15.434 n Pa. Iv. (Kessler) Weibel. Mutterschaftsurlaub für hinterbliebene Väter
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15.434
Parlamentarische Initiative Mutterschaftsurlaub für hinterbliebene Väter Erläuternder Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Ge- sundheit des Nationalrates
vom 3. Februar 2022
Übersicht
Nach der Geburt eines Kindes erhalten erwerbstätige Mütter in der Schweiz
14 Wochen Urlaub, erwerbstätige Väter erhalten 2 Wochen Urlaub. Stirbt ein
Elternteil während seines Urlaubs, endet sein Anspruch darauf. Mit der vorliegen- den Gesetzesänderung soll neu ein Urlaub für den hinterbliebenen Elternteil ge- währt werden. Dieser Urlaub soll wie der Mutterschafts- und der Vaterschaftsur- laub über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt werden. Der durch die EO entschädigte Urlaub im Todesfall soll erlauben, dass der hinter- bliebene Elternteil familiäre Aufgaben wahrnehmen kann, ohne dass er seine Er- werbstätigkeit aufgeben muss. Ähnlich wie der Mutterschafts- und der Vaterschafts- urlaub soll dieser Urlaub gewährleisten, dass sich der hinterbliebene Elternteil um das Neugeborene kümmern und die neue, schwierige Situation meistern kann. Ange- sichts der Härte dieser Situation besteht in den Augen der Kommission trotz weniger Fälle Handlungsbedarf. Im Einzelnen schlägt die Kommission vor, dass der Vater einen Urlaub von
14 Wochen erhält, wenn die Mutter während der 14 Wochen nach der Geburt des
Kindes stirbt. Dieser Urlaub ist unmittelbar nach dem Tod und am Stück zu bezie- hen; er endet frühzeitig, wenn der Vater seine Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt. Für die Mutter ist ein Urlaub von 2 Wochen vorgesehen, wenn der Vater während der
6 Monate nach der Geburt des Kindes stirbt. Dieser Urlaub kann wochen- oder
tageweise innerhalb der 6 Monate nach dem Tod bezogen werden. Der hinterbliebe- ne Elternteil hat zudem je unverändert Anspruch auf Vaterschafts- beziehungsweise Mutterschaftsurlaub. Eine Minderheit spricht sich dafür aus, dass nur der hinter- bliebene Vater einen Urlaub von 14 Wochen erhält und der Vaterschaftsurlaub darin eingeschlossen ist. Zusätzlich schlägt die Kommission vor, in dieser Vorlage die redaktionellen und begrifflichen Anpassungen vorzunehmen, welche sich aufgrund der Annahme der «Ehe für alle» in der Volksabstimmung vom 26. September 2021 ergeben.
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Bericht
1 Entstehungsgeschichte
Nationalrätin Margrit Kessler (GLP, SG) reichte am 8. Juni 2015 die parlamentari- sche Initiative mit folgendem Wortlaut ein: «Das Erwerbsersatzgesetz und das Obligationenrecht sind so anzupassen, dass bei einem Todesfall der Mutter innerhalb von 14 Wochen nach der Geburt der Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen vollum- fänglich dem Vater gewährt wird.» In der Begründung weist die Initiantin darauf hin, dass der Anspruch auf den 14- wöchigen Mutterschaftsurlaub nach dem Tod der Mutter erlischt. Dies bedeute, dass der hinterbliebene Vater unbezahlten Urlaub nehmen muss, damit er sich mit der schwierigen Situation auseinandersetzen und sich um das Neugeborene sowie allfäl- lige weitere Kinder kümmern kann. Entsprechend soll in diesen Fällen der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub auf den Vater übertragen werden. Die Initiantin bezeichnet es als stossend, wenn gerade in diesen seltenen, tragischen Fällen ohnehin bereitge- stellte Gelder für die Mutterschaftsversicherung eingespart würden. Nach dem Ausscheiden der Initiantin aus dem Rat wurde die parlamentarische Initiative von Nationalrat Thomas Weibel (GLP, ZH) übernommen. Am 22. Juni 2016 gab die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) der parlamentarischen Initiative mit 13 zu 8 Stimmen bei
2 Enthaltungen Folge. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des
Ständerates (SGK-S) stimmte dem Beschluss der SGK-N am 30. August 2016 mit
6 zu 3 Stimmen bei 3 Enthaltungen zu.
Am 25. Januar 2018 diskutierte die Kommission über das weitere Vorgehen. Sie stellte fest, dass in der Zwischenzeit die Volksinitiative «Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub – zum Nutzen der gesamten Familie» eingereicht worden war.1 Mit 10 zu 10 Stimmen und Stichentscheid des Präsidenten beschloss die Kommissi- on, die Arbeiten am Erlassentwurf zur parlamentarischen Initiative bis zum Ent- scheid über die Volksinitiative zu sistieren. Am 27. September 2020 nahm die Schweizer Stimmbevölkerung den indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative 2 mit 60,2 Prozent der Stimmen an. Der im indirekten Gegenvorschlag vorgesehene zweiwöchige Vaterschaftsurlaub trat per 1. Januar 2021 in Kraft (siehe Ziff. 2.1). Während die Arbeiten sistiert waren, verlängerte der Nationalrat die zweijährige Frist zur Ausarbeitung des Erlassentwurfs gemäss Artikel 113 Absatz 1 des Parla- mentsgesetzes (ParlG)3 zwei Mal. Den ersten Antrag zur Fristverlängerung stellte die Kommission am 30. August 2018 mit 11 zu 7 Stimmen, um die Beratung der Volksinitiative zum Vaterschaftsurlaub abzuwarten. Der Nationalrat stimmte diesem Antrag am 28. September 2018 mit 137 zu 44 Stimmen bei 9 Enthaltungen zu. Den zweiten Antrag zur Fristverlängerung beschloss die Kommission am 14. Januar 2021
1 Die Volksinitiative «Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub – zum Nutzen der ganzen Familie» wurde am 4. Juli 2017 eingereicht (BBl 2017 5473); Geschäftsnr. 18.052.
2 Schlussabstimmungstext: BBl 2019 6855; Geschäftsnr. 18.441.
3 SR 171.10
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mit 14 zu 8 Stimmen, da das Anliegen der parlamentarischen Initiative auch mit der mittlerweile in Kraft getretenen Regelung zum Vaterschaftsurlaub nicht erfüllt werde. Der Nationalrat stimmte dieser zweiten Fristverlängerung am 19. März 2021 mit 146 zu 35 Stimmen bei 8 Enthaltungen zu. Daraufhin legte die Kommission am 28. April 2021 die Eckwerte der Vorlage fest, mit welcher die parlamentarische Initiative umgesetzt werden soll. Gestützt auf Artikel 112 Absatz 1 ParlG zog sie Sachverständige des Bundesamtes für Sozialver- sicherungen (BSV) und des Bundesamtes für Justiz (BJ) bei. Sie beauftragte die Verwaltung, einen Vorentwurf mit mehreren Varianten auszuarbeiten (siehe auch Ziff. 2.3). Dabei sollte nicht nur der Tod der Mutter während der Dauer des Mutter- schaftsurlaubs, sondern auch der Tod des Vaters während der sechs Monate nach der Geburt des Kindes, analog zur Rahmenfrist des Vaterschaftsurlaubs, berücksichtigt werden. Am 17. November 2021 beriet die Kommission den Vorentwurf und legte sich auf ihren Vorschlag fest. Zusätzlich erteilte sie den Auftrag, in der Vorlage die redaktionellen und begrifflichen Anpassungen zur Vaterschaftsentschädigung vor- zunehmen, welche sich aufgrund der Annahme der «Ehe für alle» in der Volksab- stimmung vom 26. September 2021 ergeben. Am 3. Februar 2022 verabschiedete die Kommission den Vorentwurf zusammen mit dem erläuternden Bericht in die Ver- nehmlassung.
