Umsetzung KVG-Revision (Zulassung Leistungserbringer) - Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und weiterer Verordnungen
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG
Verordnung über das Register der Leistungserbringer im ambulan- ten Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Registerverordnung Leistungserbringer OKP)
Inkrafttreten per …
Änderungen und Erläuterungen
Bern,
Art. 16 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an die zuständigen Behörden Art. 17 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an das kantonale Art. 18 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an die betroffenen
1 Allgemeiner Teil
1.1 Ausgangslage
Am 19. Juni 2020 hat das Parlament die Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend die Zulassung von Leistungserbringern (18.047) verabschiedet. Die Gesetzesänderung sieht ein Modell mit drei Interventionsebenen vor. Damit lassen sich zum einen die Anforderungen an die Qualität und Wirtschaftlichkeit erhöhen, welche die zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung (OKP) zugelassenen Leistungserbringer erfüllen müssen. Zum anderen stellt dieses Modell den Kantonen ein wirksameres Instrument zur Kontrolle des Leistungsangebots zur Verfügung. Das Parlament hat mit der KVG-Änderung ein neues Modell für die Neuzulassung von Leistungserbrin- gern im ambulanten Bereich gewählt. Neu wird ein formelles Zulassungsverfahren für die Leistungser- bringer im ambulanten Bereich eingeführt, welches unter der Aufsicht der Kantone steht. Ebenso hat der Gesetzgeber die Zulassungsvoraussetzungen für die Ärztinnen und Ärzte angepasst. Die Zulas- sungsvoraussetzungen der restlichen Leistungserbringer im ambulanten Bereich betreffend der Ausbil- dung, der Weiterbildung und der für die Qualität der Leistungserbringung notwendigen Anforderungen sind durch den Bundesrat festzulegen. Zudem erachtete das Parlament es als notwendig, dass in Zu- kunft ein Register über die zugelassenen Leistungserbringer im ambulanten Bereich geschaffen wird. Weiter hat der Gesetzgeber eine neue und unbefristete Lösung für die Zulassungsbeschränkung der Ärztinnen und Ärzte in Artikel 55a KVG geschaffen. So müssen die Kantone in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen die Anzahl der Ärzte und Ärztinnen, die im ambulanten Bereich zulasten der OKP Leistungen erbringen, beschränken. Der Bundesrat muss dazu die Kriterien und die methodischen Grundsätze für die Festlegung der Höchstzahlen bestimmen. Die vorliegenden Erläuterungen beziehen sich auf den Erlass der neuen Registerverordnung. 1 Sie schafft mit Artikel 40a ff. nKVG die normative Grundlage für ein öffentlich zugängliches Register über die zugelassenen Leistungserbringer im ambulanten Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversi- cherung (für das Register wird vorliegend der Begriff «Leistungserbringerregister» eingeführt). Die Schaffung eines Leistungserbringerregisters war im Gesetzesentwurf des Bundesrates nicht vorgese-
hen, sondern wurde im Rahmen der parlamentarischen Beratung ins Gesetz aufgenommen. Nach dem Gesetzesgeber soll damit mehr Transparenz über die ambulant tätigen Leistungserbringer, die zur Tä- tigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen sind, geschaffen wer- den. Insbesondere soll es dem Austausch von Informationen zwischen den Kantonen dienen .2 Beim Leistungserbringerregister handelt es sich um einen neuen, in sich geschlossenen Gegenstand. Die Bestimmungen des Registers bedürfen der Ausführung auf Verordnungsstufe. Dazu ist der Erlass einer neuen, eigenen Verordnung erforderlich. Diese erhält den Titel «Verordnung über das Register der Leistungserbringer im ambulanten Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Regis- terverordnung Leistungserbringer OKP)» und tritt per … in Kraft. Die Öffentlichkeit erhält drei Jahre nach deren Inkrafttreten Zugang zum Leistungserbringerregister.
1.2 Grundzüge der Regelung
Die Änderungen vom 19. Juni 2020 des KVG legen in Artikel 36 nKVG den Grundsatz fest, dass sämt- liche Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a-g, m und n KVG nur zulasten der OKP tätig sein dürfen, wenn sie vom Kanton zugelassen sind, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird. Die Zulassung der Leistungserbringer im ambulanten Bereich der OKP erfolgt somit nicht mehr auto- matisch bzw. mittels dem auf vertraglicher Basis bestehende Zahlstellenregister (ZSR) wie nach bishe- rigem Recht, sondern Artikel 36 nKVG sieht ein formelles Zulassungsverfahren vor. Für die Erteilung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP sind die Kantone zuständig. Das heisst, erst nachdem der zuständige Kanton überprüft hat, ob die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 36a und 37 nKVG erfüllt sind, erteilt er dem jeweiligen Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buch- stabe a-g, m und n KVG die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP.3 Die Zulassung zur Tätigkeit
Die Registerverordnung n nimmt nicht nur Bezug auf das geltende Recht in der KVV, sondern aus Praktikabilitätsgründen eben- falls auf parallel verlaufende KVV-Vernehmlassungen. Dies betrifft namentlich die Änderung der KVV aufgrund der Teilrevision vom 21. Juni 2019 des KVG «Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit».
2 AB 2018 N 2154, 2156 und 2159 sowie AB 2019 S 247, 249 und 251.
3 BBl 2018 3154 und 3155.
zulasten der OKP ist dabei zu unterscheiden von der gesundheitspolizeilichen Berufsausübungsbewil- ligung nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11), dem Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (PsyG; SR 935.81) und dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (GesBG; SR 811.21), für deren Erteilung ebenso die Kantone zuständig sind. Die Revision des KVG sieht in Artikel 40a nKVG vor, dass das Departement ein Register über die nach Artikel 36 nKVG zugelassenen Leistungserbringer führt. Die Führung des Registers kann der Bundesrat an einen Dritten übertragen. Das Leistungserbringerregister dient nach Artikel 40b nKVG dem interkan- tonalen Informationsaustausch über zugelassenen Leistungserbringer sowie dem interkantonalen Infor- mationsaustausch über getroffene Massnahmen nach Artikel 38 und Sanktionen nach Artikel 59, der Information der Versicherer und der Versicherten, statistischen Zwecken und der Festlegung der Höchstzahlen nach Artikel 55a nKVG. nach Artikel 40b nKVG erforderlich sind. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 4 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1). Dem Inhalt nach sind damit Daten zu den nach Artikel 36 KVG zugelassenen Leistungser- bringer im Leistungserbringerregister zu erfassen. Dies sind Angaben zu Ärztinnen und Ärzten, Zahn- ärztinnen und Zahnärzte (für die Leistungen zulasten der OKP), Apothekerinnen und Apotheker, Chiro- praktorinnen und Chiropraktoren, Organisationen der Chiropraktik, Hebammen, Organisationen der Hebammen, die Leistungserbringer, die auf ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag Leistungen er- bringen (Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Pfle- gefachfrauen und Pflegefachmänner, Logopädinnen und Logopäden, Ernährungsberaterinnen und Er- nährungsberater, Neuropsychologen und Neuropsychologinnen) und Organisationen, die sie beschäf- tigen, Laboratorien, Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen, Transport- und Rettungsunternehmen und Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärztinnen und Ärzte (inkl. Zahnärztinnen und Zahnärzte für die Leistungen zulasten der OKP) dienen.
