Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Verbraucherschutz
Erläuternder Bericht zur Änderung der
Verordnung über die Gebühren im Strahlenschutz (GebV-StS; SR 814.56)
Version für die Vernehmlassung, Januar 2020
Inhalt
Inhalt 2
1 Allgemeines 3
1.1 Ausgangslage ........................................................................................................ 3 1.2 Inhalt der Revision ................................................................................................. 3 1.3 Auswirkungen ........................................................................................................ 5 1.3.1 Bund und Kantone .................................................................................................................... 5 1.3.2 Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber ................................................................. 5
2 Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen 6
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1 Allgemeines
1.1 Ausgangslage
Die Revision der Verordnung über die Gebühren im Strahlenschutz (GebV-StS; SR 814.56) betrifft die Gebührenbemessung nach Artikel 5 Absatz 1, der auf den Anhang verweist. In erster Linie geht es um: • Anhang Buchstabe A Ziffer II bzgl. Bewilligungen für den Umgang mit ionisierender Strahlung bei nichtmedizinischen Anwendungen (Art. 9 StSV 1); • Anhang Buchstabe G bzgl. Konditionierung, Zwischenlagerung und geologische Tiefenlagerung ablieferungspflichtiger radioaktiver Abfälle (Art. 119 und 120 StSV).
Die GebV-StS legt die Gebühren und Auslagen für den Bundesvollzug fest, die das Bundesamt für Gesundheit (BAG) sowie die von ihm mit Vollzugsaufgaben betrauten Dritten in Anwendung des Strah- lenschutzgesetzes (insbesondere Artikel 42 StSG 2) bzw. des entsprechenden Ausführungsrechts erhe- ben können. Die in der GebV-StS festgesetzten Gebühren beruhen auf dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip und berücksichtigen die direkten Personalkosten, die Materialkosten und andere Aus- lagen. Die Revision hat zum Ziel, den in der Praxis festgestellten fachtechnischen und wirtschaftlichen Veränderungen Rechnung zu tragen.
Gestützt auf die Kostenstudie 2016 der Entsorgungspflichtigen wurden dem Bundesrat im Jahr 2018 neue Schätzungen der Entsorgungskosten für radioaktive Abfälle im Verantwortungsbereich des Bun- des unterbreitet. Diese Schätzungen haben gezeigt, dass die Tiefenlagerungskosten im Vergleich zur vorherigen Schätzung sehr stark gestiegen sind. Diese Steigerung wurde hauptsächlich durch die stark gestiegenen Kosten für das zukünftige Tiefenlager für schwach- und mittelaktive Abfälle verursacht. Weiter sind die Konditionierungs- und Zwischenlagerungskosten bei der Sammelstelle des Bundes auf- grund gestiegener Anforderungen gewachsen. Nach eingehender Prüfung wurde deutlich, dass die Kosten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle in den letzten Jahren insgesamt sehr stark gestiegen sind und eine Revision der entsprechenden Gebühren erforderlich ist.
Des Weiteren deckt die bisherige GebV-StS die Kosten der Suva für die Beurteilung der Bewilligungs- gesuche für den Umgang mit ionisierender Strahlung der unter ihrer Aufsicht 3 stehenden und dem UVG 4 unterstellten Industrie- und Gewerbebetriebe nicht. Die Revision bezweckt diese Lücke zu schliessen und diesen Aufwand neu durch die GebV-StS zu decken.
Letztendlich sollen die im Anhang der GebV-StS aufgeführten Gebührenpositionen mit einem in der Praxis häufig vorkommenden Sachverhalt ergänzt werden.
