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Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ)

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Zentrale Dienste

November 2020

Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ)

Erläuternder Bericht zum Vorentwurf

Version für die Vernehmlassung

Erläuternder Bericht zum «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz»

3.2.2 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG). 30

Erläuternder Bericht zum «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz»

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Die Prozessgesetze sehen bereits seit 2011 vor, dass die Übermittlung von Eingaben und Verfügungen auf elektronischem Weg erfolgen kann. Trotzdem wird der Verkehr zwischen Gerichten und den Verfahrensbeteiligten bisher nur in wenigen Fällen elektronisch abgewi- ckelt. Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) ist an ihrer Herbstversammlung vom 17./18. November 2016 einstimmig zum Schluss gekommen, dass rechtliche Grundlagen für die obligatorische Einführung von E-Justice1 im Bereich der Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichte sowie der Strafverfolgungsbehörden geschaffen werden sollen. Zeitgleich hat auch das Bundesgericht (BGer) mit dem Projekt eDossier2 eine Initiative für die Digitalisierung der gerichtlichen Verfahren gestartet. Zahlreiche kantonale Obergerichte und Justizleitungen haben sich mit dem Bundesgericht zusammengeschlossen, um die Digi- talisierung der Justiz voranzutreiben3. Die Auslösung der entsprechenden Aufträge wurde von Frau Bundesrätin Simonetta Somma- ruga an der Herbstversammlung der KKJPD in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 5. Dezem- ber 2016 gelangte die KKJPD an Frau Bundesrätin Simonetta Sommaruga. In ihrer Antwort vom 23. Dezember 2016 wurde der KKJPD mitgeteilt, dass das BJ beauftragt wurde, ein ent- sprechendes Normkonzept zu erarbeiten. Für die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Einführung eines Obligatoriums zur Nut- zung von E-Justice im Bereich der Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichte sowie der Strafverfol- gungsbehörden wurde ein eigenes Gesetzgebungsprojekt gestartet und der vorliegende Vor- entwurf erarbeitet. Bei den bisherigen elektronischen Zustellplattformen hat sich gezeigt, dass die Abwicklung über ein E-Mail-basiertes System verschiedene Probleme aufwirft, insbesondere was die Grösse der elektronischen Nachrichten angeht4. Die KKJPD hat deshalb an ihrer Herbstver- sammlung vom 15./16. November 2018 einstimmig beschlossen, dass es zukünftig nur eine einzige Plattform zur Übermittlung geben soll, welche von den Kantonen gemeinsam betrieben wird. Nebst der KKJPD hat sich auch die Justizkonferenz5 für den Betrieb einer einzigen Platt- form ausgesprochen. Eine einzige Plattform hat den Vorteil, dass es keine Interoperabilitäts- probleme gibt. Die vorgesehene Ausgestaltung als eine Up- und Download-Plattform, im Ge-

gensatz zu einem E-Mail-basierten System, beseitigt die Grössenbeschränkungen, die es heute bei den anerkannten Zustellplattformen gibt6. Mit der Einrichtung einer einzigen Austauschplattform, der Einführung des Obligatoriums für den elektronischen Rechtsverkehr für Gerichte, Behörden, professionelle Benutzerinnen und

Unter dem Begriff E-Justice werden die Teilbereiche elektronischer Rechtsverkehr, elektronische Aktenführung, elektroni- sche Akteneinsicht und elektronische Archivierung verstanden. Vgl. https://www.bger.ch/home/federal/gericht-justitia-40.html E-Mail System sind nicht dafür ausgelegt, grosse elektronische Nachrichten zu verarbeiten. Gmail, als eine der grössten E-Mail Anbieterin weltweit, lässt Anhänge nur bis zu einer Grösse von 25 MB zu (vgl. https://support.google.com/mail/ans- wer/6584). Gemäss dem Kriterienkatalog müssen die anerkannte Zustellplattformen elektronische Nachrichten mit einer Nutzgrösse von 15 MB und einer Transport-/Zustellgrösse von 25 MB verarbeiten können (vgl. https://www.bj.ad- min.ch/dam/data/bj/staat/rechtsinformatik/e-uebermittlung/kriterienkatalog-d.pdf). Gerade bei umfangreichen Akten sind diese Limite sehr schnell überschritten. Die Konferenz des Bundesgerichts mit den kantonalen Obergerichten. Auch eine Upload-Plattform hat effektiv Grössenbeschränkungen. Diese werden aber weitaus grosszügiger sein als die bis- herigen 15 MB der anerkannten Übermittlungsplattformen.

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Benutzer7 sowie der Einführung der elektronischen Akte bei Gerichten und Behörden, sollen folgende Ziele erreicht werden: – Effizienzsteigerung der Geschäftsprozesse resp. Verfahren durch Vereinheitlichung und Steigerung der Zusammenarbeitsfähigkeit zwischen Gerichten, Behörden, professionellen Benutzerinnen und Benutzer; – erleichterter Zugriff auf Verfahrensakten für alle Verfahrensbeteiligten; – erleichtertes Durchsuchen der Akten und das Wiederauffinden von bestimmten Aktenstel- len und Anmerkungen, besonders bei umfangreichen Akten; – Beschleunigung der Verfahren, da Verfahrensstillstände mangels Verfügbarkeit der Akten soweit wie möglich eliminiert werden; – Vereinfachung der Akteneinsicht für die Parteien; – Reduktion von Versand- und Zustellzeiten sowie Portokosten, da Verfügungen, Entscheide, Urteile und weitere Mitteilungen nicht mehr postalisch zugestellt werden müssen; – Büro- bzw. Archivraumeinsparung durch Verzicht auf Papierablagen.

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Der bisherige elektronische Rechtsverkehr in der Justiz läuft über Vermittlungsplattformen ab, die interoperabel sind. Aufgrund der von der KKJPD und Justizkonferenz eindeutig erklärten Willen, dass es nur eine einzige Plattform geben soll, scheidet die bisherige Lösung aus. Eine Interoperabilität ist bei nur einer einzigen Plattform nicht erforderlich. Nach dem Willen der KKJPD soll diese neue Plattform gemeinsam von den Kantonen betrie- ben werden. Es bedarf, nebst den gesetzlichen Grundlagen, eines Vertrages zwischen den Kantonen nach Artikel 48 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)8. Der Bund kann sich an diesem Konkordat aufgrund von Artikel 48 Absatz 2 BV beteiligen. Die Vorlage sieht vor, dass als Trägerschaft für die Plattform eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ge- gründet wird durch Bund und Kantone. Zusätzlich ist eine Subsidiaritätsregelung vorgesehen, falls die Gründung der Körperschaft nicht oder stark verzögert erfolgt. Im Rahmen der Subsi- diaritätsregelung übernimmt der Bund temporär die Trägerschaft der Plattform und baut diese auf bzw. betreibt sie.

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-

gien des Bundesrates Das Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) wurde vom Bundesrat in die Legislaturplanung 2019-20239 aufgenommen. Die Vorlage entspricht insbesondere der vom Bundesrat am 20. April 2016 verabschiedeten «Strategie Digitale Schweiz»10. Namentlich entspricht das BEKJ dem Ziel «Bevölkerung und Wirtschaft können ihre Behördengeschäfte schweizweit digital abwickeln». Diese Strategie gibt nicht nur die Leitlinien für das Handeln der Bundesverwaltung vor, sondern soll auf der Grundlage einer vernetzten Zusammenarbeit von Behörden, Wirtschaft, Wissenschaft und

Als professionelle Benutzerinnen und Benutzer gelten die in den kantonalen eingetragenen Anwältinnen und Anwälte, sowie weitere Personen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen berufsmässig als Parteivertretung vor Gericht auftreten. Bei- spielsweise ist auf Art. 68 Absatz 2 Buchstabe d Zivilprozessordnung verwiesen, wonach beruflich qualifizierte Vertreterin- nen und Vertreter vor den Miet- und Arbeitsgerichten auftreten dürfen. 8 SR 101. Vgl. BBl 2020 1777, Ziff. 8.1, S. 1883, Ziff. 8.2, S. 1883 und Anhang 1, S. 1889 Vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 20. April 2016: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmittei- lungen.msg-id-61417.html

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Forschung sowie Zivilgesellschaft umgesetzt werden. Das BEKJ stellt eine wichtige Voraus- setzung für effizientere Prozesse innerhalb der Justiz dar. Indem die Prozesse digitalisiert wer- den und Medienbrüche abgebaut werden, wird auch die Zusammenarbeit in der Justiz zwi- schen Gerichten, (Strafverfolgungs-)Behörden, professionellen Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwendern sowie weiteren Personen auf eine neue Grundlage gestellt. Der vorliegende Vorentwurf dient der Zielerreichung bei verschiedenen bundesrätlichen Stra- tegien. Der Bundesrat hat am 5. September 2018 die Strategie „Digitale Schweiz“ aktualisiert und dadurch die Handlungsfelder definiert, in denen das Innovationspotenzial von IKT beson- ders grosse Wirkung erzielen kann11. Dabei sollen unter anderem elektronischen Behörden- leistungen so bereitgestellt werden, dass sie ohne besondere Kenntnisse von behördlichen Zuständigkeiten zentral und ohne technisches Spezialwissen nutzbar sind. Am 20. November 2019 hat der Bundesrat die E-Government-Strategie Schweiz 2020-2023 verabschiedet12. Als Leitbild wird darin Digital first festgehalten. Demnach priorisieren Bund, Kantone und Gemeinden die digitale Interaktion gegenüber analogen Angeboten für die Be- völkerung und Wirtschaft. Zudem setzen sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben auf durchgängige digitalisierte Behördenleistungen. Mit dem vorliegenden Vorentwurf des BEKJ werden diese Ziele erreicht. Der Vorentwurf sowie die dazugehörigen Änderungen an den Prozessgesetzen führen zu einer erheblichen Verein- fachung des elektronischen Rechtsverkehrs: Es wird nur noch eine einzige Plattform geben, an der sich Benutzerinnen und Benutzer mit einer anerkannten elektronischen Identität au- thentifizieren können. Ist die Authentifizierung erfolgt, können die Benutzerinnen und Benutzer Eingaben an Gerichte und Behörden tätigen, ohne die Dokumente zuvor mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate vom 18. März 2016 (ZertES)13 versehen zu müssen oder die entsprechende Zustelladresse des Gerichts oder der Behörde ausfindig zu machen. Die Eingaben können jederzeit vorgenommen werden. Voraus- gesetzt wird lediglich ein Gerät mit Internetzugang und eine anerkannte elektronische Identität.

Ebenfalls können auch die Gerichte und Behörden elektronische Zustellungen an die Benut- zerinnen und Benutzer über die Plattform vornehmen. Durch die Verpflichtung zur elektroni- schen Aktenführung sowie der Beseitigung von Medienbrüchen in den Prozessordnungen kön- nen die Justizverfahren durchgängig digitalisiert geführt werden.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Die beantragte Neuregelung

2.1.1 Konzept des Gesetzes

Mit dem Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) werden die rechtlichen Voraussetzungen für eine zentrale Plattform geschaffen, über welche Behörden, Gerichte, Anwaltschaft, Verfahrensparteien sowie weitere Verfahrensbetei- ligte Dokumente zustellen und empfangen können. Die Plattform wird von Bund und Kantonen gemeinsam betrieben. Für den Betrieb wird eine Körperschaft gegründet, an welcher Bund und Kantone beteiligt sind. Diese Körperschaft wird für den eigentlichen Aufbau, Betrieb, Wei- terentwicklung und Sicherheit der Plattform zuständig sein.

Vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 5. September 2018: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medien- mitteilungen.msg-id-72053.html Vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 20. November 2019: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medien- mitteilungen.msg-id-77157.html 13 SR 943.03

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Das BEKJ regelt die grundlegende Organisation der Körperschaft und die notwendigen Funk- tionalitäten der Plattform, um den Austausch von Dokumenten und die elektronische Akten- einsicht zu ermöglichen. Dies betrifft insbesondere die Anforderungen an die Authentifizierung der Benutzerinnen und Benutzer, die Art und Weise der Nutzung der Plattform durch die Be- nutzerinnen und Benutzer, die Zustellung und der Empfang von Dokumenten und welche Quit- tungen dabei erstellt werden. Die Pflicht zur Benutzung der Plattform, also das eigentliche Obligatorium, wird in den jeweili- gen Prozessgesetzen geregelt. Dafür wird in den meisten Prozessgesetzen jeweils ein zent- raler Block an Bestimmungen eingefügt, welcher beinhaltet, dass das BEKJ als anwendbar erklärt wird sowie Gerichte, Behörden und die professionellen Benutzerinnen und Benutzer nur noch elektronisch miteinander kommunizieren dürfen. Zudem wird den Gerichten und Be- hörden eine Pflicht zur elektronischen Aktenführung auferlegt. Heute bestehende Unter- schriftserfordernisse werden bei der Nutzung der elektronischen Kommunikation aufgehoben. An Stelle der Unterschriften tritt die Authentifizierung an der Plattform sowie das automatisierte Anbringung von geregelten elektronischen Siegeln.

2.1.2 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

Von Seiten der Kantone wurde der Wunsch geäussert, dass es zukünftig nur eine einzige Plattform geben soll und diese von den Kantonen betrieben wird. Gleichermassen hat sich auch die Justizkonferenz dafür ausgesprochen, dass es lediglich eine Plattform geben soll. Der alleinige Betrieb dieser Plattform durch die Kantone wäre aufgrund von Artikel 122 Ab- satz 2 und 123 Absatz 2 BV durchaus möglich. Da jedoch nicht nur Gerichte und Behörden der Kantone die Plattform zukünftig nutzen, sondern auch die Gerichte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie andere Bundesbehörden, muss auch der Bund an der Plattform be- teiligt sein. Ein alleiniger Betrieb der Plattform durch den Bund ist von den Kantonen nicht erwünscht. Daher soll eine Körperschaft gegründet werden, an der sich der Bund und die Kan- tone beteiligen. Die Körperschaft wird über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen; sie wird Trägerin von Rechten und Adressatin von Pflichten sein. Aufgrund des raschen technischen Wandels und da die Plattform zukünftig gemeinsam von Bund und Kantonen betrieben wird, enthält das BEKJ auch nur die notwendigsten Regelun- gen. Darunter fallen insbesondere die notwendigen Funktionalitäten, die Finanzierung und Ge- bührenerhebung, Haftungsfragen, Datenschutz und Informationssicherheit. Mit dieser Mini- malregelung wird sichergestellt, dass die Körperschaft die Plattform dem technischen Wandel anpassen kann. Der vorliegende Vorentwurf sieht zudem diverse Änderungen an zahlreichen Verfahrensge- setzen vor. Im Rahmen der Ausarbeitung des Vorentwurfs wurde geprüft, ob Verfahrensvor- schriften bezüglich der Benutzung der Plattform nicht gebündelt an einem Ort zusammenge- fasst werden sollen, anstelle diese in den jeweiligen Verfahrensgesetzen (nahezu identisch) einzufügen resp. anzupassen. Dieser Gedanke wurde aber wieder verworfen, weil die pri- mären Verfahrensgesetze dem Grundsatz einer Gesamtkodifikation folgen, dass alle für das Verfahren relevanten Bestimmungen in einem Erlass zu finden sein sollen.

2.1.3 Struktur

Der erste Abschnitt des Gesetzesentwurfs enthält die allgemeinen Bestimmungen. Im zweiten Abschnitt wird die zu gründende Körperschaft geregelt, welche die Plattform aufbaut, betreibt und weiterentwickelt. Der dritte Abschnitt bestimmt die Funktionen, die die Plattform bereitstel- len muss. Der vierte Abschnitt regelt die Fristwahrung, sollte die Plattform nicht erreichbar

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sein. Der fünfte Abschnitt beinhaltet die Anforderungen an den Datenschutz und die Informa- tionssicherheit. Die Handhabung von physischen Dokumenten wird im sechsten Abschnitt ge- regelt. Der siebte Abschnitt regelt die Haftung. Im achten Abschnitt werden die Gebühren und die Kostenteilung zwischen Bund und Kantonen geregelt. Das Gesetz endet mit Schlussbe- stimmungen im neunten Abschnitt. In einem Anhang wird die Änderung anderer Erlasse gere- gelt.

2.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

2.2.1 Neue Aufgaben

Das BEKJ bringt neue Aufgaben für den Bund. Zum einen wird der Bund zusammen mit den Kantonen eine neue Körperschaft gründen. Der Bund wird dort auf der höchsten Verwaltungs- ebene Einsitz nehmen. Zum anderen wird die elektronische Akte im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG)14 als massgeblich vorgeschrieben. Papierdokumente müssen inskünftig zu elektronische Doku- mente gewandelt und abgelegt werden. Zudem wird der Bundesrat eine Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung mit dem Betrieb einer eigenen Austauschplattform beauftragen müssen, da die Justiz-Plattform nur für Justizverfahren geplant ist, nicht jedoch für das interne Verwaltungsverfahren vor Bundesbe- hörden.

2.2.2 Finanzierung

2.2.2.1 Gesamtkosten

Die Kosten für den Aufbau der Plattform, ihre Einführung sowie den Betrieb während den ers- ten 8 Jahren (2020-2027) wurden im Juni 2020 vom Projekt Justitia 4.015 auf insgesamt rund 50 Millionen Franken geschätzt. Davon entfallen von 2019 – Q2/2024 rund 8,5 Millionen Fran- ken auf die reinen Investitionen und rund 8,5 Millionen Franken auf die Projektkosten. Die Betriebskosten werden von Q3/2024 – 2027 auf rund 33 Millionen Franken geschätzt, jährlich also rund 10 Millionen Franken. Dies umfasst die Einführung, Betrieb, Unterhalt und Support. Die Höhe der Betriebskosten ist insbesondere beeinflusst durch geschätzte Kosten der Nut- zung der E-ID, der Support-Leistung (ausgehend von 30'000 Teilnehmern im Endausbau), die Pflege der Schnittstellen zu den Justizbehörden und die hohen Verfügbarkeits- und Sicher- heitsanforderungen.

2.2.2.2 Kostenverteilung Aufbau der Plattform

Die Arbeiten zum Aufbau der Plattform wurden bereits vom Projekt Justitia 4.0 aufgenommen. Für die Projektfinanzierung haben sich die KKJPD und Gerichte (Bundesgericht und 17 kan- tonale Obergerichte und Justizleitungen16) geeinigt, dass die KKJPD 50% der Projektkosten und die Gerichte die anderen 50% tragen. Innerhalb der Gerichte hat sich das Bundesgericht verpflichtet die Hälfte zu übernehmen. Der Anteil des Bundesgerichts an den Gesamtkosten des Projekts beträgt damit 25%. Die Vorlage übernimmt diese historisch vereinbarten 25% weiterhin als Anteil des Bundes für den Aufbau der Plattform.