Beim Leistungserbringerregister handelt es sich demnach um ein personenbasiertes Register, welches sowohl Daten zu natürlichen als auch zu juristischen Personen beinhaltet. Der Bundesrat erlässt dabei nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen Personendaten sowie über deren Bearbeitung (Art. 40c Abs. 2 nKVG). Damit der Zweck des Registers erfüllt werden kann, sind nicht nur die Daten der nach neuem Recht zugelassenen Leistungserbringer im Register zu erfassen, sondern auch jene Daten der nach bisherigem Recht zugelassenen Leistungserbringer (Ziff. II Abs. 2 der Änderung vom 19. Juni 2020 des KVG). Die im Register enthaltenen Daten sollen über das Internet öffentlich zugänglich sein, wobei der Bun- desrat vorsehen kann, dass bestimmte Daten nur auf Anfrage zugänglich sind (Art. 40e Abs. 1 und 2 nKVG). Die Daten zu Massnahmen nach Artikel 38 nKVG und zu Sanktionen nach Artikel 59 KVG sowie die Gründe für die Massnahmen und Sanktionen, sind als besonders schützenswerte Personendaten zu qualifizieren, und nur den zuständigen kantonalen Behörden und dem kantonalen Schiedsgericht nach Artikel 89 KVG zugänglich (Art. 40e Abs. 3 nKVG). Die für die Erteilung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP zuständigen Behörden sowie das Schiedsgericht nach Artikel 89 KVG unterstehen einer Meldepflicht (Art. 40d und 59 Abs. 3bis nKVG). Die zuständigen kantonalen Behörden melden der mit der Registerführung betrauten Behörde oder Dritten jeden Entscheid in Zusammenhang mit der Zulassung und jede Massnahme nach Artikel 38 nKVG und das kantonale Schiedsgericht nach Artikel
89 jede nach Artikel 59 Absatz 1 KVG ergriffene Sanktion.
Das DSG sieht in Artikel 18a eine Informationspflicht beim Beschaffen von Personendaten vor. Dem- nach sind die betroffenen Personen über die Beschaffung von Personendaten zu informieren; diese Informationspflicht gilt auch dann, wenn die Daten bei Dritten beschafft werden. Es ist davon auszuge- hen, dass mit Zulassungsantrag zur Tätigkeit zulasten der OKP bei der zuständigen kantonalen Behörde der Leistungserbringer darüber informiert ist, dass mit jedem Entscheid in Zusammenhang mit der Zu- lassung und jeder Massnahme nach Artikel 38 nKVG und jeder nach Artikel 59 Absatz 1 KVG ergriffenen Sanktion die ihn betreffenden Personendaten an die registerführende Stelle gemeldet bzw. im Leis- tungserbringerregister eingetragen werden. Zudem ist mit Artikel 40c und 40e nKVG der Inhalt des
Leistungserbringerregisters sowie die Datenbekanntgabe ausdrücklich vorgesehen. Vor diesem Hinter- grund ist davon auszugehen, dass die Informationspflicht im Sinne von Artikel 18a Absatz 4 DSG ent- fällt. Die Registerverordnung Leistungserbringer OKP regelt somit die Zuständigkeiten der Registerführung, den Betrieb und Inhalt, die Nutzung und Bearbeitungsmodalitäten des Registers sowie die Gebühren. Mit dem Leistungserbringerregister kommt ein weiteres Register zu den bereits bestehenden Registern – das Medizinalberuferegister (MedReg), das Gesundheitsberuferegister (GesReg), Psychologieberu- feregister (PsyReg), das auf der interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungs- abschlüssen vom 18. Februar 1993 basierende Nationale Register der Gesundheitsberufe NAREG und das auf vertraglicher Basis bestehende Zahlstellenregister (ZSR) – hinzu. Die öffentlichen (gesetzli- chen) Register MedReg und PsyReg, welche beide durch das BAG betrieben werden, sowie das Ges- Reg, das durch das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) geführt wird, decken nicht alle nach Artikel 36 nKVG zugelassenen Leistungserbringer ab. Es sollen jedoch Synergien genutzt und Parallelstrukturen reduziert werden. Daher sollen für das Leistungserbringerregister relevante Daten, welche bereits in den bestehenden Registern enthalten sind, nicht erneut erfasst werden. Vielmehr sollen die öffentlich zugänglichen Daten aus dem MedReg gestützt auf Artikel 51 MedBG an das Leistungserbringerregister automatisch über eine Schnittstelle übermittelt werden und jene öffentlich zugänglichen Daten aus dem GesReg und PsyReg über die Standardschnittstellen nach Artikel 12 der Verordnung vom 13. Dezem- ber 2019 über das Register der Gesundheitsberufe (Registerverordnung GesBG; SR 811.216) bzw. nach Artikel 11 der Verordnung vom 6. Juli 2016 über das Psychologieberuferegister (Registerverord- nung PsyG, SR 935.816.3). Die Registerverordnung Leistungserbringer OKP lehnt sich deshalb an die Architektur der Registerverordnungen MedBG, PsyG und GesBG an. Das ZSR wird im Auftrag der Krankenversicherer durch die SASIS AG geführt. Anders als die anderen bestehenden Register ist das ZSR kein amtliches Register. Es erfasst jedoch sämtliche Leistungser- bringer im Bereich des KVG, des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und des Bundes-
gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG). Es dient namentlich als Leistungserbringer-Verzeich- nis in der Krankenversicherung nach KVG und VVG, Kreditoren-Verzeichnis zur Erfassung, Zahlung und Bearbeitung von Rechnungen der Leistungserbringer sowie als Grundlage für Statistiken und der Wirtschaftlichkeitskontrolle (Art. 56 KVG und 76 KVV). Für die Abrechnung erteilt die SASIS AG auf Antrag allen Leistungserbringern nach KVG, VVG und UVG eine ZSR-Nummer und den Angestellten, die zulasten der OKP tätig sein können eine K-Nummer und erhebt dafür eine entsprechende Administ- rativgebühr. Nach Artikel 40a KVG führt das Departement ein Register über die nach Artikel 36 nKVG zugelassenen Leistungserbringer. Der Bundesrat kann die Registerführung an einen Dritten übertragen. Vorliegend werden zwei Varianten der Registerführung unterbreitet. Variante 1 sieht vor, dass der Bundesrat von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht und die Aufgaben der Führung des Registers ausserhalb der Bundesverwaltung an einen Dritten über- trägt (registerführende Stelle). Nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Be- schaffungswesen (BöB, SR xx), welches per 1. Januar 2021 in Kraft treten wird, ist die Übertragung öffentlicher Aufgaben im Sinne von Artikel 9 BöB ausschreibungspflichtig. Für die Ausschreibung der Registerführung kommt das Verfahren nach BöB zur Anwendung (vgl. Anhang 5 zum totalrevidierten BöB vom 21. Juni 2019). Variante 2 sieht vor, dass das Department das Register führt. Das Register über die nach Artikel 36 nKVG zugelassenen Leistungserbringer wird durch das BAG betrieben.
2 Besonderer Teil
2.1 Variante 1: Übertragung der Registerführung an einen Dritten
Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Absatz 1 legt den Regelungsgegenstand des Registers über die nach Artikel 36 nKVG zugelassenen Leistungserbringer fest. Demnach regelt die Verordnung den Betrieb des Registers, bestimmt die im Register zu erfassenden Daten und legt fest, wie die Inhalte von den verschiedenen Nutzerinnen und Nutzern verwendet werden können. Zudem wird für das Register in dieser Verordnung der Begriff «Leis- tungserbringerregister» eingeführt. Absatz 2 legt fest, dass das Leistungserbringerregister Daten zu den Leistungserbringern nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a-g, m und n KVG enthält. Es sind die Leistungserbringer im ambulanten Be- reich, die nach Artikel 36 KVG zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen sind: Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte und Zahnärztinnen (für Leistungen zulasten der OKP), Apothekerinnen und Apotheker, Chi- ropraktorinnen und Chiropraktoren, Organisationen der Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Hebam- men, Organisationen der Hebammen, die Leistungserbringer, die auf ärztliche Anordnung oder im ärzt- lichen Auftrag Leistungen erbringen (Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutin- nen und Ergotherapeuten, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Logopädinnen und Logopäden, Er- nährungsberaterinnen und Ernährungsberater, Neuropsychologen und Neuropsychologinnen,), und Or- ganisationen, die sie beschäftigen (Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, Organisati- onen der Ergotherapie, Organisationen der Physiotherapie, Organisationen der Ernährungsberatung, Organisationen der Logopäden,), Laboratorien, Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Un- tersuchung oder Behandlung dienen, Transport- und Rettungsunternehmen sowie Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen (inkl. Zahnärzte und Zahnärztinnen für Leis- tungen zulasten der OKP) dienen.