2 Ausgangslage
2.1 Rechtliche Grundlagen und aktuelle Situation
Gemäss Artikel 116 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV)4 richtet der Bund eine Mutterschaftsversicherung ein. Wie der Bundesrat in seinem Bericht «Vaterschafts- urlaub und Elternurlaub. Auslegeordnung und Präsentation unterschiedlicher Model- le» vom 30. Oktober 2013 in Erfüllung des Postulates Fetz (11.3492)5 feststellt, kann der Begriff der Mutterschaftsversicherung weit gefasst werden und nicht nur das «Mutterschaftsrisiko» im üblichen Sinne – Schwangerschaft und Geburt eines Kindes – betreffen, sondern auch Risiken in Zusammenhang mit mutterschaftsähnli- chen Situationen. Artikel 116 Absatz 3 BV erteilt dem Bund folglich die Kompetenz, im Rahmen der Mutterschaftsversicherung auch Vorschriften über die Gewährung von Erwerbsersatzentschädigungen bei Adoptionen sowie in Bezug auf Vater- schafts- oder Elternurlaub zu erlassen. Gleichzeitig ergibt sich aus Artikel 116 Absatz 3 BV keine Pflicht des Bundes für solche Entschädigungen.6 Entschädigung und Urlaub bei Mutterschaft Nach der Niederkunft erhalten erwerbstätige Mütter 14 Wochen Mutterschaftsur- laub, der über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt wird. Der Mutterschafts- urlaub und die Mutterschaftsentschädigung sind im Obligationenrecht (OR) 7 bezie-
4 SR 101 5 Abrufbar unter www.parlament.ch > 11.3492 > Bericht in Erfüllung des parlamentari- schen Vorstosses. 6 Bericht «Vaterschaftsurlaub und Elternurlaub. Auslegeordnung und Präsentation unter- schiedlicher Modelle» in Erfüllung des Postulates Fetz (11.3492), S. 35 7 SR 220
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hungsweise im Erwerbsersatzgesetz (EOG)8 verankert und seit dem 1. Juli 2005 in Kraft9. Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung hat die Frau, wenn sie: - während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt im Sinne des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHVG)10 obligatorisch versichert war, - in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten erwerbstätig war, und - zum Zeitpunkt der Geburt Arbeitnehmerin oder selbstständig erwerbend ist oder im Familienbetrieb zu einem Barlohn mitarbeitet (Art. 16b EOG). Frauen, die arbeitslos oder arbeitsunfähig sind, haben grundsätzlich auch Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Die Voraussetzungen dafür sind ebenso wie weitere nähere Vorgaben zur Mutterschaftsentschädigung in der Erwerbsersatzver- ordnung vom 24. November 2004 (EOV)11 geregelt. Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt
80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des An-
spruchs erzielt wurde, höchstens aber 196 Franken pro Tag (Art. 16e und 16f EOG). Der Bezug der Mutterschaftsentschädigung hat Vorrang vor Ansprüchen auf Tag- gelder anderer Sozialversicherungen (Art. 16g EOG). Die Kantone können weiter- gehende Leistungen vorsehen; zum Beispiel können sie höhere oder länger dauernde Entschädigungen gewähren und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben (Art. 16h EOG). Der Mutterschaftsurlaub beginnt am Tag der Niederkunft und dauert 14 Wochen ohne Unterbruch (Art. 329f Abs. 1 OR). Wenn das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt während mindestens zwei Wochen im Spital bleiben muss, wird der Mutterschaftsurlaub um die Dauer des Spitalaufenthalts verlängert, höchstens aber um acht Wochen (Art. 329f Abs. 2 OR). Der Mutterschaftsurlaub wird mit 98 Tag- geldern entschädigt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 16c Abs. 2 EOG). Dazu kommen maximal 56 Taggelder im Falle einer Verlängerung des Mutter- schaftsurlaubs (Art. 16c Abs. 3 EOG). Der Anspruch auf die Mutterschaftsentschä- digung endet vorzeitig, wenn die Frau während des Mutterschaftsurlaubs stirbt oder die Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt (Art. 16d Abs. 3 EOG). Arbeitnehmerinnen, die dem Arbeitsgesetz (ArG)12 unterstellt sind, dürfen zudem in den ersten acht Wochen nach der Niederkunft nicht beschäftigt werden (Art. 35a Abs. 3 ArG). Ihnen darf weiter während der Schwangerschaft sowie in den ersten 16 Wochen nach der Niederkunft und auch gegebenenfalls während des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nicht gekündigt werden, sofern die Probezeit abgelaufen ist (Art. 336c Abs. 1 Bst. c und cbis OR). Weiter dürfen die Ferien nicht aufgrund des Mutterschaftsurlaubs gekürzt werden (Art. 329b Abs. 3 Bst. b OR).
8 SR 834.1 9 AS 2005 1429 10 SR 831.10 11 SR 834.11 12 SR 822.11
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Entschädigung und Urlaub bei Vaterschaft Seit dem 1. Januar 2021 erhalten erwerbstätige Väter zwei Wochen Vaterschaftsur- laub, der ebenfalls von der EO entschädigt wird13. Anspruch auf eine Vaterschafts- entschädigung hat der Mann, wenn er zum Zeitpunkt der Geburt oder spätestens innert sechs Monaten danach der rechtliche Vater des Kindes ist. Die restlichen Anspruchsberechtigungen sind gleich wie bei der Mutterschaftsentschädigung (Art. 16i EOG). Die Höhe der Entschädigung und auch ihr Vorrang gegenüber anderen Taggeldern ist ebenso analog geregelt (Art. 16l, Art. 16m EOG). Der Vaterschaftsurlaub muss nicht automatisch ab dem Tag der Niederkunft, son- dern die insgesamt zwei Wochen können innerhalb der sechs Monate nach der Geburt tage- oder wochenweise bezogen werden (Art. 329g OR). Der Vaterschafts- urlaub wird mit 14 Taggeldern entschädigt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 16k). Der Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung endet, wenn die Rah- menfrist abläuft oder die Taggelder ausgeschöpft sind; er endet vorzeitig, wenn der Vater oder das Kind stirbt, oder die Vaterschaft aberkannt wird (Art. 16j Abs. 3 EOG). Im Gegensatz zum Mutterschaftsurlaub gilt kein Kündigungsschutz, sondern die Kündigungsfrist wird um die Anzahl Tage des Vaterschaftsurlaubs verlängert, welche der Vater zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht bezogen hat (Art. 335c Abs. 3 OR). Die Ferien dürfen aber auch wegen des Vaterschaftsurlaubs nicht ge- kürzt werden (Art. 329b Abs. 3 Bst. c OR). Regelungen im Todesfall eines Elternteils Es besteht keine spezifische Regelung für den Fall, dass ein Elternteil während des Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaubs stirbt, sondern es können allgemeine ar- beitsrechtliche Bestimmungen angewendet werden. Generell ist der Arbeitgeber gemäss Artikel 36 Absatz 1 ArG verpflichtet, auf die besondere Situation seiner Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Familienpflichten Rücksicht zu nehmen, wenn er die Arbeits- und Ruhezeit festlegt. Als Familienpflichten gelten die Erziehung von Kindern bis 15 Jahren und die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder nahestehender Personen. Sie umfassen alle Aufgaben, welche die Anwesenheit der betreuenden Person notwendig oder wünschenswert erscheinen lassen. 14 Auch der Tod von Angehörigen gehört gemäss Literatur zu den Ereignissen, die im Zusam- menhang mit Familienpflichten stehen.15 Ob der Arbeitgeber bei Verhinderung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Lohnfortzahlung gemäss Artikel 324a OR verpflichtet ist, hängt namentlich davon ab, ob die Erfüllung der Arbeitspflicht in der betreffenden Situation zumutbar ist.16 Der Tod eines nahen Verwandten gilt als ein Ereignis, das zu Lohnfortzahlung
13 AS 2020 4689 14 Wegleitung des SECO zu Art. 36 ArG, März 2021. Abrufbar unter: www.seco.admin.ch > Publikationen & Dienstleistungen > Publikationen > Arbeit > Arbeitsbedingungen > Wegleitungen zum Arbeitsgesetz 15 Hensch, A. (2016). Arbeitnehmer mit Familienpflichten, Aktuelle Juristische Praxis / Pratique Juridique Actuelle (AJP/PJA) 12/2016, S. 1633 16 Portmann, W. / Rudolph, R. (2020). Art. 324a OR, Basler Kommentar Obligationenrecht I, N1. Perrenoud, S. (2021). Art. 324a CO, Commentaire romand Code des obligations I, N 17. Siehe auch Hensch, A. (2016), S. 1641
