Bei Bockleitern (Abs. 6) dürfen die obersten zwei Sprossen gar nicht verwendet werden. Dies entspricht dem aktuellen Stand der Technik, wie er in der SN EN Norm 131-3 verankert ist.
Artikel 21 Arbeiten von mobilen Leitern aus
Abs. 1
Grundsätzlich sollten keine Arbeiten von mobilen Leitern aus ausgeführt werden, weil sich dabei Absturzunfälle mit schweren Folgen für den Verunfallten und hohen Kosten ergeben können. Neu sind daher wenn immer möglich andere Arbeitsmittel einzusetzen.
Abs. 2 und 3
Muss trotzdem von mobilen Leitern aus gearbeitet werden, sind die Arbeiten kurz zu halten. Zudem sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer neu ab einer Absturzhöhe von 2 m gegen Absturz zu sichern.
4. Abschnitt: Absturzsicherungen
Artikel 22 Verwendung eines Seitenschutzes
Abs. 1
Absatz 1 wird übersichtlicher dargestellt und neu in die Buchstaben a – c unterteilt. Bei Böschungen (Bst. b) wird konkreter aufgezeigt, wann ein Seitenschutz erforderlich ist.
Abs. 3
Das Wort «Linienbaustellen» wurde unterschiedlich verstanden. Daher wird es neu durch den Begriff «Gräben für den Bau von Werkleitungen» ersetzt.
Artikel 23 Seitenschutz
Abs. 2
Die Geländerhöhe von mindestens 1 m gilt heute als Stand der Technik. Diese soll in jedem Fall eingehalten werden.
Abs. 4
Mit der neuen Formulierung wird klargestellt, dass der Abstand zwischen den Seitenschutz- Bauteilen überall nicht mehr als 47 cm betragen darf.
Abs. 5
Mit der Maschenweite von maximal 25 cm wird neu eine Mindestanforderung an das zu verwendende Gitter festgelegt.
Artikel 26 Fassadengerüst bei Hochbauarbeiten
Abs. 2
Es wird neu definiert, dass der oberste Holm des Fassadengerüstes stets mindestens 80 cm über der höchsten Absturzkante liegen muss. Wenn der Seitenschutz jedoch näher als 60 cm zur Absturzkante zu liegen kommt, muss der oberste Holm die höchste Absturzkante um 100 cm überragen.
Artikel 27 Auffangnetz und Fanggerüst bei der Montage von Dach- und Decken- elementen
Neu soll nebst der Montage von Dachelementen auch die Montage von Deckenelementen geregelt werden, um die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor den Folgen eines Absturzes zu schützen.
Abs. 2
In Anlehnung an den Artikel 59 Absatz 1 wird bei Auffangnetzen und Fanggerüsten neu eine tägliche Sichtkontrolle gefordert. Damit allfällige Änderungen an den Auffangnetzen und Fanggerüsten erkannt werden, sollen diese vor der Benützung einer Sichtkontrolle unterzogen werden.
Artikel 29 Andere Absturzsicherungen
Neu müssen alternative Schutzmassnahmen unter Beizug einer ASA-Spezialistin oder eines ASA-Spezialisten festgelegt werden. Es handelt sich hier um Abweichungen von den üblichen lebenswichtigen Schutzmassnahmen, weshalb der Beizug einer qualifizierten Fachkraft erforderlich ist.
6. Abschnitt: Arbeitsumgebung
Artikel 32 Besonders gesundheitsgefährdende Stoffe
Der neue Artikel 32 regelt die besonders gesundheitsgefährdenden Stoffe.
Abs. 1
Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder polychlorierte Biphenyle autreten können, hat der Arbeitgeber die nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung geplanten Massnahmen umzusetzen.
Abs. 2
Neu muss auch der Vertreter des Bauherrn über das unerwartete Vorfinden von besonders gesundheitsgefährdenden Stoffen benachrichtigt werden. Zudem muss der Arbeitgeber seine davon betroffenen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer neu über das Ergebnis eines erstellten Schadstoffgutachtens informieren.
Artikel 33 Luftqualität
Abs. 1
Bauarbeiten sind mit körperlicher Anstrengung verbunden. Deshalb ist eine gute Luftqualität besonders wichtig. Nach den Erfahrungen der Arbeitsmedizin besteht bei einem Sauerstoffgehalt der Luft unter 20 Volumenprozenten eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Schadstoffe in gesundheitsschädlicher Menge eingeatmet werden. Es ist demnach ein Grenzwert des Sauerstoffgehaltes festzulegen, der nicht unterschritten werden darf. Weiter ist für Stäube und chemische Arbeitsstoffe auf die Einhaltung der Grenzwerte gemäss den Richtlinien über die maximale Arbeitsplatz-Konzentration (Art. 50 Abs. 3 VUV, MAK-Wertliste) zu verweisen.