1.2 Inhalt der Revision
Die GebV-StS und der Anhang werden wie folgt angepasst: • Titel des Anhangs und dementsprechend Anpassung von Artikel 5 Absatz 1 • Gebührenhöhe für die Sammlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und geologische Tiefenla- gerung ablieferungspflichtiger radioaktiver Abfälle; • Deckung der Kosten der Suva für die Beurteilung von Bewilligungsgesuchen der unter ihrer Auf- sicht stehenden und dem UVG unterstellten Industrie- und Gewerbebetriebe; • Pauschalgebühr für die Bewilligung für den Einsatz von Personal in Drittbetrieben; Die wichtigsten Änderungen dieser Revision betreffen die Gebührensätze für die Entsorgung radioakti- ver Abfälle im Anhang Buchstabe G der GebV-StS. Nach neuer Schätzung der gesamten Entsorgungs- kosten für den Bund im Jahr 2018 (Bundesratsantrag vom 30. November 2018) mussten die Gebühren
1 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV; SR 814.501) 2 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG; SR 814.50) 3 Art. 37 StSG i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StSV 4 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20)
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für die Entsorgung radioaktiver Abfälle komplett neu beurteilt werden. Einerseits wurden die Samm- lungs-, Konditionierungs- und Zwischenlagerungskosten für diese Abfälle anhand einer vom PSI 5 er- stellten Vollkostenrechnung neu berechnet. Andererseits wurde der Kubikmeterpreis für die Tiefenlage- rung neu ermittelt, welcher anhand der Schätzungen des oben erwähnten Bundesratsantrags berechnet wurde. Eine detailliertere Darstellung der Berechnungsgrundlagen ist im zweiten Kapitel Buchstabe G ersichtlich. Bisher wurde vom BAG (Bewilligungsbehörde 6) für Bewilligungen für den Umgang mit ionisierender Strahlung der Industrie- und Gewerbebetriebe, die im Aufsichtsbereich der Suva liegen und dem UVG unterstellt sind, gemäss Anhang Buchstabe A Ziffer II. 11 der GebV-StS eine Pauschalgebühr von CHF 200.-- erhoben. Mit dieser Gebühr wurde jedoch lediglich der Aufwand im BAG abgegolten, der die Erfassung der bewilligungsrelevanten Daten in der Datenbank, die Prüfung auf Vollständigkeit der An- gaben und Beilagen zum Bewilligungsgesuch, eventuelle Rückfragen/Nachforderungen bei den Ge- suchstellern und die Erstellung/Erneuerung/Widerruf der Bewilligung sowie Druck/Versand/Archivierung dieser Verfügungen und Unterlagen umfasst. Die Suva beurteilt aber für das BAG die Bewilligungsge- suche der Industrie- und Gewerbebetriebe, was somit ebenfalls einen Überprüfungsaufwand für die Suva bedingt. Bis anhin wurde davon ausgegangen, dass dieser Aufwand in Betrieben, die Arbeitneh- mende in der Schweiz beschäftigen und dem UVG unterstellt sind, direkt durch den von den Betrieben zu bezahlenden Prämienzuschlag gedeckt wird. Eine Überprüfung der Vergütungspraxis durch die Suva hat jedoch gezeigt, dass die fachtechnische Beurteilung eines Bewilligungsgesuchs nicht durch den Prämienzuschlag abgegolten werden kann, die Kosten für die Aufsicht in diesen Betrieben hingegen schon. Diese Kosten der Suva betreffend die Beurteilung dieser Bewilligungsgesuche werden somit bis heute nicht gedeckt. Um sowohl die Kosten des BAG als auch der Suva gemeinsam zu decken, wird die bisherige Pauschalgebühr von CHF 200.-- nach Anhang Buchstabe A Ziffer II. 11 aufgehoben. Für die Bewilligungserteilung wird nun eine im Anhang Buchstabe A Ziffer II bereits bestehende Pauschal- gebühr der entsprechenden Bewilligungskategorie erhoben. Da die Kosten für die Aufsichtstätigkeit der Suva in den Betrieben, die dem UVG unterstellt sind, bereits direkt durch den Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gedeckt werden, wird die jeweils erhobene Pau- schalgebühr um 15% reduziert. Bei den Bewilligungen für den Umgang mit ionisierender Strahlung für nichtmedizinische Anwendungen als Bewilligungskategorie im Anhang Buchstabe A Ziffer II bis anhin nicht aufgeführt, ist der Einsatz von Personal in Drittbetrieben. Dieser in der Praxis häufig vorkommende Sachverhalt betrifft Unternehmen, die ihr Personal in Drittbetriebe senden, in denen Strahlenschutzmassnahmen notwendig sind. Diese Bewilligung umfasst überwiegend einen administrativen Aufwand, wie die Bewilligungserteilung und Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen. Dem administrativen Aufwand entsprechend wird die Pauschalgebühr auf CHF 300.- festgelegt. Die in Artikel 5 Abs. 1 und im Titel des Anhangs vorkommende Bezeichnung «Pauschalen» wird gestri- chen. Grundsätzlich enthält der Anhang zwar Pauschalen, doch sind im Anhang auch Gebührenbemes- sungen nach Aufwand möglich. Dementsprechend sind Artikel 5 Absatz 1 und die Überschrift des An- hangs anzupassen.