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Anlass geben kann.17 Dazu kommt die Betreuung des Neugeborenen, die aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht des überlebenden Elternteils begründet ist. Die Dauer der Lohnfortzahlung ist indessen nicht genau gesetzlich bestimmt. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung setzt auch voraus, dass der überlebende Elternteil seinen Anspruch auf den gesamten Jahreslohn, der ihm für jedes Dienstjahr zusteht, noch nicht ausge- schöpft hat (Art. 324a Abs. 2 OR).18 Wenn der Lohnanspruch nicht auf der Grundlage von Artikel 324a OR gegeben ist, kann der hinterbliebene Elternteil aufgrund des Todes des anderen Elternteils An- spruch auf eine Arbeitsbefreiung gemäss Artikel 329 Absatz 3 OR geltend machen. Dabei sind die «üblichen freien Stunden und Tage» zu gewähren. Die Dauer der Arbeitsbefreiung für spezifische familiäre Ereignisse wie der Todesfall der Partnerin oder des Partners ist in Arbeitsverträgen, Gesamt- oder Normalarbeitsverträgen konkretisiert. Da es sich beim Anspruch auf Gewährung der üblichen Freizeit um relativ zwingendes Recht handelt, kann die übliche Dauer allerdings nur verlängert werden.19 Eine Dauer in der Grössenordnung von ein bis drei Tagen kann derzeit als üblich angesehen werden. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Dauer und der Zeitpunkt der Arbeitsbefreiung in jedem konkreten Fall in Anbetracht aller Umstände – vonseiten des Arbeitgebers und des hinterbliebenen Elternteils – ange- messen bestimmt werden müssen (Art. 329 Abs. 4 OR). Neben diesen arbeitsrechtlichen Regelungen werden mit dem Todesfall des anderen Elternteils auch Ansprüche auf Leistungen der Sozialversicherungen begründet. So erhalten Kinder unter 18 Jahren eine Waisenrente, wenn die Mutter oder der Vater stirbt (Art. 25 AHVG). Bei Ehepaaren oder Paaren in eingetragener Partnerschaft hat der hinterbliebene Elternteil, unter weiteren Bedingungen, Anspruch auf eine Wit- wer- beziehungsweise Witwenrente (Art. 23 AHVG). Der Anspruch beginnt dabei am ersten Tag des Monats, der auf den Tag des Todes folgt. Je nach erzieltem Ein- kommen der verstorbenen Person kommen Hinterlassenenleistungen der beruflichen Vorsorge hinzu (Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge20, BVG; Art. 19-20a). Gemäss Artikel 20a BVG können Vorsorgeeinrichtungen dabei auch für nicht verheiratete Elternteile Hinter- lassenenleistungen vorsehen. Sind die finanziellen Verhältnisse bescheiden, besteht unter gewissen Voraussetzungen weiter Anspruch auf Ergänzungsleistungen.21 Weiter sehen auch die Unfall- sowie die Militärversicherung Hinterlassenenrenten für die Kinder sowie die Gattin oder den Gatten der verstorbenen Person vor, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind (Bundesgesetz vom 20. März 1981 über
17 Portmann, W. / Rudolph, R. (2020). Art. 324a OR, N47
18 Portmann, W. / Rudolph, R. (2020). Art. 324a OR, N13, N17. Perrenoud, S. (2021). Art. 324a CO, N68 19 Hensch, Angela (2016), S. 1641. Siehe auch Portmann, W./Rudolph, R. (2020). Art. 329 OR, Basler Kommentar Obligationenrecht I, N15-N16; P. Dietschy-Martenet (2021). Art. 329 CO, Commentaire romand Code des obligations I, N9. 20 SR 831.40 21 Siehe auch Merkblatt «Hinterlassenenrenten der AHV» der Informationsstelle AHV/IV, Stand am 1. Januar 2021. Abrufbar unter: www.ahv-iv.ch > Merkblätter & Formulare > Leistungen der AHV
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die Unfallversicherung22, UVG; Art. 28; Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung23, MVG; Art. 51). Aktuelle Situation Es gibt keine Statistiken zu der Anzahl der Frauen, die im Laufe der 14 Wochen nach der Niederkunft sterben. Auf der Grundlage der vorhandenen Daten lässt sich aber schliessen, dass es nur wenige Frauen betrifft. Gemäss der Todesursachenstatis- tik des Bundesamtes für Statistik (BFS) sterben in der Schweiz pro Jahr zwischen einer und acht Frauen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, Geburt und dem Wochenbett. Zur Anzahl der Männer, die während der sechs Monate nach der Ge- burt des Kindes sterben, sind keine Schätzungen verfügbar, da die Todesfälle wäh- rend des Vaterschaftsurlaubs nicht mit einer spezifischen Todesursache in Verbin- dung gesetzt werden können. Anzahl und Rate der Sterbefälle der Mütter Müttersterbefälle Geburtsjahr Alle Geburten Anzahl Rate pro 100'000 Geburten 2007 74 791 1 1.3 2008 77 032 8 10.4 2009 78 631 3 3.8 2010 80 636 3 3.7 2011 81 157 3 3.7 2012 82 514 7 8.5 2013 83 133 2 2.4 2014 85 655 5 5.8 2015 86 916 6 6.9 2016 88 254 3 3.4 2017 87 743 4 4.6 2018 88 232 6 6.8 2019 86 516 6 6.9
2020 86 233 nicht verfügbar -
Quelle: BFS, Geburten: Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung; Mutter- sterbefälle: Statistik der Todesursachen und Totgeburten, ICD-10 Code: O00-099.
22 SR 832.20 23 SR 833.1
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2.2 Handlungsbedarf und Ziele
Die besondere Situation, wenn ein Elternteil kurz nach der Geburt des Kindes stirbt, ist heute nicht im Gesetz geregelt. Mit dem Tod eines Elternteils entstehen zwar sozialversicherungsrechtliche Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen. Auch gibt es arbeitsrechtliche Vorgaben, die eine Kurzbefreiung von der Arbeit ermöglichen sowie gegebenenfalls eine Lohnfortzahlung für eine beschränkte Dauer. Gleichzeitig erlischt mit dem Tod eines Elternteils sein Anspruch auf Mutterschafts- bezie- hungsweise Vaterschaftsurlaub. Die Konsequenzen dieser Regelung werden beson- ders deutlich, wenn die Mutter stirbt. In diesem Fall entfällt der 14-wöchige Mutter- schaftsurlaub und dem hinterbliebenen Vater steht lediglich der Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen zu, sofern er diesen Urlaub zum Zeitpunkt des Todes noch nicht bezogen hat. Um dieser besonderen Situation angemessen Rechnung zu tragen, soll dem hinter- bliebenen Elternteil Anspruch auf einen Urlaub mit einer festgelegten Dauer und Entschädigung gewährt werden. Der Urlaub soll dem hinterbliebenen Elternteil erlauben, familiäre Aufgaben wahrzunehmen, ohne dass er seine Erwerbstätigkeit aufgeben muss. Ähnlich wie der Mutterschafts- und der Vaterschaftsurlaub soll dieser Urlaub im Todesfall gewährleisten, dass der hinterbliebene Elternteil genü- gend Zeit hat, damit er sich in den ersten Monaten um das Neugeborene kümmern und die schwierige, neue familiäre Situation meistern kann. Gerade im Todesfall der Mutter, deren 14-wöchiger Urlaub entfällt, soll der Vater die Möglichkeit erhalten, in diesen ersten und prägenden Monaten ständig präsent zu sein. Letztlich soll mit einer gesetzlichen Regelung dafür gesorgt werden, dass sich die Betroffenen nicht darauf verlassen müssen, dass am Arbeitsplatz eine Lösung gefunden wird und genügend finanzielle Mittel sowie ein soziales Beziehungsnetz vorhanden sind. Es gibt zwar wenige Todesfälle eines Elternteils kurz nach der Geburt, aufgrund der ausgesprochenen Härte dieser Situation besteht in den Augen der Kommission aber dennoch Handlungsbedarf. Für eine gesetzliche Regelung dieser besonderen Situati- on spricht auch, dass die finanziellen Konsequenzen gering sein werden und zudem je nach Umständen teilweise mit den Mitteln kompensiert werden können, die für den Urlaub des verstorbenen Elternteils vorgesehenen waren. Der Text der parlamentarischen Initiative zielte auf den Mutterschaftsurlaub, auf- grund der politischen und rechtlichen Entwicklungen seit der Einreichung soll aber der Anwendungsbereich erweitert werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung soll die hinterbliebene Mutter ebenfalls Anspruch auf Urlaub erhalten, wenn der rechtli- che Vater stirbt. Weiter erhält mit der Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) zur «Ehe für alle»24 die Ehefrau der Mutter unter gewissen Voraussetzungen den rechtlichen Status als Elternteil und wird damit dem rechtlichen Vater gleichgestellt. Nach dem geplanten Inkrafttreten dieser Änderung per Juli 202225 sind deshalb die Bestimmungen zum
24 BBl 2020 9913
25 AS 2021 747
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Vaterschaftsurlaub sinngemäss anzuwenden.26 Mit der vorliegenden Gesetzesände- rung sollen die notwendigen redaktionellen und begrifflichen Anpassungen an diese neue Rechtslage vollzogen werden.