Abs. 2 und 3
Der bisherige Absatz 2 wird in die Absätze 2 und 3 unterteilt. Neu wird zwischen den gesundheitsgefährdenden und besonders gesundheitsgefährdenden Stoffen unterschieden und es werden die jeweils zu treffenden Massnahmen aufgeführt.
Artikel 34 Explosions- und Brandgefahr
In Artikel 36 Absatz 1 VUV wird der Grundsatz festgehalten, dass in Betrieben oder Be- triebsteilen mit Explosions- oder Brandgefahr die erforderlichen Massnahmen getroffen werden müssen, damit die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor diesen Gefahren geschützt sind.
Bei Bauarbeiten bestehen besondere Explosions- und Brandgefahren. Deshalb muss eine bauspezifische Regelung aufgestellt werden, welche die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährleistet.
Abs. 1
Absatz 1 ist neu und beinhaltet das Schutzziel, dass geeignete Massnahmen zur Verhütung von Explosionen und Bränden und zur Vermeidung von allfälligen Folgen (in Explosions- und Brandfällen) für die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer getroffen werden müssen.
Artikel 35 Ertrinkungsgefahr
Der Artikel 35 wird in Anlehnung an die Verordnung über die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeiten im Überdruck (SR 832.311.12) neu formuliert.
Artikel 36 Lärm
Bei Bauarbeiten sind Gehörschädigungen besonders häufig. Die Tragdisziplin von Gehörschutzmitteln auf dem Bau muss deshalb verbessert werden. Es rechtfertigt sich ausdrücklich festzuhalten, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geeignete Gehörschutzmittel zu tragen haben, wenn die tägliche Lärmbelastung durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht unter den Grenzwert gemäss den Richtlinien über Grenzwerte für physikalische Einwirkungen (Art. 50 Abs. 3 VUV, MAK-Wertliste) gesenkt werden kann.
Artikel 37 Sonne, Hitze und Kälte
Mit diesem neuen Artikel soll ein Schutzziel für Arbeiten bei Sonne, Hitze und Kälte in die Bauarbeitenverordnung aufgenommen werden. Die entsprechenden Expositionen sind bei Bauarbeiten von besonderer Bedeutung.
Artikel 38 Beleuchtung
Eine Bestimmung zum wichtigen Thema Beleuchtung hat bisher gefehlt und wird neu eingeführt. Eine ausreichende Beleuchtung ist eine Grundvoraussetzung für sichere Arbeitsplätze.
Artikel 39 Naturgefahren
Abs. 2
Neu müssen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept nach Artikel 4 die Vorgaben der Behörden des Bundes und der Kantone in Bezug auf die Naturgefahren in ihrem Gebiet aufgezeigt werden, die es zu berücksichtigen gilt.
7. Abschnitt: Transport
Artikel 40
Abs. 1 und 2
Bei der Einrichtung von Transportanlagen (Aufzugseinrichtungen) sind auf Baustellen spezielle Regeln zu beachten. Insbesondere muss eine zuverlässige Kommunikation zwischen dem Personal, das die Anlage steuert, und jeder bedienten Stelle gewährleistet sein, sei dies über Sichtkontakt oder mit anderen Mitteln.
Abs. 4
Für spezielle Bauverfahren sowie in begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von der Regelung nach Absatz 3 bewilligt werden. Dies ist z.B. der Fall bei kurzen Einsätzen (z.B. Inspektionen) und einer kleinen Absturzhöhe oder wenn das Anbringen einer Einrichtung zum Personentransport gefährlicher ist als das Hochziehen der Personen mit einem Kran.
3. Kapitel: Arbeiten auf Dächern
Dieses Kapitel gliedert sich in drei Abschnitte. Der erste Abschnitt legt Bestimmungen zum Schutz vor Stürzen über den Dachrand fest (Art. 40 - 43), der zweite Abschnitt handelt vom Schutz vor Stürzen durch das Dach (Art. 44 – 45) und der 3. Abschnitt von Arbeiten von geringem Umfang (Art. 46).
1. Abschnitt: Schutz vor Stürzen über den Dachrand
Artikel 41 Massnahmen an Dachrändern
Abs. 1
Neu müssen an Dachrändern Absturzsicherungsmassnahmen bereits ab einer Absturzhöhe von 2 m getroffen werden. Bereits bei einem Sturz ab 2 m können die Verunfallten schwere oder sogar tödliche Verletzungen erleiden. Auch nach den allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung müssen ab 2 m Absturzsicherungsmassnahmen getroffen werden.