Art. 2 Übertragung der Registerführung an die registerführende Stelle Nach Artikel 40a KVG führt das Departement ein Register über die nach Artikel 36 zugelassenen Leis- tungserbringer. Dabei sieht Artikel 40a KVG vor, dass der Bundesrat die Führung des Registers an einen Dritten übertragen kann. Die Führung des Leistungserbringerregisters beinhaltet den Betrieb des Registers. Dieser beinhaltet insbesondere den Umgang mit besonders schützenswerten Personenda- ten, die Überprüfung der Qualität der gemeldeten und gelieferten Daten, die Sicherstellung der Schnitt- stellen für die Datenlieferung, die Beratung der Datenlieferantinnen und -lieferanten sowie der Daten- nutzerinnen und -nutzern. Gemäss Artikel 2 macht der Bundesrat von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die Aufgaben der Führung des Registers ausserhalb der Bundesverwaltung zu übertragen. Dies kann er insbesondere, wenn er es sachlich als angemessen (bspw. Vermeidung von Parallelstrukturen, Nutzung von privaten Fachkenntnissen) oder aus Kostengründen als zweckmässig erachtet. Vor diesem Hinter- grund wäre es denkbar, dass die Führung des Registers einem Privatrechtsubjekt übertragen würde. Zudem könnten Synergien und das private Fachwissen in den Bereichen Registerführung, Datenban- ken und OKP genutzt werden. Artikel 2 legt daher fest, dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Führung des Leistungserbrin- gerregisters an einen Dritten übertragt (für den Dritten wird vorliegend der Begriff «registerführende Stelle» eingeführt). Nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das BöB, welches per 1. Januar 2021 in Kraft treten wird, ist die Übertragung öffentlicher Aufgaben im Sinne von Artikel 9 BöB grundsätzlich ausschrei- bungspflichtig. Für die Ausschreibung der Registerführung kommt das Verfahren nach BöB zur Anwen- dung (vgl. Anhang 5 zum totalrevidierten BöB vom 21. Juni 2019). Auf Stufe der vorliegenden Verord- nung sind dazu keine zusätzlichen Regelungen vorzunehmen. Die Einzelheiten der Aufgabenerfüllung betreffend die Registerführung sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem BAG und der
registerführenden Stelle zu regeln. Darin zu regeln ist unter anderem, dass erforderlichen Massnahmen getroffen werden, um eine koordinierte Tätigkeit aller Beteiligten sicherzustellen, dass in Zusammenar- beit mit dem BAG gewährleistet wird, dass alle am Leistungserbringerregister Beteiligten rechtzeitig über Änderungen rechtlicher, technischer oder organisatorischer Art informiert werden, oder dass den berechtigten Personen den technischen Zugang zum Leistungserbringerregister für die Bearbeitung der Daten sowie für die Nutzung der Standardschnittstelle erteilt wird. Die registerführende Stelle darf dabei ihre Funktion als Verwaltungsträgerin nur soweit wahrnehmen, als die gesetzlich zugewiesene Aufgabe reicht. Dabei handelt sie grundsätzlich auf dem Boden des öffentlichen Rechts. Weiter hat sie die Vor- gaben des Datenschutzes zu beachten.
Art. 3 Aufsicht über die registerführende Stelle Die registerführende Stelle untersteht der Organisationsaufsicht des Bundes. Der Bundesrat überträgt die Aufsichtskompetenz über die registerführende Stelle im Bereich der Registerführung an das BAG (Abs.1). Die einzelnen Leistungen werden vertraglich zu definieren sein (Art. 2). Die registerführende Stelle wird insbesondere auszuweisen haben, wie sie mit den Gebühren umgeht. In jährlichen Berichten hat die registerführende Stelle dem BAG die Erfüllung der Leistungen aufzuzeigen. Im Rahmen seiner Aufsichtspflicht muss das BAG insbesondere prüfen, ob die registerführende Stelle die Datenschutzvorgaben des Bundes einhält, namentlich im Umgang mit den besonders schützens- werten Personendaten (Abs. 2). Die registerführende Stelle ist verpflichtet, dem BAG zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsaufgabe alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen herauszugeben und Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren (Abs. 3).
2. Abschnitt: Daten, Datenlieferung und -eintragung
Art. 4 Lieferung und Eintragung von Daten aus dem Medizinalberuferegister Im Medizinalberuferegister nach Artikel 51 MedBG müssen alle universitären Medizinalpersonen, die in der Schweiz tätig sind oder tätig werden wollen, eingetragen sein. Dieses Register ist als Personenre- gister ausgestaltet und enthält Daten zu den Ärzten und Ärztinnen, Zahnärzten und Zahnärztinnen, Apothekern und Apothekerinnen sowie Chiropraktoren und Chiropraktorinnen. Nach Artikel 51 Absatz 4 MedBG muss das Register insbesondere Informationen enthalten, welche Kantone und Bundesor- gane für den Vollzug des KVG benötigen. Diese Zweckbestimmung hat im Rahmen der parlamentari- sche Beratung im MedBG Eingang gefunden. 4 Im Datenschutzrecht gilt der Grundsatz der Zweckbin- dung, wonach Daten nur für den Zweck genutzt werden dürfen, für den sie beschafft worden sind. Artikel 51 Absatz 4 MedBG schafft eine (formell-)gesetzliche Grundlage für eine automatische Übermittlung von öffentlich zugänglichen Daten zu den zugelassenen Leistungserbringern nach den Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a-c KVG und nach Artikel 42 KVV aus dem Medizinalberufegesetz an das Leistungserbrin- gerregister (Absatz 1). Es werden die Daten geliefert, die zur Erreichung des Zwecks nach Artikel 40b nKVG erforderlich sind und daher für den Vollzug des KVG benötig werden. Mit der Übermittlung der unter Absatz 4 bezeichneten Daten, werden insbesondere die Kantone, welche für die Erteilung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP zuständig sind und einer entsprechenden Meldepflicht unter- stehen, entlastet. Die Kantone müssen die unter Absatz 4 bezeichneten Daten nicht ins Leistungser- bringerregister eintragen. Nach Absatz 2 stellt die registerführende Stelle die Schnittstelle zwischen dem Medizinalberuferegister und dem Leistungserbringerregister für die Datenlieferung in Absprache mit dem BAG sicher. Die Einzelheiten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt (Art. 2). Im Vertrag ist insbesondere die Kosten für den Aufbau, Wartung und Weiterentwicklung der Schnittstelle sowie Periodizität und Form (Bspw. Verschlüsselung) der Datenlieferung zu regeln. Zudem ist die registerführende Stelle dafür zuständig, dass die gelieferten Daten aus dem Medizinalbe- ruferegister ins Leistungserbringerregister eingetragen werden (Abs. 3).
Die Daten sind im Anhang als Daten der Leistungserbringer nach den Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a-c KVG und nach Artikel 42 KVV gekennzeichnet (Abs. 4).
4 AB 2005 N 1367 und AB 2006 S 84.
Art. 5 Lieferung und Eintragung von Daten aus dem Psychologieberuferegister Nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 6. Juli 2016 über das Psychologieberufere- gister (Registerverordnung PsyG; SR 935.816.3) wird öffentlichen und privaten Stellen, die mit der Durchführung von gesetzlichen Aufgaben betraut sind, den Zugang zu den öffentlich zugänglichen Da- ten aus dem Psychologieberuferegister über eine Standardschnittstelle ermöglicht. Das Psychologieberuferegister enthält öffentlich zugängliche Daten, die auch für die Erreichung des Zwecks des Leistungserbringerregisters nach Artikel 40b nKVG erforderlich sind. Damit eine Mehrfa- cherhebung identischer Daten vermieden werden kann, hat die registerführende Stelle sicherzustellen, dass über eine Standardschnittstelle nach Artikel 11 Registerverordnung PsyG die öffentlich zugängli- chen Daten zu den zugelassenen Leistungserbringern nach Artikel 50b KVV ins Leistungserbringerre- gister eingetragen werden. Dadurch werden insbesondere die Kantone, welche für die Erteilung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP zuständig sind und einer entsprechenden Meldepflicht unter- stehen, entlastet. Wird der Zugang über die Standardschnittstelle nach Artikel 11 Registerverordnung PsyG gewährt, müssen die Kantone die unter Absatz 2 bezeichneten Daten nicht ins Leistungserbrin- gerregister eintragen. Im öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem BAG und der registerführenden Stelle ist zu regeln, dass Letztere einen Zugang zu den öffentlichen zugänglichen Daten über eine Stan- dardschnittstelle nach Artikel 11 Registerverordnung PsyG zu beantragen hat. Absatz 2 hält fest, dass die Daten im Anhang als Daten der Leistungserbringer nach Artikel 50bKVV gekennzeichnet sind.