5 Paul Scherrer Institut 6 Art. 30 StSG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 StSV
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1.3 Auswirkungen
1.3.1 Bund und Kantone
Die neu festgelegten Gebühren hinsichtlich der Entsorgung radioaktiver Abfälle erzielen einen Kosten- deckungsgrad von 100% und sollen den Aufwand der Sammelstelle des Bundes für die Sammlung, die Konditionierung und die Zwischenlagerung der abgelieferten Abfälle decken. Der Gebührenanteil für die Tiefenlagerung fliesst in die Bundeskasse, um die Finanzierung der Tiefenlagerungsprojekte dieser Ab- fälle sicherzustellen. Ohne Anpassung der Gebühren müssten die ungedeckten Kosten vom Bund und somit vom Steuerzahler gedeckt werden. Die restlichen Anpassungen der GebV-StS haben keine relevanten Auswirkungen auf den Bund. Insgesamt haben die Änderungen der GebV-StS keine Auswirkungen auf die Kantone.
1.3.2 Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber
Die an die heutigen Rahmenbedingungen angepassten Gebührensätze für die Ablieferung radioaktiver Abfälle führen für gewisse Abfallkategorien zu einer Verdoppelung der Kosten. Die meisten Abfallliefe- ranten liefern jedoch nur unregelmässig kleine Abfallmengen, d.h. lediglich einige Liter nicht konditio- nierten Abfall (vgl. Anhang Bst. G Ziff. 3 und 4). Die Erhöhung der Gebühren für diese Lieferanten stellt zwar eine Teuerung dar, ist aber zumutbar, da der Gesamtbetrag der Entsorgungskosten in der bishe- rigen Grössenordnung bleibt (einige hundert Franken). Pro Jahr wird eine Abfallmenge von 2-3 m3 durch 20 bis 25 Abfalllieferanten aus der Industrie, Medizin und Forschung an die Sammelstelle geliefert. Für diese Abfalllieferanten verursacht die Revision insgesamt zusätzliche Kosten von 300’000-400’000 Franken. Gegenüber den wenigen Abfalllieferanten, die grosse Mengen an Abfällen abliefern, sei es regelmässig oder punktuell, kann sich diese Erhöhung auf die Kosten der betriebenen Tätigkeit negativ auswirken. Die Erhöhung der Kosten ist jedoch alleine schon durch das Verursacherprinzip gerechtfer- tigt und nötig. Es ist davon auszugehen, dass die Erhöhung dieser Gebühren bei den Abfalllieferanten zum Teil zu einem verbesserten Umgang mit radioaktiven Materialien führen wird, was auch zur Minde- rung der Abfallmengen i.S.v. Artikel 25 StSG beiträgt. Die eher seltene Ablieferung von starken geschlossenen Quellen, deren Verwendung aufgrund von op- timierten und alternativen Technologien, welche eine reduzierte Radioaktivität oder gar keine benötigen, stetig abnimmt, wird ebenfalls teurer. Zudem ist die Rechtfertigung i.S.v. Artikel 8 StSG für die Anwen- dung solcher Quellen immer weniger gegeben. Auch stehen immer häufiger alternative Wege für die Abgabe dieser Quellen zur Verfügung. Die meisten Quellen werden entweder wiederverwendet oder wiederverwertet. Daher werden nur wenige Betriebe von der Erhöhung dieser Gebühr betroffen sein. Bei vorkonditionierten Abfällen führen die allgemeine Zunahme des administrativen und technischen Aufwands sowie die Tiefenlagerungskosten zu einer Erhöhung der Gebühren. Davon betroffen sind nur wenige Betriebe, die aber regelmässig Abfälle liefern. Für diese Unternehmen wird die Gebührenerhö- hung deutlich spürbar. Die für diese Revision detailliert durchgeführte Vollkostenrechnung stellt aber sicher, dass die tatsächlichen Kosten verursachergerecht verteilt werden. Die Pauschalgebühren, welche für Betriebe, die im Aufsichtsbereich der Suva liegen und dem UVG unterstellt sind, erhoben werden, stellen trotz der Reduktion um 15% eine Erhöhung der bisher zu be- zahlenden Gebühr dar. Davon betroffen sind ca. 500 Bewilligungen pro Jahr, welche jeweils 10 Jahre gültig bleiben. Für die Industrie- und Gewerbetriebe verursacht die Revision insgesamt eine Erhöhung der Kosten von ca. 100'000 Franken pro Jahr. Diese Erhöhung rechtfertigt sich einerseits dadurch, dass bis anhin nicht gedeckte Kosten gedeckt werden können und andererseits, dass die Gebühren nun in einem angemessenen Verhältnis zu den Gebühren stehen, die von Betrieben zu bezahlen sind, welche nicht unter der Aufsicht der Suva stehen. Die anderen Änderungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber, da die Gebühren zum Teil bereits gestützt auf die bisherige GebV-StS erho- ben wurden.