2.3 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Die Kommission prüfte an ihrer Sitzung vom 17. November 2021 verschiedene Möglichkeiten, wie der Mutterschaftsurlaub auf den hinterbliebenen Vater übertra- gen werden kann. Angesichts der wenigen betroffenen Fälle stand dabei im Vorder- grund, eine schlanke und einfach umsetzbare Lösung zu finden, welche die Interes- sen der Betroffenen und der Arbeitgebenden sowie die Abläufe bei den Behörden berücksichtigt. Einerseits stellte sich dabei die Frage, ob dem Vater ein Urlaub gewährt werden soll, der die verbleibenden Tage zwischen dem Todestag der Mutter und dem Ablaufen der 14. Woche nach der Niederkunft umfasst, oder ob ihm ein 14-wöchiger Urlaub gewährt werden soll, ungeachtet dessen, wie viel Zeit die Mutter mit dem Neugebo- renen zwischen der Niederkunft und ihrem Tod verbracht hatte. Im ersten Fall wird der Urlaub abhängig vom Zeitpunkt des Todes der Mutter reduziert. Im zweiten Fall erhält der Vater 14 Wochen Urlaub beziehungsweise 98 Taggelder unabhängig vom Zeitpunkt des Todes während der 14 Wochen nach der Niederkunft. Die Kommissi- on sprach sich für dieses Modell aus, da eine festgelegte Dauer einfacher umsetzbar ist. Hätte der Vater nur Anspruch auf die verbleibenden Tage, müssten auch der Arbeitgeber sowie die Ausgleichskasse der verstorbenen, erwerbstätigen Mutter einbezogen werden. Zudem dürften sich die zwei Modelle in der Praxis kaum unter- scheiden, da zu erwarten ist, dass die meisten Todesfälle relativ kurz nach der Ge- burt auftreten. Zweitens war das Verhältnis zum gesetzlichen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub zu klären. Die Kommission sprach sich aus verschiedenen Gründen dafür aus, dass der zweiwöchige Vaterschaftsurlaub unverändert erhalten bleibt. Grundsätzlich versi- cherten die beiden Urlaube unterschiedliche Situationen. Weiter wäre es umständ- lich, die beiden Ansprüche miteinander zu verrechnen. Zudem seien die Zusatzkos- ten einer Auszahlung von bis zu 14 Taggeldern an den hinterbliebenen Vater gering. Ebenso wären in einigen Fällen Entschädigungen ausgerichtet worden, wenn die Mutter nicht verstorben wäre.
3 Grundzüge der Vorlage
Die Kommission schlägt vor, dass der hinterbliebene Elternteil Anspruch auf einen durch die EO entschädigten Urlaub erhält, wenn der andere Elternteil stirbt und die im Folgenden ausgeführten Bedingungen erfüllt sind.
26 Antwort des Bundesrates auf die Motion Bertschy (21.4212) «Elternschaftsurlaub. Der zweiwöchige "Vaterschaftsurlaub" soll für alle Eltern gelten» sowie auf die materiell identische Motion Mazzone (21.4331).
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Im Todesfall der Mutter während der 14 Wochen nach der Geburt des Kindes soll der hinterbliebene Vater einen Urlaub von 14 Wochen erhalten: - Anspruch auf diesen Urlaub hat der Vater, sofern das Kindesverhältnis an- erkannt ist oder dies innerhalb der 14 Wochen nach dem Tod der Mutter geschieht. Während des Urlaubs wird er mit zusätzlichen Taggeldern ge- mäss seinem Einkommen entschädigt, sofern die Anspruchsvoraussetzun- gen für die Vaterschaftsentschädigung erfüllt sind (Art. 329gbis E-OR; Art. 16kbis E-EOG). - Der Urlaub im Todesfall beginnt am Tag nach dem Tod der Mutter und ist am Stück zu beziehen. Er wird verlängert, wenn das Neugeborene unmit- telbar nach der Geburt mindestens zwei Wochen im Spital bleiben muss (Art. 16kbis E-EOG; Art. 329gbis E-OR). Der Anspruch auf die Entschädi- gung endet nach Ausschöpfung der gesamten Taggelder. Er erlischt früh- zeitig, wenn der Vater seine Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt, wenn das Kind oder der Vater verstirbt oder das Kindesverhältnis aufgelöst wird (Art. 16kbis Abs. 3 E-EOG). - Die Ferien können wegen des Urlaubs nicht gekürzt werden, weiter gilt ein Kündigungsschutz (Art. 329b Abs. 3 Bst. c, Art. 336c Abs. 1 Bst. cquinquies E-OR). - Der hinterbliebene Vater hat unverändert Anspruch auf zwei Wochen Va- terschaftsurlaub, die sechsmonatige Rahmenfrist wird aber während des Bezugs des 14-wöchigen Urlaubs ausgesetzt (Art. 16kbis Abs. 4 E-EOG, Art. 329g Abs. 2 E-OR). Im Todesfall des Vaters während der sechs Monate nach der Geburt, soll die hinter- bliebene Mutter zwei Wochen Urlaub erhalten: - Während des Urlaubs wird sie mit zusätzlichen Taggeldern gemäss ihrem Einkommen entschädigt, sofern die Anspruchsvoraussetzungen für die Mutterschaftsentschädigung erfüllt sind (Art. 16cbis E-EOG, Art. 329f Abs. 3 E-OR). - Der Urlaub im Todesfall des Vaters kann innerhalb sechs Monaten ab dem Tag nach dem Tod entweder tage- oder wochenweise bezogen werden. Sinngemäss zum Vaterschaftsurlaub ist der Anspruch auf die Taggelder nicht davon abhängig, ob die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufge- nommen hat (Art. 16cbis E-EOG, Art. 329f Abs. 3 E-OR). - Wie bereits das geltende Recht vorsieht, können die Ferien wegen des Ur- laubs nicht gekürzt werden (Art. 329b Abs. 3 Bst. b OR). Weiter gilt ein Schutz vor Kündigung bis zum letzten Urlaubstag, höchstens aber bis drei Monate nach der 16-wöchigen Schutzfrist nach der Niederkunft (Art. 336c Abs. 1 Bst. cquater E-OR). - Der Anspruch auf den Mutterschaftsurlaub beziehungsweise die Mutter- schaftsentschädigung bleibt unverändert; die Taggelder können nur nach- einander bezogen werden. Daneben schlägt die Kommission vor, die vorliegende Gesetzesänderung zu nutzen, um die Begrifflichkeiten an die Änderungen infolge der «Ehe für alle» anzupassen.
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Mit dem geplanten Inkrafttreten der «Ehe für alle» per 1. Juli 2022 erhält die Ehe- frau der Mutter unter gewissen Voraussetzungen einen rechtlichen Status als Eltern- teil. Damit erhält sie Anspruch auf Vaterschaftsurlaub27 und auch auf die Verlänge- rung des Urlaubs im Todesfall, der mit der vorliegenden Gesetzesänderung eingeführt werden soll. Die dazugehörigen Bestimmungen sollen daher entsprechend redaktionell und begrifflich angepasst werden, damit sie sich auf neutrale Begriffe abstützen. Der Begriff «Vater» wird mit dem Begriff «anderer Elternteil» ersetzt. Der «Vaterschaftsurlaub» und die «Vaterschaftsentschädigung» sollen demgemäss als «Urlaub des andern Elternteils» beziehungsweise «Entschädigung des andern Elternteils» bezeichnet werden. Diese neue Formulierung umfasst somit den Vater und die Ehefrau der Mutter.