Art. 6 Lieferung und Eintragung von Daten aus dem Gesundheitsberuferegister Nach Artikel 12 der GesBG wird öffentlichen und privaten Stellen, die mit der Durchführung von gesetz- lichen Aufgaben betraut sind, den Zugang zu den öffentlich zugänglichen Daten aus dem Gesundheits- beruferegister über eine Standardschnittstelle ermöglicht. Das Gesundheitsberuferegister enthält öffentlich zugängliche Daten, die auch für die Erreichung des Zwecks des Leistungserbringerregisters nach Artikel 40b nKVG erforderlich sind. Damit eine Mehrfa- cherhebung identischer Daten vermieden werden kann, hat die registerführende Stelle sicherzustellen, dass über die Standardschnittstelle nach Artikel 12 Registerverordnung GesBG die öffentlich zugängli- chen Daten zu den zugelassenen Leistungserbringern nach den Artikeln 45, 47-49 und 50a KVV ins Leistungserbringerregister eingetragen werden. Dadurch werden insbesondere die Kantone, welche für die Erteilung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP zuständig sind und einer entsprechenden Meldepflicht unterstehen, entlastet. Wird der Zugang über die Standardschnittstelle nach Artikel 12 Re- gisterverordnung GesBG gewährt, müssen die Kantone die unter Absatz 2 bezeichneten Daten nicht ins Leistungserbringerregister eintragen. Im öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem BAG und der registerführenden Stelle ist zu regeln, dass Letztere einen Zugang zu den öffentlichen zugänglichen Daten über eine Standardschnittstelle nach Artikel 12 Registerverordnung GesBG zu beantragen hat. Absatz 2 hält fest, dass die Daten im Anhang als Daten der Leistungserbringer nach den Artikeln 45, 47-49 und 50a KVV gekennzeichnet sind.
Art. 7 Aufgaben der registerführenden Stelle Absatz 1 Buchstabe a listet auf, welche Daten die registerführende Stelle zu den nach Artikel 36 nKVG zugelassenen Leistungserbringer einträgt. Dazu gehört die Angabe, ob besonders schützenswerte Per- sonendaten nach Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 vorhanden sind. Besonders schützenswerte Perso- nendaten werden von der registerführenden Stelle nicht direkt ins Register eingetragen, sondern einzig der Hinweis darauf, dass solche Daten vorhanden sind. Nach Artikel 40e Absatz 3 nKVG sind die Daten zu Massnahmen nach Artikel 38 und zu Sanktionen nach Artikel 59 sowie die Gründe für die Massnah- men und Sanktionen nur den für die Erteilung der Zulassung zuständigen kantonalen Behörden und dem kantonalen Schiedsgericht nach Artikel 89 zugänglich. Demnach sind die Angabe, ob besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 vorhanden sind, sowie die Daten selbst für die Öffentlichkeit nicht sichtbar. Entsprechend ist dies im Anhang zur vorliegenden Verord- nung gekennzeichnet.
Weiter trägt die registerführende Stelle den Vermerk «gelöscht» sowie das Datum des Vermerks bei einem befristeten Entzug der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP nach Artikel 38 Absatz 2 Buch- stabe c nKVG sowie bei einem vorübergehenden Ausschluss von der Tätigkeit zulasten der OKP nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d KVG ins Register ein, und zwar zehn Jahre nach Ende des Entzugs oder Ausschlusses (Abs. 1 Bst. b; vgl. Art. 40f Abs. 2 nKVG). Die registerführende Stelle trägt gemäss Absatz 2 das Todesdatum der zugelassenen Leistungserbrin- ger nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a-d KVG und Artikel 47-50b KVV ein (natürliche Personen). Artikel 40f Absatz 3 nKVG und Artikel 8 Absatz 4 sehen eine entsprechende Meldepflicht gegenüber der registerführenden Stelle vor. Der Eintrag des Todesdatums durch die registerführende Stelle soll im Leistungserbringerregister eine Entfernung der Daten auslösen, womit diese nicht mehr öffentlich zu- gänglich sind. Die Daten können danach aber in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden (Art. 40f nKVG). Es ist davon auszugehen, dass den Kantonen nicht alle Todesfälle gemeldet werden. Deshalb ist vorzusehen, dass ein regelmässiger Abgleich der Daten aus dem Leistungserbrin- gerregister mit den Daten zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Zentralen Ausgleich- stelle (ZAS) vorgenommen wird, um damit die verstorbenen Personen systematisch zu identifizieren. Die Versichertennummer der AHV ermöglicht, die Qualität der Registereinträge zu verbessern (vgl. Art.
8 Abs. 3).
Absatz 3 legt fest, dass die registerführende Stelle das Auflösungsdatum der Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe f-g und m-n KVG und nach Artikel 44a, 45a, 51-55 und 56 KVV in das Leistungserbringerregister einträgt (juristische Personen). Der Eintrag des Auflösungsdatums ermög- licht, die Qualität der Registereinträge zu verbessern. Die Kantone haben daher das Auflösungsdatum im Rahmen ihrer Aufsicht der registerführenden Stelle zu melden. Artikel 8 Absatz 5 sieht eine entspre- chende Meldepflicht gegenüber der registerführenden Stelle vor. Der Eintrag des Auflösungsdatums durch die registerführende Stelle soll im Leistungserbringerregister eine Entfernung der Daten auslösen, womit diese nicht mehr öffentlich zugänglich sind. Die Daten können danach aber in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden (Art. 40f nKVG). Es ist davon auszugehen, dass die Kantone nicht über alle aufgelösten Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe f-g und m- n KVG und nach Artikel 44a, 45a, 51-55 und 56 KVV Kenntnis haben. Deshalb ist vorzusehen, dass mittels der UID ein regelmässiger Abgleich der Daten aus dem Leistungserbringerregister mit den Ein- trägen des UID-Registers vorgenommen wird. Nach Artikel 40d KVG melden die für die Erteilung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP zu- ständigen kantonalen Behörden der oder dem mit der Registerführung betrauten Behörde oder Dritten ohne Verzug jede Massnahme nach Artikel 38 nKVG mit. Zudem meldet nach Artikel 59 Absatz 3bis nKVG das Schiedsgericht nach Artikel 89 der registerführenden Stelle nach Artikel 59 Absatz 1 KVG ergriffene Sanktion. Artikel 7 Absatz 4 sieht vor, dass die registerführende Stelle die besonders schüt- zenswerten Personendaten nach Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9, die ihr gemeldet wurden, in einem vom restlichen Register getrennten sicheren Bereich abgelegt. Diese Einträge sind nicht öffentlich zu- gänglich (vgl. Anhang zur Registerverordnung Leistungserbringer OKP). Diese Daten hat die register- führende Stelle in Papierform in einem sicher verschlossenen Aktenschrank oder in einer gesicherten elektronischen Ablage aufzubewahren. Die Form der sicheren Aufbewahrung – zunächst in Papierform und erst zu einem späteren Zeitpunkt Aufbau einer sicheren elektronischen Ablage – ist im öffentlich-
rechtlichen Vertrag zwischen dem BAG und der registerführenden Stelle zu regeln (vgl. Kommentar zu Art. 8 Abs. 3). Absatz 5 sieht vor, dass die registerführende Stelle die Entfernung und Löschung von Registereinträgen entsprechend den Bestimmungen von Artikel 40f nKVG vornimmt. Artikel 40f nKVG regelt, wie und wann Dateneinträge im Leistungserbringerregister zu löschen oder aus dem Register zu entfernen und zu anonymisieren sind. Mit «gelöscht» ist gemeint, dass ein Dateneintrag mit dem Vermerk «gelöscht» versehen wird (vgl. dazu Art. 7 Abs. 1 Bst. b). Damit bleibt der Hinweis auf einen entsprechenden Eintrag im Register erhalten. «Entfernen» bedeutet hingegen, dass die Daten aus dem Register tatsächlich entfernt werden. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit werden Einträge von Verwarnungen und Bus- sen nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a und b nKVG und von Sanktionen nach Artikel 59 Absatz 1 KVG nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist von fünf Jahren aus dem Register entfernt. Daten zu Personen, die verstorben sind, werden aus dem Leistungserbringerregister entfernt. Sie können an- schliessend in anonymisierter Form für statistische oder wissenschaftliche Zwecke weiterverwendet
werden.