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2 Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen
Artikel 5 Absatz 1 und Titel des Anhangs Die Bezeichnung «Pauschalen» in Artikel 5 Absatz 1 und im Titel des Anhangs wird aufgehoben. Arti- kel 5 Absatz 1 wird dementsprechend angepasst. Der bisherige Titel des Anhangs wird mit der Bezeich- nung «Gebührenbemessung» ersetzt. Damit steht der Titel des Anhangs im Einklang mit dem Erlass und dessen Sachüberschrift.
Anhang Buchstabe A. Bewilligungen für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 9 der StSV)
II. Nichtmedizinische Anwendungen
Ziffer 11 und Schlusssatz Die Ziffer 11 betreffend die Bewilligungserteilung für Betriebe im Aufsichtsbereich der Suva wird aufge- hoben, da diese Pauschalgebühr bisher nur den Aufwand des BAG abgedeckt hat. Neu wird in diesen Fällen eine Pauschalgebühr für die jeweils zutreffende Bewilligungskategorie im Anhang Buchstabe A Ziffer II.1-11 erhoben. Mit dem Schlusssatz am Ende des Anhangs A Ziffer II wird die jeweilige Pausch- gebühr jedoch für die dem UVG unterstellten Betriebe um 15% reduziert. Die Festlegung des Prozent- satzes basiert auf einer Aufwandberechnung der Suva.
Die bisherige Ziffer 11 wird zudem mit der neuen Bewilligungskategorie Einsatz von Personen in Dritt- betrieben ersetzt. Die Tätigkeit wird somit als Pauschale neu in den Anhang aufgenommen, was den Aufwand für die Rechnungstellung minimiert und die Gleichbehandlung der Betriebe sicherstellt.
Anhang Buchstabe G. Sammlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und geologische Tiefen- lagerung ablieferungspflichtiger radioaktiver Abfälle (Art. 119 und 120 StSV)
Nach der Ablieferung radioaktiver Abfälle durch die Betriebe an die Sammelstelle des Bundes befinden sich die radioaktiven Abfälle im Verantwortungsbereich des Bundes. Für deren Entsorgung fallen vier Hauptkostenkomponenten an: Die Sammlung, die Konditionierung, die Zwischenlagerung und die geo- logische Tiefenlagerung. Die Gebühr ist pro Quelle oder m3 nach Ziffer 1-4 zu berechnen. Das PSI hat die Neuberechnung zum gesamten Aufwand der Sammlung, Konditionierung und Zwi- schenlagerung radioaktiver Abfälle detailliert in einem Bericht festgehalten. Die Gesamtkosten wurden dementsprechend auf die verschiedenen Abfallkategorien verteilt, so dass die Kosten pro angelieferte Abfallmenge, Kubikmeter oder Stückzahl der Quelle, eruiert werden konnten. Neu werden in der Ver- ordnung «brennbare», d.h. für die thermische Behandlung vorgesehene Abfälle, und «nichtbrennbare» Abfälle unterschieden. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass brennbare Abfälle vor der Verbrennung mit grossem Aufwand vorbereitet werden müssen und erst danach thermisch behandelt werden können. Die in der bisherigen GebV-StS festgelegten Gebührensätze für die Konditionierung und Zwischenla- gerung stammen aus Berechnungen aus dem Jahre 2015. Bei den aktuellen Berechnungen wurde neu eine systematische Analyse aller relevanten Kostenpositionen durchgeführt. Die letzten Schätzungen beruhten zudem für gewisse Kostenpositionen auf Richtwerten (u.a. Overhead). Mit dieser detaillierte- ren Analyse kann nun klarer erfasst werden, welche Abfälle welche Kostenpositionen belasten und wel- che nicht. Somit ist eine ausgewogenere Kostenverteilung auf die verschiedenen Abfalllieferanten bzw. Abfallströme sichergestellt und nachweisbar. Zudem wird ersichtlich, dass nebst der reinen Konditionie- rung der Aufwand für den allgemeinen Betrieb der Kernanlage «Sammelstelle des Bundes» als wichtige Kostenposition zu betrachten ist. Dies wird in der Tatsache wiederspiegelt, dass neu der Begriff Samm- lung, unter welchen vor allem der administrative und behördliche Aufwand sowie der Aufwand von un- terstützenden Einheiten am PSI subsumiert werden, in der Sachüberschrift des Buchstaben G des An- hangs eingeführt wird. Die Sammlung umfasst insb. die Entgegennahme, die Stapelung und die Be- handlung der radioaktiven Abfälle. Unter Sammlung wird auch der allgemeine Betrieb der Sammelstelle
