Änderung des Bundesgesetzes über Regionalpolitik
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Bern, 22. Juni 2022
Änderung des Bundesgesetzes über Regionalpolitik
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Entwicklungsinfrastrukturen, die Wertschöpfung in eine Region bringen, sind für die wirtschaftliche Entwicklung der ländli- chen Regionen und der Berggebiete von zentraler Bedeutung. Die Finanzierung solcher Infrastrukturvorhaben, vor allem im Bereich der für die Entwicklung einer Region wichtigen touristischen Infrastrukturen wie z. B. Bergbahnen, ist daher ein Kernelement der Neuen Regionalpolitik (NRP), welche ländliche Regionen, Berggebiete und Grenzregionen in ihrer wirt- schaftlichen Entwicklung unterstützt.
Eine umfassende Untersuchung dazu hat gezeigt, dass die Instrumente der Investitionsförderung sich bewähren1. Sie sollen daher für den überwiegenden Teil aller Investitionsvorhaben analog der bisherigen Praxis mittels Darlehen fortge- führt werden. Die Erfahrungen zeigen aber auch, dass Darlehen nicht das richtige Instrument sind, um Kleininfrastrukturen, die für den investierenden Projektträger keine oder nur marginale direkte Cash-Flows generieren, zu unterstützen. Klei- ninfrastrukturen sind jedoch von regionalwirtschaftlicher Bedeutung, wenn sie von anderen wirtschaftlichen Akteuren kom- merziell genutzt werden können. Solche Infrastrukturen sollen daher in beschränktem Masse auch mit A-Fonds-perdu- Mitteln unterstützt werden können.
Im Rahmen der NRP-Pilotmassnahmen für die Berggebiete2 wird dieser Ansatz seit 2020 in 16 NRP-Kantonen erfolgreich getestet. Mit NRP-Bundesmitteln bis zu maximal 50 000 Fr. pro Projekt und zusätzlichen kantonalen Beiträgen mobilisiert diese NRP-Pilotmassnahme neue Akteurinnen und Akteure, die ihre wirtschaftlich relevanten Ideen mangels Startunter- stützung bisher nicht realisieren konnten.
Beispiele sind etwa die Erschliessung eines regionaltouristisch wichtigen Klettergartens im Kanton Uri und die Erstellung und Integration ins regionale touristische Angebot eines Mountainbike-Trails im Kanton Neuenburg. Beide Projekte werden von Sportvereinen realisiert, die den Betrieb und Unterhalt mit eigenen Ressourcen sicherstellen können, die aber nicht über genügend Eigenkapital verfügen um die Investition selber zu finanzieren und die für Darlehen von Banken oder der NRP nicht in Frage kommen. Diese Projekte erlauben es wirtschaftlichen Akteuren wie Hotels, Restaurants, Sportläden etc., mit ihren Geschäftsmodellen auf die bereitgestellten Infrastrukturen zuzugreifen und somit ihre Attraktivität und letzt- lich ihre Wertschöpfung zu erhöhen. Die im Februar 2022 publizierte Evaluation der NRP-Mehrjahresperiode 2016–20233 empfiehlt die Überführung der entsprechenden, derzeit laufenden Pilotmassnahme in das nächste Mehrjahresprogramm (2024–2031). Ähnliche Projekte sollen somit in Zukunft auch in der ordentlichen NRP unterstützt werden können.
Für die Auswahl solcher Projekte kommen Kriterien zur Anwendung, die sicherstellen, dass ausschliesslich Projekte mit regionalwirtschaftlicher Wirkung mitfinanziert werden und dass Mitnahmeeffekte soweit möglich ausgeschlossen sind. Diese Kriterien werden gemeinsam mit den kantonalen NRP-Fachstellen, die für die Umsetzung der NRP zuständig sind, erarbeitet. Die Erweiterung der Fördermöglichkeiten entspricht einem Anliegen einer grossen Mehrheit der kantonalen Umsetzungsstellen.
1.2 Geprüfte Varianten und gewählte Lösung
Bund und Kantone haben auf technischer Ebene verschiedene Varianten geprüft und schlagen übereinstimmend vor, im Rahmen der NRP künftig A-Fonds-perdu Beiträge an Kleininfrastrukturen zu ermöglichen. Dies macht eine punktuelle Gesetzesänderung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20064 über Regionalpolitik erforderlich.