14 SR 172.021 Das Projekt Justita 4.0 ist ein gemeinsames Vorhaben der Schweizer Gerichte mit den Straf- und Justizvollzugsbehörden und beabsichtigt den digitalen Wandel in der Schweizer Justiz in Zivil-, Straf-, und Verwaltungssachen voranzutreiben. Ins- besondere sollen bis 2026 sollen alle an einem Justizverfahren beteiligten Parteien auf kantonaler und eidgenössischer Ebene mit den rund 300 Gerichten, den Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden Daten elektronisch in einem hochsicheren zentralen Portal austauschen können, vgl. https://www.justitia40.ch/. Vgl. https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/files/pdf/Justitia_4.0/Zusammenarbeitsvertrag_Uebersicht_2019_Juni_d.pdf. Gemäss Mitteilung des Projekts Justitia 4.0 vom 24.02.2020 sind es inzwischen 17 Obergerichte und Justizleitungen.

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Abzüglich dem Anteil, zu dem sich das Bundesgericht bereits verpflichtet hat, fallen beim Bund keine weiteren Kosten für den Aufbau der Plattform an, abgesehen der Kosten für den An- schluss an die Plattform.

2.2.2.3 Kostenverteilung Betrieb und Weiterentwicklung der Plattform

Die Projektorganisation Justitia 4.0 rechnet mit einem Betrag von rund 10 Millionen Franken pro Jahr für die Betriebskosten und Weiterentwicklung der Plattform. Die Vorlage sieht vor, dass diese Kosten durch Gebühren gedeckt werden. Mit der Plattform ergeben sich folgende Einsparungspotentiale: – Die Kosten für die Zustellung von Gerichtsurkunden, Prozesseingaben und Aktenversand an Anwältinnen und Anwälte können gesenkt werden. In Österreich wurden für das Jahr 2016 dank des elektronischen Rechtsverkehr Portokosten-Einsparungen von 12 Millionen Euro errechnet17. – Daten müssen nicht mehr manuell mehrfach erfasst werden. Dies führt zu Effizienzsteige- rungen und verringert auch allfällige Falscherfassungen und aufwändige Korrekturen. – Die Pflicht zur elektronischen Aktenführung bewirkt, dass weniger Papierdokumente archi- viert werden müssen. Die elektronischen Akten lassen sich platzsparend archivieren. Der Platzbedarf für das Archiv wird dadurch geringer. – Es werden keine physischen Kopien von bestimmten Aktenstellen zur Weiterverwendung in anderen Dokumenten mehr notwendig sein. – Den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern müssen die Dossiers nicht mehr nach Hause zugestellt werden, bzw. sie müssen sich dazu nicht ans Gericht bemühen. Ähnliches gilt auch für die Richterinnen und Richter. Diese können, soweit zulässig, von aussen Zugriff auf alle Akten erhalten.

2.2.2.4 Gebührenfinanzierung

Die Vorlage sieht Gebühren für die Benutzung der Plattform vor. Dabei kommen grundsätzlich zwei unterschiedliche Modelle in Frage. Beim pay-per-use-Modell werden Gebühren direkt von den Benutzerinnen und Benutzern der Plattform erhoben. Diese können einerseits eine einheitliche Gebühr pro Übermittlung darstel- len oder andererseits abhängig von der Datengrösse oder Anzahl der Dokumente erhoben werden. Dieses Modell hat den Nachteil, dass für die Benutzung der Plattform eine Bezahl- schranke errichtet wird. Eine Bezahlschranke hat den Effekt, dass viele Personen die Plattform nicht nutzen werden, wenn sie eine andere Möglichkeit haben. Mit der Vorlage soll jedoch die elektronische Kommunikation in der Justiz gefördert werden, dies gilt auch für Personen, die dem Obligatorium nicht unterstehen. Das pay-per-use-Modell würde dieser Zielsetzung entge- genstehen. Das andere Modell sieht die Erhebung der Gebühren bei den Behörden vor. Damit fällt die Bezahlschranke weg und somit auch ein Hindernis, das Personen davon abhält, elektronisch mit den Gerichten und Behörden zu kommunizieren. Der Bundesrat hat sich für die Erhebung von Gebühren bei den Behörden entschieden. Es gibt verschiedene Grundlage auf denen die Gebühren erhoben werden können. Dies könnte einerseits durch die Anzahl der übermittelten Dokumente über die Plattform geschehen, durch die Grösse der Dokumente oder es könnte

Klaus Schurig, Richter am Landesgericht Feldkirch, Präsentation anlässlich der Kick-Off Veranstaltung von Justitia 4.0 vom 14.02.2019, Luzern.

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auch eine Pauschalgebühr pro abgeschlossenen oder eröffnetem Verfahren sein. Dass die Gebühr von den Behörden erhoben wird, dient einerseits dazu, Benutzerinnen und Benutzer nicht von der elektronischen Kommunikation abzuhalten. Andererseits dient es auch der Ver- einfachung der Abrechnung, denn die Vorlage sieht vor, dass der Bundesrat auch Pauschalen erheben kann. Die (gebührenpflichtigen) Behörden selbst können die Gebühren wiederum mit- tels den jeweiligen Verfahrensgebühren den Verfahrensbeteiligten überwälzen im Rahmen der Gebührentarife der Verfahren. Gemäss Statistiken des Bundesgerichts18 wurden im Jahr 2018 schweizweit 453'000 Fälle er- ledigt, wobei die Strafbefehlsverfahren darin nicht enthalten sind. Mit einem Betrag unter 20 Franken pro Verfahren, der zusätzlich zu den bisherigen Verfahrensgebühren erhoben wird, können die jährlichen Betriebs- und Weiterentwicklungskosten gedeckt werden.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

3.1 Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in

der Justiz Ingress Die Kompetenz zur Regelung eines Obligatoriums für die elektronische Aktenführung und den elektronischen Rechtsverkehr ergibt sich direkt aus der BV. Basis sind insbesondere Arti- kel 122 Absatz 1, 123 Absatz 1 BV. Diese Verfassungsbestimmungen regeln das Zivil- und Strafprozessrecht. Nach Artikel 92 Absatz 1 BV ist das Post- und Fernmeldewesen Sache des Bundes; er hat für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden zu sorgen (Absatz 2). Indem der Bund zusammen mit den Kantonen eine Körperschaft gründet, deren Aufgabe es ist, eine Plattform aufzubauen und zu betreiben für die elektronische Kommunikation in der Justiz, kommt er seiner Aufgabe gemäss Artikel 92 BV nach.

3.1.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Zweck und Gegenstand Das Gesetz bezweckt die sichere und einfache elektronische Kommunikation mit den Justiz- behörden. Es soll nicht dazu dienen, dass sich Verfahrensbeteiligte untereinander austau- schen können. Deswegen wird im Gesetzestext auch deutlich hervorgehoben, dass die Kom- munikation zwischen Privaten und Behörden einerseits, sowie Behörden untereinander ande- rerseits ermöglicht wird. Damit wird ausgeschlossen, dass die Plattform für die Kommunikation unter Privaten verwendet werden kann. Die Verfahrensparteien, deren Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter, sowie Dritte (beispielsweise Gutachter) können demzufolge nur mit den Behörden über die Plattform kommunizieren. Die Behörden hingegen können mit den Privaten sowie anderen Behörden über die Plattform kommunizieren. Damit können die Behörden auch die Verfahrensakten weitergeben, zum Beispiel an die nächst höhere Instanz, wenn ein Rechtsmittel eingereicht wird oder an eine zuständige Behörde, wenn eine Eingabe an eine unzuständige Behörde erfolgt ist. Damit der in Absatz 1 enthaltene Zweck erreicht werden kann, müssen die notwendigen Grundlagen geschaffen werden. Zum einen wird eine Plattform errichtet, über welche die elekt- ronische Kommunikation und Akteneinsicht zukünftig erfolgen wird. Für den Betrieb dieser

Vgl. Tabelle in Ziff. 3.1.8, Erläuterungen zu Artikel 31 VE-BEKJ.

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Plattform wird eine Körperschaft gegründet, an welcher der Bund und die Kantone (vgl. Art. 3 VE-BEKJ) beteiligt sein werden. Zum anderen sind die heutigen Prozessgesetze grundsätzlich als Gesamtkodifikationen ausgestaltet. Das heisst, dass die massgeblichen Verfahrensvor- schriften gehen aus den Prozessgesetzen (in der Regel) selbst hervor. Das dieses Gesetz eine Vielzahl von unterschiedlichen Verfahren betrifft, wird der Grundsatz der Gesamtkodifika- tion in einigen Punkten durchbrochen. Dies betrifft insbesondere die Fristwahrung, wenn die Plattform bei Ablauf der Frist nicht erreichbar sein sollte (vgl. Art. 25 VE-BEKJ) sowie die Di- gitalisierung von physischen eingereichten Rechtsschriften und Dokumenten (vgl. Art. 28 VE- BEKJ).

Artikel 2 Geltungsbereich Das Gesetz findet nur dort Anwendung, wo es in den Verfahrensgesetzen des Bundes für anwendbar erklärt wird. Dabei können Einschränkungen auf bestimmte Verfahren gemacht werden oder Teile vom Gesetz vom Geltungsbereich ausgeklammert werden. Ebenfalls kommt dieses Gesetz zur Anwendung, wenn in einem Verfahrensgesetz auf ein anderes Ver- fahrensgesetz verwiesen wird. Beispielsweise verweist das Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte vom 19. März 2004 (TEVG)19 in Artikel 6 Absatz 7 auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG)20. Soweit das VwVG dieses Gesetz für anwendbar erklärt, gelten diese Bestimmungen auch im TEVG.

3.1.2 2. Abschnitt: Trägerschaft der Plattform

Artikel 3 Gründung Das Gesetz trägt dem Wunsch der KKJPD Rechnung, in dem es eine einzige Plattform vor- sieht, die von den Kantonen und dem Bund betrieben wird. Um diese zu ermöglichen, schlies- sen der Bund und die Kantone eine Vereinbarung. Verfassungsrechtlich gesehen handelt es sich bei diesem Vorgehen um einen Vertrag zwischen den Kantonen, an welchem sich der Bund im Sinne von Artikel 48 Absatz 2 BV beteiligt. Die Problematik bei diesem Vorgehen ist jedoch, dass es nur eine einzige Plattform geben soll. Die Plattform soll also gesamtschwei- zerisch gelten. Artikel 48a BV sieht zwar vor, dass interkantonale Verträge für allgemein ver- bindlich erklärt werden können, aber nur in den Aufgabenbereichen, die in den Buchsta- ben a – i explizit aufgeführt sind. Der Justizbereich fällt nicht darunter. Somit kann diese Ver- einbarung nicht für allgemein verbindlich erklärt werden. Dies hat zur Folge, dass für den ob- ligatorischen Teil, also dort wo eine Pflicht zur Benutzung der Plattform vorgeschrieben ist, die Zustimmung aller Kantone notwendig ist. Aus diesem Grund unterscheidet das Gesetz zwischen dem obligatorischen Bereich sowie einem nicht-obligatorischem Bereich. Die zu gründende Körperschaft hat als Aufgabe die Platt- form zu errichten, zu betreiben und weiterzuentwickeln (obligatorischer Teil). Darüber hinaus kann sie noch weitere Dienstleistungen für die Justiz anbieten (nicht-obligatorischer Bereich, vgl. Art. 5 VE-BEKJ). Für den nicht-obligatorischen Bereich braucht es keine Zustimmung aller Kantone. Das Gesetz sieht vor, dass die Körperschaft ex lege gegründet ist, sobald der Bund und mindestens 18 Kantone die Vereinbarung genehmigt haben. Die Körperschaft kann sodann mit der Ent- wicklung und dem Aufbau der Plattform sowie weiterer Dienstleistungen beginnen.

19 SR 312.4 20 SR 172.021

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Artikel 4 Subsidiäre Zuständigkeitsregelung Sowohl beim Bund wie auch in den Kantonen sind für die Genehmigung der Vereinbarung verschiedene Verfahren zu durchlaufen. Dies dauert unterschiedlich lang und es kann nicht vorhergesagt werden, in welchem Zeitpunkt der Bund und alle 26 Kantone die Vereinbarung genehmigt haben werden. Für den Fall, dass beim voraussichtlichen Inkrafttreten der Änderungen an den Prozessgeset- zen noch nicht alle 26 Kantone die Vereinbarung genehmigt haben, muss eine alternative Trä- gerschaft vorgesehen werden. Das Gesetz sieht vor, dass die Trägerschaft der Plattform an eine Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung übertragen werden kann. Gleichzei- tig wird ein Beirat mit Vertretungen der Kantone eingesetzt, welche den Aufbau und den Be- trieb der Plattform fachlich begleitet.

Artikel 5 Weitere Dienstleistungen Nebst dem obligatorischen Bereich kann die Körperschaft weitere Dienstleistung für die Justiz anbieten. Aufgrund der aktuellen COVID-19 Pandemie hat sich gezeigt, dass ein Bedürfnis besteht, Zugang zu weiteren sicheren elektronischen Dienstleistungen zu haben, insbeson- dere zur Durchführung von Video- und Audiokonferenzen. Damit die Körperschaft nicht einfach alles anbieten kann, wird der Umfang der möglichen Dienstleistungen beschränkt auf die elekt- ronische Kommunikation in der Justiz. Ob diese Dienstleistungen in den jeweiligen Verfahren auch verwendet werden können, hängt von den jeweiligen Prozessgesetzen ab. Diese müssen allenfalls in separaten Gesetzgebungsprojekten angepasst werden, um von davon Gebrauch zu machen.

Artikel 6 Inhalt der Vereinbarung Dieser Artikel regelt den Inhalt der Vereinbarung nach Artikel 3 Absatz 1 VE-BEKJ. Zum einen muss die Vereinbarung den Namen sowie den Sitz der Körperschaft enthalten. Zum anderen kann sie die Modalitäten für die Einberufung der Versammlung, das Stimmrecht und die Art und Weise der Beschlussfassung, die Kostenverteilung, sowie der zusätzlich angebotenen Dienstleistungen enthalten.

Artikel 7 Organe Das Gesetz sieht vier Organe der Körperschaft vor. Als oberstes Organ ist die Versammlung vorgesehen. Diese besteht aus Vertretern des Bundes und der Kantone (vgl. Art. 8 VE-BEKJ). Der Vorstand ist das Führungsorgan (Art. 9 VE-BEKJ). Die Geschäftsleitung vollzieht die Be- schlüsse der übergeordneten Organe und erledigt das Tagesgeschäft (vgl. Art. 10 VE-BEKJ). Ebenfalls benötigt die Körperschaft eine Revisionsstelle (vgl. Art. 11 VE-BEKJ).

Artikel 8 Versammlung Dieser Artikel regelt die Versammlung als das oberste Organ der Körperschaft. Sie besteht aus einer Vertreterin oder eines Vertreters des Bundes (Vorsteherin oder Vorsteher des Eid- genössischen Justiz- und Polizeidepartementes [EJPD]), je einer Vertreterin oder eines Ver- treters der Kantone, sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesgerichts. Bezüg- lich den Vertreterinnen oder den Vertretern der Kantone enthält das Gesetz keine näheren Bestimmungen. Es obliegt den Kantonen, wen sie jeweils an die Versammlung entsenden wollen.

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Nebst der Wahl ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten sowie der Stellvertretung, kommen der Versammlung noch weitere unübertragbare Befugnisse zu (vgl. Abs. 3). Im Besonderen ist die Änderung der Vereinbarung zu erwähnen. Dazu zählt auch der Beschluss über die Auf- lösung der Vereinbarung (vgl. Abs. 5).

Artikel 9 Vorstand Absatz 1-2 Der Vorstand ist das Führungsorgan und er besteht aus mindestens 5 Personen, die nicht Mitglieder der Versammlung sein müssen. Auf Seiten des Bundes sind eine Vertreterin oder ein Vertreter des EJPD sowie des Bundesgerichts vorgesehen. Die Kantone sind mit mindes- tens drei Vertreterinnen oder Vertretern im Vorstand vertreten. Eine Begrenzung der Anzahl der Mitglieder des Vorstands ist nicht vorgesehen. Absatz 3-4 In Übereinstimmung mit Artikel 8j der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung des Bundesrats vom 25. November 1998 (RVOV)21 ist der Bundesrat für die Wahl der Bun- desvertretung zuständig. Ebenfalls bestimmt das Bundesgericht die Vertreterin oder den Ver- treter des Bundesgerichts. Da die Vertreterinnen oder Vertreter des EJPD und des Bundesgerichts nicht von der Ver- sammlung gewählt werden, kommen der Vorsteherin oder dem Vorsteher des EJPD wie auch der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesgerichts bei der Wahl der kantonalen Mit- glieder kein Stimmrecht zu (vgl. Art. 9 Abs. 4 VE-BEKJ). Absatz 5 Dem Vorstand kommt die strategische Leitung der Körperschaft zu. Er kann in allen Gelegen- heiten Beschluss fassen, die ihm nach Gesetz zugeteilt sind. Zu seinen Aufgaben gehören nebst der strategischen Leitung insbesondere die Festlegung der Organisation, die Ausgestal- tung des Rechnungswesens, sowie Ernennung und Abberufung der Geschäftsleitung.

Artikel 10 Geschäftsleitung Die Geschäftsleitung erledigt das Tagesgeschäft der Körperschaft. Insbesondere vollzieht sie die Beschlüsse der übergeordneten Organe und sie vertritt die Körperschaft nach aussen. Sie erledigt die Geschäfte, die keinem anderen Organ zugeordnet sind.

Artikel 11 Revisionsstelle Absatz 1 Der Umfang der Körperschaft und die damit verbundenen Tätigkeiten wird ein Ausmass an- nehmen, das zwingend Experten-Know-how für die Revision erfordert. Zur Frage, ob eine ein- geschränkte oder eine ordentliche Revision vorgesehen werden soll, sollten bei der Wahl des Rechnungslegungsstandards und der Revisionsform der Aspekt der Verwaltungsökonomie nicht ausser Acht gelassen werden. Die Umsetzung eines anerkannten Standards zur Rech- nungslegung, wie auch die ordentliche Revision verursachen in aller Regel mehr Aufwand als «einfache» Lösungen.