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des Bundes verstanden. Darunter werden u.a. die Dokumentation, die Infrastruktur und sonstige Ne- bendienstleistungen der Sammelstelle für die Annahme und die Konditionierung der Abfälle subsumiert. Die neu berechneten Totalkosten für den Betrieb der Sammelstelle weichen nicht wesentlich von der bisherigen GebV-StS ab. Drastisch geändert hat sich jedoch die Aufteilung dieser Kosten auf die ver- schiedenen Gebührenkategorien sowie auf das erwartete Volumen. Des Weiteren konnten für die jetzige Schätzung aktuellere Statistiken bezüglich des angelieferten Ab- falls verwendet werden. In den letzten Jahren hat sich das verarbeitete Abfallvolumen aufgrund der Dekontamination, der Minimierung des Abfalls und administrativ-technischen Anforderungen stark ver- ringert. Mit einem gleichbleibenden oder sogar zum Teil steigenden Aufwand für die Instandhaltung der Infrastruktur und die Administration der Sammelstelle des Bundes wird heutzutage nur die Hälfte des Volumens konditioniert und zwischengelagert. Daraus lässt sich die Hauptursache für die Erhöhung der Konditionierungs- und Zwischenlagerungskosten schliessen. Die Höhe der Kosten für die geologische Tiefenlagerung radioaktiver Abfälle im Zuständigkeitsbereich des Bundes wurde komplett neu berechnet. 7 Die Berechnung stützt sich auf die Kostenstudie 2016 der Kernkraftwerke. 8 Die neuen Schätzungen ergaben so gut wie eine Verdoppelung der Tiefenlagerungs- kosten für die radioaktiven Abfälle im Verantwortungsbereich des Bundes, welche auch die an die Sam- melstelle des Bundes abgelieferten Abfälle beinhalten. Diese Gesamtkosten für die Tiefenlagerung wur- den auf das erwartete Volumen verteilt. Der Kubikmeterpreis verdoppelt sich demzufolge. Die neu berechneten Gebühren stützen sich hinsichtlich der Arbeiten der Sammelstelle des Bundes auf Daten der letzten 10 Jahre. Dabei wurden die in diesem Zeitrahmen abgelieferten Abfalltypen und Kon- ditionierungsverfahren betrachtet. Die berechneten Gebühren decken den Aufwand für die Ablieferung radioaktiver Abfälle nach dem festgelegten Verfahren im Rahmen sogenannter Sammelaktionen. In der Pauschale ist für die Vor-Ort-Kontrolle des PSI ein Aufwand von bis zu 2 Stunden festgelegt. Enthalten sind die Fahrzeiten, Spesen, Kilometer, das Abgleichen der Abfälle mit den Begleitkarten, kleine Kor- rekturen und Kontrollen der Verpackung der Abfälle. Arbeiten, die durch eine fehlende Vorbereitung der Abfälle durch den Abfalllieferanten darüber hinaus durchgeführt werden müssen, werden separat nach Aufwand in Rechnung gestellt. Bei den vorkonditionierten Abfällen in der Berechnung abgezogen, wurde der Aufwand der Sammel- stelle des Bundes für die Erarbeitung der Spezifikation der Konditionierungsverfahren gemäss ENSI- Richtlinie HSK-B05. Bei diesen Abfällen ist die Spezifikation sehr betriebsspezifisch und nicht für andere Abfälle anwendbar. Deswegen sind diese Spezifikationskosten, die sehr hoch ausfallen können, nicht in den Pauschalen enthalten. Sie werden dem Abfallverursacher separat nach Aufwand in Rechnung gestellt. Für den Fall, dass eine bereits erstellte Spezifikation einem anderen Abfalllieferanten