Abs. 2, Bst. c
Es handelt sich um eine neue Regelung. Bei Dächern mit einer Neigung zwischen 45° und 60° müssen zusätzliche Schutzmassnahmen getroffen werden. Die Dachdeckerschutzwand an der Traufe als einzige Absturzsicherung ist bei Dächern mit dieser Neigung ungenügend.
Artikel 43 Dachfangwand
Abs. 1
Neu wird die Dachfangwand als Absturzsicherung für Arbeiten auf bestehenden Dächern auf eine Dachneigung bis 45° begrenzt. Bei einer Dachneigung über 45° hat die Dachfangwand einen zu geringen Schutz gegen Absturz geboten, weshalb ihr Anwendungsbereich hat eingeschränkt werden müssen.
3. Abschnitt: Arbeiten von geringem Umfang
Die erleichterten Massnahmen für Arbeiten auf Dächern von geringem Umfang galten bisher nur für den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Stürzen über den Dachrand. Neu sollen diese Massnahmen auch zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Stürzen durch das Dach getroffen werden. Diese Änderung widerspiegelt die heute gängige Praxis. Entsprechend wird ein neuer 3. Abschnitt «Arbeiten von geringem Umfang» eingefügt.
Artikel 46
Abs. 1 - 3
Der 1. Absatz schreibt vor, ab welcher Absturzhöhe Massnahmen getroffen werden müssen. Im 2. Absatz werden die Mindestmassnahmen konkretisiert.
4. Kapitel: Gerüste
Dieses Kapitel gliedert sich in drei Abschnitte. Der erste Abschnitt legt allgemeine Bestimmungen für Gerüste fest (Art. 47 - 52). In einem zweiten Abschnitt werden die Arbeitsgerüste umschrieben (Art. 53 - 65). Arbeitsgerüste sind Konstruktionen, die begehbare Arbeitsflächen am Bauwerk schaffen. Der dritte Abschnitt schliesslich regelt die Fanggerüste, die Personen, Geräte und Materialien davor schützen sollen, tiefer als 2 m abzustürzen oder herunterzufallen (Art. 67).
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 52 Ein- und Anbauten am Gerüst
Der neue Titel entspricht dem Inhalt des Artikels besser.
Neu müssen Anpassungen am Gerüst zusammen mit dem Gerüstebauer erfolgen. Daher muss für diese Anpassungen die Einwilligung des Gerüstebauers eingeholt werden.
2. Abschnitt: Arbeitsgerüste
Artikel 53 Begriff
Abs. 1
Der Absatz wird insofern ergänzt, als dass die Arbeitsgerüste auch als Absturzsicherung dienen. Dies wurde in der Praxis bisher schon so gehandhabt.
Abs. 2
Arbeitsbühnen sind in der Regel immer Hubarbeitsbühnen. Dementsprechend wird der Begriff «bewegliche Arbeitsbühnen» durch «Hubarbeitsbühnen» ersetzt.
Artikel 54 Verbot von Arbeitsgerüsten aus vertikal tragenden Holzstangen
Holzgerüste, d.h. Arbeitsgerüste aus vertikal tragenden Holzstangen entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik. Ihre Verwendung wird daher neu verboten.
Artikel 56 Zugänge zu Arbeitsplätzen
Abs. 1
Gerüsttreppen sind viel sicherer als Durchstiegsbeläge. Zudem werden in der Schweiz Durch- stiegsbeläge nur selten verwendet. Daher werden diese neu nur noch unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen (Bst. a – c).
Abs. 3
Bei Bauarbeiten sind höhere Anforderungen an die Personentransporte zu stellen, als dies die allgemeinen Bestimmungen der VUV vorschreiben. Auf Baustellen werden oft Materialaufzüge an Gerüsten für Personentransporte benützt. Ab einer Höhe von 25 m müssen an Personentransporte erhöhte Anforderungen gestellt werden. Dies ist der Grund, weshalb in Absatz 3 vorgeschrieben wird, dass bei Gerüsten ab einer Höhe von 25 m nur Aufzüge zugelassen sind, die vom Hersteller auch für Personentransporte vorgesehen sind. Mit „Aufzügen“ sind Einrichtungen gemeint, die von der Konstruktion her Personen oder Material transportieren können.
Abs. 4
Um zu verhindern, dass Personen abstürzen oder Material herunterfällt, sind Gerüsttreppen neu in Zukunft stirnseitig mit einem dreiteiligen Seitenschutz auszubilden.