21 SR 172.010.1

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Bei einer eingeschränkten Revision werden insbesondere keine Prüfung des internen Kontroll- systems und keine Prüfungen zur Aufdeckung von deliktischen Handlungen und weiteren Ge- setzesverstössen (mit Ausnahme der Bestimmungen zur Rechnungslegung) durchgeführt. Im Hinblick auf die Bedeutung der Körperschaft und deren Tätigkeit im Schnittstellenbereich zwi- schen Bund und Kantonen ist eine eingeschränkte Revision zu wenig aussagekräftig. Die dadurch entstehende Informationslücke kann auch nicht durch einen situativ eingesetzten Prü- fer aufgeholt werden. Deswegen sieht das Gesetz die ordentliche Revision vor. Absatz 3 Das Gesetz drückt für die Revisionsstelle eine Präferenz für eine Finanzkontrolle eines betei- ligten Gemeinwesens aus. Ein denkbarer Modus ist, dass sich die Finanzkontrollen der grös- seren Kantone und des Bundes die Aufgabe im Turnus aufteilen. Sinnvoll wäre wohl eine Übernahme der Funktion für jeweils vier Jahre. Für den Fall, dass sich die Funktion so nicht besetzen lässt, ist auch die Wahl einer privaten Revisionsstelle möglich.

Artikel 12 Beschlussfassung in der Versammlung und dem Vorstand Absatz 1 Dieser Artikel regelt die Beschlussfassung in der Versammlung und dem Vorstand. Insbeson- dere wird dabei geregelt, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein müssen, ansonsten kein Beschluss gefällt werden kann. Absatz 2 Dem Grundsatz nach reicht für die Beschlussfassung das einfache Mehr. Die Vereinbarung kann aber davon abweichen (vgl. Art. 6 Bst. c VE-BEKJ). Absatz 3 Für die Wahlen wird jeder Sitz einzeln besetzt. Eine Wahl in globo ist nicht möglich. Ebenfalls gilt für die Wahl das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Absatz 4 Das Gesetz sieht für die Beschlussfassung der Versammlung und des Vorstands keine per- sönliche Anwesenheit vor. Damit soll den Mitgliedern eine grössere Flexibilität ermöglicht wer- den. Die Versammlung und die Vorstandssitzungen können mittels Telefon- oder Videokonfe- renz oder schriftlich durchgeführt werden. Das schriftliche Verfahren ist nicht möglich, wenn ein Mitglied eine Beratung verlangt. Die Durchführung einer Telefon- oder Videokonferenz ist auch bei einer Beratung möglich.

Artikel 13 Handelsregistereintrag Dieser Artikel stellt klar, dass die Organisation im Handelsregister an ihrem Sitz einzutragen ist. Die Eintragung ist nur deklarativ und nicht konstitutiv (vgl. Art. 3 Abs. 3 VE-BEKJ).

Artikel 14 Anwendbares Recht Die vorliegenden Bestimmungen legen fest, welches Recht auf verschiedene Nebenfragen anwendbar ist, die der Betrieb einer gemeinsamen Organisation von Gemeinwesen mit sich bringt, namentlich betreffend: a. Öffentlichkeit der Verwaltung und Informationsschutz; b. öffentliche Beschaffungen;

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c. Archivierung; d. Rechtsweg. Auf solche Rechtsfragen soll im Grundsatz integral Bundesrecht anwendbar sein. Damit wird, unabhängig vom jeweiligen Sitz der Körperschaft, immer dasselbe Recht angewendet. Welche Rechtsfragen als mit dem Betrieb der Körperschaft verbunden zu gelten haben und somit dem Bundesrecht unterstellt werden, lässt sich abstrakt nicht mit letzter Schärfe umschreiben. Absatz 1 Buchstabe a Aufgrund der direkten Bezeichnung des Bundesrechts erübrigt sich die Frage, ob Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG)22 die gemein- same Datenbearbeitung von Behörden des Bundes und der Kantone näher zu regeln habe (vgl. Artikel 29 des Entwurfs zu einem totalrevidierten Bundesgesetz über den Datenschutz, BBl 2017 7193, Curia Vista 17.059). Eine solche Regelung durch den Bundesrat ist nicht not- wendig. Absatz 1 Buchstabe b und Absatz. 2 Abweichend von der Regelung des geltenden Beschaffungsrechts soll Bundesrecht anwend- bar sein. Die Beschaffungsverfahren werden von der Körperschaft in eigenem Namen nach Bundesrecht durchgeführt. Absatz 1 Buchstabe c Da es sich bei der Körperschaft um eine Person des öffentlichen Rechts handelt, die mit einer Verwaltungsaufgabe betraut wird, ist entsprechend das Bundesgesetz über die Archivierung vom 26. Juni 1998 (BAR)23 anwendbar (Art. 1 Abs. 1 Bst. h BAR). Mit der expliziten Nennung der Archivierung wird gleichzeitig auch eine Kongruenz zur E-Government Strategie Schweiz 2020 – 2023 erreicht: Im Zusammenhang mit Digitalisierungsvorhaben wird nicht nur auf den Informations- und Datenschutz als rechtlichen Rahmen, sondern eben auch auf die entspre- chende Archivierungsgesetzgebung verwiesen.24 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 5 Über Rechtsstreitigkeiten in den von diesem Artikel erfassten Bereichen ist auf dem durch das Bundesrecht vorgezeichneten Weg zu entscheiden. Erstinstanzliche Verfügungen werden aber nicht durch die nach Bundesrecht zuständigen Behörden, sondern durch die Geschäfts- leitung erlassen. Absatz 3 und 4 Die Anwendbarkeit des Obligationenrechts25 (mit Annexfragen wie berufliche Vorsorge) gilt nur so weit, wie die Körperschaft direkt Personal anstellt. Stellt hingegen ein Gemeinwesen Per- sonal zur Verfügung, so hat die vorliegende Bestimmung diesbezüglich keinen Anwendungs-

bereich, weil es dann kein Personalverhältnis zwischen diesen Personen und der öffentlich- rechtlichen Körperschaft gibt. Vielmehr bleiben diese Personen bei ihrer Tätigkeit für die Kör- perschaft in ihren bestehenden personalrechtlichen Rechten und Pflichten gegenüber dem betreffenden Gemeinwesen.

22 SR 235.1 23 SR 152.1 Vgl. https://www.egovernment.ch/files/7315/9406/6023/E-Government-Strategie-Schweiz-2020-2023_D_def.pdf, Kapitel 1.6 und 3.5) 25 SR 220

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Artikel 15 Steuerbefreiung Gemäss Artikel 62d RVOG sind die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbstständigen Stiftungen von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden be- freit. Für die Besteuerung durch den Bund gilt Folgendes: Sofern die Körperschaft eine Dienst- leistungstätigkeit auf privatrechtlicher Basis und im Wettbewerb mit privaten Anbieterinnen und Anbietern erbringt, unterliegt sie der Mehrwertsteuerpflicht gemäss dem Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer26. Der Gesetzgeber hat überdies darauf verzich- tet, den Bund und seine Anstalten von der subjektiven Steuerpflicht der Verrechnungssteuer sowie den Stempelabgaben zu befreien, weshalb auch das Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer27 sowie das Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgabe28 vorbehalten bleiben

Artikel 16 Austritt Die Kantone können aus der Vereinbarung auch austreten. Tritt dieser Fall ein, sind die Vo- raussetzungen nach Artikel 4 nicht mehr gegeben, weil nicht mehr alle Kantone Teil der Ver- einbarung sind und es kommt die subsidiäre Regelung nach Artikel 5 VE-BEKJ zum Zug. Dem Bund wird kein Austrittsrecht zugesprochen. Gäbe man dem Bund das Recht ebenfalls auszutreten, so könnte der Bund von diesem Recht Gebrauch machen, um die alleinige Zu- ständigkeit für den Aufbau und den Betrieb der Plattform zu bewirken. Dies ist von Seiten der Kantone gerade nicht gewünscht. Im Sinne eines modernen Checks-and-Balances wird dafür die Gebührenhoheit dem Bund übertragen (vgl. Art. 31 VE-BEKJ). Obwohl der Austritt eines Kantons die subsidiäre Regelung nach Artikel 5 VE-BEKJ zur Folge hat, wird die Körperschaft nicht von Gesetzes wegen liquidiert, da sie im nicht-obligatorischen Bereich immer noch weitere Dienstleistungen erbringen kann. Überdies kann ein ausgetrete- ner Kanton der Vereinbarung auch wieder beitreten.

3.1.3 3. Abschnitt: Funktionen der Plattform

Artikel 17 Adressverzeichnis Absatz 1 Damit den auf der Plattform registrierten Gerichten, Behörden sowie weiteren Benutzerinnen und Benutzer Dokumente zugestellt oder Akteneinsicht gewährt werden kann, braucht es ein Adressverzeichnis. Die Kategorien der Benutzerinnen und Benutzer werden in den Buchsta- ben a-d aufgeführt. Aufgrund des Obligatoriums müssen Behörden (Gerichte, Straf- und Ver- waltungsbehörden) sowie die in den kantonalen Anwaltsregistern eingetragenen Anwältinnen und Anwälte über eine Adresse auf der Plattform verfügen (Bst. a und b). Nebst den Anwältinnen und Anwälten können auch weitere Personen zur berufsmässigen Ver- tretung vor Gericht befugt sein (Bst. c)29. Diese Personen gelten ebenfalls als professionelle Benutzerinnen und Benutzer und unterstehen in den jeweiligen Verfahren dem Obligatorium.

26 SR 641.20 27 SR 642.21 28 SR 641.10 Bspw. dürfen Immobilienverwalter als Parteivertreter der Eigentümer vor Zürcher Gerichten auftreten gemäss Art. 68 Abs. 2 Bst. d ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 Bst. b Anwaltsgesetz des Kantons Zürich (LS 215.1)

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Personen, die nicht zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet sind, können freiwillig mit Behörden und Gerichten elektronisch kommunizieren. Damit Personen, die freiwillig elektro- nisch kommunizieren wollen, auch als Adressaten gefunden werden, müssen sie ebenfalls im Adressverzeichnis aufgeführt sein (Bst. d). Absatz 2 und 3 Die verfahrensleitenden Behörden, also die Behörden und Gerichte, bei denen ein Verfahren anhängig ist, erhalten Einblick in das vollständige Adressverzeichnis. Diese müssen einerseits die korrekten Adressen von Benutzerinnen und Benutzern abrufen können, die dem Obligato- rium unterstellt sind. Andererseits müssen die verfahrensleitenden Behörden auch prüfen, ob Benutzerinnen und Benutzer, die nicht dem Obligatorium unterstellt sind, freiwillig mit diesen Behörden elektronisch kommunizieren wollen. Dies ist nur möglich, wenn die verfahrensleiten- den Behörden Zugriff auf sämtliche Einträge im Verzeichnis haben. Die übrigen Benutzerinnen und Benutzer erhalten nur Einblick auf Einträge der Behörden nach Buchstabe a.

Artikel 18 Benutzeroberfläche und Schnittstelle zu Fachapplikationen Absatz 1 Mit dieser Bestimmung wird gewährleistet, dass die Plattform über gängige Technologien be- nutzbar ist. Teure resp. kostenpflichtige Spezialsoftware wird nicht vorausgesetzt. Es wurde hier eine technologieneutrale Formulierung gewählt, um mit künftigen Entwicklungen Schritt zu halten. Aktuell bedeutet dies, dass die Plattform über einen Webservice mittels einem Brow- ser erreichbar und benutzbar sein wird. Absatz 2 und 3 Die Plattform stellt auch eine Schnittstelle zur Verfügung, damit Fachapplikationen direkt mit der Plattform kommunizieren können. Dies ermöglicht, dass Fachapplikationen automatisiert Dokumente an die Plattform übermitteln und abrufen können. Vor allem grössere Organisati- onen (z.B. Gerichte, Behörden, Anwaltskanzleien), welche täglich eine Vielzahl von Dokumen- ten übermitteln und abrufen, können durch diese Automatisierung profitieren. Das EJPD wird beauftragt, die Schnittstellen gemäss Absatz 2 zu regeln. Dabei wird das EJPD die Anforde- rungen in enger Zusammenarbeit mit der Körperschaft ausarbeiten müssen.

Artikel 19 Authentifizierung der Benutzerinnen und Benutzer Absatz 1 und 2 Um die Plattform benutzen zu können, müssen sich die Benutzerinnen und Benutzer an der Plattform authentifizieren. Dies geschieht mittels einer elektronischen Identität, welche min- destens dem Sicherheitsniveau substantiell oder hoch gemäss Bundesgesetz vom 27. Sep- tember 2019 über die elektronischen Identifizierungsdienste (BGEID)30 entsprechen muss (vgl. Art. 3 Bst. a VE-BEKJ). Ohne Authentifizierung können Dokumente weder abgerufen noch übermittelt werden. Absatz 3 Nebst der anerkannten E-ID mit Sicherheitsniveau substantiell (oder hoch) gemäss BGEID kann der Bundesrat weitere Mittel zur Authentifizierung zulassen für Personen, denen keine E-ID ausgestellt werden kann.

Vgl. BBl 2019 6567.

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Aufgrund des Freizügigkeitsabkommen mit der EU dürfen auch EU-Anwältinnen und -Anwälte vor Schweizerischen Gerichten auftreten. Diese Anwältinnen und Anwälte unterstehen eben- falls dem Obligatorium und dürfen zukünftig nur noch elektronisch mit Schweizerischen Ge- richten und Behörden kommunizieren. Das BGEID sieht in Artikel 3 vor, dass nur Schweize- rinnen und Schweizer sowie Ausländerinnen und Ausländer, welche in der Schweiz Wohnsitz haben oder in einem besonderen Identifizierungsverfahren verlässlich identifiziert werden, eine E-ID erhalten können. Den EU-Anwältinnen und -Anwälte kann, sofern sie ihren Wohnsitz in der EU haben, keine E-ID gemäss BGEID ausgestellt werden. Sie könnten also nicht mehr vor Schweizerischen Gerichten auftreten. Die EU hat am 23. Juli 2014 die eIDAS-Verordnung erlassen. Im Rahmen des Gesetzgebungs- verfahrens des BGEID wurde darauf geachtet, dass eine Kompatibilität zwischen dem BGEID und der eIDAS-Verordnung besteht31. Die vergleichbare Sicherheit ist in Bezug auf die eIDAS- Verordnung somit gegeben. Der Bundesrat kann E-IDs basierend auf der eIDAS-Verordnung als weitere Mittel im Sinne dieses Absatzes zulassen. Hingegen ist bei Drittstaaten genau zu prüfen, ob deren elektronische Identitäten dem Sicherheitsniveau substantiell (oder hoch) ent- sprechen.

Artikel 20 Ausnahmen zur Authentifizierung an der E-Justiz-Plattform Ausnahmsweise kann auf eine direkte Authentifizierung an der Plattform verzichtet werden. Dies ist eine Erleichterung für Gerichte und Behörden und setzt eine Bewilligung durch die Körperschaft voraus. Als Voraussetzung muss die vom Gericht oder Behörde verwendete Fachapplikation eine ver- gleichbare sichere Authentifizierung ermöglichen wie die E-ID mit Sicherheitsniveau substan- tiell (oder hoch). Ebenfalls darf der Zugriff dann nur von der Fachapplikation aus erfolgen. Mit dieser Voraussetzung wird sichergestellt, dass immer eine Authentifizierung der Benutzerin oder des Benutzers erfolgt und dass auch auf Seiten des Gerichts oder der Behörde nachvoll- zogen werden kann, wer wann was gemacht hat. Die aktuellen Instrumente der Bundesverwaltung (IAM, eIAM, PAMS) können als mögliche Ausnahmen im Sinne dieses Artikels fungieren.

Artikel 21 Ablauf der Übermittlung Vorbemerkungen Die bisherigen Prozessgesetze erfordern eine Unterschrift auf Verfügungen, Entscheiden, Ur- teilen und weiteren Mitteilungen der Gerichte und Behörden. Die Unterschrift resp. die qualifi- zierte elektronische Signatur ist personenbezogen und kann nicht delegiert werden. Das Un- terschriftserfordernis stellt bei der Digitalisierung stets ein grosses Hindernis dar. Anstelle der Unterschrift sieht das Gesetz die Authentifizierung mittels einer anerkannten elektronischen Identität sowie dem Anbringen eines geregelten elektronischen Siegels vor. Die Authentifizierung mittels einer staatlich anerkannten elektronischen Identität ist personen- bezogen. Es kann nachvollzogen werden, welche Person eine Aktion auf der Plattform vorge- nommen hat, also wer das Urteil oder die Verfügung an die Plattform zur Zustellung übermittelt hat. Das geregelte elektronische Siegel ist organisationsbezogen. Somit können alle Personen in einer Organisation das Siegel anbringen, wenn sie über die erforderlichen Rechte verfügen.

Vgl. BBl 2018 3915, Ziff. 1.5.5, S. 3943.