Art. 8 Aufgaben der Kantone Artikel 36 nKVG sieht ein formelles Verfahren für die Zulassung der Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a-g, m und n KVG zur Tätigkeit zulasten der OKP vor. Für die Erteilung der Zulas- sung zur Tätigkeit zulasten der OKP sind die Kantone zuständig. Zudem sind die Kantone für die An- ordnung von Massnahmen bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzung nach Artikel 38 Absatz 2 nKVG zuständig. Die für die Erteilung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP zuständigen kantonalen Behörden unterstehen nach Artikel 40d nKVG einer Meldepflicht. Diese melden dem mit der Registerführung be- trauten Dritten ohne Verzug jeden Entscheid im Zusammenhang mit der Zulassung und jede Mass- nahme nach Artikel 38 nKVG. In Artikel 8 sind alle Informationen festgehalten, die von den zuständigen kantonalen Behörden in das Leistungserbringerregister eingetragen oder der registerführenden Stelle gemeldet werden. Absatz 1 Buchstabe a-b umfassen Stammdaten zu den zugelassenen Leistungserbringern nach den Artikeln 35 Absatz 2 Buchstabe a-d KVG und Artikel 42, 47-50b KVV (natürliche Personen) und Absatz 1 Buchstabe c Stammdaten zu den zugelassenen Leistungserbringern nach den Artikeln 35 Absatz 2 Buchstabe f-g und m-n KVG und 44a, 45a, 51-55 und 56 KVV (juristische Personen), die nicht aus dem Medizinalberuferegister automatisch bzw. über eine Standardschnittstelle aus dem Psychologieberufe- register bzw. Gesundheitsberuferegister an das Leistungserbringerregister geliefert werden können (vgl. Art. 4-6). Dies, weil diese Daten nicht öffentlich zugänglich oder nicht Inhalt des jeweiligen Regis- ters sind. Nach Absatz 1 Buchstabe a sind die Stammdaten nach Ziffer 1-6 zu den zugelassenen Leistungser- bringern nach Artikel 50 KVV ins Leistungserbringerregister einzutragen, da die Logopädinnen und Lo- gopäden weder Gegenstand des MedBG noch des PsyG oder des GesBG. Daten zu Logopädinnen und Logopäden werden im NAREG erfasst. Die öffentlich zugänglichen Daten können über eine Stan- dardschnittstelle nach Artikel 11bis der interkantonalen Verordnung zum Register über die Gesundheits- fachpersonen NAREG (NAREG-VO) vom 22. Oktober 2015 ins Leistungserbringerregister eingetragen werden. In Absatz 1 Buchstabe b sind die Stammdaten aufgelistet, die zu den zugelassenen Leistungserbringern
nach den Artikeln 35 Absatz 2 Buchstabe a-d KVG und Artikel 42, 47-50b KVV (natürliche Personen) ins Leistungserbringerregister einzutragen sind. Die Versichertennummer der AHV wird nach Artikel 50d Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherungen (AHVG; SR 831.10) eingetragen (Ziff. 2). Artikel 83 KVG sieht die systematische Verwen- dung der Versichertennummer der AHV vor. Mit der Versichertennummer der AHV soll die Verbesse- rung der Qualität der Registereinträge ermöglicht werden (vgl. dazu Art. 7 Abs. 2). Sie steht nur der registerführenden Stelle und den für die Erteilung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP zustän- digen kantonalen Behörde zur Verfügung. Zudem werden die Sprachkenntnisse nach OKP (Ziff. 1), Leistungserbringerart (Ziff. 3) und die Angabe zur Rechtsform des Leistungserbringers (Ziff. 4) ins Leis- tungserbringerregister eingetragen. Letztere soll dem Bundesamt für Statistik (BFS) ermöglichen, die Unternehmensidentifikationsnummer (UID) einzutragen. In Absatz 1 Buchstabe c sind die Stammdaten aufgelistet, welche die zuständigen kantonalen Behörden zu den zugelassenen Leistungserbringern nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe f-g und m-n KVG und Artikel und 44a, 45a, 51-55 und 56 KVV (juristische Personen) ins Leistungserbringerregister eintragen müssen. Dazu gehören Name des Leistungserbringers, sofern vorhanden der Firmenname gemäss Handelsregister (Ziff. 1), die Korrespondenzsprache (Ziff. 2), die Art des Leistungserbringers (Ziff. 3), Name und Adresse der Praxis oder des Betriebs (Ziff. 4) und die Angabe zur Rechtsform des Leistungs- erbringers (keine Einzelunternehmen, Ziff. 5). Letztere soll dem Bundesamt für Statistik (BFS) ermögli- chen, die Unternehmensidentifikationsnummer (UID) einzutragen. Mit der UID für juristische Personen, sollen die eindeutige Identifikation den zugelassenen Leistungserbringern nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe f-g und m-n KVG und Artikel und 44a, 45a, 51-55 und 56 KVV ermöglicht werden. Absatz 1 Buchstabe d umfasst die Daten, welche die zuständigen kantonalen Behörden betreffend die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP der nach Artikel 36 nKVG zugelassenen Leistungserbringer
ins Leistungserbringerregister eintragen müssen. Hervorzuheben ist hierbei Ziffer 2 und 5. Nach Ziffer 2 tragen die Kantone den Zulassungsstatus (erteilt, keine Zulassung) mit dem entsprechenden Datum ein. Keine Zulassung erscheint bei all jenen Leistungserbringern, die aus diversen Gründen keine Zu- lassung (mehr) haben. Beispielsweise, weil ihnen die Zulassung nicht erteilt wurde, da sie die Voraus- setzung von Anfang an für die Erteilung der Zulassung nicht erfüllt haben; sie die Zulassungsvoraus- setzungen nicht mehr erfüllen; ihnen die Zulassung nach Artikel 38 nKVG entzogen wurde, sie von der Zulassung nach Artikel 59 KVG ausgeschlossen wurden oder sie unter Artikel 55a KVG fallen. Absatz 2 umfasst jene Daten, welche die Kantone ins Leistungserbringerregister eintragen können. Absatz 3 konkretisiert die Meldepflicht in Bezug auf die Massnahmen nach Artikel 38 KVG. Die Daten zu diesen Massnahmen sind besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buch- stabe c Ziffer 4 DSG. Die Meldung dieser Daten durch die zuständige kantonale Behörde an die regis- terführende Stelle ist wie folgt geregelt: In Absatz 3 Buchstabe a bis d sind die Massnahmen nach Artikel 38 KVG aufgeführt: Verwarnung, Busse, befristeter oder definitiver Entzug der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP. Jede Meldung der Massnahmen muss auch den Grund sowie das Datum des Ent- scheids enthalten. Die Meldung sämtlicher besonders schützenwerter Personendaten soll mittels eines Formulars erfol- gen. Das Formular wird der registerführenden Stelle über eine sichere Verbindung zugestellt. Als si- chere Verbindung gilt insbesondere der Versand eines eingeschriebenen Briefes. Meldungen in Papier- form unterliegen dem Postgeheimnis nach Artikel 321 ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1973 (StGB; SR 311.0). Eine sichere elektronische Verbindung muss verschlüsselt mit geeigneten, sicheren kryptografischen Verfahren, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, erfolgen. Die Daten zu Massnahmen nach Artikel 38 und zu Sanktionen nach Artikel 59 KVG sowie die Gründe für die Massnahmen und Sanktionen nach Artikel 40e KVG sind nur den für die Erteilung der Zulassung zuständigen kantonalen Behörden und dem kantonalen Schiedsgericht nach Artikel 89 KVG zugänglich. In Absatz 4 wird festgehalten, dass die zuständigen kantonalen Behörden (bei entsprechender Kennt-
nisnahmen) dem mit der Registerführung betrauten Dritten ohne Verzug das Todesdatum eines Leis- tungserbringers nach Artigen 35 Absatz 2 Buchstabe a-d KVG und Artikel 47-50b KVV melden und die registerführenden Stelle die entsprechende Eintragung vornimmt (vgl. Art. 7 Abs. 2). In Absatz 5 wird festgehalten, dass die zuständigen kantonalen Behörden (bei entsprechender Kennt- nisnahmen) der registerführenden Stelle das Auflösungsdatum eines Leistungserbringers nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe f-g und m-n KVG und Artikel 44a, 45a, 51-55 und 56 KVV melden und die registerführende Stelle die entsprechende Eintragung vornimmt (vgl. Art. 7 Abs. 3).