Artikel 57 Gerüstgänge
Abs. 2
Neu muss aus ergonomischen Gründen auch der minimale Abstand zwischen zwei Gerüstgängen vorgeschrieben werden. Damit soll auch bei Arbeiten auf einem Gerüst eine aufrechte Haltung ermöglicht werden.
Artikel 60 Montage und Demontage von Arbeitsgerüsten
Alle Arbeitsgerüste und nicht nur Rollgerüste müssen nach den Herstellerangaben montiert und demontiert werden. Es rechtfertigt sich, diese allgemeine Verpflichtung in einem eigenen Artikel festzuhalten.
Artikel 62 Nutzlast eines Arbeitsgerüstes oder eines Materialpodestes
Abs. 1
Neu muss bei jedem Gerüstzugang die Nutzlast eines Arbeitsgerüstes auf einem Schild gut sichtbar angeschrieben werden.
Abs. 2
Neu muss auch beim Zugang zum Materialpodest die Nutzlast gut sichtbar angeschrieben werden.
Artikel 63 Sperrung des Arbeitsgerüstes
Arbeitsgerüste oder Bereiche von solchen, die nicht begangen werden dürfen, müssen neu mit einer technischen Massnahme abgesperrt werden.
Artikel 64 Änderungen am Arbeitsgerüst
In Zukunft dürfen Änderungen am Arbeitsgerüst nur noch vom Gerüstebauer vorgenommen werden.
Artikel 65 Besondere Bestimmungen für Rollgerüste
Die Rollgerüste werden in der Regel vom Arbeitgeber selber erstellt. Die in der Verwendungsanleitung vorgesehene maximale Einsatzhöhe darf beim Aufbau des Rollgerüstes nicht überschritten werden (Abs. 2).
3. Abschnitt: Auffangnetze und Fanggerüste
Artikel 67 Fanggerüste
Abs. 1 und 5
Die Absturzhöhe wird neu auf 2 m beschränkt.
5. Kapitel: Gräben, Schächte und Baugruben
Art. 69 Minimale lichte Breite in Gräben und Schächten
Mit der «lichten» Breite wird der Raum, welcher der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zum Arbeiten zur Verfügung steht, definiert.
Abs. 3
Die lichte Breite des Grabens wird beim Verlegen von Leitungen neu abhängig vom Innenrohrdurchmesser definiert.
Artikel 73 Zugang mit Treppen und Leitern
Abs. 1 - 2
Wenn es technisch möglich ist, sollen für den Zugang zu Baugruben Treppen verwendet werden. In Gräben und Schächten dürfen Leitern bis zu einer Tiefe von 5 m eingesetzt werden, ebenso in Baugruben, wenn Treppen aus technischen Gründen nicht verwendet werden können.
Artikel 76 Sicherheitsnachweis bei Böschungen
Der Sicherheitsnachweis muss neu durch eine Fachingenieurin oder einen Fachingenieur beziehungsweise durch eine Geologin oder einen Geologen erbracht werden. Zudem muss der Sicherheitsnachweis neu schon bei einem Verhältnis zwischen Senkrechte und Waagrechte grösser als 2 : 1 erbracht werden. Neu muss die Fachingenieurin oder der Fachingenieur beziehungsweise die Geologin oder der Geologe überprüfen, ob die erforderlichen Massnahmen, die sich aus dem Sicherheitsnachweis ergeben, auch umgesetzt worden sind (Abs. 2).
Artikel 79 Sicherheitsnachweis bei Baugrundverbesserungen
Der Standsicherheitsnachweis muss neu durch eine Fachingenieurin oder einen Fachingenieur beziehungsweise durch eine Geologin oder einen Geologen erbracht werden. Mit dem Standsicherheitsnachweis soll verhindert werden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch instabile Baugruben gefährdet werden.
Artikel 80 Untergrabungen
Abs. 1
Die in Gräben, Schächten und Baugruben arbeitenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen nicht durch herabfallende oder abrutschende Massen gefährdet werden. Dies ist der Grund, weshalb Überhänge an den Böschungen oder Grabenwänden unverzüglich zu beseitigen sind.
Abs. 2 Freigelegte Gegenstände können für die in Gräben, Schächten und Baugruben arbeitenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Gefährdung darstellen. Daher sind sie zu entfernen oder zu sichern.