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Auch kann das Siegel automatisiert in einem Prozess angefügt werden, ohne dass die bear- beitenden Personen noch besondere Vorkehrungen treffen müssen. Gleich wie die qualifi- zierte elektronische Signatur siegelt auch das geregelte elektronische Siegel das Dokument. Mit anderen Worten, es kann überprüft werden, ob das in Frage stehende Dokument tatsäch- lich von einer bestimmten Organisation stammt und ob es unverändert ist (vgl. Art. 23). Das Zusammenspiel von Authentifikation mittels staatlich anerkannter elektronischer Identität sowie dem automatisierten Anbringen eines geregelten elektronischen Siegels bewirkt ein ähnlich hohes Schutzniveau wie das Anbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur auf einem Dokument. Zudem bietet es ein höheres Schutzniveau als die eigenhändige Unter- schrift. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift oder der qualifiziert elektronischen Sig- natur wird für die elektronische Kommunikation fallengelassen. Dies hat zur Folge, dass Do- kumente nach erfolgter Authentifizierung an die Plattform übermittelt werden können. Wie Do- kumente an die Plattform übermittelt werden können und welche weiteren Aktionen eine Über- mittlung zur Folge hat (bspw. Quittungen) wird in diesem Artikel detailliert geregelt und chro- nologisch dargestellt. Absatz 1 Die Grundsätzliche Aufgabe der Plattform ist es, Dokumente von den Benutzerinnen und Be- nutzern entgegen zu nehmen. Absatz 2 und 3 Die übermittelten Dokumente werden mit einem geregelten elektronischen Siegel und einem qualifizierten Zeitstempel versehen. Damit wird gewährleistet, dass ein übermitteltes Doku- ment unverändert ist und wann die Übermittlung an die Plattform erfolgt ist. Bei dem anzubringenden elektronischen Siegel wird unterschieden, ob die Dokumente von einer Behörde übermittelt werden oder von anderen Benutzerinnen oder Benutzern. Im ersten Fall bringt das Behördensystem selbst ein geregeltes elektronisches Siegel gemäss ZertES an. Dadurch ist es für die am Verfahren beteiligten Personen sowie Dritten möglich, zu prüfen, ob ein Urteil oder eine Verfügung tatsächlich von der behaupteten Behörde stammt. Werden Dokumenten von anderen Benutzerinnen und Benutzer an die Plattform übermittelt, so bringt die Plattform selbst ein geregeltes elektronisches Siegel an. Absatz 4 Nachdem Dokumente an die Plattform übermittelt wurde, stellt die Plattform eine Eingangsquit-

tung aus. Damit können die Benutzerinnen und Benutzer den Nachweis erbringen, dass eine Rechtshandlung vorgenommen haben (zum Beispiel Wahrung einer Frist). Die Eingangsquit- tung wird der Absenderin oder dem Absender sowie jeder Adressatin oder jedem Adressaten zum Abruf zur Verfügung gestellt. Absatz 5, 6 und 8 Nach Entgegennahme der Dokumente und Erstellung der Eingangsquittung stellt die Plattform die Dokumente zum Abruf bereit. Beim erstmaligen durch eine Adressatin oder einen Adres- saten wird eine Abrufquittung erstellt. Für jede Adressatin und jeden Adressaten wird jeweils nur eine Abrufquittung ausgestellt. Wiederholtes Abrufen durch eine Adressatin oder einen Adressaten erzeugt keine neuen Abrufquittungen. Die Abrufquittungen werden nur der jewei- ligen Adressatin oder dem jeweiligen Adressaten sowie der Absenderin oder dem Absender zum Abruf zur Verfügung gestellt. Absatz 7 und 8 Sollten zum Abruf bereitgestellte Dokumente nicht bis zum Ablauf des siebten Tages nach der Übermittlung abgerufen werden, so stellt die Plattform darüber auch eine Quittung aus und

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stellt sie der Absenderin oder dem Absender sowie der betroffenen Adressatin oder dem be- troffenen Adressaten zum Abruf bereit. Die zum Abruf übermittelten Dokumente verbleiben weiterhin zum Abruf bereit. Absatz 9 Der Bundesrat regelt die Form, Zustellung und Inhalt der Quittungen sowie der Benachrichti- gungen. Dabei wird unter anderem zu beachten sein, dass die Quittungen sowohl menschen- wie auch maschinenlesbar sind. Der Vorteil der Menschenlesbarkeit ist, dass die Quittung ein- fach geöffnet werden kann und es für eine Person sofort ersichtlich ist, wem wann was zuge- stellt worden ist. Darüber hinaus kann die Quittung Daten in maschinenlesbarer Form erhalten. Ruft eine Fachapplikation über die Schnittstelle die Quittungen ab, so kann die Fachapplikation dann im eigenen System vermerken, wann was zugestellt worden ist, wann allfällige Fristen beginnen (und enden). Dies führt zu einer Effizienzsteigerung und zudem können Fehler bei der manuellen Übertragung oder Verarbeitung dieser Daten vermieden werden.

Artikel 22 Zusätzliche Benachrichtigung Die Plattform wird die Möglichkeit anbieten, dass Benutzerinnen und Benutzer über das Vor- handensein neuer Dokumente und Quittungen informiert werden. Dazu werden sie weitere Adressierungselemente mitteilen müssen (bspw. E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer für SMS oder Kontoangaben für Instant Messenger wie Threema, WhatsApp, Facebook Messen- ger). Da bei Mitteilungen über diese Kanäle nicht sichergestellt werden kann, ob die Mitteilung bei den Benutzerinnen und Benutzern tatsächlich ankommt, erfolgen diese Mitteilungen ohne Ge- währ. Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, regelmässig zu prüfen, ob neue Do- kumente vorhanden sind, wie dies auch beim herkömmlichen Briefkasten der Fall ist. Die nicht-professionellen Benutzerinnen und Benutzer können freiwillig mit Gerichten und Be- hörden elektronisch kommunizieren. Zudem steht ihnen jederzeit ein Opting-out zur Verfü- gung, falls sie nicht mehr elektronisch mit dem Gericht oder der Behörde kommunizieren wol- len.

Artikel 23 Validator Die Plattform stellt einen eigenen Validator zur Verfügung, mit welchem Dokumente auf Gül- tigkeit, Unverändertheit und Zeitstempel geprüft werden können. Es reicht nicht aus, dass Do- kumente nach Authentifizierung an die Plattform übermittelt und empfangen werden können und dass diese Dokumente mit einer geregelten elektronischen Signatur versehen sind. Be- nutzerinnen und Benutzer müssen darüber hinaus die Möglichkeit haben, auf einfache Art und Weise zu prüfen, ob und wann ein Dokument über die Plattform versendet worden, von wel- cher Person oder Organisation der Versand erfolgt und ob das Dokument weiterhin unverän- dert ist. Selbiges gilt auch für die Quittungen. Bereits heute bietet der Bund einen Validator- Service32 an. Dieser kann verschiedene elektronische Dokumente auf ihre Gültigkeit prüfen, nicht jedoch die von den bisherigen anerkannten Zustellplattformen erstellten Quittungen. Für die Benützung des Validators wird keine Authentifizierung am Portal notwendig sein. Damit kann jede Person die Gültigkeit der Dokumente überprüfen. Zudem wird es auch einfach mög- lich sein, die Gültigkeit oder Unverändertheit von Dokumenten in einem nachgelagerten Pro- zess zu überprüfen, beispielsweise ein Gerichtsurteil in einem Betreibungsverfahren.

Vgl. https://www.validator.ch

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Artikel 24 Gruppenverwaltung Wie bereits vorstehend zu Artikel 21 VE-BEKJ ausgeführt, fällt das Unterschriftserfordernis bei der elektronischen Kommunikation weg. An die Stelle der Unterschrift tritt die Authentifizierung an der Plattform sowie ein automatisiert an den Dokumenten angebrachtes geregeltes elekt- ronisches Siegel. Mit dem Wegfallen des Unterschriftserfordernisses bei der elektronischen Kommunikation kön- nen auch andere Personen die jeweiligen Handlungen rechtsgültig vornehmen. Dies erlaubt eine Flexibilisierung in den Organisationen, da sie selbst festlegen können, wer berechtigt ist, Dokumente an die Plattform zu übermitteln und von dieser zu empfangen. Diese organisatorische Freiheit soll auch auf der technischen Ebene abgebildet werden kön- nen. Die Plattform stellt eine Gruppenverwaltung zur Verfügung. In dieser Gruppenverwaltung können Berechtigungen der einzelnen Personen in der Gruppe festgelegt werden, namentlich wer Berechtigungen setzen darf und wer berechtigt ist, Dokumente an Plattform zu übermitteln und/oder von dieser abzurufen. Diese Gruppenverwaltung steht nicht nur den Gerichten und Behörden, sondern auch Anwaltskanzleien, Treuhandbüros, Versicherungen wie auch einzel- nen Personen offen. Jede Benutzerin oder Benutzer der Plattform kann eine oder mehrere Gruppen eröffnen oder angehören. Wer eine Gruppe eröffnet wird automatisch zur Gruppenadministratorin oder zum Gruppenadministrator dieser Gruppe. Als Gruppenadministratorin oder Gruppenadministrator kann die Benutzerin oder der Benutzer weitere Benutzerinnen und Benutzer einladen. Die Gruppenadministratorin oder der Gruppenadministrator kann die Berechtigungen für die ein- zelnen Personen innerhalb dieser Gruppe festlegen. Dies bedeutet für Behörden, dass nicht mehr die im Namen der Behörde handelnden Perso- nen die Verfügungen, Entscheide, Urteile selbst unterzeichnen müssen, sondern dass poten- tiell jede Person innerhalb der Behörde das tun kann. Wie die Gerichte und Behörde ihre in- ternen Prozesse gestalten und ob sie von der Gruppenverwaltung Gebrauch machen, bleibt ihnen überlassen. Da die Gruppenfunktion allen offensteht, können auch die Anwaltschaft, Treuhandbüros, Ver- sicherungen sowie weitere private Organisationen und Einzelpersonen davon Gebrauch ma- chen. Es wird zukünftig nicht mehr notwendig sein, dass Dokumente von einer Anwältin oder

einem Anwalt oder den zeichnungsberechtigten Vertreterinnen und Vertretern von juristischen Personen selbst an die Plattform übermittelt werden; sie können diese Aufgabe mittels der Gruppenverwaltung delegieren. Vor allem in grösseren Organisationen kann es nicht erwünscht sein, dass eine Delegation für alle Gruppenmitglieder gilt. Deswegen haben die einzelnen Benutzerinnen und Benutzer die Möglichkeit, die gruppenweite Delegationen abzulehnen. Es wurde hier bewusst der Begriff der Gruppenverwaltung gewählt. Bestehende Begriffe wie Berechtigungssystem erscheinen zu kurz gefasst zu sein. Zudem wird damit auch zum Aus- druck gemacht, dass die Gruppenverwaltung zwar bestehende Organisationen und deren Be- rechtigungssysteme abbilden kann, aber dass sie ist nicht nur darauf beschränkt.

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3.1.4 4. Abschnitt: Fristen

Artikel 25 Absatz 1 und 2 Für den Fall, dass die Plattform am Tag des Fristablaufs nicht erreichbar ist, werden laufende Fristen, gesetzliche wie richterlich festgelegte, verlängert und zwar bis auf den Folgetag, nach- dem die Plattform wieder erreichbar ist. Fällt dieser auf ein Wochenende oder einen anerkann- ten Feiertag, dann verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag. Absatz 3 Die Nichterreichbarkeit muss nicht unbedingt mit einer Störung an der Plattform selbst zusam- menhängen. Da es sich beim Internet um ein Netzwerk handelt, kann eine Störung an einem beliebigen Punkt im Netzwerk auftreten. In diesem Fall können einzelne Benutzerinnen und Benutzer nicht mehr auf die Plattform zugreifen, für andere Benutzerinnen und Benutzer bleibt die Plattform weiterhin erreichbar. Aus Sicht der Plattform wird in diesem Fall jedoch keine Störung verzeichnet. Für den Fall, dass die Plattform bei Fristablauf nicht erreichbar ist, wird kein strikter Beweis verlangt, sondern lediglich ein Glaubhaftmachen. Dies erfolgt in Anlehnung an die Regelungen in den bisherigen Prozessgesetzen, welche bei unverschuldetem Versäumnis ebenfalls nur ein Glaubhaftmachen vorsehen, um die Frist wiederherzustellen.

3.1.5 5. Abschnitt: Datenschutz und Informationssicherheit

Artikel 26 Datenschutz Absatz 1 Da die Plattform in einem sehr sensitiven Bereich eingesetzt wird, muss dafür gesorgt sein, dass der Datenschutz angemessen beachtet wird. Deswegen wird für den Betrieb der Platt- form vorgeschrieben, dass die jeweiligen Server physisch in der Schweiz sind und dass nur Schweizer Recht auf diese Plattform anwendbar ist. Drittpersonen, die beizogen werden und Zugang zu den Daten erhalten, müssen ebenfalls Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben und dem schweizerischen Recht unterstehen. Absatz 2 Gemäss Artikel 2 Absatz 4 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199733 können Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts die nicht zur Bundesverwaltung gehören, mit Verwaltungsaufgaben betraut werden. Als Bundesorgane gelten gemäss der Legaldefinition von Artikel 3 DSG Behörden und Dienststellen des Bundes sowie Personen, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind. Die Körper- schaft ist mit einer Verwaltungsaufgabe betraut; sie muss für die Durchführung des elektroni- schen Rechtsverkehrs eine Plattform errichten. Die Körperschaft gilt somit als Organ des Bun- des im Hinblick auf den Datenschutz. Soweit die Körperschaft Personendaten bearbeitet, muss eine gesetzliche Grundlage beste- hen (Art. 17 Abs. 1 DSG). Der Begriff des Bearbeitens ist im DSG weit gefasst. Auch wenn die Plattform inhaltsagnostisch Dokumente entgegennimmt und weiterleitet, fällt dies bereits unter den Begriff des Bearbeitens. Die Plattform nimmt Dokumente in verwaltungs-, zivil- und straf- rechtlichen Streitigkeiten entgegen und, wie soeben ausgeführt, bearbeitet diese. Diese Rechtsstreitigkeiten können alle möglichen Lebensbereiche betreffen. Dabei wird die Plattform regelmässig besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten.

33 SR 172.010

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Aufgrund der Vielfältigkeit der verschiedenen Verfahren, die dem Dokumentenaustausch über die Plattform zu Grunde liegen, wird auf eine Aufzählung der Kategorien der bearbeiteten Per- sonendaten verzichtet. Die Plattform wird sämtliche Kategorien von Personendaten bearbei- ten. Mit diesem Absatz wird die gesetzliche Grundlage für die Datenbearbeitung durch die Körper- schaft geschaffen. Gleichzeitig wird der Grundsatz der Datensparsamkeit statuiert, indem die Körperschaft die Personendaten nur soweit bearbeiten darf, wie dies zur Erfüllung ihrer Auf- gabe notwendig ist. Sie darf die Daten nicht zu anderen Zwecken bearbeiten. Zu den Aufgaben der Körperschaft gehört auch die Wahrung Informationssicherheit (vgl. Art. 27 VE-BEKJ). Die Körperschaft wird somit personenbezogene Daten bearbeiten müssen, die in Zusammenhang mit der Informationssicherheit stehen, wie beispielsweise Login-Daten, IP-Adressen, Berechtigungen usw. Zu den notwendigen Aufgaben der Plattform gehört auch, dass Dokumente auf Schadsoftware geprüft werden müssen, zum Schutz der Plattform wie auch zum Schutz der Adressatinnen und Adressaten. Weitergehende Analysen der übermit- telten Dokumente (Auswertung von Dateinamen, Metadaten und Dateiinhalten) fallen nicht mehr in den erforderlichen Aufgabenbereich und dürfen nicht bearbeitet werden. Absatz 3 Die bisherigen Verfahrensgesetze enthalten bereits Regelungen in Bezug auf den Daten- schutz. Der Vorentwurf ändert daran nichts, weswegen die Bestimmungen des anwendbaren Verfahrensrechts zum Datenschutz vorbehalten bleiben. Die Regelungen zum Datenschutz im Vorentwurf beziehen sich deshalb nur auf die Plattform selbst und nicht auf den Inhalt der Dokumente in den Verfahren. Absatz 4 und 5 Das Datenschutzgesetz ist auf hängige Verfahren nicht anwendbar (Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG). Bei abgeschlossenen Verfahren richtet sich der Datenschutz nach dem Recht der Behörde, die zuletzt mit dem Verfahren betraut war (Abs. 4). In den übrigen Fällen ist diejenige Daten- schutzgesetzgebung derjenigen Behörde massgebend, die damit befasst ist (Abs. 5).

Artikel 27 Informationssicherheit Auf der Plattform werden sehr sensible Daten zwischen Gerichten, Behörden und anderen Personen ausgetauscht. Dies erfordert ein hohes Mass an Sicherheit. Dafür erstellt der Vor- stand ein Bearbeitungsreglement, in welchem darlegt wird, welche organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten getroffen werden. Zudem wird Körperschaft verpflichtet, eine automatische Protokollierung der Datenbearbeitung und -einsicht (Audit Trail) einzurichten. Ebenfalls bezeichnet der Vorstand eine Aufsicht für die Informationssicherheit. Deren Aufgabe es ist, die Datensicherheit der Plattform regelmässig zu prüfen.

3.1.6 6. Abschnitt: Digitalisierung und Rücksendung von physischen Doku-

menten Artikel 28 Digitalisierung von physischen Dokumenten Dem Grundsatz nach sind alle physisch eingereichten Dokumente zu digitalisieren und mit einem qualifizierten Zeitstempel zu versehen. Ausnahmen bestehen nur, wenn sich die phy- sisch eingereichten Dokumente aus technischen Gründen nicht dafür eigenen. Die Digitalisierung der physischen Dokumente ist in diesem Gesetz an sich ein Fremdkörper, weil das Gesetz die Plattform, deren Trägerschaft, sowie Zustellung und Empfang zum Inhalt

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hat. Jedoch kommt der Digitalisierung der weiterhin auf Papier eingehenden Dokumente eine hohe Bedeutung zu, da die Akten nur noch elektronisch geführt werden. Ein einheitliches ge- regeltes Digitalisierungsverfahren dient der Rechtssicherheit über mehrere (gerichtliche) In- stanzen hinweg. Bezogen auf die Digitalisierung der physischen Dokumente wird der Bundes- rat besonders folgende Punkt zu regeln haben: – Welche technischen Anforderungen an die digitalisierten Dokumente gestellt werden (Auf- lösung; Schwarz/Weiss, Graustufe oder Farbe; OCR/Texterkennung); und – Anforderung an die Qualitätssicherung des Digitalisierungsverfahren (fehlende Seiten, mangelnde Lesbarkeit).

Artikel 29 Rücksendung von physischen Dokumenten Dieser Artikel regelt, wie mit den physisch eingereichten Dokumenten zu verfahren ist. Grund- sätzlich werden sie nach der Digitalisierung gemäss Artikel 28 zurückgesendet. Eine Aus- nahme bildet jedoch Absatz 2. Sollten die Dokumente im Verfahren weiterhin benötigt werden, kann die Rücksendung aufgeschoben werden. Dies ist dann der Fall, wenn es auf die Beschaf- fenheit des physischen Dokuments ankommt, z.B. bei der Prüfung der Echtheit einer Unter- schrift oder eine Urkunde. Diese Dokumente können zwar digitalisiert werden, aber für die Überprüfung der Echtheit der Urkunde oder Unterschrift gehen Informationen verloren (bspw. Beschaffenheit des Papiers, Drucktiefe der Unterschrift etc.). In diesen Fällen soll gerade keine sofortige Rücksendung erfolgen.

3.1.7 7. Abschnitt: Haftung

Artikel 30 Das Gesetz sieht vor, dass das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG)34 zur An- wendung kommt, wenn einer Person durch den Betrieb der Plattform widerrechtlich ein Scha- den entsteht. Da sowohl der Bund wie auch die Kantone an der Körperschaft beteiligt sind, muss klar gere- gelt werden welche Haftungsnormen für die Körperschaft anwendbar sind. Das VG hat gegen- über den kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzen den Vorteil, dass keinem Kanton eine Son- derstellung zukommt und die Haftungsregeln, unabhängig vom Sitz der Körperschaft, stets gleich sind. Allerdings kommt die Ausfallhaftung des Bundes nicht zum Tragen, sondern es wird auf die Kostenverteilung gemäss Artikel 32 VE-BEKJ verwiesen.