dienlich ist, können sich die Lieferanten untereinander absprechen. Werden Abfälle zur Ablieferung angemeldet, für welche noch keine Konditionierungsspezifikation be- steht 9, muss überprüft werden, ob die neue Spezifikation der Allgemeinheit oder nur dem einzelnen Lieferanten dient. Im letzteren Fall werden die Spezifikationskosten sowie allfällige speziell nötige Infra- strukturen direkt dem Abfallverursacher in Rechnung gestellt. Für die Ablieferung von Abfällen, welche die für die Berechnung der Gebühren betrachtete Bandbreite des Volumens sprengen (mehr als einige m3/Jahr), müssen im Voraus Abklärungen zur Annahmefähig- keit bei der Sammelstelle gemacht werden. Weiter wurde die Darstellung des Anhangs Buchstabe G zur besseren Übersicht und zum besseren Verständnis neu überarbeitet. Im Anhang wird nur noch das Total der zu bezahlenden Gebühr aufge- führt, welches sich aus den einzelnen Komponenten Sammlung/Konditionierung, Zwischenlagerung und Tiefenlagerung zusammensetzt. Die nachfolgende Tabelle führt die detaillierten Gebührenanteile des Totals auf:
7 Bundesamt für Gesundheit BAG, Abt. Strahlenschutz, Finanzierung der Entsorgung radioaktiver Abfälle im Verantwortungsbe- reich des Bundes, Bericht der Arbeitsgruppe, November 2018 8 Swissnuclear (2016). Kostenstudie 2016 (KS16) 9 Ob eine Konditionierungsspezifikation besteht, kann bei der Sammelstelle des Bundes am PSI angefragt werden.
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Franken
1. Geschlossene radioaktive Quellen (pro Quelle)
1.1 Kategorie Q1/Qα1
Sammlung/Konditionierung 100 Zwischenlagerung 50 Tiefenlagerung 50 Total 200
1.2 Kategorie Q2/Qα2
Sammlung/Konditionierung 3’150 Zwischenlagerung 1’450 Tiefenlagerung 2’000 Total 6’600
1.3 Kategorie Q3
Sammlung/Konditionierung 8’850 Zwischenlagerung 1’450 Tiefenlagerung 2’000 Total 12’300
1.4 Kategorie Q4/Qα3
nach Aufwand
2. Vorkonditionierte Abfälle (pro m3)
Sammlung 11’000 Zwischenlagerung 34’000 Tiefenlagerung 50’000 Total 95’000
3. Sonstige brennbare Abfälle (pro m3)
Sammlung/Konditionierung 150’000 Zwischenlagerung 5’000 Tiefenlagerung 50’000 Total 205’000
4. Sonstige nicht-brennbare Abfälle (pro m3)
Sammlung/Konditionierung 147’000 Zwischenlagerung 45’000 Tiefenlagerung 50’000 Total 242’000
Ziffer 1 Bei geschlossenen radioaktiven Quellen ist das meist sehr kleine Volumen für die Kostenermittlung von untergeordneter Bedeutung. Hier ist die Aktivität für die Konditionierung massgebend, da die konditio- nierten Gebinde eine Aktivitäts- und Dosisleistungslimite nicht übersteigen dürfen. Geschlossene stark radioaktive Quellen schöpfen die Aktivitätsgrenze eines Gebindes schnell aus, so dass für gewisse Quellen mehrere Gebinde hergestellt werden müssen. Da die Dosisleistung der Gebinde auch begrenzt ist, müssen zum Teil auch grosse abschirmende Gebinde hergestellt werden, die entsprechend viel Platz beanspruchen. Radioaktive Quellen werden demnach in der Verordnung entsprechend ihrer Akti- vität in Kategorien aufgeteilt. Ziffern 1.1 bis 1.4: Für den Transport tiefenlagerungsfähiger Gebinde sind die limitierenden Werte für den normalen Trans- port gefährlicher Güter massgebend, der unter Standardbedingungen erfolgen muss. Aus diesem Grund leitet sich die Kategorisierung geschlossener radioaktiver Quellen aus den nuklidspezifischen A2-Wer- ten gemäss Transportrecht (ADR) ab. Sowohl diese Anforderungen als auch die durch die Strahlung verursachte Dosisleistung an der Oberfläche eines Gebindes beeinflussen neben dem Transport auch das Vorgehen zur Konditionierung der radioaktiven Abfälle und somit auch das Volumen und den Auf- bau der Abfallgebinde.