6. Kapitel: Rückbau oder Abbrucharbeiten
Dieses Kapitel enthält die für die Rückbau- oder Abbrucharbeiten massgebenden Bestimmungen. Da es sich verglichen mit anderen Bauarbeiten hier um Arbeiten mit einem erhöhten Risiko handelt, rechtfertigt sich ein spezieller Abschnitt. Das Kapitel 6 wird neu in zwei Abschnitte unterteilt. Der 1. Abschnitt behandelt die allgemeinen Bestimmungen für Rückbau- oder Abbrucharbeiten. Der 2. Abschnitt regelt die Bestimmungen für anerkannte Asbestsanierungsunternehmen.
1. Abschnitt: Allgemeines
Artikel 81
Für Rückbau- oder Abbrucharbeiten ist ein Sicherheits und Gesundheitsschutzkonzept nach Artikel 4 zu erstellen.
2. Abschnitt: Bestimmungen für anerkannte Asbestsanierungsunternehmen
Artikel 82 Grundsatz
Abs. 1
Es werden die Vorgaben von Artikel 17 des ILO-Übereinkommens Nr. 162 aufgenommen, wonach bestimmte Tätigkeiten nur von Asbestsanierungsunternehmen, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, durchgeführt werden dürfen. Es wird bestimmt, dass bei Arbeiten, bei denen erhebliche Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern freigesetzt werden können, von der Suva anerkannte Asbestsanierungs-Unternehmen beigezogen werden müssen.
Abs. 2
In Absatz 2 wird aufgeführt, was insbesondere als Arbeiten nach Absatz 1 gilt.
Artikel 83 Anerkennung von Asbestsanierungsunternehmen
Abs. 1
Es werden die Voraussetzungen für die Anerkennung von Asbestsanierungsunternehmen geregelt. Die Anerkennung erfolgt durch die Suva.
Bst. b
Es soll garantiert werden, dass das erforderliche Fachwissen für Asbestsanierungsarbeiten im eigenen Betrieb vorhanden ist. Daher muss das Asbestsanierungsunternehmen neu mindestens drei eigene Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen. Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer muss dabei die Anforderungen an eine Spezialistin oder einen Spezialisten für Asbestsanierungen gemäss Artikel 84 erfüllen.
Abs. 2
Stellt die Suva fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Asbestsanierungsunternehmens nicht mehr bestehen, kann sie die Anerkennung entziehen.
Artikel 84 Anforderungen an Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanie- rungen
Es werden die Anforderungen an Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen festgelegt. Diese Spezialistinnen und Spezialisten müssen namentlich Kenntnisse in den in Buchstaben a - f aufgelisteten Themen nachweisen können.
Artikel 85 Fortbildung der Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen
Mit diesem neuen Artikel zur Fortbildung soll sichergestellt werden, dass die Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen stets über die erforderlichen aktuellen Fachkenntnisse für Asbestsanierungen verfügen.
Artikel 86 Meldepflicht für Asbestsanierungsunternehmen
Abs. 1
Anerkannte Asbestsanierungsunternehmen müssen alle Arbeiten, bei denen erhebliche Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern freigesetzt werden können, vor deren Ausführung der Suva melden.
7. Kapitel: Untertagarbeiten
Dieses Kapitel enthält die für Untertagarbeiten massgebenden Bestimmungen.
Artikel 87 Meldepflicht
Abs. 1
Unter «allen» Untertagarbeiten sind alle zur Ausführung gelangenden Tunnel- und Stollenbauprojekte sowie umfangreiche Unterhalts- und Sanierungsarbeiten zu verstehen.
Abs. 2
In Zukunft sollen neu nur noch kleinere Unterhaltsarbeiten von der Meldepflicht ausgenommen sein. Grössere Unterhaltsarbeiten sind oft umfangreichen Untertagarbeiten gleich zu stellen und müssen daher der Suva gemeldet werden.
Artikel 89 Redundante Energieversorgung
Es soll neu nicht nur von der Stromversorgung, sondern generell von der Energieversorgung gesprochen werden. Um sicherzustellen, dass die Anlagen jederzeit mit Energie versorgt werden, muss die Energieversorgung redundant ausgeführt sein.
Artikel 91 Belüftung
Die Praxis hat gezeigt, dass der bisherige Absatz 2 zu restriktiv formuliert war. Es gibt Ausnahmesituationen, bei denen nicht belüftete Räume begangen werden müssen. In diesen Fällen ist die Luftzusammensetzung durch mitgeführte Messgeräte dauernd zu überwachen. Grundsätzlich bleibt der Zugang zu nicht belüfteten Räumen aber verboten. Ebenso darf nur in belüfteten Räumen gearbeitet werden (Abs. 2 – 4).