3.1 Minderheitsantrag
Eine Minderheit (Schläpfer, Amaudruz, de Courten, Glarner, Hess Erich, Rüegger) beantragt, in zwei Punkten vom Vorschlag der Kommission abzuweichen: - Die Taggelder der Vaterschaftsentschädigung sollen in den Taggeldern des 14-wöchigen Urlaubs im Todesfall der Mutter eingeschlossen sein (Art. 16kbis Abs. 1 und 4 E-EOG; Art. 329g Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3, Art. 329gbis Abs. 1 zweiter Satz E-OR). - Die hinterbliebene Mutter soll im Todesfall des Vaters keinen Urlaub er- halten. Entsprechend sollen alle damit zusammenhängenden Änderungen gestrichen werden (Art. 16cbis, Art. 20 Abs. 1 Bst. e E-EOG; Art. 329f Abs. 3, Art. 336c Abs. 1 Bst. cquater E-OR). Die Minderheit argumentiert, dass das Anliegen der parlamentarischen Initiative auch mit ihrem Vorschlag umgesetzt wird: Dem hinterbliebenen Vater werde mit einem 14-wöchigen Urlaub die notwendige Unterstützung ermöglicht. Der Urlaub im Todesfall und der Vaterschaftsurlaub sollen aber nicht kumuliert werden, da dies im Vergleich zur geltenden Regelung ein Ausbau der Leistungen bedeuten würde. Aus diesem Grund spricht sich die Minderheit auch dagegen aus, dass die hinter- bliebene Mutter zusätzlich zum Mutterschaftsurlaub noch Anspruch auf eine zwei- wöchige Verlängerung des Urlaubs erhält.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Bundesgesetz über den Erwerbsersatz
(Erwerbsersatzgesetz, EOG)
Art. 16b Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 Redaktionelle Anpassung aufgrund der Anpassung des ZGB28 vom 18. Dezember 2020 (Ehe für alle), die die Ehe für gleichgeschlechtliche Paaren ermöglicht. Eine
27 Siehe dazu die Antwort des Bundesrates auf die Motionen 21.4212 und 21.4331
28 SR 210
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Frau, die im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht soll auch von dieser Bestimmung erfasst werden. Auf Französisch wird der Begriff «conjoint» zur Bezeichnung sowohl des Ehemanns als auch der Ehefrau der Frau verwendet.
Art. 16cbis Anspruch auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes des andern Elternteils Abs. 1: Der Anspruch auf zusätzliche Taggelder besteht, wenn der rechtliche andere Elternteil vor Ablauf der sechsmonatigen Rahmenfrist nach Artikel 16j stirbt. Die Anzahl zusätzliche Taggelder beträgt 14 Taggelder, unabhängig von der Anzahl Taggelder, die der andere Elternteil bereits im Rahmen der Entschädigung des andern Elternteils bezogen hat. Der Anspruch auf diese Taggelder besteht unabhängig davon, ob der andere Eltern- teil die Voraussetzungen für eine Entschädigung des andern Elternteils nach Artikel 16i erfüllt hat. Der Anspruch ergibt sich, wenn die Mutter die Voraussetzungen für die Mutterschaftsentschädigung nach Artikel 16b erfüllt. Der Todestag kann mit einem im Rahmen des Urlaubs des andern Elternteils bezo- genen Tag zusammenfallen. Der Anspruch entsteht am Tag nach dem Tod des anderen Elternteils. Die Höhe und Bemessung der Taggelder richtet sich nach Artikel 16e und somit nach dem Einkommen der Mutter. Hat die Mutter bereits Mutterschaftstaggelder bezogen, bleibt die Höhe der Taggelder gleich. Der Vorrang der Taggelder ist in Artikel 16g EOG geregelt. Stirbt der andere Elternteil während des Mutterschaftsurlaubs, so können die Tag- gelder nach Absatz 1 und Artikel 16c nur nacheinander beansprucht werden. Abs. 2: Wie der Urlaub des andern Elternteils kann auch der Urlaub im Falle des Todes des anderen Elternteils wochen- oder tageweise bezogen werden. Wird der Urlaub wochenweise bezogen, so werden pro Woche 7 Taggelder ausgerichtet. Bezieht die Mutter ihren Urlaub tageweise, so werden pro 5 entschädigte Tage zusätzlich 2 Taggelder ausgerichtet. Abs. 3: Die Erlöschensgründe der Entschädigung des andern Elternteils gemäss Artikel 16j Absatz 3 Buchstaben a bis d sind anwendbar. Der Anspruch auf die zusätzlichen Taggelder erlischt somit, sobald die Rahmenfrist nach Absatz 1 abge- laufen ist oder alle zusätzlichen Taggelder bezogen wurden oder wenn die Mutter oder das Kind verstirbt. Da der Urlaub am Stück oder tageweise bezogen werden kann, ist die Wiederauf- nahme einer Erwerbstätigkeit durch die Mutter kein Erlöschensgrund für den An- spruch auf zusätzliche Taggelder.
Art. 16cbis: Minderheit (Schläpfer, Amaudruz, de Courten, Glarner, Hess Erich, Rösti, Rüegger) Die Minderheit spricht sich gegen den entschädigten Urlaub für die Mutter im Falle des Todes des anderen Elternteils aus und schlägt deshalb vor, den Artikel 16cbis zu streichen.
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Gliederungstitel vor Art. 16i und Art. 16i Abs. 1, Einleitungssatz sowie Bst. a, b und d Ziff. 1 und 2 sowie Abs. 3 Redaktionelle Anpassung aufgrund der Anpassung des ZGB vom 18. Dezember 2020 (Ehe für alle), die die Ehe für gleichgeschlechtliche Paaren ermöglicht und in diesem Zusammenhang unter gewissen Voraussetzungen (Art. 255a ZGB) auch das Kindesverhältnis mit der Ehefrau der Mutter ab Geburt des Kindes einführt. Im Rahmen des Vaterschaftsurlaubs hat der erwerbstätige rechtliche Vater des Kindes Anspruch auf 14 Taggelder. Mit Inkrafttreten der Ehe für alle am 1. Juli
2022 erhält die Ehefrau der Mutter – ebenso wie der Ehemann der Mutter – unter
gewissen Voraussetzungen einen rechtlichen Status als Elternteil. Deshalb werden die Bestimmungen zum Vaterschaftsurlaub und zur Vaterschaftsentschädigung sinngemäss auf diesen anderen Elternteil angewendet. Die Terminologie wird so angepasst, dass sie auch die Ehefrau der Mutter des Kindes umfasst.
Art. 16j Abs. 1 und 3 Bst. c und e Redaktionelle Anpassung aufgrund der Anpassung des ZGB vom 18. Dezember
2020 (Ehe für alle).
Art. 16k Form der Entschädigung und Anzahl der Taggelder Redaktionelle Anpassung aufgrund der Anpassung des ZGB vom 18. Dezember
2020 (Ehe für alle).
Art. 16kbis Anspruch auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes der Mutter Abs. 1: Der Anspruch auf zusätzliche Taggelder entsteht, wenn die Mutter während des Zeitraums verstirbt, der durch die Mutterschaftsentschädigung nach Artikel 16c Absatz 2 EOG29 gedeckt wäre. Die Mutterschaftsentschädigung wird der Mutter ab dem Tag der Niederkunft und während der darauffolgenden 97 Tage ausgerichtet. Die zusätzlichen Taggelder sind für Fälle vorgesehen, in denen die Mutter bei der Niederkunft oder während der Dauer des Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Absatz 1 OR30 verstirbt. Kein Anspruch besteht, wenn die Mutter während der längeren Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung nach Artikel 16c Absatz 3 EOG verstirbt. Der Anspruch auf zusätzliche Taggelder besteht unabhängig davon, ob die Mutter die Voraussetzungen für eine Mutterschaftsentschädigung nach Arti- kel 16b EOG erfüllt hat. Der andere Elternteil hingegen muss die Voraussetzungen für die Entschädigung des andern Elternteils nach Artikel 16i EOG erfüllen. Im Falle des Todes der Mutter am Tag der Niederkunft oder während der 97 Tage danach hat der andere Elternteil neben den 14 Taggeldern im Rahmen seiner Ent- schädigung des andern Elternteils einen Anspruch auf 98 Taggelder. Die Höhe und Bemessung der Taggelder richtet sich nach Artikel 16l EOG und somit nach dem Einkommen des anderen Elternteils. Hat der andere Elternteil be-
29 SR 834.1 30 SR 220
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reits Taggelder im Rahmen des Urlaubs des andern Elternteils bezogen, bleibt deren Höhe gleich. Der Vorrang der Taggelder ist in Artikel 16m EOG geregelt. Abs. 2: Verstirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während der darauffol- genden 97 Tage und muss das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt mindestens zwei Wochen ununterbrochen im Spital verbleiben, so wird der Anspruch auf die längere Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung auf den anderen Elternteil übertragen. Artikel 16c Absatz 3 EOG legt die Voraussetzungen der Verlängerung der Entschädigung für die Mutter fest und ist auch auf den anderen Elternteil an- wendbar. Zusätzlich zum Spitalaufenthalt des Neugeborenen muss der andere El- ternteil sinngemäss zu Artikel 16c Absatz 3 EOG nachweisen, dass er zum Zeitpunkt des Todes der Mutter vorhatte, nach dem Urlaub im Falle des Todes der Mutter weiter erwerbstätig zu sein. Abs. 3: Das Ziel der Gesetzesänderung besteht darin, dem anderen Elternteil die Möglichkeit zu geben, in den ersten Lebensmonaten des Kindes eine kontinuierliche Präsenz zu gewährleisten, wie dies die Mutter getan hätte. Deshalb müssen die Taggelder am Stück bezogen werden. Analog zur Mutterschaftsentschädigung endet der Anspruch auf die zusätzlichen Taggelder im Falle des Todes der Mutter, wenn der andere Elternteil seine Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt, sei dies auch nur teilweise. Ausserdem erlischt der Anspruch, sobald alle Taggelder bezogen wurden, wenn der andere Elternteil oder das Kind verstirbt oder das Kindesverhältnis aufge- löst wird. Die gleichen Regeln gelten für die längere Ausrichtung der Entschädigung bei Spitalaufenthalt des Neugeborenen nach Absatz 2. Abs. 4: Der andere Elternteil verfügt für den Bezug der Entschädigung des andern Elternteils über eine Rahmenfrist von sechs Monaten, die am Tag der Geburt des Kindes zu laufen beginnt. Bezieht er 98 zusätzliche Taggelder wegen des Todes der Mutter, kann es vorkommen, dass die Rahmenfrist abläuft, bevor der andere Eltern- teil die Entschädigung des andern Elternteils vollständig beziehen konnte. Deshalb muss die Rahmenfrist während des gesamten Bezugs der zusätzlichen Taggelder im Falle des Todes der Mutter ausgesetzt werden.