3.1.8 8. Abschnitt: Gebühren und Aufteilung der Kosten zwischen Bund und

Kantonen Artikel 31 Gebühren Absatz 1 und 2 Ziel des BEKJ ist es, die elektronische Kommunikation in der Justiz zu fördern. Je mehr Ver- fahrensbeteiligte die Plattform nutzen, um so grösser wird der Nutzen für alle Beteiligten (Netz- werkeffekt). Gerichte, Behörden und professionelle Benutzerinnen und Benutzer werden dem Obligatorium unterstellt und sind zur Benutzung der Plattform verpflichtet. Den nicht-professi- onellen Benutzerinnen und Benutzern steht es frei, ob sie elektronisch mit den Gerichten und Behörden kommunizieren wollen. Die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Platt- form, führt dazu, dass weniger Benutzerinnen und Benutzer die Plattform freiwillig benutzen

34 SR 170.32

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werden. Deswegen sieht das Gesetz vor, dass die Körperschaft die Gebühren für die Benut- zung der Plattform von den Behörden erhebt. Die Gerichte und Behörden ihrerseits können die Gebühren für die Plattform im Rahmen ihrer eigenen Gebührenverordnung wiederum den Parteien auferlegen. Bei der Festlegung der Gebühr wird der Bundesrat darauf zu achten haben, dass diese aus- reichend hoch sind, um Kosten von Betrieb und Weiterentwicklung zu finanzieren. Ebenfalls wird dem Bundesrat die Möglichkeit gegeben, Pauschalen vorzusehen. Mit den Pauschalen ist es möglich, dass nicht von jeder Behörde einzeln Gebühren erhoben werden, sondern pau- schalisiert für den ganzen Kanton (z.B. aufgrund der Einwohnerzahl, wirtschaftlichen Leis- tungsfähigkeit etc.). Das Bundesgericht hat für das Jahr 2018 eine Übersicht der Zahl der erledigten Verfahren erstellt. Diese Übersicht enthält die Verfahren vor den Schlichtungsämtern der Kantone, je- doch nicht die im Strafbefehlsverfahren erledigten Fälle:

Anzahl erledigte Verfahren Kantone Bund Total

1. Instanz: Zivilverfahren und Verwaltungsgerichtsverfahren 349'976 24 350'000

1. Instanz: Strafverfahren 34'000 1'000 35'000

2. Instanz: Zivilverfahren und Verwaltungsgerichtsverfahren 42'000 8'000 50'000

2. Instanz: Strafverfahren 10'000 10'000

3. Instanz: alle Verfahren 8'000 8'000

TOTAL 435'976 17'024 453'000

Anteil 96 % 4% 100 %

Die Kosten für den laufenden Betrieb und Weiterentwicklung wird auf 10 Millionen Franken pro Jahr geschätzt. Zählt man zu diesen abgeschlossenen Fällen noch die Zahl der abgeschlos- senen Strafbefehlsverfahren hinzu (2017: rund 425'000), entspricht dies mehr als 860'000 Fäl- len. Wird pro abgeschlossenem Verfahren eine Pauschalgebühr von 12 bis 15 Franken erho- ben, ist dadurch der Betrieb und die Weiterentwicklung bereits finanziert. Anzumerken ist, dass in einem Verfahren typischerweise mehrfach eingeschriebene Postsendungen versendet wer- den. Können durch die Übermittlung via Plattform bereits drei eingeschriebene Postsendun- gen eingespart werden, fallen die Übermittlungskosten bereits günstiger aus.

Artikel 32 Aufteilung Kosten zwischen Bund und Kantone Die Arbeiten zum Aufbau der Plattform wurden bereits vom Projekt Justitia 4.0 aufgenommen. Für die Projektfinanzierung haben sich die KKJPD und Gerichte (Bundesgericht und 17 kan- tonale Obergerichte sowie die Justizleitungen35) geeinigt, dass die KKJPD 50% der Projekt- kosten und die Gerichte die anderen 50% tragen. Innerhalb der Gerichte hat sich das Bundes- gericht verpflichtet die Hälfte zu übernehmen. Der Anteil des Bundesgerichts an den Gesamt- kosten des Projekts beträgt damit 25%. Die Vorlage übernimmt weiterhin dieser historisch ge- wachsene Anteil von 25% als Anteil des Bundes für den Aufbau der Plattform. Bezüglich den restlichen 75%, die von den Kantonen getragen werden, müssen die Kantone den Verteil- schlüssel gemeinsam festlegen.

Vgl. https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/files/pdf/Justitia_4.0/Zusammenarbeitsvertrag_Uebersicht_2019_Juni_d.pdf; aktualisierte Zahlen vom Projekt Justitia 4.0 vom 24.02.2020.

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3.1.9 9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 33 Vollzug Neben Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsebene wird die Regelung von organisato- rischen und technischen Details nötig sein.

Artikel 34 Änderung anderer Erlasse Im Anhang zum BEKJ wird die Änderung anderer Erlasse vorgeschlagen, um das eigentliche Obligatorium sowie weitere Verfahrensanpassungen betreffend die elektronische Kommuni- kation in den jeweiligen Prozessgesetzen zu verankern.

Artikel 35 Referendum und Inkrafttreten Wie jedes Bundesgesetz untersteht auch dieses Gesetz dem fakultativen Referendum und der Bundesrat wird das Datum des Inkrafttretens bestimmen. Dabei wird er zu beachten haben, dass zuerst dieses Gesetz in Kraft gesetzt werden muss, damit der Bund und die Kantone die Vereinbarung abschliessen können. Ebenfalls muss auch die Plattform einsatzbereit sein, be- vor der Bundesrat die Änderungen der jeweiligen Prozessgesetze in Kraft setzt. Darüber hin- aus hat der Bundesrat die Möglichkeit, die einzelnen Prozessgesetze auch gestaffelt in Kraft zu setzen.

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3.2 Änderung anderer Bundesgesetze

Das BEKJ enthält praktisch nur Regelungen in Bezug auf Organisation und Funktionalität der Plattform für die elektronische Kommunikation mit Gerichten und Behörden. Das eigentliche Obligatorium wie auch die elektronische Aktenführung wird durch die Änderungen der jeweili- gen Prozessgesetze verwirklicht. Bei den vorgeschlagenen Anpassungen der Prozessgesetze wurde darauf geachtet, dass die Änderungen möglichst einheitlich erfolgen. Gleichzeitig wer- den die jeweiligen Eigenheiten der Verfahrensgesetze berücksichtigt. Daher wird in den meisten der nachfolgenden Verfahrensgesetze ein fast identischer Block mit den Kernvorschriften für den elektronischen Rechtsverkehr eingefügt. Weitere Anpassun- gen in den Prozessgesetzen betreffen insbesondere die Unterschriftserfordernisse sowie das medienbruchfreie Arbeiten. Die grosse Ausnahme betrifft das VwVG. Einerseits enthält das VwVG Verfahrensvorschriften betreffend Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungs- behörden in erster Instanz erledigt werden. Andererseits enthält es Verfahrensvorschriften be- züglich dem Beschwerdeverfahren (Dritter Abschnitt: Das Beschwerdeverfahren im Allgemei- nen). Das BEKJ hat Justizverfahren zum Gegenstand: Im Bereich des VwVG demnach die Beschwerdeverfahren nach dem dritten Abschnitt. Dennoch werden bereits die Weichen ge- stellt, um Anforderungen an eine eigene elektronische Plattform im erstinstanzlichen Verfah- ren festzulegen. Der zentrale Block, der in den übrigen Prozessgesetzen vorhanden ist, muss deswegen im VwVG auseinandergenommen werden. Damit die Verweise auf den Vorentwurf und die vorgeschlagenen Änderungen anderer Bun- desgesetze besser unterschieden werden können, wird in der Folge Vorentwurf mit «VE- BEKJ» abgekürzt, die Änderungen anderer Bundesgesetze referenzieren direkt (z.B. «VE- VwVG», «VE-ZPO» oder «VE-StPO»).

3.2.1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrens-

gesetz, VwVG)36 Artikel 6a VwVG Absatz 1 und 2 Das Projekt Justitia 4.0 ist ein Projekt der Straf- und Justizbehörden (insbesondere KKJPD, Bundesgericht und kantonale Obergerichte). Der VE-BEKJ soll die rechtlichen Grundlagen für dieses Projekt schaffen. Gleichzeitig soll auch die digitale Transformation in der Bundesver- waltung und den Verwaltungsverfahren weiter vorangetrieben werden. Bei den Verwaltungs- verfahren muss dabei unterschieden werden, ob es sich um ein Verfahren handelt, das: a) durch Verfügung einer Bundesverwaltungsbehörde in erster Instanz; b) durch das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG); oder c) durch eine andere Beschwerdeinstanz (Artikel 47 Absatz 1 VwVG) erledigt wird. In den Fällen a) und c) handelt es sich nicht um Justizverfahren im engeren Sinn, weshalb diese Verfahren nicht über die E-Justiz-Plattform gemäss VE-BEKJ abgewickelt werden sol- len. Lediglich im Fall b) handelt es sich um ein Justizverfahren, für welches die E-Justiz-Platt- form vorgesehen ist (vgl. dazu Ziff. 3.2.3). Deswegen sieht der neue Artikel 6a vor, dass die Bestimmungen des VE-BEKJ auch für Ver- fahren nach VwVG für anwendbar erklärt werden. Lediglich in Bezug auf die Trägerschaft der

36 SR 172.021

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Plattform wird eine Einschränkung gemacht. So wird nicht die Körperschaft, sondern eine vom Bundesrat zu bestimmende Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung eine Platt- form für die Verwaltungsverfahren nach VwVG zur Verfügung stellen müssen. Dabei ist auch der Weiterbetrieb von bestehenden Systemen denkbar, soweit diese die Anforderungen von Absatz 3 erfüllen. Mit diesem Vorgehen werden die plattformunabhängigen Bestimmungen in Bezug auf Zustel- lung, Empfang, Quittungen, Unterschriften, Authentifizierung etc. auch für das Verwaltungs- verfahren übernommen. Damit wird erreicht, dass sämtliche Verwaltungsverfahren elektro- nisch abgewickelt werden können. Absatz 3 Nebst der generellen Möglichkeit mittels spezialgesetzlichen Bestimmungen für bestimmte Verfahren abweichende Regelungen zum VwVG aufzustellen, bietet Absatz 3 den Behörden die Möglichkeit, in ihrem Zuständigkeitsbereich (z.B. Steuern, Zoll, Bewilligungen, Massenver- fügungen) andere Übermittlungsarten vorzusehen. Dabei sind aber die drei Voraussetzungen zu beachten. Die Identifizierung der Partei oder deren Vertreterin oder Vertreter ist notwendig, dass sichergestellt wird, ob Eingaben tatsächlich von der Partei erfolgen. Zudem muss der Zeitpunkt der Übermittlung festgestellt werden, da dieser Zeitpunkt firstauslösend resp. frist- wahrend sein kann. Zuletzt muss auch die Integrität des übermittelten Dokuments sicherge- stellt werden und unberechtigte Personen dürfen keine Kenntnis davon erhalten können.

Artikel 6b VwVG Obwohl bereits in Artikel 28 VE-BEKJ die Verpflichtung zur Digitalisierung von physischen Dokumente in elektronische Dokumente enthalten ist und damit das Führen einer elektroni- schen Akte impliziert wird, statuiert Buchstabe a diese Pflicht nochmals explizit. Dies hat zur Folge, dass physisch eingereichte Dokumente zu digitalisieren sind und die elektronische Akte als massgeblich gilt. Die Pflicht zur Digitalisierung der Dokumente gilt nur für Behörden, nicht aber für Private. Je nach Verfahrensart kann es vorkommen, dass nicht sämtliche Beweismittel in elektronische Dokumente gewandelt werden können, beispielsweise die Tatwaffe in einem Strafverfahren. Ebenfalls kann es vorkommen, dass das digitalisierte Dokument nicht mehr über dieselbe Aus- sagekraft verfügt, wie das papierne Dokument. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn es um die Frage einer Unterschriftenfälschung geht. Das in Frage stehende Dokument kann zwar digitalisiert werden, aber Anhaltspunkte wie Druckstärke, Linienführung, Alter des Pa- piers und der Tinte usw. gehen dabei verloren. Auch im Verwaltungsverfahren kann es Be- weismittel geben, die sich nicht in elektronische Dokumente wandeln lassen, ohne dass für die Beurteilung wichtige Informationen verloren gehen. Für solche Fälle gibt es die Ausnah- meregelung. Diese ist sehr zurückhaltend anzuwenden. Die Aktenweitergabe erfolgt ebenfalls elektronisch über die Plattform. Dies ist der Fall beim Instanzenwechsel (von einer Instanz an die nächsthöhere Instanz oder umgekehrt bei einem Rückweisungsentscheid), bei der Weiterleitung von einer unzuständigen an eine zuständige Behörde und auch bei der Amtshilfe. Bei der Amtshilfe innerhalb der Schweiz dürfte dies keine besonderen Probleme aufwerfen. Hingegen könnten im internationalen Kontext zwingende Gründe gegen den Austausch über die Plattform sprechen. In dem Fall ist die Aktenweitergabe trotzdem elektronisch durchzuführen, sie kann jedoch über ein anderes Medium erfolgen (bei- spielsweise versenden einer CD/DVD oder eines USB-Sticks).

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Artikel 11b VwVG Absatz 1 Parteien im Ausland mussten bis anhin ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen. Um den elektronischen Rechtsverkehr zu fördern, wird von Parteien im Ausland nicht mehr weiter ver- langt, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu verlangen. Sie können stattdessen eine Adresse auf der jeweiligen Plattform bezeichnen. Dabei muss es sich nicht um die eigene Adresse der Parteien handeln, sondern es kann auch die Adresse einer Drittperson sein. Absatz 2 Bereits heute können Parteien eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einver- ständnis für die elektronische Zustellung erklären. Die neue Formulierung Absatz 2 passt die bestehende Regelung an und führt auch gleichzeitig den Anspruch auf elektronische Zustel- lung ein.

Artikel 20 Absatz 2ter VwVG Mit diesem Artikel werden die postalischen Zustellungsmodalitäten ebenfalls für die elektroni- sche Zustellung übernommen. Die Zustellung gilt beim erstmaligen Abruf auf der Plattform als erfolgt. Wird die Mitteilung nicht abgeholt, so gilt sie am siebenten Tag nach der Übermittlung an die Plattform als zugestellt.

Artikel 21a VwVG Absatz 1 Der Wortlaut des bisherigen Artikels wird an die neue Plattform angepasst. Die Eingabefrist gilt als gewahrt, wenn die Plattform den Eingabezeitpunkt in der automatisch ausgestellten Quittung vor Fristende festhält. Absatz 2 Bereits im bestehenden Recht legt der Bundesrat das Format der Dokumente fest. Dies wird weiterhin beibehalten. Absatz 3 Bis anhin konnte eine Nachreichung von Dokumenten auf Papier nur verlangt werden, wenn es technische Probleme gab (Bst. a). Neu wird dies noch weiter eingeschränkt. Die Nachrei- chung von Dokumenten auf Papier soll nur zulässig sein, wenn es technische Probleme gibt und eine Bearbeitung innert nützlicher Frist nicht möglich ist. Neu wird auch explizit geregelt, dass auch die Nachreichung auf Papier verlangt werden kann, wenn es zur Überprüfung der Echtheit oder zur weiteren Verwendung benötigt wird (Bst. b). Diese Regelung darf aber nicht dazu führen, dass die Behörden standardmässig die Nachreichung auf Papier verlangen.

Artikel 26 Absatz 1 Einleitungssatz und 1bis VwVG Absatz 1 Einleitungssatz Die Akten im Verwaltungsverfahren werden elektronisch geführt und weitergegeben (vgl. Art. 30 VE-BEKJ und Art. 6b VE-VwVG). Deshalb erfolgt hier eine redaktionelle Änderung die hervorhebt, dass die Akteneinsicht zwar bei einer Behörde weiterhin möglich ist. Die Einsicht erfolgt jedoch in der Art und Weise, wie die Verfahrensakten vorliegen. Soweit diese nur in elektronischer Form vorliegen, kann die Akteneinsicht bei der Behörde mittels einem Compu- ter, einem Notebook, einem Tabletcomputer oder anderen Geräten erfolgen.

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Absatz 1bis Der Anwaltschaft werden die Papierakten auf Verlangen üblicherweise zugesendet, während dies bei anderen Verfahrensparteien nicht der Fall ist. Da die Akten zukünftig elektronisch geführt werden, könne sie auch den übrigen Verfahrensparteien elektronisch über die Platt- form zugestellt werden. Im Unterschied zur Papierakte lassen sich elektronische Akten belie- big vervielfältigen, ohne dass dies zu einem Zeit- oder Qualitätsverlust führt. Die Gewährung der Akteneinsicht über die Plattform bedeutet einen kleineren Aufwand als dies heute bei Ak- teneinsicht vor Ort der Fall ist. Zudem hat die elektronische Akteneinsicht den Vorteil, dass die Behörde weiterhin mit der Akte arbeiten kann, auch wenn Verfahrensparteien Akteneinsicht nehmen.

Artikel 34 Absatz 1bis VwVG Absatz 1bis Der bisherige Artikel 34 Absatz 1bis VwVG ist eine Kann-Bestimmung. Die Behörde wird bis anhin ermächtigt, den Parteien Verfügungen elektronisch zu öffnen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Die Parteien haben jedoch keinen Anspruch auf elektroni- sche Eröffnung der Verfügung. Mit Artikel 11b Absatz 2 VE-VwVG haben die Parteien einen Anspruch auf elektronische Eröffnung. Deswegen reicht die Neuformulierung aus, dass der Bundesrat das Format der Dokumente regelt.

Artikel 47a VwVG Absatz 1 und 2 Mit dieser Bestimmung wird das Obligatorium im Beschwerdeverfahren eingeführt. Aus dem VwVG geht bis anhin nicht hervor, welche Personen als berufsmässige Vertreterinnen oder Vertreter gelten, da im Verfahren vor Verwaltungsbehörden (anders als im Zivil- oder Strafpro- zess) grundsätzlich kein Anwaltsmonopol besteht. Nebst den eingetragenen Anwältinnen und Anwälte gemäss dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA)37 können vor Verwaltungsbehörden andere Personen ebenfalls regelmässig auftreten. So sieht zum Beispiel Artikel 102 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)38 vor, dass jeder asylsuchenden Person ab Beginn der Vorbereitungsphase eine Rechtsvertretung zugeteilt wird. Nach Artikel 120i Absatz 4 AyslG sind nebst Anwältinnen und Anwälte dabei auch Personen mit einem universitären juristischen Hochschulabschluss zuge- lassen. Diese Personen sollen auch unter das entsprechende Obligatorium fallen. Demnach gilt im Sinne von Absatz 2 eine Person dann als berufsmässig handelnd, wenn diese bereit ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen die Vertretung zu übernehmen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Übernahme der Vertretung gegen Entgelt erfolgt oder nicht. Die in den kantonalen Anwaltsregistern eingetragenen Anwältinnen und Anwälte gelten stets als berufsmässig handelnd, wenn sie die Vertretung übernehmen. Absatz 3 und 4 In analoger Weise zur fehlenden Unterschrift (vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG) sieht das Gesetz vor, dass bei einer Eingabe von physischen Dokumenten von einer dem Obligatorium unterstehen- den Person eine Frist angesetzt wird, ansonsten die Eingabe unbeachtlich bleibt. Dies gilt nur,

37 SR 935.61 38 SR 142.31

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soweit sich Dokumente aus technischen Gründen nicht eigenen, elektronisch übermittelt zu werden.