In Anlehnung an die Erfahrungen aus den Pilotmassnahmen für die Berggebiete sollen somit A-Fonds-perdu-Beiträge an Infrastrukturprojekte bis zu einem maximalen Bundesbeitrag von 50 000 Franken pro Projekt und gleichwertigen kantona- len Beiträgen gesprochen werden können. Die Beschränkung der Mittel pro Projekt stellt sicher, dass es sich ausschliess- lich um kleine Infrastrukturprojekte handelt. Grössere Infrastrukturprojekte sollten sich über andere Kanäle (insbesondere auch der Privatwirtschaft) und allenfalls NRP-Darlehen finanzieren können. Ebenfalls ausgeschlossen sind sogenannte Basisinfrastruktur-Projekte, d. h. Projekte, die einzig der ansässigen Bevölkerung dienen und keinen regionalwirtschaftli- chen Effekt haben.
Die Beiträge sind analog zu den Pilotmassnahmen an klare Kriterien geknüpft, mit denen ordnungspolitische Vorbehalte entkräftet werden und die mit den Kantonen aufgrund der bisherigen Erfahrungen zu vertiefen sind. Diese Kriterien werden vom Bundesrat festgelegt und in den Ausführungsbestimmungen zur NRP konkretisiert. Solche Projekte müssen regional- wirtschaftliche Impulse setzen, der Projektträger muss Betrieb und Unterhalt der Infrastruktur sicherstellen können und Mitnahmeeffekte sind soweit möglich auszuschliessen. Die Projekte müssen in ihrer Wirkung überbetrieblich sein.
Die Weiterentwicklung der NRP erfolgt in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Evaluation und der Vertiefungsstu- die zur Investitionsförderung. Sie nimmt die Erfahrungen aus den Pilotmassnahmen sowie die entsprechende Forderung
1 Rütter soceco, EBP und Hochschule für Luzern (2021), Weiterentwicklung der NRP-Investitionsförderung 2024+, im Auftrag des SECO.
2 https://regiosuisse.ch/nrp-pilotmassnahmen-berggebiete.
3 https://www.improve-nrp.ch/.
4 SR 901.0
der kantonalen Fachstellen auf und ermöglicht es der NRP, neue Akteure zu mobilisieren. Mit diesen zusätzlichen Projek- ten können wertvolle Impulse für die wirtschaftliche Entwicklung in ländlichen Regionen und Berggebieten geschaffen werden. Die NRP erhält somit analog zu anderen Sektoralpolitiken (u. a. Landwirtschaft, Energie, Sport, Kultur), die erfolg- reich mit A-Fonds-perdu Beiträgen für Infrastrukturen arbeiten, eine zusätzliche Fördermöglichkeit.
Vor dem beschriebenen Hintergrund erlaubt es diese punktuelle Gesetzesänderung, bisher ungenutztes Potential der Re- gionen zu nutzen, zusätzliche Akteure zu mobilisieren und zusätzliche Projekte zu realisieren. Die so ermöglichten neuen Impulse unterstützen die Regionen in ihrer wirtschaftlichen Weiterentwicklung. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung liefert dazu die nötigen gesetzlichen Grundlagen.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates Die Vorlage ist inhaltlich und zeitlich auf das NRP-Mehrjahresprogramm 2024–2031 abgestimmt, welches vom Parlament
2023 beraten wird.
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 20205 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 20206 über die Legislaturplanung 2019–2023 angekündigt. Die vorliegende Änderung der gesetzlichen Grundlage ist dennoch angezeigt, damit sie im Laufe des ersten Jahres des kommenden NRP–Mehrjahresprogramms 2024–2031 in Kraft treten kann.