Art. 16kbis Sachüberschrift, Abs. 1 und 4: Minderheit (Schläpfer, …) Abs. 1: Der Anspruch auf die Entschädigung entsteht, wenn die Mutter während des Zeitraums verstirbt, der durch die Mutterschaftsentschädigung nach Artikel 16c Absatz 2 EOG31 gedeckt wäre. Die Mutterschaftsentschädigung wird der Mutter ab dem Tag der Niederkunft und während der darauffolgenden 97 Tage ausgerichtet. Die Entschädigung ist für Fälle vorgesehen, in denen die Mutter bei der Niederkunft oder während der Dauer des Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Absatz 1 OR32 verstirbt. Verstirbt die Mutter während der längeren Ausrichtung der Mutterschafts- entschädigung nach Artikel 16c Absatz 3 EOG, hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Entschädigung. Der Anspruch auf Entschädigung besteht unabhängig
31 SR 834.1 32 SR 220
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davon, ob die Mutter die Voraussetzungen für eine Mutterschaftsentschädigung nach Artikel 16b EOG erfüllt hat. Der andere Elternteil hingegen muss die Voraussetzun- gen für die Entschädigung des andern Elternteils nach Artikel 16i EOG erfüllen. Die Höhe und Bemessung der Entschädigung richtet sich nach Artikel 16l EOG und somit nach dem Einkommen des anderen Elternteils. Verstirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während der darauffolgenden
97 Tage, hat der andere Elternteil Anspruch auf insgesamt 98 Taggelder, die auch
die Entschädigung des andern Elternteils umfassen. Von diesem Gesamtanspruch ausgeschlossen sind Taggelder, die bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen nach Absatz 3 vorgesehen sind. Falls der andere Elternteil die Entschädigung des andern Elternteils nach Artikel 16i ff. bereits teilweise oder ganz bezogen hat, ist die Anzahl der beim Tod der Mutter zu beziehenden Taggelder von den 98 Taggeldern in Abzug zu bringen. Somit ersetzt die Entschädigung im Falle des Todes der Mutter die Entschädigung des andern Elternteils nach Artikel 16i ff. Beispiel: Hat der andere Elternteil vor dem Tod der Mutter bereits 14 Taggelder bezogen, so hat er noch Anspruch auf 84 Taggelder, die er am Stück ab dem Tag nach dem Tod der Mutter beziehen muss. Hat der andere Elternteil vor dem Tod der Mutter aber keine Taggelder bezogen, so hat er Anspruch auf 98 Taggelder, die er am Stück ab dem Tag nach dem Tod der Mutter beziehen muss. Abs. 4: Gemäss dem von der Minderheit eingebrachten Entwurf ist es nicht nötig, die Rahmenfrist während des Bezugs der Entschädigung im Falle des Todes der Mutter auszusetzen.
Art. 16m, Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 Einleitungssatz Redaktionelle Anpassung aufgrund der Anpassung des ZGB vom 18. Dezember
2020 (Ehe für alle).
Art. 20 Abs. 1 Bst. c, e und f Bst. c: Redaktionelle Anpassung aufgrund der Anpassung des ZGB vom 18. Dezember 2020 (Ehe für alle). Bst. e und f: Die Bestimmungen zur Verjährung und Verrechnung sind allgemein gültig und deshalb in Kapitel VI unter «Verschiedene Bestimmungen» aufgeführt. Der Anspruch auf nicht ausgerichtete zusätzliche Taggelder erlischt fünf Jahre nach Ende des Anspruchs. Die Minderheit (Schläpfer, ...) spricht sich gegen den Anspruch der Mutter auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes des anderen Elternteils aus. Buchstabe e soll daher gestrichen werden.
Schlussbestimmung der Änderung vom ... Vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung besteht für den anderen Elternteil kein Anspruch auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes der Mutter. Diese Bestimmung regelt das Übergangsrecht.
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Vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung besteht für die Mutter kein An- spruch auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes des anderen Elternteils. Diese Bestimmung regelt das Übergangsrecht. Eine ähnliche Bestimmung für die Anpassungen des OR (nachfolgend) ist nicht nötig, denn hierfür gilt Artikel 1 Absatz 1 SchIT ZGB. Demnach gelten die neuen Regeln, wenn der Todesfall nach Inkrafttreten der Gesetzesanpassung eintritt. Die Minderheit (Schläpfer, ...) spricht sich gegen den Anspruch der Mutter auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes des anderen Elternteils aus. Der Verweis auf Artikel 16cbis soll daher gestrichen werden.
4.2 Änderung anderer Erlasse
4.2.1 Obligationenrecht (OR)
Art. 329b Abs. 3 Bst. c Diese Bestimmung regelt die Kürzung der Ferien wegen Verhinderung des Arbeit- nehmers. Mit der Änderung von Absatz 3 Buchstabe c soll ausgeschlossen werden, dass die Ferien wegen Urlaubs des anderen Elternteils infolge des Todes der Mutter gekürzt werden. Diese Regelung gilt heute bereits für den Mutterschafts- und den Vaterschaftsurlaub. Da der Urlaub der hinterbliebenen Mutter in Artikel 329f zum Mutterschaftsurlaub vorgesehen ist, ist er durch Artikel 329b Absatz 3 Buchstabe b OR bereits abgedeckt. Eine ähnliche Regelung wie für den Urlaub im Falle des Todes der Mutter ist somit nicht nötig.
Art. 329f Abs. 3 Mit Absatz 3 wird ein zweiwöchiger Urlaub für die Mutter im Falle des Todes des anderen Elternteils eingeführt. Es versteht sich von selbst, dass das Kind zum Zeit- punkt des Todes des anderen Elternteils leben muss, damit der Anspruch entsteht. Der Urlaub wird der Mutter unabhängig vom Anspruch des anderen Elternteils auf Urlaub des andern Elternteils gewährt. Ausserdem spielt es keine Rolle, ob der andere Elternteil den Urlaub des andern Elternteils vor dem Tod teilweise oder ganz bezogen hat. Der Bedarf nach einem Urlaub im Falle des Todes des anderen Eltern- teils besteht nämlich unabhängig davon, ob dieser vor seinem Tod bereits einen Teil des Urlaubs des andern Elternteils bezogen hat. In einigen Punkten wird jedoch an den Urlaub des andern Elternteils angeknüpft: Die Dauer des Urlaubs der Mutter (zwei Wochen), die Möglichkeiten des Bezugs des Urlaubs (tage- oder wochenweise innert einer Rahmenfrist von sechs Monaten) und der Zeitraum, innerhalb dessen der andere Elternteil versterben muss, damit der Anspruch entsteht (sechs Monate nach der Geburt), stützen sich auf die für den Urlaub des andern Elternteils geltenden Regeln.
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Art. 329f Abs. 3: Minderheit (Schläpfer, …) Die Minderheit spricht sich gegen den Urlaub für die Mutter im Falle des Todes des anderen Elternteils aus und schlägt deshalb vor, Absatz 3 zu streichen.