Art. 52 Abs. 1 und 3 VwVG Absatz 1 Bis anhin sieht das VwVG vor, dass Beschwerdeschriften unterzeichnet werden müssen. Bei elektronischen Eingaben über die Plattform fällt das Unterschriftserfordernis weg (vgl. Art. 22 VE-BEKJ). Für eine elektronische Beschwerdeschrift ist es ausreichend, wenn sich die Partei oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter an der Plattform authentifiziert und der Be- hörde die Beschwerdeschrift elektronisch übermittelt. Papierne Beschwerdeschriften müssen weiterhin unterzeichnet werden. Absatz 3 Da elektronische Beschwerdeschriften nicht mehr unterzeichnet werden müssen, ist auch Ab- satz 3 entsprechend anzupassen und die fehlende Unterschrift auf papierne Eingaben zu be- schränken.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom ... Wenn Behörden bereits ein sicheres System zum elektronischen Austausch untereinander haben, dann kann dieses System während fünf Jahren nach Inkrafttreten des VE-VwVG weiter benutzt werden. Zum einen wird damit der Investitionsschutz gewährleistet, denn die Anschaf- fung neuer IT-Systeme braucht mitunter viele Jahre zwischen Beschluss zur Beschaffung, Ausschreibung und Inbetriebnahme. Es wäre den Steuerzahlenden nur schwer vermittelbar, wenn ein soeben neu beschafftes und in Betrieb genommenes System gleich wieder obsolet würde, weil nach Inkrafttreten des VE-VwVG der elektronische Austausch nur noch über die Plattform erfolgen darf. Zum anderen ermöglicht ein solch bestehendes System unter Umstän- den auch die Übermittlung von Metadaten und die Beibehaltung der Aktenstruktur, wenn beide beteiligten Behörden dasselbe System benutzen. Mit der Befristung auf fünf Jahre nach In- krafttreten der Vorlage wird sichergestellt, dass der Investitionsschutz gewahrt wird und solche System bis zum End-of-Life weiterbetrieben werden können.

3.2.2 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)39

Artikel 38a BGG Vgl. die Ausführungen zu Artikel 6a VE-VwVG. Vorliegend sind keine Ausnahmen vorgesehen. D.h. für alle Verfahren nach BGG kommen die Bestimmungen im VE-BEKJ ebenfalls zur An- wendung.

Artikel 38b BGG Vgl. die Ausführungen zu Artikel 6b VE-VwVG.

39 SR 173.110

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Artikel 38c BGG Grundsätzlich kann auf die Ausführungen zu Artikel 47a VE-VwVG verwiesen werden. Abwei- chend zu Artikel 47a VE-VwVG werden im VE-BGG keine Ausnahmen bei bestimmten Ver- fahren vorgesehen. Das heisst, der VE-BEKJ ist für sämtliche Verfahren vor dem Bundesge- richt anwendbar. Darüber hinaus bestimmt Absatz 3, dass beim Instanzenwechsel zum Bundesgericht nicht mehr vom elektronischen Rechtsverkehr Abstand genommen werden kann, wenn mit der Vo- rinstanz obligatorisch elektronisch kommuniziert wurde. Artikel 40 Absatz 1 BGG sieht für Par- teivertreterinnen und -vertreter im Verfahren vor Bundesgericht ein Anwaltsmonopol vor. Im Umkehrschluss ist daraus zu folgern, dass die Parteien in jenen Verfahren vor Bundesgericht, die weder Zivil- noch Strafsachen sind, mangels Anwaltsmonopol bei der Wahl einer etwaigen Parteivertretung frei sind. Dies könnte nun dazu führen, dass die Parteivertretung vor der Vo- rinstanz dem Obligatorium unterstand, beim Weiterzug ans Bundesgericht jedoch nicht mehr. Diese Lücke wird mit Absatz 3 gedeckt.

Artikel 38d BGG Personen, die nicht dem Obligatorium unterstehen, können weiterhin in Papierform mit dem Bundesgericht kommunizieren. Zur Förderung der elektronischen Kommunikation wird auch diesen Personen das Recht eingeräumt, elektronisch mit dem Bundesgericht zu kommunizie- ren. Damit das Bundesgericht diesen Personen elektronisch zustellen darf, bedarf es einer Einwilligung der Personen.

Artikel 38e BGG Gemäss aktuellem Recht regelt das Bundesgericht das Format der Eingaben (Art. 42 Abs. 4 BGG). Dies wird weiter beibehalten. Artikel 38f BGG Vgl. die Ausführungen zu Artikel 21a VE-VwVG.

Artikel 38g BGG Vgl. die Ausführungen zu Artikel 26 Absatz 1bis VE-VwVG.

Artikel 39 Absatz 3 BGG Bereits heute können die Parteien eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einver- ständnis für die elektronische Zustellung erklären (Abs. 2). Hingegen haben Parteien im Aus- land heute zusätzlich noch die Pflicht, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Mit der neuen Formulierung steht es den Parteien im Ausland frei, ob sie eine Zustelladresse auf der E-Justiz-Plattform oder ein physisches Domizil in der Schweiz bezeichnen wollen.

Artikel 42 Absatz 1, 4 und 5 BGG Vgl. die Ausführungen zu Artikel 52 Absatz 1 und 3 VE-VwVG.

Artikel 44 Absatz 3 BGG Vgl. die Ausführungen zu Artikel 20 Absatz 2ter VE-VwVG.

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Artikel 60 Absatz 3 BGG Vgl. die Ausführungen zu Artikel 34 Absatz 1bis VE-VwVG.

3.2.3 Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsge-

richtsgesetz, VGG)40 Artikel 37a VGG Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt die E-Justiz-Plattform nach dem VE-BEKJ zur Anwendung gelangt und nicht mehr die vom BIT betriebene Plattform. Ergänzend ist auf die Ausführungen zu Artikel 6a VE-VwVG hinzuweisen.

3.2.4 Schweizerische Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO)41

Artikel 128a ZPO Ergänzend zu den Ausführungen zu Artikel 6a VE-VwVG folgender Hinweis: Nebst den staat- lichen Verfahren sieht die ZPO auch noch die Möglichkeit von Schiedsverfahren – also privater Gerichtsbarkeit – vor. Dazu müssen die Streitparteien explizit eine Schiedsvereinbarung ver- einbaren und ein Schiedsgericht bestellen. Dabei lässt die ZPO den Parteien einen grossen Ermessensspielraum. Solange ein Schiedsgericht die Verfahrensführung hat, gelten die Best- immungen des VE-BEKJ nicht. Wird aber im Rahmen eines Schiedsverfahrens ein staatliches Gericht angerufen (bspw. nach Art. 356 ZPO), dann ist dies kein Verfahren vor einem Schieds- gericht mehr, da die Verfahrensführung nicht mehr dem Schiedsgericht obliegt, und die Best- immungen des VE-BEKJ sind wieder anwendbar.

Artikel 128b ZPO Vgl. die Ausführungen zu Artikel 6b VE-VwVG.

Artikel 128c ZPO Grundsätzlich kann auf die Ausführungen von Artikel 47a VE-VwVG verwiesen werden. Ab- weichend von Artikel 47a VE-VwVG fällt die Definition weg, wer als berufsmässige Vertreterin oder Vertreter zu gelten hat, da die ZPO die berufsmässige Vertretung selbst in Artikel 68 Absatz 2 ZPO definiert.

Artikel 128d ZPO Vgl. die Ausführungen zu Artikel 11b Absatz 2 VE-VwVG.

Artikel 128e ZPO Vgl. die Ausführungen zu Artikel 21a Absatz 2 VE-VwVG.

40 SR 173.32 41 SR 272

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Artikel 128f ZPO Vgl. die Ausführungen zu Artikel 21a Absatz 3 VE-VwVG.

Artikel 130 ZPO Die bisherige Bestimmung wird dahingehend präzisiert, dass nur noch Eingaben in Papierform zu unterzeichnen sind. Elektronische Eingaben müssen nicht unterzeichnet werden, da die Authentifizierung an der Plattform an die Stelle der Unterzeichnung tritt (vgl. Art. 52 Abs. 1 und 3 VE-VwVG).

Artikel 133 Buchstabe g und h ZPO Die bisherige Bestimmung wird dahingehend präzisiert, dass nur noch Vorladungen in Papier- form zu unterzeichnen sind. Elektronische Vorladungen müssen nicht unterzeichnet werden, da die Authentifizierung an der Plattform oder am Behördensystem an die Stelle der Unter- zeichnung tritt.

Artikel 138 Absatz 1 ZPO Der bisherige Artikel 138 Absatz 1 enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Zustel- lungsmöglichkeiten. Zwar kann die elektronische Zustellung auch unter der nicht abschlies- senden Aufzählung auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung subsumiert werden, da Artikel 21 Absatz 4 und 6 VE-BEKJ vorsehen, dass sowohl bei der Übermittlung an die Platt- form wie auch beim erstmaligen Abruf durch jeden Adressaten jeweils eine Quittung ausge- stellt wird. Mit der Vorlage soll der elektronische Rechtsverkehr gefördert werden, weswegen zur bisherigen Aufzählung auch noch die elektronische Zustellung explizit angeführt wird.

Artikel 139 ZPO Vgl. die Ausführungen zu Artikel 20 Absatz 2ter VE-VwVG.

Artikel 143 Absatz 2 ZPO Vgl. die Ausführungen zu Artikel 21a Absatz 1.

Artikel 208 Absatz 1bis ZPO Das Unterschriftserfordernis nach Absatz 1 steht einem medienbruchfreien elektronischen Verfahrensablauf entgegen. Wird die Zustimmung zum Vergleich mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, kann auf die Unterschrift verzichtet werden. Es werden bewusst keine spezifi- schen Anforderungen an die technischen Hilfsmittel gestellt, um den Gestaltungsraum nicht übermässig einzuschränken. Dies können einfache Diktiergeräte sein, welche die Aufzeich- nungen elektronisch ablegen und über eine Verbindung in die elektronische Akte übertragen. Es können aber auch hochintegrierte System sein, die direkt mit der jeweiligen Akte verknüpft sind und die entsprechenden Aufzeichnungen in der elektronischen Akte ablegen. Diese Auf- zeichnungen sind zu den Akten zu nehmen.

Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe f ZPO Vgl. die Ausführungen zu Artikel 133 Buchstabe g VE-ZPO.

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Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe f ZPO Vgl. die Ausführungen zu Artikel 133 Buchstabe g VE-ZPO.

Artikel 235 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 2bis ZPO Absatz 1 Buchstabe f Vgl. die Ausführungen zu Artikel 133 Buchstabe g VE-ZPO. Absatz 2bis Vgl. die Ausführungen zu Artikel 208 Absatz 1bis VE-ZPO.

Artikel 238 Buchstabe h ZPO Vgl. die Ausführungen zu Artikel 133 Buchstabe g VE-ZPO.

Artikel 241 Absatz 1bis ZPO Vgl. die Ausführungen zu Artikel 208 Absatz 1bis VE-ZPO.

Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe e ZPO Vgl. die Ausführungen zu Artikel 130 VE-ZPO.

Artikel 285 Buchstabe f ZPO Vgl. die Ausführungen zu Artikel 130 VE-ZPO.

Artikel 290 Buchstabe f ZPO Vgl. die Ausführungen zu Artikel 130 VE-ZPO.

Artikel 407e ZPO Vgl. die Ausführungen Schlussbestimmungen zur Änderung vom ... VE-VwVG.

3.2.5 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess (BZP)42

Vgl. die Ausführungen zu Artikel 208 Absatz 1bis VE-ZPO.

Artikel 23 Buchstabe g BZP Vgl. die Ausführungen zu Artikel 130 VE-ZPO.

42 SR 273

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3.2.6 Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO)43

Artikel 76a StPO Im Rahmen der Vernehmlassung zur Revision der Strafprozessordnung wurde eine rechtliche Grundlage dafür verlangt, dass insbesondere bei Einvernahmeprotokollen eine auf einem Tab- letcomputer mit Hilfe eines speziellen Schreibgerätes eingegebene Unterschrift die hand- schriftliche Unterzeichnung des Protokolls auf Papier ersetzen kann. Wenn Protokolle mittels elektronischen Nachweises auf einem Tabletcomputer verbindlich be- stätigt werden können, setzt dies somit voraus, dass ein solches elektronisch gespeichertes Protokoll und nicht ein Ausdruck davon Teil der Verfahrensakten bildet. Deshalb liess sich dem Anliegen nicht bereits im Rahmen der Revision der Strafprozessordnung Rechnung tragen, sondern erst im Rahmen des nunmehr vorgelegten Vorentwurfs, das den Ersatz der herkömm- lichen Dossiers mit Papierakten durch elektronische Akten vorsieht (vgl. Art. 100 Abs. 3 VE- StPO). Der neue Artikel 76a VE-StPO kommt dem in der Vernehmlassung zur Revision der Strafpro- zessordnung geäusserten Anliegen nach. Er lässt aber mit Blick auf mögliche technologische Entwicklungen nicht bloss zu, dass Einvernahmeprotokolle durch eine mit Hilfe eines speziel- len Schreibgerätes eingegebene Unterschrift bestätigt werden, sondern lässt auch weitere Formen einer elektronischen Bestätigung zu. Allerdings muss bei jedweder Art elektronischer Bestätigung sichergestellt sein, dass sie jener Person zweifelsfrei zugeordnet werden kann («persönlich»), welche die Bestätigung vorzunehmen hat. So sollen gemäss Absatz 1 alle Pro- tokolle, worunter schriftlich festgehaltene Verfahrenshandlungen zu verstehen sind, auch digi- tal bestätigt werden können (z.B. auf einem Tablet). Der Normtext verwendet allerdings nicht den Begriff «digitale Unterschrift» oder «elektronische Unterschrift» um klarzustellen, dass es sich bei dieser Art der Unterzeichnung nicht um die mit einem qualifizierten Zeitstempel ver- bundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss ZertES handelt, welche gemäss Arti- kel 14 Absatz 2bis des Obligationenrechts44 der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt ist. Das herkömmliche Protokoll auf Papier, das mit eigenhändigen Unterschriften versehen wird, weist zwei besondere Charakteristika auf: Zum einen lässt sich die Echtheit der Unterschrift mittels graphologischen Fachwissens überprüfen; zum andern lässt sich auch feststellen, ob

das unterzeichnete Dokument nachträglich Veränderungen erfahren hat. Mit Blick auf das Urkundenstrafrecht (Art. 251 ff. StGB45) muss auch ein Protokoll, das elekt- ronisch aufgezeichnet und bestätigt wird, diesen Anforderungen genügen. So ist sicherzustel- len, dass ein System zum Einsatz kommt, mit dem die Echtheit der elektronischen Bestätigung nachträglich überprüft werden kann. Diese Bestätigung muss also einen vergleichbaren Infor- mationsgehalt aufweisen wie eine analoge Unterschrift auf Papier. In technischer Hinsicht ist das durchaus möglich, so lassen sich etwa aus einer auf einem Tabletcomputer applizierten Unterschrift je nach der verwendeten Software sogar mehr Informationen gewinnen als aus einer herkömmlichen Unterschrift auf Papier (so lässt sich etwa die Dauer feststellen, welche für das Anbringen der Unterschrift auf dem Bildschirm gebraucht wurde). Zudem muss sichergestellt werden, dass das elektronische Dokument vor nachträglicher Ver- änderung geschützt ist, so dass beispielsweise die bestehende digitale Bestätigung nicht nachträglich aus dem Dokument herausgelöst und in einem anderen Dokument eingefügt wer- den kann. Gemäss Absatz 2 regelt der Bundesrat die Anforderungen an die Hard- und Soft- ware auf Verordnungsstufe regeln. Eine Delegation ist angesichts der Technizität der zu re- gelnden Punkte und des raschen technischen Wandels auf dem Gebiet geboten.

43 SR 312.0 44 SR 220 45 SR 311.0

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Artikel 78 Absatz 5, 5bis erster Satz, 6 erster Satz und 6bis StPO Absatz 5 und 6 In den Absätzen 5 und 6 erfolgen redaktionelle Anpassungen, indem der Begriff der elektroni- schen Bestätigung, wie er in Artikel 76a VE-StPO dargestellt wurde, eingefügt wird. Die Anpassung von Absatz 5 erfolgt aufgrund des neuen Artikels 76a VE-StPO. Das geltende Recht sieht vor, dass die einvernommene Person jede einzelne Seite des Einvernahmeproto- kolls visieren muss. Damit soll verhindert werden, dass nachträglich Seiten des Protokolls aus- getauscht werden. Wird das Einvernahmeprotokoll hingegen elektronisch bestätigt, so wird die Visierung jeder einzelnen Seite obsolet, weil das elektronische Dokument als Ganzes vor nachträglicher Veränderung geschützt ist. Vgl. die Ausführungen zu Artikel 208 Absatz 1bis VE-ZPO.

Artikel 80 Absatz 2 StPO Vgl. die Ausführungen zu Artikel 133 Buchstabe g VE-ZPO.

Artikel 85 Absatz 2 StPO Vgl. die Ausführungen zu Artikel 138 Absatz 1 VE-ZPO.

Artikel 86 StPO Vgl. die Ausführungen zu Artikel 20 Absatz 2ter VE-VwVG.

Artikel 87 Absatz 1 StPO Vgl. die Ausführungen zu Artikel 11b Absatz 1 VE-VwVG.

Artikel 100 Absatz 3 StPO Hier wird der Grundsatz zur elektronischen Aktenführung festgelegt (vgl. zusätzlich die Aus- führungen zu Art. 6b VE-VwVG).

Artikel 102 Absatz 2 und 3 StPO Absatz 2 Vgl. die Ausführungen zu Artikel 26 Absatz 1 Einleitungssatz und Absatz 1bis VE-VwVG. Absatz 3 Hier wird eine redaktionelle Änderung vorgenommen, die deutlich macht, dass es um die An- fertigung von Papierkopien geht.

Artikel 103a StPO Vgl. die Ausführungen zu Artikel 6a VE-VwVG.

