Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Staatssekretariat für Migration SEM
Bern, 8. Dezember 2023
Genehmigung und Umsetzung des Noten- austauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verord- nung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehre- rer Rechtsakte der EU im Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens (Wei- terentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Zusammenfassung
Zweck dieser Vorlage ist die Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009 und (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnun- gen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen im Hinblick auf die Digi- talisierung des Visumverfahrens.
Ausgangslage Die Verordnung (EU) 2023/2667 wurde der Schweiz am 13. November 2023 notifi- ziert. Sie bezweckt die Einrichtung einer elektronischen Plattform, die allen Personen, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt im Schengen-Raum oder ein Flugha- fentransitvisum beantragen, zur Verfügung steht. Dieses Instrument wird als «EU- Visumantragsplattform» bezeichnet (nachstehend: «EU-Plattform»). Nach einer Vor- prüfung gemäss festgelegten Kriterien leitet die EU-Plattform den Antrag an den zu- ständigen Schengen-Staat weiter. Bestätigt dieser seine Zuständigkeit, werden die auf der EU-Plattform erfassten Daten elektronisch an das entsprechende nationale Vi- sumsystem übermittelt. Erachtet sich ein Staat als nicht zuständig für die Bearbeitung eines Antrags, bezeichnet er einen anderen zuständigen Staat. Verschiedene Informationen betreffend die Visumerteilung, darunter die Liste der bei der Beantragung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt vorzulegenden Belege oder die Liste der von den Antragstellerinnen und Antragstellern zu entrichtenden Gebühren, werden in die EU-Plattform eingebunden. Die Verordnung (EU) 2023/2667 wurde auf europäischer Ebene am 13. November 2023 verabschiedet. Die Schweiz verfügt über 30 Tage, das heisst bis am 13. Dezem- ber 2023, um der Übernahme dieser Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Grundsatz zuzustimmen. Für die Umsetzung ins schweizerische Recht verfügt sie über eine Frist von zwei Jahren. Die Implementierung der EU-Plattform ist derzeit für Januar 2026 geplant. Die Schengen-Staaten haben für die Anbindung an die EU-Plattform sieben Jahre Zeit. Die Schweiz plant die Anbindung frühestens Anfang 2028.
Die EU-Verordnung führt im Wesentlichen zu einer Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex) und der geltenden Regeln für die Zulässigkeit und die Be- arbeitung von Visumanträgen. Die elektronische EU-Plattform wird darin ebenso er- wähnt wie die Bereitschaft zur Abschaffung der Visummarke. Letztere wurde auch in den Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates umgesetzt. Zudem wird die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 (VIS-Verordnung) erneut revidiert, da die EU-Plattform mit einer Kopie des zentralen Visa-Informationssystems (C-VIS) verbunden ist. Die EU-Plattform ist nicht nur für die Antragstellerinnen und Antrag- steller ein nützliches Instrument, sondern steht auch den Behörden sowie bestimmten Dritten und Organisationen zur Verfügung.
Die EU-Plattform führt nach Einreichung des Antrags eine automatische Vorabzu- ständigkeits- und Vorabzulässigkeitsprüfung durch. Bestätigt die Schweiz ihre Zu- ständigkeit, kann sie die Daten des Antrags von der EU-Plattform herunterladen und im nationalen Visumsystem zur Bearbeitung des Antrags speichern. Bei der Eröffnung von erstinstanzlichen Entscheiden kommt die EU-Plattform erneut zum Einsatz. Es werden neue Regeln zur Mitteilung von Visumentscheiden der Schen- gen-Staaten in die europäischen Rechtsakte aufgenommen. Die Entscheide werden eröffnet, indem die Antragstellerinnen und Antragsteller online auf die EU-Plattform zugreifen und den entsprechenden Entscheid abrufen. Nimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb von acht Tagen Kenntnis vom Entscheid, ist das effektive Datum der Kenntnisnahme massgebend. Bei Überschreiten dieser Frist wird am ach- ten Tag davon ausgegangen, dass die betreffende Person vom Visumentscheid Kennt- nis genommen haben muss. Die Digitalisierung gemäss der vorliegenden Verordnung betrifft nur erstinstanzliche Verfahren, alle anderen nationalen Verfahren bleiben da- von unberührt. Die Schweiz beabsichtigt dennoch, digitale Visa für einen längerfristigen Aufenthalt auszustellen, wie dies in der vorliegenden Verordnung durch die Anpassung des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) vorgeschlagen wird. Die Übernahme dieser Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands bedingt die An- passung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). Die Verordnung (EU) 2023/2667 beinhaltet auch Anpassungen, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Digitalisierung von Visumanträgen stehen. Dabei handelt es sich um Bestimmungen betreffend die Liberalisierung von Flughafentransitvisa, die vereinheitlichten Instrumente zur Einreichung von Visumanträgen oder die Einhal- tung des Aufenthaltsrechts von Personen, die unter das Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich über die erworbenen Rechte infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der EU (nachstehend: «Austrittsabkommen EU-UK») fallen.