Art. 329g 5. Urlaub des andern Elternteils, a. Im Allgemeinen Randtitel und Abs. 1: Mit der Änderung wird die Bestimmung an die Einführung des Kindesverhältnisses mit der Ehefrau der Mutter (Art. 255a ZGB) im Rahmen der Änderung des ZGB vom 18. Dezember 2020 (Ehe für alle) angepasst. Dies ist nebst der Adoption die einzige Form der Co-Elternschaft für homosexuelle Paare. Während der sechsmonatigen Rahmenfrist des Urlaubs kann das rechtliche Kindesverhältnis nicht anders entstehen. Die Begründung eines Kindesverhältnisses ausserhalb der Ehe durch Anerkennung (Art. 260 ZGB) oder Gerichtsurteil (Art. 261 ZGB) ist nur für Männer zulässig. Der Randtitel von Artikel 329g wird ebenfalls angepasst, um die beiden in Absatz 1 vorgesehenen Annahmen zu integrieren. Die Ziffer 5 umfasst dabei die Urlaube nach den Artikeln 329g und 329gbis E-OR. Sodann wird unterschieden zwischen der allgemeinen Regelung, enthalten in Artikel 329g, und der Regelung im Falle des Todes der Mutter, enthalten in Artikel 329gbis. Abs. 2: Da der in Artikel 329gbis E-OR vorgesehene 14-wöchige Urlaub auf einmal bezogen werden muss, hat dies einen grossen Einfluss auf die dem anderen Elternteil in den Absätzen 2 und 3 gewährte Flexibilität. Wenn der andere Elternteil seinen Urlaub des andern Elternteils beispielsweise beziehen wollte, nachdem die Mutter den Mutterschaftsurlaub bezogen hat, und die Mutter in der 13. oder 14. Woche stirbt, kann der andere Elternteil seinen Urlaub des andern Elternteils nicht mehr nach Ablauf des 14-wöchigen Urlaubs beziehen, auf den er wegen des Todes der Mutter Anspruch hat, da die Rahmenfrist von sechs Monaten abgelaufen ist. Nach Absatz 2 zweiter Satz soll die Rahmenfrist während des 14-wöchigen Urlaubs folg- lich stillstehen. Die Rahmenfrist wird ab Ende der 14 Wochen Urlaub wieder laufen, sodass der Urlaub des andern Elternteils bezogen werden kann. Abs. 3: Es handelt sich um eine rein redaktionelle Änderung aufgrund des Hinzufü- gens des zweiten Satzes in Absatz 2.
Art. 329g Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3: Minderheit (Schläpfer, …) Es braucht keine Bestimmung zur Koordination mit Artikel 329g OR, da es nicht mehr möglich ist, den Urlaub des andern Elternteils, wie nach Artikel 329g Absätze
2 und 3 OR vorgesehen, flexibel zu beziehen. Die terminologischen Anpassungen
aufgrund der Einführung der Ehe für alle werden übernommen.
Art. 329gbis b. Im Falle des Todes der Mutter Absatz 1 regelt die Voraussetzungen für den Urlaub. Als erste Voraussetzung gilt, dass der Tod der Mutter am Tag der Niederkunft oder während der 14 Wochen danach eintreten muss. Der Anspruch auf Urlaub besteht unabhängig vom Anspruch der Mutter auf Mutterschaftsurlaub. Grund für den Urlaub ist, dass das Neugeborene
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nach dem Verlust seiner Mutter der Betreuung durch den anderen Elternteil bedarf. Der Tod muss dennoch eintreten, bevor der Mutterschaftsurlaub abgelaufen ist. Der Urlaub dauert unabhängig vom Zeitpunkt des Todes der Mutter vierzehn Wochen. Die zwei Wochen Urlaub des andern Elternteils können zusätzlich zu diesem Urlaub und gemäss den Bestimmungen nach Artikel 329g OR bezogen werden. Absatz 2 hält fest, zu welchem Zeitpunkt das Kindesverhältnis begründet sein muss. Wenn es erst nach dem Tod der Mutter begründet wird, aber vor Ablauf der vierzehn Wochen, besteht ein Anspruch auf den Urlaub. Der Urlaub beginnt jedoch auf jeden Fall am Tag nach dem Tod der Mutter. Wenn das Kindesverhältnis erst nach ihrem Tod begründet wird, hat der andere Elternteil folglich Anspruch auf den restlichen Urlaub ab dem Zeitpunkt, an dem das Kindesverhältnis begründet wird. Falls das Verfahren zur Anerkennung des Kindes bereits läuft, ist es in der Praxis jedoch möglich, dem Arbeitnehmer den Urlaub bereits ab dem Tag nach dem Tod zu ge- währen. Dieses Vorgehen ist rechtsgültig, da die Vaterschaft rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt anerkannt wird. Der Anspruch auf den Urlaub besteht hinge- gen erst zum Zeitpunkt der Anerkennung. Wenn das Kindesverhältnis nicht begrün- det wird, sind die bezogenen Urlaubstage zu kompensieren und die erhaltenen Taggelder zurückzuzahlen. Gemäss der Anpassung des ZGB vom 18. Dezember 2020 (Ehe für alle) besteht das Kindesverhältnis nur dann mit beiden Müttern, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind. Das Kindes- verhältnis kann in diesem Fall nicht durch Anerkennung begründet werden. Absatz 3 regelt die Dauer des Urlaubs, wenn der Mutterschaftsurlaub wegen einer Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert wird. Der Urlaub wird entsprechend verlängert. Dieser Absatz ändert nichts an der Voraussetzung bezüglich des Zeit- punkts des Todes der Mutter. Wenn die Mutter nach den vierzehn Wochen nach der Niederkunft stirbt, aber während des verlängerten Mutterschaftsurlaubs, hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Urlaub im Falle des Todes der Mutter.
Art. 329gbis Abs. 1 zweiter Satz: Minderheit (Schläpfer, …) Der zweite Satz von Absatz 1 sieht vor, dass der Urlaub des andern Elternteils nicht zusätzlich zum Urlaub im Falle des Todes der Mutter von vierzehn Wochen bezogen werden kann. Der Rest des Urlaubs des andern Elternteilss zum Zeitpunkt des Todes der Mutter ist in den vierzehn Wochen inbegriffen. Es ist nicht mehr möglich, den Urlaub des andern Elternteils, wie nach Artikel 329g Absätze 2 und 3 OR vorgese- hen, flexibel zu beziehen.
Art. 335c Abs. 3 Diese redaktionelle Anpassung ist aufgrund der Anpassung des ZGB vom 18. Dezember 2020 (Ehe für alle) notwendig.
Art. 336c Abs. 1 Bst. cquater und cquinquies Bst. cquater: Wie im Fall der Sperrfrist von sechzehn Wochen nach der Niederkunft (Bst. c), die den Mutterschaftsurlaub abdeckt – bzw. während eines längeren Zeit- raums, wenn der Urlaub wegen einer Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert
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wird –, muss die Mutter ebenfalls während des Urlaubs, auf den sie im Falle des Todes des anderen Elternteils Anspruch hat, vor einer Kündigung geschützt sein. Die Sperrfrist beginnt am Tag nach dem Tod. Aufgrund der flexiblen Bedingungen für den Bezug des Urlaubs endet die Frist nicht nach Ablauf einer bestimmten Zeit, sondern, sobald die Mutter den letzten ihr zustehenden Urlaubstag bezogen hat. Um den Interessen des Arbeitgebers Rechnung zu tragen, ist die Sperrfrist jedoch auf eine Dauer von längstens drei Monaten beschränkt. Die drei Monate beginnen ab dem Ende der Sperrfrist von sechzehn Wochen nach Buchstabe c zu laufen. Sonst wäre die Mutter in Bezug auf diesen Urlaub nicht geschützt, wenn der andere Eltern- teil zum Beispiel in der Woche nach der Niederkunft stirbt. Denn die Frist von drei Monaten wäre dann in den sechzehn Wochen nach Buchstabe c inbegriffen. Bst. cquinquies: Der Arbeitgeber darf den Arbeitsvertrag des anderen Elternteils wäh- rend des Urlaubs nach Artikel 329gbis OR nicht kündigen. Angesichts der dramati- schen familiären Situation aufgrund des Todes der Mutter muss der andere Elternteil die Gewissheit haben, den Urlaub beziehen und das Kind betreuen zu können, ohne eine Kündigung zu riskieren. Die Suche nach einer neuen Stelle wäre in dieser Zeit praktisch unmöglich. Die Minderheit (Schläpfer, ...) spricht sich gegen den Urlaub für die Mutter im Falle des Todes des anderen Elternteils aus und schlägt deshalb vor, Buchstabe cquater zu streichen.
Art. 362 Abs. 1, Aufzählungselement Redaktionelle Anpassung aufgrund der Anpassung des ZGB vom 18. Dezember
2020 (Ehe für alle).
4.2.2 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge
Art. 8 Abs. 3 erster Satz Redaktionelle Anpassung aufgrund der Anpassung des ZGB vom 18. Dezember
2020 (Ehe für alle).