Art. 9 Schiedsgericht Artikel 9 konkretisiert Artikel 59 Absatz 3bis nKVG, wonach das Schiedsgericht nach Artikel 89 KVG der oder dem mit der Führung des Registers nach Artikel 40a betrauten Behörde oder Dritten jede nach Artikel 59 Absatz 1 KVG ergriffene Sanktion meldet. Damit unterstehen diese kantonalen Schiedsge- richte einer Meldepflicht in Bezug auf Sanktionen, welche gegen zugelassene Leistungserbringer bei Verletzung der Anforderungen bezüglich Wirtschaftlichkeit und Qualitätsentwicklung (Art. 56, 58a und 58h KVG) oder vertraglicher Abmachungen zwischen Leistungserbringern und Krankenversicherern er- griffen werden. Die Daten zu den Sanktionen nach Artikel 59 Absatz 1 KVG sind besonders schützenswerte Personen- daten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 4 DSG. Die Meldung dieser Daten durch das Schieds- gericht nach Artikel 89 KVG an die registerführende Stelle ist in Artikel 9 wie folgt geregelt: In Buchstabe a bis e sind die Sanktionen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a bis e KVG aufgeführt: Verwarnung, gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Honorare für nicht angemessene Leistungen, Busse, vo- rübergehender oder definitiver Ausschluss von der Tätigkeit zulasten der OKP. Sanktionen, die in Qua- litätsverträgen vorgesehen sind, müssen ebenfalls gemeldet werden (Bst. f). Jede Meldung von Sank- tionen nach Artikel 59 Absatz 1 KVG muss auch den Grund sowie das Datum des Entscheids enthalten.
Wie zu Artikel 8 Absatz 3 ausgeführt, soll die Meldung sämtlicher besonders schützenwerter Personen- daten mittels eines Formulars erfolgen. Das Formular wird der registerführenden Stelle über eine si- chere Verbindung zugestellt. Wie zu Artikel 8 Absatz 3 ausgeführt, sind die Daten zu Massnahmen nach Artikel 38 nKVG und zu Sanktionen nach Artikel 59 KVG sowie die Gründe für die Massnahmen und Sanktionen nach Artikel 40e KVG nur den für die Erteilung der Zulassung zuständigen kantonalen Behörden und dem kantona- len Schiedsgericht nach Artikel 89 KVG zugänglich.
Art. 10 Bundesamt für Statistik Mit einer einheitlichen Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) sollen Unternehmen eindeutig iden- tifiziert werden, damit Informationen in administrativen und statistischen Prozessen einfacher und si- cherer ausgetauscht werden können (Art. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010 über die Unterneh- mens-Identifikationsnummer [UIDG; SR 431.03]). Das BFS trägt die UID in das Leistungserbringerre- gister ein (vgl. dazu Art. 24).
Art. 11 Stiftung Refdata Die unabhängige schweizerische Stiftung RefData stellt sich zum Ziel für das Gesundheitswesen in der Schweiz, Artikel sowie involvierte Organisationen und Personen eindeutig zu identifizieren und in öf- fentlich zugänglichen Datenbanken zu referenzieren. Zur Sicherstellung der eindeutigen Identifikation der nach Artikel 36 nKVG zugelassenen Leistungserbringern soll die von der Stiftung RefData an na- türliche und juristische Personen vergebene Global Location Number (kurz: GLN-Nummer), welche als Personen-Identifikationsnummer im MedReg, PsyReg und noch im Aufbau befindenden GesReg ver- wendet wird, auch im Leistungserbringerregister eingesetzt werden. Demnach soll die Stiftung RefData zu den Leistungserbringern nach den Artikeln 35 Absatz 2 Buchstaben f-g und m-n KVG und 44a, 45a, 51-55 und 56 KVV die GLN-Nummer ins Leistungserbringerregister eintragen. Die GLN-Nummer soll dabei auch eine wichtige Rolle für die Bestimmung der Kriterien und der methodischen Grundsätze für die Festlegung der Höchstzahlen nach Artikel 55a nKVG spielen.
3. Abschnitt: Qualität, Bekanntgabe, Nutzung und Änderung der Daten
Art. 12 Datenqualität Wie gut das Leistungserbringerregister seinen Zweck erfüllen kann, hängt wesentlich von der Qualität, d.h. von der materiellen Richtigkeit, der Vollständigkeit und der Aktualität der darin enthaltenen Daten ab. Nach Absatz 1 obliegt es den Datenlieferantinnen und -lieferanten nach Artikel 8-11 sicherzustellen, dass die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich vorschriftsgemäss bearbeitet werden. Nach Absatz 2 haben sie insbesondere sicherzustellen, dass alle Daten, die sie melden oder selber eintragen, materiell richtig sowie vollständig sind.
Art. 13 Bekanntgabe der öffentlich zugänglichen Daten Artikel 40e Absatz 1 und 2 nKVG legt fest, dass die im Register enthaltenen Daten über das Internet öffentlich zugänglich sind, wobei der Bundesrat vorsehen kann, dass bestimmte Daten nur auf Anfrage zugänglich sind. Nach Absatz 1 können die öffentlich zugänglichen Daten entweder auf der Öffentlichkeitsseite des Leis- tungserbringerregisters im Internet eingesehen werden oder sie werden auf Anfrage hin zugänglich ge- macht. Einige der öffentlich zugänglichen Daten werden nicht auf der Öffentlichkeitsseite des Leistungs- erbringerregisters aufgeschaltet, um die Übersichtlichkeit dieser Seite zu gewährleisten. Eine entspre- chende Anfrage kann gemäss Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz [BGÖ] SR 152.3) i.V.m. Artikel 7 Absatz 1 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 (VBGÖ; SR 152.31) auch formlos eingereicht werden (mündlich, per Fax, per E-Mail oder auf schriftlichem Weg). Die öffentlich zugänglichen, nicht im Internet veröffentlichen Daten sind im Anhang als solche gekenn- zeichnet (Abs. 2).
Art. 14 Zugang über eine Standardschnittstelle Aktuell ist davon auszugehen, dass über die Öffentlichkeitsseite des Leistungserbringerregisters nur einfache Listenabfragen gemacht werden können. D.h., systematische Abfragen von Daten nach meh- reren Kriterien, die Verknüpfung und Auswertung der im Leistungserbringerregister erfassten Daten sind über die öffentliche Seite nicht möglich. Daher wird nach Absatz 1 bestimmten Nutzerinnen und Nutzern die systematische Abfrage und Nutzung der öffentlich zugänglichen Daten des Leistungserbringerregis- ters über eine Standardschnittstelle ermöglicht. Nach Buchstabe awird der Zugang zu den Daten des Leistungserbringerregisters über eine Standardschnittstelle den Datenlieferantinnen und –lieferanten nach Artikel 8-11. In Absatz 1 Buchstabe b wird festgehalten, dass auch öffentlichen und privaten Stellen auf Antrag der Zugang zu den öffentlich zugänglichen Daten über eine Standardschnittstelle gewährt wird. Dies jedoch nur dann, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller mit der Durchführung einer gesetzlichen Auf- gabe betraut ist. Nach Absatz 2 erhalten die Datenlieferantinnen und -lieferanten nach Absatz 1 Buchstabe a nur Zugang zu denjenigen öffentlich zugänglichen Daten, die zugelassene Leistungserbringer in ihrem Aufgaben- gebiet betreffen und die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des KVG benötigen. Absatz 3 bestimmt, dass den öffentlichen und privaten Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b über die Standardschnittstelle nur Zugang zu diejenigen öffentlich zugänglichen Daten gewährt wird, die zuge- lassene Leistungserbringer in ihrem Aufgabengebiet betreffen und die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Das BAG entscheidet nur auf schriftlichen, begründeten Antrag hin und gegen Gebühr über die Gewährung des Zugangs (vgl. dazu Art. 22). Die registerführende Stelle übernimmt, nach dem Ent- scheid des BAG über die Gewährung des Zugangs über eine Standardschnittstelle, die Aufgaben für die technische Anbindung. Es ist Ansprechperson für die technischen Fragen (vgl. Art. 2). Die registerführende Stelle publiziert im Internet eine Liste der öffentlichen und privaten Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b, denen über eine Standardschnittstelle Zugang zu den öffentlich zugänglichen Daten des Leistungserbringerregisters gewährt wurde (Abs. 3).