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Radioaktive Quellen mit Aktivitäten oberhalb einer gewissen Grenze (Kategorien Q4 und Qα3) können nur mit übermässigem Aufwand und entsprechenden Kosten konditioniert werden, damit sie transport- und lagerfähig sind. Solche radioaktiven Quellen können heutzutage meist sehr gut wiederverwertet werden, was in den meisten Fällen günstiger ist als eine Konditionierung. Da bei solchen radioaktiven Quellen bei der Konditionierung erst ein Verfahren entwickelt werden muss, kann keine einheitliche Gebühr festgelegt werden. Die Quellenkategorien bleiben gleich mit der Ausnahme, dass schwache radioaktive Quellen (Kategorien Q1/Qα1) jetzt nicht mehr nach Volumen verrechnet werden, sondern nach Anzahl Stücke, um dem administrativen Aufwand gerecht zu werden. Die Gebührenhöhe ändert sich im Vergleich zur bisherigen Verordnung wie folgt: Q1/Qα1 +61% (Vergleich mit dem Literpreis) Q2/Qα2 +35% Q3 +32%
Ziffer 2: Die Gebühr für vorkonditionierte Abfälle betrifft Abfälle, die beim Lieferanten bereits ganz- oder teil- konditioniert worden sind, was einen Sonderfall darstellt. Für diese Abfälle fällt der Aufwand für die Konditionierung weg. Eine Grundlast an Kosten für die Dokumentation, die Überwachung der Konditio- nierung, die Transportabwicklung und sonstigen Arbeiten, die den Betrieb der Sammelstelle sichern, bleibt aber vorhanden. Bei solchen Abfällen müssen nur auf die Anwendung zugeschnittene Konditio- nierungsverfahren entwickelt werden. Diese werden zusätzlich zur Gebühr, wenn nicht schon vorhan- den, dem Abfallverursacher separat nach Aufwand in Rechnung gestellt, ebenso wie allfällige Folgetä- tigkeiten, wie z.B. Audits über die Produktion. Die Gebühr (exklusiv der zusätzlichen Kosten für die Spezifikationen) steigt im Vergleich zur bisherigen Verordnung um 130%. Ziffer 3: Abfälle, die aufgrund der Zusammensetzung (Gehalt an organischen Substanzen, Stabilität etc.) nicht direkt konditioniert werden können, müssen zuerst thermisch behandelt werden. Dies erfolgt in der Plasma-Anlage der Zwilag AG. Für die Vorbereitung der thermischen Behandlung fällt aber für die Sam- melstelle des Bundes ungefähr der gleiche Aufwand wie für eine Konditionierung an, so dass sich diese Kosten bei der Konditionierung zur eigentlichen thermischen Behandlung addieren. Die Zwischenlage- rungskosten fallen aber dank einer Volumenminderung tiefer an als bei nicht thermisch behandelbaren Abfällen. Die Gebühr steigt im Vergleich zur bisherigen Verordnung um 74%. Ziffer 4: Abfälle, die ohne thermische Behandlung konditioniert werden können, werden bei der Sammelstelle des Bundes nach allfälliger Volumenoptimierung in einer festen Matrix eingebettet (Konditionierung) und anschliessend im Zwischenlager gelagert. Bei ihnen ist bei der Konditionierung eine Volumenzunahme zu verzeichnen, so dass die Zwischenlagerungskosten wesentlich höher ausfallen. Die Gebühr steigt im Vergleich zur bisherigen Verordnung um 105%.
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