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Die NRP erhält mit den A-Fonds-perdu-Beiträgen für Kleininfrastrukturen somit analog zu anderen Sektoralpolitiken (u. a. Landwirtschaft, Energie, Sport, Kultur), die erfolgreich mit A-Fonds-perdu Beiträgen für Infrastrukturen arbeiten, eine zu- sätzliche Fördermöglichkeit. Die Förderung von Infrastrukturen mit A-Fonds-perdu-Beiträgen ist in der Europäischen Union gängige Praxis, zum Bei- spiel im Rahmen der Kohäsionspolitik oder der Gemeinsamen Agrarpolitik. Die Europäische Union fördert im Rahmen der Kohäsionspolitik, ihrer Regionalpolitik, gemäss Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds unter anderem In- vestitionen in Verkehrsinfrastruktur (Artikel 2), soziale Infrastruktur oder grüne Infrastruktur (Artikel 3). Darüber hinaus hält die Verordnung Folgendes fest: «Mit dem EFRE sollte Folgendes unterstützt werden können: Investitionen in die Infra- struktur, einschließlich für die Geschäftsinfrastruktur für KMU im Bereich Forschung und Innovation, die Wohnraumversor- gung für marginalisierte Gemeinschaften und benachteiligte Bevölkerungsgruppen, einkommensschwache Haushalte und Migranten, die Kultur und das Kulturerbe, den nachhaltigen Tourismus und die für Unternehmen erbrachten Dienstleistun- gen, Investitionen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Dienstleistungen unter besonderer Berücksichtigung von be- nachteiligten, marginalisierten und segregierten Gemeinschaften, produktive Investitionen in KMU, Ausrüstung, Software und immaterielle Vermögenswerte sowie Maßnahmen in den Bereichen Information, Kommunikation, Studien, Vernetzung, Zusammenarbeit, Erfahrungsaustausch zwischen Partnern sowie Cluster-Aktivitäten.» Weiter ist zu beachten, dass sich die EU-Mitgliedstaaten in diesem Kontext an das EU-Beihilferecht halten müssen.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Im ganzen NRP-Perimeter sollen ausgewählte Kleininfrastruktur-Projekte mit A-Fonds-perdu Beiträgen unterstützt werden können. Dabei ist der Bundesbeitrag pro Projekt begrenzt (maximal 50 000 Franken). Mit dieser punktuellen Änderung erfolgt die Weiterentwicklung der NRP in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Evaluation und den Erkenntnissen aus den NRP-Pilotprogrammen für die Berggebiete. Mit diesen zusätzlichen Projekten können wertvolle Impulse für die wirtschaftliche Entwicklung in ländlichen Regionen und Berggebieten geschaffen werden.
3.2 Umsetzungsfragen
Die Möglichkeit, A-Fonds-perdu-Beiträge für Kleininfrastrukturen zu gewähren, wirkt sich nicht wesentlich auf die Prozesse zur Umsetzung der kantonalen NRP-Programme aus. Es wird damit nur das Spektrum von möglichen Projekten erweitert, die von den Kantonen finanziert werden können. Für die Auswahl solcher Projekte kommen klare Kriterien zur Anwendung. So müssen die Projekte regionalwirtschaftliche Wirkung nachweisen können, der Projektträger muss Betrieb und Unterhalt der Infrastruktur sicherstellen können und Mitnahmeeffekte sind soweit möglich auszuschliessen. Die Projekte müssen in ihrer Wirkung überbetrieblich sein. Die Änderung hat keinen Einfluss auf den Bundeshaushalt. Die Anträge an das Parlament zur Äufnung des Fonds für Regionalentwicklung für die Mehrjahresperiode 2024–2031 werden dadurch nicht verändert. Auch der Werterhalt des Fonds ist davon kaum betroffen.
5 BBl 2020 1777
6 BBl 2020 8385
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 7 Darlehen und A-Fonds-perdu-Beiträge für Infrastrukturvorhaben Artikel 7 hält bisher fest, dass der Bund zinsgünstige oder zinslose Darlehen für die Finanzierung von Infrastrukturvorhaben gewähren kann. A-Fonds-perdu-Beiträge konnten bisher nicht gewährt werden. Der Artikel wird dahingehend geändert, dass in Anlehnung an die Erfahrungen aus den Pilotmassnahmen für die Bergge- biete auch A-Fonds-perdu-Beiträge bis zu einem maximalen Bundesbeitrag von 50 000 Franken pro Projekt und gleich- wertigen kantonalen Beiträgen gesprochen werden können. Solche Projekte müssen regionalwirtschaftliche Impulse set- zen, der Projektträger muss Betrieb und Unterhalt der Infrastruktur sicherstellen können und Mitnahmeeffekte sind soweit möglich auszuschliessen. Die Projekte müssen in ihrer Wirkung überbetrieblich sein.
Art. 9 Allgemeine Voraussetzungen und Bedingungen Artikel 9 Absatz 1 wird präzisiert, indem beim Verweis auf Artikel 7 nicht nur von Darlehen, sondern auch von A-Fonds- perdu-Beiträgen gesprochen wird.