Art. 15 Verwendung der Daten zu statistischen Zwecken und zu Forschungszwecken Nach Artikel 40b Buchstabe d nKVG dient das Register statistischen Zwecken. Hierfür sieht Artikel 15 Absatz 1 vor, dass öffentlich zugängliche Daten aus dem Leistungserbringerregister für statistische Zwecke und für Forschungszwecke zur Verfügung gestellt werden. In Absatz 1 Buchstabe a ist geregelt, dass das BFS die öffentlich zugänglichen Daten jährlich für statistische Zwecke kostenlos erhält. Buch- stabe b ermöglicht es öffentlichen und privaten Stellen, die öffentlich zugänglichen Daten in anonymi- sierter Form zu Forschungsvorhangen zu erhalten. Sie müssen jedoch nachweisen, dass ein öffentli- ches Interesse am Forschungsvorhaben vorhanden ist und die Daten des Leistungserbringerregisters zu dessen Umsetzung auch tatsächlich erforderlich sind. Gestützt auf Artikel 40e Absatz 2 nKVG werden die Daten öffentlichen und privaten Stellen nach Absatz 2 auf schriftlichen Antrag beim BAG hin gewährt. Zudem erhebt das BAG für die Bearbeitung des An- trags und die Erstellung der Verfügung eine Gebühr, die sich nach Artikel 22 Absatz 4 bemisst.
Art. 16 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an die zuständigen Behörden Nach Artikel 40e Absatz 3 nKVG sind die Daten zu Massnahmen nach Artikel 38 und zu Sanktionen nach Artikel 59 sowie die Gründe für die Massnahmen und Sanktionen nur den für die Erteilung der Zulassung zuständigen kantonalen Behörden und dem kantonalen Schiedsgericht nach Artikel 89 zu- gänglich. Demnach sieht Artikel 16 Absatz 1 vor, dass die für die Erteilung der Zulassung zuständigen kantonalen Behörden den Antrag auf Auskunft über die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 elektronisch innerhalb des Leistungserbringerregisters stellen müssen. Die registerführende Stelle gibt den zuständigen Behörden die beantragten besonders schützenswerten Personendaten über eine sichere Verbindung bekannt (Abs. 2).
Art. 17 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an das kantonale Schiedsgericht Nach Artikel 40e Absatz 3 nKVG sind die Daten zu Massnahmen nach Artikel 38 und zu Sanktionen nach Artikel 59 sowie die Gründe für die Massnahmen und Sanktionen nur den für die Erteilung der Zulassung zuständigen kantonalen Behörden und dem kantonalen Schiedsgericht nach Artikel 89 zu- gänglich. Analog zu Artikel 16 Absatz 1 sieht Artikel 17 Absatz 1 vor, dass das kantonale Schiedsgericht nach Artikel 89 den Antrag auf Auskunft über die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 elektronisch innerhalb des Leistungserbringerregisters stellen müssen. Die registerführende Stelle gibt dem kantonalen Schiedsgericht die beantragten besonders schützens- werten Personendaten über eine sichere Verbindung bekannt (Abs. 2).
Art. 18 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an die betroffenen Leistungserbringer Nach Artikel 8 des DSG hat jede in einem Register eingetragenen Person das Recht, umfassende Aus- kunft über die sie betreffenden Daten zu erhalten. Nach Artikel 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom 14. Juni 1993 (VSDG; SR 235.11) können der Auskunftsantrag und die Auskunftserteilung schriftlich oder elektronisch erfolgen. Artikel 18 ermöglicht den im Leistungserbringerregister eingetragenen Leistungserbringern bei der re- gisterführenden Stelle schriftlich (d.h. in Papierform, per E-Mail oder auf elektronischem Weg) Auskunft über Einträge von besonders schützenswerten Personendaten zu ihrer Person zu beantragen (Abs. 1). Demnach können auch in einer Einrichtung nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe n KVG tätige Ärzte und Ärztinnen entsprechende Auskunft ersuchen. Die registerführende Stelle gibt dem betroffenen Leistungserbringer beantragten besonders schützens- werten Personendaten über eine sichere Verbindung bekannt (Abs. 2). Die Auskunftserteilung erfolgt kostenlos.
Art. 19 Änderung von Daten Nach Absatz 1 sind die Datenlieferantinnen und -lieferanten nach Artikel 4-11 verantwortlich für jede Änderung der von ihnen eingetragenen oder zu Händen des Registers gelieferten oder gemeldeten Daten. Wird elektronisch ein Antrag auf Änderung der besonders schützenswerten Personendaten gestellt, wird der antragsstellenden kantonalen Behörde oder dem antragsstellenden kantonalen Schiedsgericht erneut das Formular zur Meldung von besonders schützenswerten Personendaten zugestellt. Diese können die Änderungen dort eintragen und das Formular via eine sichere Verbindung an den mit der Registerführung betrauten Behörde einreichen. Wenn die Datenlieferantinnen und -lieferanten Änderungsanträge von Dritten zu den Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich erhalten, beispielsweise auf telefonischem Weg oder per E-Mail, sind sie dafür verantwortlich, dass nur solche Änderungen vorgenommen werden, die auf ihre Richtigkeit hin überprüft wurden (Abs. 2). Absatz 3 sieht vor, dass Änderungen protokolliert werden. Technisch sollte es möglich sein, dass die IT-Anwendung des Leistungserbringerregisters so programmiert werden, dass sämtliche Änderungen im Hintergrund automatisch protokolliert werden.
Art. 20 Berichtigungsantrag durch betroffene Leistungserbringer Dieser Artikel ermöglicht es den eingetragenen Leistungserbringern, die sie betreffenden Daten falls notwendig berichtigen zu lassen. Sollten Daten berichtigt werden, die nicht im Zuständigkeitsbereich des mit der registerführenden Stelle liegen, sorgt dieser dafür, dass die Berichtigungsanträge an die dafür zuständigen Stellen weitergeleitet werden. Eine Berichtigung der Daten soll auch auf elektronischem Weg möglich sein, wodurch die Berichtigungs- anträge automatisch an die dafür zuständigen Stellen zugestellt werden.
4. Abschnitt: Kosten und Gebühren
Art. 21 Kostenaufteilung und technische Anforderungen Absatz 1 legt fest, dass die Datenlieferantinnen und -lieferanten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a die Kosten für die Anpassungen und Anbindung ihrer Informatiklösung (Investitionskosten, technische und software-seitige Anpassungen der eigenen Informatiklösungen) sowie für den Betrieb ihres An- schlusses an die technische Schnittstelle selber tragen. Absatz 2 regelt die Kostenaufteilung für die Anpassungen und die Anbindung der eigenen Informatiklö- sung an die Standardschnittstellen. Aufgrund von Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen und technischer Notwendigkeiten kann es sein, dass auch auf Seite der Nutzerinnen und Nutzern die Stan- dardschnittstelle angepasst werden muss. Diese notwendigen Anpassungen gehen zulasten der be- rechtigten Datenlieferantinnen und -lieferanten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sowie der berech- tigten öffentlichen und privaten Stellen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b.