Artikel 92 Erdgas in Gesteinsschichten
Der Arbeitgeber hat abzuklären, ob in den Gesteinsschichten möglicherweise Erdgas vorhanden ist und hat nötigenfalls geeignete Massnahmen zu treffen. Das können eine permanente Messung des Methangasanteils in der Luft, eine intensivere Tunnel-Belüftung, eine zusätzliche Vorerkundung, eine Gasmeldeanlage oder ein Gaswarngerät sein.
Artikel 93 Explosions- und Brandgefahr
Neu wird der Oberbegriff «Verbrennungsmotoren, die mit Treibstoffen mit niedrigem Flammpunkt betrieben werden» eingeführt. Der Begriff «Benzin- und Flüssiggasmotoren» bleibt weiterhin in einer offenen Aufzählung aufgeführt.
Artikel 94 Notbeleuchtung
Es soll sichergestellt werden, dass in einer Notsituation eine genügende Beleuchtung vorhanden ist. Bei fehlender Notbeleuchtung muss daher jede Person eine Lampe mitführen.
Artikel 95 Arbeiten in Tunnels bei laufendem Bahn- oder Strassenverkehr
Artikel 95 soll neu nicht nur für Bahntunnels, sondern generell für alle Tunnels bei laufendem Bahn- oder Strassenverkehr gelten. Um eine Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu vermeiden, sind geeignete Massnahmen zu treffen. Diese können in der Errichtung einer Trennwand in doppelspurigen Bahntunnels, das Einstellen des Betriebs des Bahnverkehrs oder bei nahenden Zügen das Umplatzieren der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in eine vorhandene Nische bestehen.
Artikel 97 Schutz von technischen Installationen sowie Lager von Gefahrstoffen
Damit technische Installationen bei einer Beschädigung zu keiner Gefährdung von Personen führen, sollen sie geschützt werden, was mit Schutzwänden oder Leitplanken sowie mit einer Montage an einer wenig exponierten Stelle möglich ist.
Artikel 98 Fusswege
Es wird verlangt, dass Fusswege von Fahrpisten und Gleisanlagen mit technischen Massnahmen getrennt werden. Die Massnahmen können in einer Erhöhung der Fusswege, einer Leitplanke oder in einer Trennwand zwischen Fusswegen und Fahrtpisten oder Gleisanlagen bestehen.
Artikel 99 Ausbrucharbeiten und Hohlraumsicherung
Mit Vorerkundungen soll der Baugrund bei kritischen Gesteinsverhältnissen oder bei der Gefahr von Wassereinbrüchen untersucht werden (Abs. 1).
Eine geeignete Massnahme zur Hohlraumsicherung kann z.B. das Stützen der Decke mit Tübbings sein (Abs. 3).
Artikel 100 Sprengvortrieb
Mit einer Wartezeit von 15 Minuten nach einer Sprengung soll vor allem das Risiko, von niederbrechendem Gestein verletzt zu werden, vermindert werden (Abs. 2).
Artikel 101 Warnkleider
Es ist bei Untertagarbeiten, insbesondere wegen der wechselnden Sichtverhältnisse, zur Verhütung von Unfällen unerlässlich, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von den Lenkern von Verkehrsmitteln wahrgenommen werden. Dies rechtfertigt eine besondere Vorschrift für das Tragen von Warnkleidern, die den ganzen Körper bedecken (z.B. Overall).
8. Kapitel: Abbau von Gestein, Kies und Sand
Artikel 102 Meldepflicht für den Abbau von Gestein
Beim Abbau im Freien von Gestein von über 5000 m3 pro Abbaustelle sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Unfallgefahren und erhöhten Gesundheitsrisiken (z.B. Quarz- oder Asbeststaub) ausgesetzt. Deshalb sind solche Arbeiten vor deren Ausführung der Suva zu melden.
Artikel 104 Böschungsneigung
Die Böschungsneigung von Abraumdecken darf nicht steiler als 1 : 1 sein. Damit sollen unvorhergesehene Materialabstürze vermieden werden.
Artikel 105 Abbau von Gestein durch Sprengung
Abs. 2
Um sicher zu stellen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht durch herabfallendes Material oder Gestein verletzt werden, müssen beim Abbau von Gestein durch Sprengung Abbauwände in Stufen von maximal 40 m eingehalten werden.
Artikel 108 Absturzsicherung
Eine Arbeit in steilen Abbauwänden kann das Entfernen von losen Gesteinspartien sein, die z.B. durch Verwitterung im Winter entstanden sind. Hierbei ist eine Absturzsicherung beispielsweise mit einer Seilsicherung zu verwenden.
Artikel 109 Schutz vor niedergehenden Steinen und Materialien
Damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht von niedergehenden Steinen und Materialien gefährdet werden, sind geeignete Massnahmen zu treffen. Diese können in der Abbaumethode oder in der Arbeitsorganisation (z.B. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeiten nicht übereinander) bestehen (Abs. 1).