Artikel 11 Ausrichtung der Finanzhilfen und Darlehen Artikel 11 Absatz 1 wird präzisiert, indem beim Verweis auf Artikel 7 nicht nur von Darlehen, sondern auch von A-Fonds- perdu-Beiträgen gesprochen wird.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die vorliegende Gesetzesänderung hat keine Auswirkungen auf den Bund, namentlich hat sie weder finanzielle noch per- sonelle Auswirkungen. Die Änderung kann zu einem leicht höheren Substanzabbau des Fonds führen. Gestützt auf die Erfahrungen mit den NRP-Pilotmassnahmen für die Berggebiete wird insgesamt mit einem jährlichen Volumen in der Grössenordnung von höchstens 1 500 000 Franken gerechnet, so dass die jährlichen Fondseinlagen des Bundes aufgrund der vorliegenden Gesetzesänderung nicht angepasst werden müssen.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Mit den A-Fonds-perdu-Beiträgen für Kleininfrastrukturen können wertvolle Impulse für die wirtschaftliche Entwicklung in ländlichen Regionen und Berggebieten geschaffen werden. Damit trägt die Gesetzesänderung dazu bei, dass die NRP ihren Grundauftrag – die Unterstützung der Berggebiete, des weiteren ländlichen Raums und der Grenzregionen in ihrer regionalwirtschaftlichen Entwicklung – noch gezielter erfüllen kann.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Gesetzesänderung löst vor allem in peripheren Räumen zusätzliche wirtschaftliche Impulse aus, erhöht die Wertschöp- fung und schafft Arbeitsplätze.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Mit verbesserten wirtschaftlichen Perspektiven bleiben diese Regionen attraktiv resp. werden attraktiver. Damit trägt die Gesetzesänderung im Einklang mit ihrem Zweckartikel zur Erhaltung einer dezentralen Besiedlung und zum Abbau regio- naler Disparitäten bei.
5.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Alle Projekte der NRP stehen im Einklang mit den einschlägigen Gesetzen, Regulierungen und Auflagen. Sie unterstehen den üblichen Bewilligungsverfahren mit den darin verbundenen Einsprachemöglichkeiten, insbesondere in den Bereichen der Umweltpolitik und der Raumordnung.
5.6 Andere Auswirkungen
Die Gesetzesänderung hat keine unmittelbaren anderen Auswirkungen.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Befugnis des Bundes zur Strukturpolitik ergibt sich aus der Kompetenz von Artikel 103 der Bundesverfassung 7. Danach kann der Bund wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen sowie Wirtschaftszweige fördern, wenn zumutbare
7 RS 101
Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen. Diese Selbsthilfemassnahmen genügen in ländli- chen Regionen und in Berggebieten jedoch sehr oft nicht.
Die Förderung der ländlichen Regionen und der Berggebiete ist im gesamtwirtschaftlichen Interesse. Die Wettbewerbsfä- higkeit der Schweiz und die Wohlfahrt ihrer Unternehmen und Bürgerinnen und Bürgern hängt auch von der Entwicklung ihrer einzelnen Regionen ab. Die Gewährung der Finanzhilfen beeinträchtigt die Wirtschaftsfreiheit nicht.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Der Themenbereich der Vorlage betrifft keine internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
6.3 Erlassform
Nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Dies ist mit dieser Vorlage gewährleistet.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der vorliegenden Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellen- werte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen. Damit untersteht diese Vorlage nicht der Ausgabenbremse.
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und
des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz Das Prinzip der Subsidiarität (Art. 5a und 43a Abs. 1 BV) wird mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung eingehalten: Der Bund übernimmt keine Aufgaben, welche bisher von den Kantonen wahrgenommen wurden. Für die Kantone wird einzig eine Möglichkeit geschaffen, von Seiten des Bundes A-Fonds-perdu-Beiträge für Kleininfrastrukturen zu erhalten. Ob sie diese Möglichkeit wahrnehmen möchten oder nicht, entscheiden die Kantone frei. Auch das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz (Art. 43a Abs. 2 BV) wird respektiert: Der Bund beteiligt sich an der Finan- zierung der kantonalen Projekte und bestimmt die Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen Unterstützung. Damit wird die fiskalische Äquivalenz in Bezug auf die Kongruenz von Kostenträger und Entscheidträger eingehalten.