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Artikel 103b StPO Grundsätzlich kann auf die Ausführungen zu Artikel 6b VE-VwVG verwiesen werden. In Bezug auf die Aktenführung enthält die Strafprozessordnung eine Spezialbestimmung in Artikel 100, weswegen die elektronische Aktenführung dort statuiert wird.

Artikel 103c StPO Grundsätzlich kann auf die Ausführungen von Artikel 47a VE-VwVG verwiesen werden.

Artikel 103d StPO Vgl. die Ausführungen zu Artikel 11b Absatz 2 VE-VwVG.

Artikel 103e StPO Vgl. die Ausführungen zu Artikel 21a Absatz 2 VE-VwVG.

Artikel 103f StPO Vgl. die Ausführungen zu Artikel 21a Absatz 3 VE-VwVG.

Artikel 110 Absatz 1 und 2 StPO Vgl. die Ausführungen zu Artikel 52 Absatz 1 VE-VwVG.

Artikel 199 StPO Mit dieser Änderung wird die Möglichkeit des medienbruchfreien Verfahrens eingeführt. Der Strafbefehl muss nicht alleinig gegen Empfangsbestätigung übergeben werden, sondern kann auch elektronisch zugestellt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die von der Zwangs- massnahme betroffene Person auch die Möglichkeit haben muss, den elektronisch übermittel- ten Befehl tatsächlich zu empfangen. Dies ist beispielsweise in Fällen von Anordnung von Untersuchungshaft nicht möglich, da den betroffenen Personen die Möglichkeit während der Untersuchungshaft fehlt, auf der Plattform Dokumente abzurufen. Zudem muss die Person, sofern sie nicht dem Obligatorium untersteht, auch die Einwilligung für den elektronischen Empfang gegeben haben.

Artikel 201 Absatz 2 Buchstabe h StPO Vgl. die Ausführungen zu Artikel 138 Absatz 1 VE-ZPO.

Artikel 316 Absatz 3bis StPO Vgl. die Ausführungen zu Artikel 208 Absatz 1bis VE-ZPO.

Artikel 353 Absatz 1 Buchstabe k StPO Vgl. die Ausführungen zu Artikel 138 Absatz 1 VE-ZPO.

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Artikel 456b StPO Vgl. die Ausführungen zu den Schlussbestimmungen vom ... VE-VwVG.

3.2.7 Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugS)46

Artikel 2a ZeugS Vgl. die Ausführungen zu Artikel 6a VE-VwVG.

Artikel 2b ZeugS Vgl. die Ausführungen zu Artikel 6b VE-VwVG.

Artikel 2c ZeugS Grundsätzlich kann auf die Ausführungen von Artikel 47a VE-VwVG verwiesen werden.

Artikel 2d ZeugS Vgl. die Ausführungen zu Artikel 11b Absatz 2 VE-VwVG.

Artikel 2e ZeugS Vgl. die Ausführungen zu Artikel 21a Absatz 2 VE-VwVG.

Artikel 2f ZeugS Vgl. die Ausführungen zu Artikel 21a Absatz 3 VE-VwVG.

Artikel 2g ZeugS Vgl. die Ausführungen zu Artikel 26 Absatz 1bis VE-VwVG.

Artikel 37 ZeugS Vgl. die Ausführungen zu den Schlussbestimmungen zur Änderung vom ... VE-VwVG.

3.2.8 Opferhilfegesetz (OHG)47

Artikel 8a OHG Vgl. die Ausführungen zu Artikel 6a VE-VwVG.

Artikel 8b OHG Vgl. die Ausführungen zu Artikel 6b VE-VwVG.

46 SR 312.2 47 SR 312.5

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Artikel 8c OHG Grundsätzlich kann auf die Ausführungen von Artikel 47a VE-VwVG verwiesen werden.

Artikel 8d OHG Vgl. die Ausführungen zu Artikel 11b Absatz 2 VE-VwVG.

Artikel 8e OHG Vgl. die Ausführungen zu Artikel 21a Absatz 2 VE-VwVG.

Artikel 8f OHG Vgl. die Ausführungen zu Artikel 21a Absatz 3 VE-VwVG.

Artikel 8g OHG Vgl. die Ausführungen zu Artikel 26 Absatz 1bis VE-VwVG.

Artikel 10 Absatz 1bis OHG Die Beratungsstellen werden nach Artikel 8c Absatz 1 VE-OHG ebenfalls dem Obligatorium unterstellt. Ihnen wird somit Akteneinsicht nur auf der Plattform gewährt. Das Akteneinsichts- gesuch ist ebenfalls über die Plattform einzureichen.

Artikel 48a OHG Vgl. die Ausführungen zu den Schlussbestimmungen zur Änderung vom ... VE-VwVG.

3.2.9 Verwaltungsstrafverfahren (VStrR)48

Artikel 31a VStrR Vgl. die Ausführungen zu Artikel 6a VE-VwVG.

Artikel 31b VStrR Vgl. die Ausführungen zu Artikel 6b VE-VwVG.

Artikel 31c VStrR Grundsätzlich kann auf die Ausführungen von Artikel 47a VE-VwVG verwiesen werden.

Artikel 31d VStrR Vgl. die Ausführungen zu Artikel 11b Absatz 2 VE-VwVG.

48 SR 313.0

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Artikel 31e VStrR Vgl. die Ausführungen zu Artikel 21a Absatz 2 VE-VwVG.

Artikel 31f VStrR Vgl. die Ausführungen zu Artikel 21a Absatz 3 VE-VwVG.

Artikel 31g VStrR Vgl. die Ausführungen zu Artikel 26 Absatz 1bis VE-VwVG.

Artikel 34 Absatz 1bis VStrR Vgl. die Ausführungen zu Artikel 11b Absatz 1 VE-VwVG.

Artikel 38 Absatz 5 VStrR Vgl. die Ausführungen zu Artikel 208 Absatz 1bis VE-ZPO.

Artikel 54 Absatz 1 und 2 VStrR Absatz 1 Der resp. dem Beschuldigten wird hier das Recht eingeräumt, den Haftbefehl zusätzlich auch auf ihrer resp. seiner elektronischen Zustelladresse auf der Plattform zu erhalten. Aufgrund dieser Verpflichtung stellt es keinen nennenswerten Mehraufwand dar, der resp. dem Beschul- digten den Haftbefehl auf Verlangen auch auf ihre resp. seine elektronische Zustelladresse zu übermitteln. Absatz 2 Nach Artikel 31c Absatz 1 VE-VStR sind Behörden verpflichtet, elektronisch miteinander zu kommunizieren. Somit ist auch Haftbefehl elektronisch an die zuständige kantonale Behörde zu übermitteln. Da die elektronischen Dokumente vervielfältigt werden können, kann der Haft- befehl bereits im Voraus an die kantonale Behörde übermittelt werden und nicht erst Zug um Zug bei der Übergabe.

Artikel 64 Absatz 3 VStrR Vgl. die Ausführungen zu Artikel 138 Absatz 1 VE-ZPO.

Artikel 65 Absatz 3 VStrR Vgl. die Ausführungen zu Artikel 208 Absatz 1bis VE-ZPO.

Artikel 68 Absatz 4 VStrR Vgl. die Ausführungen zu Artikel 52 Absatz 3 VE-VwVG.

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Artikel 88 Absatz 3 VStrR Das Revisionsverfahren sieht bis anhin die Eröffnung des Entscheids nur durch eingeschrie- benen Brief vor. Dies wird durch die elektronische Übermittlung an die Plattform ergänzt.

Artikel 106 Abs. 3 VStrR Vgl. die Ausführungen zu den Schlussbestimmungen zur Änderung vom ... VE-VwVG.

3.2.10 Militärstrafprozess (MStP)49

Artikel 37a MStP Vgl. die Ausführungen zu Artikel 6a VE-VwVG.

Artikel 37b MStP Vgl. die Ausführungen zu Artikel 6b VE-VwVG.

Artikel 37c MStP Grundsätzlich kann auf die Ausführungen von Artikel 47a VE-VwVG verwiesen werden.

Artikel 37d MStP Vgl. die Ausführungen zu Artikel 11b Absatz 2 VE-VwVG.

Artikel 37e MStP Vgl. die Ausführungen zu Artikel 21a Absatz 2 VE-VwVG.

Artikel 37f MStP Vgl. die Ausführungen zu Artikel 21a Absatz 3 VE-VwVG.

Artikel 37g MStP Vgl. die Ausführungen zu Artikel 26 Absatz 1bis VE-VwVG.

Artikel 38 Absatz 1bis und 2 MStP Vgl. die Ausführungen zu Artikel 208 Absatz 1bis VE-ZPO.

Artikel 39 Absatz 1bis und 3 MStP Vgl. die Ausführungen zu Artikel 208 Absatz 1bis VE-ZPO.

49 SR 322.1

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Artikel 40 Absatz 3 MStP Vgl. die Ausführungen zu Artikel 208 Absatz 1bis VE-ZPO.

Artikel 41 Absatz 3 MStP Vgl. die Ausführungen zu Artikel 208 Absatz 1bis VE-ZPO.

Artikel 46 Absatz 2 MStP Die bisherigen Möglichkeiten für schriftliche Eingaben wird um die elektronische Übermittlung an die Plattform ergänzt.

Artikel 51 Absatz 2 MStP Vgl. die Ausführungen zu Artikel 138 Absatz 1 VE-ZPO.

Artikel 78 MStP Vgl. die Ausführungen zu Artikel 138 Absatz 1 VE-ZPO.

Artikel 153 Absatz 3 MStP Vgl. die Ausführungen zu Artikel 133 Buchstabe g VE-ZPO.

Artikel 220 Absatz 4 MStP Vgl. die Ausführungen zu den Schlussbestimmungen zur Änderung vom .... VE-VwVG.

3.2.11 Rechtshilfegesetz (IRSG)50

Eine Modernisierung des Verfahrens im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen (Verwaltungs- verfahren) wird in den nächsten Jahren geprüft. In diesem Zusammenhang soll auch evaluiert werden, ob und wieweit das Rechtshilfeverfahren digitalisiert werden könnte und wie der recht- liche Rahmen für diese Digitalisierung ausgestaltet werden müsste. Wegen der besonderen Bedürfnisse des Rechtshilfeverfahrens, welche sich insbesondere aus dem internationalen Kontext dieser Verfahren ergeben, soll dies nicht im Rahmen des BEKJ, sondern separat ge- regelt werden. Das nichtstreitige Rechtshilfeverfahren soll daher vom Anwendungsbereich des BEKJ ausgenommen werden.

3.2.12 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG)51 Artikel 55 Absatz 1bis ATSG Der bisherige Artikel 55 Absatz 1bis ATSG sieht vor, dass der Bundesrat die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 über den elektronischen Ver- kehr mit Behörden auch für Verfahren nach diesem Gesetz (ATSG) einführen kann. Diese

50 SR 351.1 51 SR 830.1

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Bestimmung hat der Bundesrat bis heute nicht umgesetzt. Mit der vorliegenden Einführung des BEKJ und den damit zusammenhängenden Änderungen der Bestimmungen zum elektro- nischen Verkehr im Verwaltungsverfahrensgesetz wird diese Bestimmung so für das Sozial- versicherungsverfahren ausfolgenden Gründen nicht mehr umsetzbar. Die bisherige Bestimmung enthält den Ausdruck nach diesem Gesetz. Die Auslegung dieses Ausdrucks, insbesondere in systematischer Hinsicht, ist nicht wörtlich zu verstehen. Es betrifft nur das Sozialversicherungsverfahren gemäss dem 2. Abschnitt des 4. Kapitels des ATSG. Rechtspflegeverfahren nach dem 3. Abschnitt richten sich nach dem kantonalen Recht (vgl. Art. 61 ATSG). Für das Sozialversicherungsverfahren (Verwaltungsverfahren), welches das Verhältnis zwischen dem Versicherten und der Verwaltungsbehörde betrifft und Millionen von Transaktionen jährlich umfasst, sind bereits verschiedene elektronische Lösungen vorhanden oder werden bald in Betrieb genommen. Weil die technische Lösung, welche für die E-Justiz- Plattform eingesetzt wird, noch nicht festgelegt ist, muss davon ausgegangen werden, dass die bereits vorhandenen und geplanten IT-Systeme und -Strukturen der 1. Säule bei einer Anwendbarerklärung des BEKJ für diese Verfahren nur ungenügend berücksichtigt werden könnten. Der rechtliche Rahmen für die Digitalisierung und der entsprechenden Verfahren im Bereich der Sozialversicherungen soll im Rahmen anderer Projekte wie bspw. der Modernisierung der Aufsicht der 1. Säule (19.080 «AHVG. Änderung (Modernisierung der Aufsicht)», Botschaft vom 20. November 2019 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung) geschaffen werden.

3.2.13 Anwaltsgesetz (BGFA)52

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 BGFA Die in den kantonalen Anwaltsregistern eingetragenen Anwältinnen und Anwälte müssen für die Eintragung verschiedene persönliche Voraussetzungen erfüllen. Neu kommt hinzu, dass sie für die Eintragung im kantonalen Anwaltsregister auch des Nachweises der elektronischen Zustelladresse auf der Plattform bedürfen. Dies drängt sich auf, da die Anwältinnen und An- wälte in den verschiedenen Verfahrensgesetzen in aller Regel dem Obligatorium unterstehen. Gerichte und Behörde müssen mit diesen Anwältinnen und Anwälte elektronisch kommunizie- ren können, weswegen eine elektronische Zustelladresse auf der Plattform notwendig ist. Dass alle eingetragenen Anwältinnen und Anwälte verpflichtet werden, eine elektronische Zu- stelladresse auf der Plattform für die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister zu bezeichnen, ergibt sich auch aus den geltenden Berufsregeln gemäss Artikel 12 Buchstabe g BGFA. Dem- nach sind die eingetragenen Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, amtliche Pflichtverteidigun- gen und, im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege, Rechtsvertretungen zu übernehmen. Das gilt für alle eingetragene Anwältinnen und Anwälte, auch wenn sie nicht forensisch tätig sind. Nach Artikel 12 Buchstabe g BGFA können nämlich auch diese verpflichtet werden, sol- che Mandate zu übernehmen. Darüber hinaus können sich Anwältinnen und Anwälte, welche bei anerkannten gemeinnützi- gen Organisationen angestellt sind, ebenfalls ins kantonalen Anwaltsregistern eintragen las- sen. Diese werden ebenfalls verpflichtet, eine elektronische Zustelladresse auf der Plattform zu bezeichnen.

52 SR 935.61

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Artikel 36a BGFA Den bereits in den Registern eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten wird eine dreimonatige Übergangsfrist nach Inkrafttreten des VE-BGFA gewährt, um sich eine elektro- nische Zustelladresse auf der Plattform zu besorgen.

3.2.14 Geldwäschereigesetz (GwG)53

Artikel 23 Absatz 7 Der Begriff «Informationssystem» hat in der Bundesverwaltung den veralteten Begriff «Daten- bearbeitungssystem» abgelöst. Der vorgeschlagene Artikel 23 Absatz 7 VE-GwG knüpft an diese neue Begrifflichkeit, die auch in der Botschaft zur Änderung des Geldwäschereigesetzes vom 26. Juni 2019 verwendet wird (Art. 23 Abs. 3 GwG). Gemäss Artikel 23 Absatz 3 GwG unterhält die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) ein eigenes Informationssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der or- ganisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung. MROS hat am 1.1.2020 das neue Informationssystem «goAML» eingeführt. Dieses wird den meldenden Instituten zur Verfügung gestellt. Das «goAML» ermöglicht eine sichere und effiziente Informationsübermittlung zwischen den Finanzintermediären, Händlerinnen und Händlern, Behörden, Organisationen und der MROS einerseits und zwischen der MROS und den Strafverfolgungsbehörden andererseits. Nach dem geltenden Recht ist die Nutzung von «goAML» durch die meldenden Institute nicht obligatorisch. Ist eine Meldepflichtige oder ein Meldepflichtiger nicht in der Lage, der MROS Verdachtsmeldungen und Informationen in elektronischer Form mittels «goAML» zu übermit- teln, so ist ausnahmsweise eine andere sichere Art der Übermittlung von Verdachtsmeldungen und Informationen möglich (Art. 3a Abs. 3 der Verordnung vom 25. August 2004 über die Mel- destelle für Geldwäscherei, MGwV54). Diese Möglichkeit wurde allerdings als Übergangslö- sung gedacht. Der Verkehr mit der MROS mittels System «goAML» soll gestärkt werden, indem mit dieser Vorlage eine Pflicht zur elektronischen Meldung und zum elektronischen Verkehr in diesem Kanal eingeführt wird. Durch den Verkehr mit der MROS mittels «goAML» können Meldungen viel effizienter bearbeitet werden, was dazu führt, dass das ganze Schweizerische Dispositiv der Geldwäschereibekämpfung gestärkt wird. Vom Verkehr gemäss Artikel 23 Absatz 7 umfasst werden insbesondere Meldungen von Fi- nanzintermediären sowie Händlerinnen und Händlern nach Artikel 9 GwG bzw. Meldungen von Finanzintermediären nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB, aber auch Meldungen der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörden sowie der Aufsichtsorganisa- tionen gemäss Artikel 16 GwG oder von Selbstregulierungsorganisationen nach Artikel 27 GwG.