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche Maschinen und Geräte bedienen, sind bedingt durch ihren Einsatzort an der Abbaufront grösseren Gefährdungen ausgesetzt. Dies ist der Grund, weshalb die Fahrerkabinen oder die Bedienungsstände der Maschinen und Geräte mit einer Schutzvorrichtung auszurüsten sind, um sie vor niedergehenden Steinen und Materialien zu schützen (Abs. 2).
Durch Steinschlag gefährdete Durchgänge und Verkehrswege können namentlich mit einem Schutzdach, einem Schutznetz oder einer Schutzwand gesichert werden (Abs. 4).
Artikel 110 Massnahmen vor der Wiederaufnahme der Arbeiten
Witterungseinflüsse (z.B. Frost im Winter oder starke Regengüsse) können eine Instabilität der Abbauwände zur Folge haben. Deshalb sollen vor Wiederaufnahme der Arbeiten nach Arbeitsunterbrüchen überhängende Partien abgebaut und loses Material aus der Böschung entfernt werden.
9. Kapitel: Wärmetechnische Anlagen und Hochkamine
Artikel 111 Begriffe
In diesem Artikel finden sich die Begriffsdefinitionen.
Artikel 112 Persönliche Anforderungen
Zuweilen müssen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf ein Dach begeben, um Arbeiten an begehbaren wärmetechnischen Anlagen und an Hochkaminen auszuführen. Bei diesen Arbeiten besteht Absturzgefahr. Es werden daher die fachlichen und sachlichen Vor- aussetzungen festgelegt, welche Personen bei Arbeiten an begehbaren wärmetechnischen Anlagen und an Hochkaminen immer erfüllen müssen.
Abs. 1 Bst. c und Abs. 2
Es müssen nicht alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Arbeiten an wärmetechnischen Anlagen und Hochkaminen ausgebildet sein. Es genügt neu, dass sie eine Instruktion nach Artikel 6 VUV erhalten haben. Es muss jedoch mindestens eine Person pro Arbeitsstelle über eine entsprechende Ausbildung verfügen und zudem dauernd vor Ort sein.
Artikel 113 Steuer- und Schalteinrichtungen
Abs. 1
Es muss sichergestellt sein, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei ihren Arbeiten an wärmetechnischen Anlagen und Hochkaminen nicht ihr Leben in Gefahr bringen. Daher ist es notwendig, dass jede wärmetechnische Anlage oder jeder Hochkamin und wenn nötig auch ihre Funktionseinheiten mit Einrichtungen ausgerüstet werden, die es erlauben, diese Anlage von jeder Energiequelle abzutrennen oder abzuschalten.
Artikel 114 Arbeiten an begehbaren wärmetechnischen Anlagen und an Hoch- kaminen
Abs. 1
Bei den Arbeiten an begehbaren wärmetechnischen Anlagen und an Hochkaminen sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer hohen Gefährdung ausgesetzt. Daher ist es wichtig, dass diese Arbeiten von einer Person ausserhalb des Gefahrenbereichs überwacht werden. Diese Person kann im Notfall Hilfe organisieren.
Artikel 115 Zugänge zu Anlagen zur Ableitung der Abgase auf Dächern
Abs. 1
Bei Arbeiten auf Dächern ist generell eine Absturzgefahr gegeben. Es müssen daher die zur Sicherung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer notwendigen festen Vorrichtungen vorhanden sein. Erst dann dürfen die Zugänge zu Anlagen zur Ableitung der Abgase auf Dächern begangen werden.
Abs. 2
Wenn die in Absatz 1 geforderten zur Sicherung notwendigen festen Vorrichtungen fehlen, müssen andere Schutzmassnahmen getroffen werden. Es muss z.B. ein Fanggerüst, ein Auffangnetz oder eine Seilsicherung verwendet werden.
10. Kapitel: Arbeiten am hängenden Seil
Artikel 118
Abs. 2
Mit dem neuen Absatz 2 soll sichergestellt werden, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche Arbeiten am hängenden Seil ausführen, über die erforderlichen, aktuellen Fachkenntnisse verfügen, weshalb sie sich in regelmässigen Abständen von maximal 3 Jahren fortbilden müssen.
11. Kapitel: Arbeiten in Rohrleitungen
Artikel 119
Die Regelung dieser Arbeiten ist insbesondere für Planer und Unternehmer notwendig, wenn ältere Rohrleitungen (Kanalisationen) saniert werden müssen.