6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
6.6.1 A-Fonds-perdu-Beiträge für Kleininfrastrukturen
Finanzhilfen sind nach Artikel 3 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19908 geldwerte Vorteile, die Empfängern aus- serhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nicht rückzahlbare Geldleistungen, unter welche die A-Fonds- perdu-Beiträge für Kleininfrastrukturen fallen.
6.6.2 Bedeutung für die Erreichung der vom Bund angestrebten Ziele
Mit der NRP unterstützen Bund und Kantone das Berggebiet, den weiteren ländlichen Raum und die Grenzregionen in ihrer regionalwirtschaftlichen Entwicklung. Damit soll die Wettbewerbsfähigkeit einzelner Regionen gestärkt, deren Wert- schöpfung erhöht und so zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in den Regionen, zur Erhaltung einer dezentralen Besiedlung und zum Abbau regionaler Disparitäten beigetragen werden. Entwicklungsinfrastrukturen, die Wertschöpfung in eine Region bringen, sind dafür von zentraler Bedeutung. Die Instrumente der Investitionsförderung im Rahmen der NRP bewähren sich und sollen für den überwiegenden Teil aller Investitionsvorhaben analog zur bisherigen Praxis mittels Darlehen fortgeführt werden. Gerade in peripheren Regionen sind Darlehen aber nicht immer das richtige Instrument zur Finanzierung kleiner Infrastrukturen. Gemeint sind Projekte, die für den investierenden Projektträger keine oder nur mar- ginale direkte Cash-Flows generieren (zum Beispiel, weil für einen Bike-Trail kein Eintritt verlangt werden kann). Solche Kleininfrastrukturen sind jedoch dann von regionalwirtschaftlicher Bedeutung, wenn sie von anderen wirtschaftlichen Akt- euren mit ihren Geschäftsmodellen kommerziell genutzt werden können. Solche Infrastrukturen sollen deshalb künftig in beschränktem Masse auch mit A-Fonds-perdu-Mitteln unterstützt werden können.
6.6.3 Erwartete zumutbare Selbsthilfemassnahmen
Die NRP leistet entscheidende Unterstützung dabei, Projekte zu lancieren, die ohne Anschubfinanzierung nicht zustande kommen würden. Die Projektträger nehmen ihre Eigenverantwortung dabei umfassend wahr. Sie beteiligen sich zum einen mit angemessenen Eigenmitteln an der Finanzierung des Projekts und mobilisieren dafür auch Mittel Dritter. Zum anderen sind sie insbesondere für die Beständigkeit der Projekte verantwortlich. Für die neu mit A-Fonds-perdu-Beiträgen finan- zierbaren, kleinen Infrastrukturprojekte bedeutet dies, dass der Projektträger nachweisen muss, dass er den Betrieb und den Unterhalt aus eigener Kraft sicherstellen kann.
6.6.4 Verfahren und Steuerung der Beitragsgewährung
Für die Identifikation, Beurteilung und Bewilligung der Projekte sind in der NRP die kantonalen NRP-Fachstellen zuständig. Diese kennen die Verhältnisse, die Projektträger sowie das wirtschaftliche und gesellschaftliche Umfeld vor Ort, sind in
8 SR 616.1
den Regionen bestens vernetzt und stützen sich bei ihren Vergabeentscheiden auf ihr NRP-Umsetzungsprogramm, wel- ches sie alle vier Jahre beim SECO einreichen. Die Kantone beteiligen sich zudem mindestens mit gleichwertigen Beträgen wie der Bund an der Finanzierung der NRP.
6.6.5 Befristung und degressive Ausgestaltung
Die NRP ist ein unbefristetes Instrument, das aber vom Bundesparlament alle vier Jahre mit der Botschaft zur Standort- förderung des Bundes überprüft und gutgeheissen wird.
6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Gesetzesänderung sieht vor, dem Bundesrat die Kompetenz zur Festlegung der Kriterien bei der Gewährung von A- Fonds-perdu-Beiträgen zu übertragen. Zudem soll der Bundesrat den maximalen Bundesbeitrag unter Berücksichtigung der Teuerung festlegen. Diese Delegation ist erforderlich, weil sie Regelungen betrifft, deren Konkretisierungsgrad die Gesetzesebene überschreiten würde. Aufgrund der vorgegebenen Leitlinien in den Gesetzesartikeln ist die Rechtset- zungsermächtigung des Gesetzes hinreichend konkretisiert. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, allfällige Anpassungen auf dem Verordnungsweg vornehmen zu können.