Art. 22 Gebühren Nach Artikel 40a nKVG kann die registerführende Stelle für Leistungen im Rahmen der Registerführung Gebühren erheben. Der Bundesrat regelt dabei die Gebühren, namentlich deren Höhe, und beachtet dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip. Die Kosten der registerführenden Stelle für Leistungen im Rahmen der Registerführung sind demnach mit den Gebühren zu decken. Diese erhebt die registerführende Stelle gestützt auf die vom Bundesrat erlassene Gebührenregelung. Aufgrund der Zweckbestimmung nach Artikel 40b Buchstabe c nKVG ziehen die nach Artikel 36 nKVG zugelassenen Leistungserbringer einen Nutzen aus ihrem Eintrag ins Leistungserbringerregister. Daher legt Absatz 1 fest, dass die registerführende Stelle für die Registrierung bei jedem nach Artikel 36 nKVG zugelassenen Leistungserbringer eine einmalige Gebühr von 230 Franken erhebt. Diese Gebühr deckt den Aufwand für den Betrieb des Registers. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom 19. Juni 2020 des KVG bereits nach Absatz 2 der Übergangsbestimmung dieser Änderung zugelassenen Leistungserbringer sollen von der Gebühren- pflicht nach Absatz 1 ausgenommen werden, sofern ein Grossteil ihrer Daten aus dem ZSR übernom- men werden können. Absatz 2 regelt die Gebühren für die Nutzung der Standardschnittstelle durch die Nutzerinnen und Nut- zern nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b. Diese Gebühr setzt sich zusammen aus einer einmaligen Gebühr von maximal 2000 Franken (Bst. a) und einer jährlichen Gebühr von maximal 5000 Franken (Bst. b). Die Maximalgebühr für die unter Buchstabe a genannten Leistungen beruhen auf den Berech- nungen gemäss der Registerverordnung GesBG. Demnach ergibt sich die Maximalgebühr nach Buch- stabe a aus einem geschätzten, durchschnittlichen technischen Beratungs- und Schulungsaufwand (nach Aufwand pro Stunde) sowie einem Kostenanteil für die Anbindung an die Standardschnittstelle (voraussichtlich fix 300 Franken pro Gesuchsteller). Die Maximalgebühr für die unter Buchstabe b ge- nannten Leistungen ergibt sich, wie beim Gesundheitsberuferegister, auf dem durchschnittlichen, auf bisherige Erfahrungen beim Medizinalberuferegister beruhenden Aufwand von jährlich 25 Stunden von durchschnittlich 100 Franken für den Support der Nutzerinnen und Nutzern, zudem kommen die erwei- terte Serverkapazität und die Qualitätssicherung der eingetragenen Daten hinzu.
Absatz 3 regelt die Befreiung von der Gebührenpflicht. Sie gilt für Nutzerinnen und –nutzer der Stan- dardschnittstelle nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a. Diese sind von der Gebührenpflicht befreit, da sie als Lieferantinnen und Lieferanten von Daten zum Funktionieren des Registers beitragen. Nach Absatz 4 erhebt das BAG für die Bearbeitung des Antrags und die Erstellung von Verfügungen nach Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 2 eine Gebühr nach Aufwand. Die Arbeiten im Zusam- menhang mit der Antragsbearbeitung, dem Entscheid und der Erstellung der Verfügung verbleiben beim BAG, da die registerführende Stelle betraute Dritte diesbezüglich keine Verfügungskompetenz hat. Zu- dem wird für die Zertifikatserteilung für die Nutzung der Standardschnittstellen durch die Stellen nach Artikel 14 Absatz 2 eine Gebühr erhoben. Das Zertifikat dient der Identifikation der einzelnen Zugriffs- berechtigten. Absatz 5 regelt die Gebühr nach Aufwand und Absatz 6 besagt, dass im Übrigen die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (SR 431.031) gelten.
5. Abschnitt: Datensicherheit
Art. 23 Datensicherheit Nach Artikel 23 treffen alle am Leistungserbringerregister beteiligten Stellen die erforderlichen organi- satorischen und technischen Massnahmen, um die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen und ihre Daten vor Verlust und unbefugter Kenntnisnahme, Bearbeitung und Entwen- dung zu schützen. Im Zusammenhang mit der Datensicherheit sind insbesondere die Bestimmungen der VDSG sowie der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 2011 (BinfV; SR 172.010.58) zu beachten. Bei den im Leistungserbringerregister enthaltenen Daten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, handelt es sich nicht um besonders schützenswerte Personendaten. Die besonders schützens- werten Personendaten werden in einem vom Leistungserbringerregister getrennten, sicheren Bereich abgelegt und sind nur für die berechtigten Personen der registerführenden Stelle zugänglich, Die Da- tensicherheit ist somit gewährleistet.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24 Änderung anderer Erlasse Die Verordnung vom 26. Januar 2011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV; SR 431.031) zählt in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b die übrigen Register auf, welche für die Meldung von UID-Einheiten und deren Daten an das BFS massgebend sind. Dieser Artikel wird geändert, indem die Liste der anderen Register um das Leistungserbringerregister (LeReg) ergänzt wird.
Art. 25 Übergangsbestimmung Die Übertragung der Registerführung an einen Dritten, welche nach den Bestimmungen des BöB aus- schreibungspflichtig ist, der Aufbau des Registers und die Migration der Daten aus bestehenden Regis- tern betreffend die nach Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 zuge- lassenen Leistungserbringern wird eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Aus diesem Grund erhält die Öffentlichkeit nicht bereits zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Verordnung Zugang zum LeReg, sondern erst dann, wenn diese hinreichend vollständig ist, um eine transparente und aktuelle Informa- tion der Öffentlichkeit zu gewährleisten. Dies wird spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Regis- terverordnung der Fall sein (Abs. 1). Nach Ziffer II Absatz 2 der Änderung vom 19. Juni 2020 des KVG gelten die Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a-g, m und n, die nach bisherigem Recht zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen waren, als nach Artikel 36 des neuen Rechts vom Kanton zugelassen, auf dessen Gebiet sie die Tätigkeit beim Inkrafttreten dieses Artikels ausgeübt haben. Damit der Zweck des Leistungser- bringerregisters erreicht werden kann, sind sowohl die Leistungserbringer, die gestützt auf das alte Recht, als auch jene Leistungserbringer, die gestützt auf das neue Recht, zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen sind, im Leistungserbringerregister zu erfassen. Absatz 2 sieht deshalb vor, dass das BAG mit der SASIS AG vertraglich die Lieferung von Daten zu den Ziffer II Absatz 2 der Änderung vom 19. Juni 2020 zugelassenen Leistungserbringern regelt.
Art. 26 Inkrafttreten Die Verordnung tritt per … in Kraft.
Anhang Datenlieferung, -bearbeitung und -nutzung: Rechte und Pflichten Im Anhang der Registerverordnung Leistungserbringer OKP werden die Rechte und Pflichten der Da- tenlieferantinnen und –lieferanten in Tabellenform wiedergeben. Das BAG erhält ein Leserecht auf alle Daten des LeReg. Der Anhang zeigt weiter alle obligatorischen oder fakultativ zu erfassenden oder zu meldenden Daten sowie, ob diese via Internet, lediglich auf Anfrage oder gar nicht öffentlich zugänglich sind.
2.2 Variante 2: Registerführung durch das BAG
Variante 2 sieht vor, dass die Führung des Leistungserbringerregisters beim Departement bleibt. Dabei sieht der Bundesrat in Artikel 2 vor, dass das BAG die verantwortliche Behörde für das Leistungserbrin- gerregister ist. Zumal das BAG das Leistungserbringerregister gemäss Variante 2 betreibt, sind in der Registerverordnung Leistungserbringer OKP neben Artikel 2 weiter folgende Artikel entsprechend auf das BAG auszurichten: Artikel 3 (Streichung), Artikel 4 Absatz 2-3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7, Artikel 8 Absatz 3-5, Artikel 9, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 und 3, Artikel 15, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18, Artikel 21-22. Entsprechend sind zudem im Anhang der Registerverord- nung Leistungserbringer OKP die Rechte und Pflichten des BAG anzupassen. Die anderen Artikel blei- ben im Vergleich zur Variante 1 unverändert.