Abs. 5 Bst. c
Die Massnahme „Rettungsgurt mit montiertem Rettungsseil“ entspricht nicht mehr dem Stand der Technik und wird gestrichen. Die Kommunikation gegen aussen muss jedoch nach wie vor jederzeit gewährleistet sein.
12. Kapitel: Rechtsschutz
Artikel 120
Es wird aufgezeigt, welcher Rechtsweg bei Verfügungen der Suva nach Artikel 83 beschritten werden kann.
13. Kapitel: Schlussbestimmungen
Artikel 122 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Abs. 1
Da weit mehr als die Hälfte der Artikel der bestehenden Bauarbeitenverordnung geändert oder ergänzt werden, ist gemäss den Gesetzestechnischen Richtlinien des Bundes (Randziffer 276) eine Totalrevision vorzunehmen. Entsprechend ist die Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 aufzuheben und der vorliegende Entwurf als neue Bauarbeitenverordnung in Kraft zu setzen.
Abs. 2
In Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung vom 15. April 2015 über die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeiten im Überdruck wird auf die aktuelle Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 verwiesen. Dieser Artikel ist aufgrund der Totalrevision der Bauarbeitenverordnung auf das neue Datum dieses Erlasses anzupassen.
Artikel 123 Übergangsbestimmung
Der neue Artikel 23 verlangt eine Mindesthöhe des Geländerholms von 100 cm. Dieses Mass entspricht dem heutigen Stand der Technik bei Geländern. In der bestehenden Bauarbeitenverordnung lässt Artikel 16 zu, dass die Oberkante des Geländerholms nur 95 cm über der Standfläche liegt. Auf dieser Grundlage sind Arbeitsgerüste mit Geländerholmen auf einer Höhe von 95 – 100 cm hergestellt und Inverkehr gebracht worden. Diese Arbeitsgerüste werden nach wie vor verwendet. Die fehlenden maximal 5 cm der Höhe des Geländerholms führen zu keiner signifikant erhöhten Unfallgefahr. Daher sollen die betreffenden Arbeitsgerüste weiterhin verwendet werden dürfen.
4. Auswirkungen auf den Bund
Die neue Bauarbeitenverordnung hat keine Auswirkungen auf den Bund, insbesondere führt sie zu keinem personellen oder finanziellen Mehraufwand. Die geänderten oder neuen Bestimmungen der Verordnung sollen dem heutigen Stand der Technik entsprechen und die heutige Praxis widerspiegeln.
5. Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf die urbanen Zentren,
Agglomerationen und Berggebiete
Die neue Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf die urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebiete, zumal keine neuen Vollzugsaufgaben geschaffen werden.
6. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Es sind geringfügige wirtschaftliche Auswirkungen der neuen Verordnung auf die Volkswirtschaft zu erwarten. Für Arbeiten auf Dächern sind neu Absturzsicherungs- massnahmen bereits ab einer Absturzhöhe von 2 m erforderlich. Die bestehende Bauarbeitenverordnung verlangt solche Massnahmen erst ab einer Absturzhöhe von 3 m. Die Änderung verursacht gewisse Mehrkosten für den Bauherrn, sofern eine Absturzhöhe zwischen 2 und 3 m zur Diskussion steht. Davon betroffen sind zur Hauptsache eingeschossige Kleinbauten wie Autounterstände, Garagen oder geneigte Dächer auf mehrgeschossigen Bauten mit einem grossen Dachvorsprung. Die Absturzhöhe liegt bei den meisten Dächern jedoch über 3 m, so dass sich bezüglich der Verpflichtung zu Absturzsicherungsmassnahmen keine Änderung ergibt.
Die neu eingeführte Fortbildungspflicht für Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanie- rungen richtet sich nur an eine kleine Gruppe von Personen. Die Fortbildung hat alle 5 Jahre über 1 – 2 Tage zu erfolgen. Diese Änderung verursacht gewisse Mehrkosten für die rund 250 anerkannten Asbestsanierungsunternehmen. Das Gleiche gilt für die Fortbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Arbeiten am hängenden Seil, die alle 3 Jahre zu absolvieren ist.
7. Inkraftsetzung
Die Verordnung tritt auf den 1. Juli 2021 in Kraft. Damit sollen die Durchführungsorgane der Arbeitssicherheit nach dem Beschluss des Bundesrates genügend Zeit erhalten, um alle ihre diesbezüglichen Dokumente wie Merkblätter, Checklisten oder Broschüren nach den Vorgaben der neuen Bauarbeitenverordnung anzupassen. Im Weitern soll den Arbeitgebern ausreichend Zeit gegeben werden, um ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezüglich der Neuerungen informieren und anleiten zu können.