4.2.3 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung
Art. 16 Abs. 3 Redaktionelle Anpassung aufgrund der Anpassung des ZGB vom 18. Dezember
2020 (Ehe für alle).
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4.2.4 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die
Familienzulagen in der Landwirtschaft
Art. 10 Abs. 4 Redaktionelle Anpassung aufgrund der Anpassung des ZGB vom 18. Dezember
2020 (Ehe für alle).
5 Auswirkungen
5.1 Finanzielle Auswirkungen für die EO
Die Schweiz weist eine sehr niedrige Müttersterblichkeitsrate auf. Gemäss der Publikation «Entbindungen und Gesundheit der Mütter im Jahr 2017»33, die das BFS im Rahmen der medizinischen Statistik der Krankenhäuser veröffentlicht hat, treten «Komplikationen bei Schwangerschaft oder Entbindung, die zum Tod der Mutter führen, [...] sehr selten auf. Zwischen 2007 und 2016 starben in der Schweiz 41 Mütter bei der Geburt. Dies entspricht einer Müttersterblichkeitsrate von fünf Todesfällen pro 100 000 erfolgreiche Geburten». Die Müttersterblichkeitsrate be- trifft Todesfälle, bei denen die Mutter innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes stirbt. Eine Statistik über die Todesursache von Müttern während oder nach der Entbin- dung gibt es nicht. Da der Tod der Mutter für den Entschädigungsanspruch innerhalb von 14 Wochen nach der Niederkunft eintreten muss, kann jedoch grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Todesfälle meist auf die Geburt oder deren Folgen zurückzuführen sind. Gestützt auf die vom BFS erhobene Müttersterblichkeit von unter fünf Todesfällen pro Jahr dürften sich die Kosten für einen über die EO abgegoltenen Urlaub im Falle des Todes der Mutter im Jahr 2024 auf rund 80 000 Franken belaufen. Auch zu den Todesfällen von Vätern kurz nach der Geburt gibt es keine Statistik. Gestützt auf die Sterblichkeitsrate von Männern im Alter, in dem sie häufig Vater werden, dürften sich die Kosten beim Tod des anderen Elternteils im Jahr 2024 auf rund 40 000 Franken belaufen. Die Kosten für den Minderheitsantrag betragen im Jahr 2024 zirka 70 000 Franken. Grund für diesen Unterschied ist, dass die Minderheit im Falle des Todes der Mutter einen kürzeren Urlaub gewähren will als die Kommission. Ausserdem sieht der Minderheitsantrag keinen Urlaub für die Mutter beim Tod des anderen Elternteils vor. Die Zahlen weisen demnach darauf hin, dass die finanziellen Auswirkungen eines Urlaubs im Todesfall eines Elternteils für die EO minim sind und über die derzeiti- gen Ressourcen abgedeckt werden können. Somit braucht es keine Zusatzfinanzie- rung; der aktuelle Beitragssatz von 0,5 % reicht aus.
33 www.bfs.admin.ch > Bundesamt für Statistik > Statistiken finden > 14 – Gesundheit > Gesundheitszustand > Reproduktive Gesundheit > Entbindungen und Gesundheit der Mütter im Jahr 2017, S. 4
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Mit der Anpassung des ZGB vom 18. Dezember 2020 und der Einführung der Ehe für alle erhält die Ehefrau der Mutter unter gewissen Voraussetzungen – ebenso wie der Ehemann der Mutter – einen rechtlichen Status als Elternteil. Deshalb sind die Bestimmungen zur Vaterschaftsentschädigung ab dem 1. Juli 2022 sinngemäss auch auf den anderen Elternteil, d. h. auf die Ehefrau der Mutter, anwendbar. Die im Rahmen dieser Vorlage vorgenommenen Anpassungen infolge der Ehe für alle sind rein redaktionell und haben keine finanziellen Auswirkungen für die EO.
5.2 Auswirkungen für Bund, Kantone, Gemeinden
5.2.1 Finanzielle Auswirkung
Die Leistungen der EO werden über paritätische Versicherten- und Arbeitgeberbei- träge finanziert. Der Bund und die Kantone beteiligen sich somit einzig als Arbeit- geber an der Finanzierung der EO. Angesichts der geringen Anzahl betroffener Fälle wird die Gewährung der zusätzlichen Taggelder beim Tod der Mutter beziehungs- weise des anderen Elternteils kaum Auswirkungen für Bund, Kantone und Gemein- den haben; als Arbeitgeber werden sie aber ihre Personalreglemente anpassen müs- sen.
Die im Rahmen dieser Vorlage vorgenommenen Anpassungen infolge der Ehe für alle sind rein redaktionell und haben somit keine finanziellen Auswirkungen für Bund, Kantone und Gemeinden.
5.2.2 Personelle Auswirkungen
Aufgrund des begrenzten Anwendungsbereichs wird die vorgeschlagene Änderung voraussichtlich zu keinem grösseren Mehraufwand führen und keine zusätzlichen Personalressourcen erfordern.
5.3 Wirtschaftliche und soziale Auswirkungen
Zurzeit kann beim Tod eines Elternteils einzig ein Urlaub im üblichen Rahmen nach Artikel 329 Absatz 3 OR bezogen werden. Dieser dauert in der Regel zwischen einem und drei Tagen. Im Gesetz ist kein spezifischer bezahlter Urlaub vorgesehen. Auf persönlicher Ebene ermöglicht die vorliegende Änderung dem hinterbliebenen Elternteil, den Urlaub zu verlängern, um den vor Kurzem erlittenen Verlust des anderen Elternteils zu bewältigen. Ausserdem stärkt die dadurch gewährleistete Präsenz in den ersten Lebensmonaten des Kindes die Bindung, und das Fehlen der Mutter oder des anderen Elternteils kann soweit möglich aufgefangen werden. Mit der Abgeltung über die EO stellt der Urlaub daher keine direkte finanzielle Belas- tung für den Arbeitgeber dar. Die Auswirkungen durch die Abwesenheit der arbeit- nehmenden Person müssen hingegen durch den Arbeitgeber getragen werden.
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Insgesamt sind die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Änderung aufgrund der wenigen jährlichen Fallzahlen sehr gering.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die vorgeschlagene Änderung des EOG basiert auf Artikel 116 Absatz 3 BV. Diese Bestimmung definiert weder Art noch Umfang der Versicherungsleistung bei Mut- terschaft und lässt damit dem Gesetzgeber einen grossen Gestaltungsspielraum offen. Die von der Kommission vorgeschlagene Gesetzesänderung ist verfassungs- konform. Grundlage für die Änderung des OR bildet Artikel 122 BV.
6.2 Vereinbarkeit mit den internationalen
Verpflichtungen der Schweiz Der Gegenstand dieser Vorlage ist in keiner internationalen Verpflichtung geregelt. Zu erwähnen ist die Empfehlung Nr. 191 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) betreffend den Mutterschutz34. Dieses rechtlich nicht bindende Instrument sieht vor, dass im Fall des Todes der Mutter vor dem Ende des Urlaubs nach der Geburt der unselbstständig beschäftigte Vater des Kindes berechtigt sein sollte, Urlaub entsprechend dem verbleibenden Teil des nach der Geburt liegenden Mutter- schaftsurlaubs zu nehmen» (Art. 10 Abs. 1). Gemäss der Vorlage soll im Fall des Todes eines Elternteils der Mutterschaftsurlaub beziehungsweise der Urlaub des andern Elternteils dem hinterbliebenen Elternteil gewährt werden, was in die Rich- tung der Empfehlung geht.
Auch in Bezug auf die Bestimmungen zur Koordination mit dem Abkommen vom 21. Juni 199935 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü- gigkeit sowie dem revidierten EFTA-Abkommen36 stellt die Vorlage kein Problem dar.37
6.3 Erlassform
Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Die vorliegenden Änderungen erfolgen demzufolge im normalen Gesetzgebungsverfahren.
34 https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---ed_norm/---
normes/documents/normativeinstrument/wcms_r191_de.htm 35 SR 0.142.112.681 36 SR 0.632.31 37 Gestützt auf diese Abkommen wendet die Schweiz die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und 987/2009 (SR 0.831.109.268.11) an.
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6.4 Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen noch neue Ver- pflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen, die einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken nach sich ziehen. Sie ist somit nicht der Ausgaben- bremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.
6.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Vorlage sieht keine neuen Delegationsnormen für den Bundesrat vor.
6.6 Datenschutz
Die vorgeschlagenen Massnahmen haben keinen Einfluss auf den Datenschutz.
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