Aus Effizienz- und Sicherheitsgründen werden auch Anfragen der Meldestelle an den Finanz- intermediären nach Artikel 11a GwG via «goAML» durchgeführt. Die Antworten werden eben- so durch das Informationssystem «goAML» übermittelt. Das neue Informationssystem ermög- licht nebst einer sicheren Übermittlung von Informationen die effiziente Bearbeitung respektive Auswertung sämtlicher Informationen und Datensätze zur Bekämpfung der Geldwäscherei und deren Vortaten. Um dieses Ziel zu erreichen ist es unentbehrlich, dass nicht nur der Ver- kehr zwischen den meldenden Instituten und MROS, sondern auch derjenige zwischen Straf- verfolgungs- respektive Strafbehörden sowie weiteren Behörde i.S.v. Artikel 29a GwG sowie

53 SR 955.0 54 SR 955.23

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der Informationsaustausch unter inländischen Behörden laut Artikel 29 GwG über «goAML» läuft. Die MROS arbeitet eng mit den Strafverfolgungsbehörden und teilweise mit Strafbehörden i.S.v. Artikel 29a GwG zusammen, welchen sie ihre Analyseberichte übermittelt. Um gemel- dete Informationen von der MROS übermittelt erhalten zu können (vgl. Art. 23 Abs. 5 GwG sowie Art. 8 MGwV), sind ab dem 1.1.2020 auch die Staatsanwaltschaften in «goAML» regis- triert. Auf den telefonischen Verkehr mit der MROS wird die Änderung von Artikel 23 Absatz 7 GwG keine Auswirkungen haben. Die Meldestelle wird weiterhin telefonisch verfügbar sein. Die Faxverbindung wurde mit der Einführung von «goAML» hingegen aufgehoben, damit der schriftliche Verkehr möglichst über einen einzigen Kanal (das Informationssystem) erfolgen kann.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage hat in verschiedener Hinsicht Auswirkungen auf den Bund. Mit der Vorlage wird die Pflicht zur elektronischen Aktenführung in Gerichtsverfahren im Gesetz verankert und es wird ein Obligatorium zur Benutzung der Plattform eingeführt: – Aufgrund der Pflicht zur elektronischen Aktenführung werden in Papierform eingereichte Dokumente in elektronische Akten gewandelt werden müssen. – Um effizient rein elektronisch arbeiten zu können, müssen die Arbeitsplätze entsprechend ausgestattet werden. Die Computer müssen leistungsfähig genug sein um die elektronische Akte zu bearbeiten. Es müssen genügend grosse Bildschirme bereitgestellt werden, um in der elektronischen Akte zu navigieren und die einzelnen Dokumente betrachten zu können. Darüber hinaus erfordert das lange Arbeiten am Computer und Bildschirm eine entspre- chende ergonomische Einrichtung es Arbeitsplatzes. – Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen auf die neuen Prozesse geschult werden. – Durch die Gründung der Körperschaft sowie Beteiligung an den Kosten für den Aufbau, Betrieb und Weiterentwicklung der Plattform entsteht ein finanzieller Aufwand, welcher vom Bundesgericht getragen wird. Dies wurde bereits vorangehend in Ziffer 2.2.2.2 erläutert. – Der Bund resp. die einzelnen Verwaltungseinheiten werden ihre Organisationsreglemente anpassen müssen, da das Unterschriftserfordernis bei der elektronischen Übermittlung wegfällt und die Übermittlungen durch beliebige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in den jeweiligen Organisationen vorgenommen werden können. Die Vorlage selber enthält keine Vorschriften auf, wer zukünftig Verfügungen, Entscheide, Urteile und andere Mitteilung an die Plattform für die Zustellung übermitteln oder abrufen darf. Aufbau, Betrieb und Weiterentwicklung der Plattform haben keine personellen Auswirkungen auf den Bund, da diese Aufgaben durch die Körperschaft erledigt werden.

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinde sowie auf urbane Zentren, Ag-

glomerationen und Berggebiete Die Vorlage hat in verschiedener Hinsicht Auswirkungen auf die Kantone. Mit der Vorlage wird die Pflicht zur elektronischen Aktenführung im Gesetz verankert und es wird ein Obligatorium zur Benutzung der Plattform eingeführt: – Nach geltendem Recht ist die Organisation der Gerichte, Schlichtungsbehörden und Staats- anwaltschaften Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Mit dem

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BEKJ sowie den Anpassungen in den Verfahrensgesetzen wird direkt in die kantonale Or- ganisation eingegriffen. So müssen die Akten zukünftig elektronisch geführt werden und es besteht ein Obligatorium zur Benutzung der Plattform. Aufgrund der Pflicht zur elektroni- schen Aktenführung werden in Papierform eingereichte Dokumente in elektronische Akten gewandelt werden müssen. – Um effizient rein elektronisch arbeiten zu können, müssen auch die Arbeitsplätze entspre- chend ausgestattet werden. Die Computer müssen leistungsfähig genug sein um die elekt- ronische Akte zu bearbeiten. Es müssen genügend grosse Bildschirme bereitgestellt wer- den, um in der elektronischen Akte zu navigieren und die einzelnen Dokumente betrachten zu können. Darüber hinaus erfordert das lange Arbeiten am Computer und Bildschirm eine entsprechende ergonomische Einrichtung es Arbeitsplatzes. – Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen auf die neuen Prozesse geschult werden. – Durch die Gründung der Körperschaft sowie Beteiligung an den Kosten für den Aufbau, Betrieb und Weiterentwicklung der Plattform entsteht auch ein finanzieller Aufwand für die Kantone. Dies wurde bereits vorangehend in Ziffer 2.2.2.2 erläutert. – Die Kantone werden ihre Gerichtsverfassungs- oder -organisationsgesetze anpassen müs- sen, da das Unterschriftserfordernis bei der elektronischen Übermittlung wegfällt und die Übermittlungen durch beliebige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in den jeweiligen Organi- sationen vorgenommen werden kann. Die Vorlage selber enthält keine Vorschriften auf, wer zukünftig Verfügungen, Entscheide, Urteile und andere Mitteilung an die Plattform für die Zustellung übermitteln oder abrufen darf.

Die Vorlage hat keine spezifischen Auswirkungen auf Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.

4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen durch die Einführung des Obligatoriums für die elekt- ronische Kommunikation in der Justiz lassen sich naturgemäss, wenn überhaupt, nur schwer erfassen. Wie der Bundesrat bereits bei der Schaffung der schweizerischen ZPO ausgeführt hat, trägt eine effiziente Rechtspflege zur wirtschaftlichen Prosperität und damit letztlich auch zu verbesserter Lebensqualität bei. Sichere und geregelte Verhältnisse auch im Cyberraum tragen wesentlich zur Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Schweiz und zu seiner Wettbewerbsfähigkeit bei. Der Bundesrat verfolgt das Ziel, auf Seiten des Staates die Beiträge zu leisten, die es für einen erfolgreichen Über- gang der Schweiz in die Informationsgesellschaft braucht. Er hat dazu zahlreiche Massnah- men beschlossen, die meist entweder die Anpassung des gesetzlichen Rahmens oder die Bereitstellung von Infrastruktur-Elementen betrafen. Dazu gehören beispielsweise das ZertES oder die Schaffung von einheitlichen Personen- und Unternehmens-Identifikationsnummern und der entsprechenden Register. Mit dem BEKJ geht der Bundesrat nun noch einen Schritt weiter, in dem zukünftig die Gerichte, Behörden sowie professionelle Rechtsanwender einem Obligatorium für den elektronischen Rechtsverkehr unterworfen werden. Dazu wird eine si- chere und einfach zu benutzende Plattform geschafften, deren Benutzung auch attraktiv sein wird für Personen und Unternehmen, die dem Obligatorium nicht unterstehen. Mit dieser Platt- form können Verfahren vollständig elektronisch und damit effizienter abgewickelt werden, was eine effiziente Rechtspflege begünstigt.

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4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Das BEKJ hat wenige unmittelbare Auswirkung auf die Gesellschaft. Für Personen, die dem Obligatorium nicht unterstehen, ändert sich am bisherigen Ablauf in der Justiz nichts. Diese Personen können weiterhin mit Gerichten und Behörden auf dem pos- talischen Weg kommunizieren. Neu ist allerdings, dass ihnen ebenfalls die Möglichkeit gege- ben wird, auf einfache und sichere Weise mit Gerichten und Behörden zu kommunizieren und so auch von den Vorteilen des elektronischen Rechtsverkehrs zu profitieren. Der diesbezügli- che Entscheid liegt bei den jeweiligen Personen selbst. Für die professionellen Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwender führt das Obligatorium dazu, dass sie zukünftig nur noch elektronisch mit Gerichten und Behörden kommunizieren dürfen. Ebenfalls müssen diese Personen die Rechtsschriften und Beilagen in digitaler Form einreichen. Ein Mehraufwand für die professionellen Rechtsanwenderinnen und Rechtsan- wender ist durch die Einreichung in digitaler Form nicht ersichtlich:

  • Situation heute: Die professionellen Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwender verfassen ihre Rechtsschriften elektronisch am Computer. Danach werden sie (mehrfach55) ausge- druckt und unterzeichnet. Ebenfalls erhalten die professionellen Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwender von ihren Kundinnen und Kunden Dokumente, welche als Beweismittel eingereicht werden. Diese Dokumente werden (mehrfach) kopiert oder eingescannt und danach (mehrfach) wieder ausgedruckt. Zuletzt werden Rechtsschriften und Beilagen in einen Umschlag verpackt, frankiert und der Post übergeben.
  • Situation zukünftig: Die professionellen Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwender ver- fassen ihre Rechtsschriften weiterhin elektronisch am Computer. Anstelle die Rechtsschrif- ten (mehrfach) auszudrucken, reicht die Umwandlung in ein von der Plattform akzeptiertes Format. Gängige Textverarbeitungsprogramme können direkt auf Knopfdruck eine solche Umwandlung vornehmen, bspw. in ein PDF-Dokument. Von den Kundinnen und Kunden übergebene Dokumente werden nicht mehr (mehrfach) kopiert, sondern ein einziges Mal eingescannt, sofern diese nicht schon in elektronischer Form vorliegen. Die Zusammen- stellung der Rechtsschrift und Beilagen erfolgt ebenfalls elektronisch am Computer. Ist alles zusammengestellt, dann authentifizieren sie sich an der Plattform und laden die Dokumente

hoch. Aufgrund der bereit gestellten Programmierschnittstelle können die professionellen Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwender dies allenfalls auch direkt aus ihrer Fachappli- kation erledigen. Mit der Schaffung der Plattform präsentiert sich auch die Schweizer Justiz als modern. Durch die elektronische Akte wird die Zusammenarbeitsfähigkeit gesteigert und Verfahren beschleu- nigt. Dies ist geeignet, das Vertrauen in die Schweizer Justiz zu fördern.

4.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Die Vorlage hat keine direkten Auswirkungen auf die Umwelt. Grundsätzlich sollte ein ver- mehrter Wechsel von physischer zu elektronischer Abwicklung von Geschäften per Saldo Res- sourcen einsparen und sich entsprechend vorteilhaft für die Umwelt auswirken.

Je nach Verfahren muss 1 Exemplar für das Gericht und noch 1 Exemplar für jede andere am Verfahren beteiligte Person eingereicht werden.

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4.6 Andere Auswirkungen

Da keine negativen oder lediglich vernachlässigbaren Auswirkungen auf die Volkswirtschaft oder auf Unternehmen zu erwarten sind, wird auf eine weitergehende formelle Regulierungs- folgeabschätzung verzichtet.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage sieht Schaffung eines neuen Bundesgesetzes über die Plattform für die elektroni- sche Kommunikation in der Justiz sowie Anpassungen diverser Verfahrensgesetze vor. Nach Artikel 92 der BV ist das Post- und Fernmeldewesen Sache des Bundes (Abs. 1) und er hat für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung zu sorgen (Abs. 2). Indem der Bund zusammen mit den Kantonen eine Körperschaft gründet, deren Aufgabe es ist, eine Plattform aufzubauen und zu betreiben für die elektronische Kommunikation in der Justiz, kommt er seiner Aufgabe gemäss Artikel 92 BV nach. Die Kompetenz zur Regelung eines Obligatoriums für den elektronischen Rechtsverkehr ergibt sich direkt aus der BV. Erwähnt werden insbesondere Artikel 122 Absatz 1 und 123 Ab- satz 1 BV, die den Bund zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivil-, Straf- und Militärstraf- prozessrechts ermächtigen. Soweit das Obligatorium auch Private erfasst, ist der Bund ge- mäss Artikel 95 Absatz 1 BV befugt, Vorschriften über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zu erlassen.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage ist mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen vereinbar. Bei der Erar- beitung der Vorlage wurde darauf geachtet, dass auch andere staatlich anerkannte elektroni- sche Identitäten anerkennt werden können. Dies betrifft insbesondere die eIDAS-Verordnung, da EU/EFTA-Anwälte auch in der Schweiz berufsmässig auftreten können. Über entspre- chende Anerkennung ausländischer staatlichen elektronischen Identitäten entscheidet der Bundesrat.

5.3 Erlassform

Die Vorlage enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum.

5.4 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen

5.4.1 Delegation an den Bundesrat

Mittel zur Authentifizierung Für die Benutzung der Plattform sieht der Vorentwurf eine Authentifizierung mittels einer elekt- ronischen Identität vor. Primär liegt der Fokus auf dem BGEID. Aufgrund des Freizügigkeits- abkommen mit der EU können EU-Anwältinnen und -Anwälte auch vor schweizerischen Ge- richten auftreten; diese Anwältinnen und Anwälte sollen ebenfalls dem Obligatorium unterstellt werden. Ohne die schweizerische Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz in der Schweiz zu ha-

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ben, können diese Personen keine elektronische Identität gemäss dem BGEID erhalten. Arti- kel 19 Absatz 3 VE-BEKJ sieht deswegen vor, dass der Bundesrat weitere Mittel zur Authen- tifizierung zulassen kann für Personen, denen keine E-ID ausgestellt werden kann.

Bewilligung der Authentifizierung durch ein Behördensystem Der Vorentwurf sieht weiter vor, dass Benutzerinnen und Benutzer auf einem Behördensystem sich nicht mehr direkt gegenüber der Plattform authentifizieren müssen, wenn das Behörden- system selbst eine Authentifizierung vornimmt. Voraussetzung dafür ist eine Bewilligung, wel- che durch die Körperschaft erteilt wird. Nach Artikel 20 Absatz 3 VE-BEKJ legt der Bundesrat die Kriterien für die Erteilung der Bewilligung fest.

Quittungen Der Vorentwurf sieht weiter vor, dass bei sämtlichen Eingaben und erstmaligen Zustellungen Quittungen ausgestellt werden. Die Bestimmung des Inhalts dieser Quittungen wird gemäss Artikel 21 Absatz 9 VE-BEKJ an den Bundesrat delegiert. Dies entspricht auch dem heutigen Recht: Artikel 2 Buchstabe b VeÜ-ZSSV56 regelt die Anforderungen an die Quittungen der heutigen anerkannten Zustellplattformen.

Validator Mit dem Validator bietet die Plattform eine Funktion an, die es erlaubt, Dokumente und Quit- tungen auf deren Gültigkeit, Unverändertheit sowie Zeitstempel zu prüfen. Damit wird tech- nisch nicht bewanderten Personen die Möglichkeit gegeben Dokumente und Quittungen auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen. Andererseits können mit dem Validator auch in automatisierter Weise eine Vielzahl an Dokumenten und Quittungen geprüft werden.

Informationssicherheit Die Plattform wird zukünftig ein zentrales Element der Schweizer Justiz darstellen. Die zentrale Aufgabe ist es, Dokumente (Eingaben, Verfügungen, Entscheide etc.) zu versenden, zu emp- fangen sowie Akteneinsicht und Aktenweitergabe zu gewähren. Hierbei handelt es sich teil- weise um höchst sensible Daten und dementsprechend muss eine hohe Datensicherheit ge- währleistet sein. Artikel 27 Absatz 3 VE-BEKJ sieht vor, dass der Bundesrat die Anforderungen an die Datensicherheit regelt und dass dabei die allgemeinen Standards zu beachten sind.

Digitalisierung von physischen Dokumenten Obwohl der VE-BEKJ eigentlich nur die Plattform sowie den elektronischen Austausch von Dokumenten regelt, macht es durchaus Sinn, auch die Digitalisierung – also die Umwandlung von papiernen Eingaben und Dokumente in elektronische Dokumente – an einem Ort zusam- menzufassen. Somit wird gewährleistet, dass das Digitalisierungsverfahren in allen Prozess- gesetzen gleich ist. Dem Bundesrat kommt nach Artikel 28 Absatz 4 VE-BEKJ die Regelungs- kompetenz zu, zu bestimmen, wie papierne Eingaben und Dokumente durch die Gerichte und Behörden in elektronische Dokumente umgewandelt werden müssen.

56 SR 272.1

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Gebühren Für die Benutzung der Plattform sieht Artikel 31 VE-BEKJ Gebühren vor, welche vom Bundes- rat festgelegt werden.

5.4.2 Delegation ans EJPD

Technische Anforderung an die Schnittstelle Der Vorentwurf sieht in Artikel 18 Absatz 2 VE-BEKJ vor, dass die Regelung der technischen Anforderungen an die Schnittstelle ans EJPD delegiert wird.

5.4.3 Verordnungs- und Regelungskompetenzen in den Prozessgesetzen (Än-

derung anderer Erlasse) Format der Dokumente Nach geltendem Recht bestimmt der Bundesrat das Format der Eingabe und ihrer Beilagen Eine Ausnahme hierzu findet sich bei Verfahren vor Bundesgericht nach BGG. Gemäss Arti- kel 42 Absatz 4 Buchstabe a BGG bestimmt das Bundesgericht in einem Reglement das For- mat der Rechtsschrift und ihrer Beilagen. Dies wird im Vorentwurf weiterhin so beibehalten. Dem Bundesrat wird weiterhin die Verordnungskompetenz bezüglich Format der Dokumente zugeteilt, ausser bei Verfahren nach BGG.

5.5 Datenschutz

Die Regeln des Datenschutzrechts (DSG und die zugehörigen Verordnungen) sind ausrei- chend, um den Datenschutz im Bereich des BEKJ sicherzustellen. Die öffentliche-rechtliche Körperschaft betreibt die zukünftige Justizplattform. Über diese Platt- form können Gerichte, Behörden und weitere Personen miteinander in Justizverfahren kom- munizieren. Um die Plattform benutzen zu können, müssen sich die Personen gegenüber der Plattform authentifizieren, danach können sie Dokumente empfangen und an die Plattform übermitteln. Da es sich dabei teilweise um sehr sensible Daten handelt, werden strikte Vorgaben in Bezug auf die Informatiksicherheit gegeben. Zum einen muss die Plattform die Datenbearbeitung und -einsicht automatisch protokollieren. Zum anderen muss sie eine Informatiksicherheitsaufsicht bezeichnen, welche regelmässig die Datensicherheit der Plattform prüft. Der Bundesrat regelt Anforderungen an die Datensicherheit, wobei er allgemein anerkannte Standards, die Bestimmungen der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG)57 sowie der Verordnung vom 9. Dezember 2011 über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung (Bundesinformatikverordnung, BinfV)58, be- rücksichtigen wird. Gegenüber den bisherigen auf Papier durchgeführten Verfahren, wird die Plattform sehr viel mehr Randdaten erheben, unter anderem wer authentifiziert sich mit welcher elektronischen Identität wann an der Plattform und welche Dokumente versendet und empfängt dieses Per- son.

57 SR 235.11 58 SR 172.010.58

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Die Körperschaft, welche die Plattform betreibt, hat keine Gewinnerzielungsabsichten. Die Er- hebung dieser Randdaten und die automatische Protokollierung sind wichtige Daten, um die Sicherheit der Plattform gewährleisten und verbessern zu können. Die Erhebung der Perso- nendaten durch automatisierte Protokollierung, Audit Trails und anderen Werkzeugen dient schlussendlich dazu, den Datenschutz auf der Plattform zu stärken.