Inhaltsübersicht
Zusammenfassung 2
1 Ausgangslage 6
1.1 Einleitung 6
1.2 Handlungsbedarf und Ziele 6
1.3 Überblick über die Neuerungen aufgrund der Verordnung 8
1.4 Verlauf der Verhandlungen und Verhandlungsergebnis 9
1.5 Verfahren zur Übernahme von Weiterentwicklungen des
Schengen-Besitzstands 10
1.6 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des
Bundesrates 11
2 Grundzüge der Verordnung (EU) 2023/2667 12
2.1 Wichtigste Änderungen aufgrund der EU-Verordnung 12
2.2 Erläuterungen zu den Artikeln der Verordnung (EU) 2023/2667 13
2.2.1 Artikel 1: Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 13
2.2.2 Artikel 2: Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 23
2.2.3 Artikel 3: Änderung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 694/2003 34
2.2.4 Artikel 4: Änderung des SDÜ 35
2.2.5 Artikel 5: Änderung der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 36
2.2.6 Artikel 6: Änderung der Verordnung (EU) 2017/2226 36
2.2.7 Art. 7: Inbetriebnahme der EU-Antragsplattform 37
2.2.8 Artikel 8 Inkrafttreten und Anwendung 38
3 Grundzüge des Umsetzungserlasses 39
3.1 Beantragte Neuregelung 39
3.2 Praktische Umsetzung 42
3.2.1 Allgemeines 42
3.2.2 Rolle der beauftragten Dritten 43
3.2.3 Digitalisierung der Einsprache- und Beschwerdeverfahren im
Visumbereich 44
3.2.4 Änderung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1683/95 44
3.3 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen 45
3.3.1 Ausländer- und Integrationsgesetz 45
4 Auswirkungen 51
4.1 Auswirkungen auf den Bund 51
4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden 52
4.3 Finanzierung über den IBMF 52
5 Rechtliche Aspekte 53
5.1 Verfassungsmässigkeit 53
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 53
5.3 Erlassform 54
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse 54
5.5 Vorläufige Anwendung 54
5.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen 56
5.7 Datenschutz 56
Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaus- tauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Über- nahme der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte im Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfah- rens (Entwurf) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) BBl 202x … Notenaustausch vom … zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2017/2226, (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 und des Übereinkommens zur Durchführung des Über- einkommens von Schengen in Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) (Entwurf) BBl 202x ...
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Einleitung
Dieser Bericht erläutert die Umsetzung der Reformen betreffend die Ausstellung von Schengen-Visa über eine EU-Plattform und den Verzicht auf die Visummarke in Pa- pierform. Die vorliegende Weiterentwicklung in Bezug auf die Bearbeitung von Vi- sumanträgen für die Einreise in den Schengen-Raum ermöglicht einheitliche Pro- zesse, vereinfachte Verfahren für Antragstellerinnen und Antragsteller sowie eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Migrationsbehörden der EU und der asso- ziierten Schengen-Staaten. Die Ausstellung eines Visums in digitaler Form gewähr- leistet zudem optimale Sicherheit und ermöglicht gleichzeitig eine elektronische Überprüfung der Gültigkeit des Visums durch die Inhaberin oder den Inhaber.
1.2 Handlungsbedarf und Ziele
Im Rahmen des Abkommens vom 26. Oktober 20041 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staats bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen, SAA) hat sich die Schweiz grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Be- sitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA). Die Übernahme eines neuen Rechtsakts erfolgt dabei im Rahmen eines besonderen Verfahrens, das die Notifika- tion der Weiterentwicklung durch die zuständigen EU-Organe und die Übermittlung einer Antwortnote seitens der Schweiz umfasst. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union (EU) haben am 13. November 2023 eine Reform der Bearbeitung von Visumanträgen verabschiedet, die verschiedene europäische Rechts- akte betrifft, darunter den Visakodex2 und die VIS-Verordnung3. Das zentrale Visa-Informationssystem (VIS) ist heute das wichtigste Instrument für die Zusammenarbeit der Schengen-Staaten im Rahmen der Erteilung von Visa für ei- nen Aufenthalt von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen im Schengen-Raum (Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt). Dieses Informationssystem wurde überarbeitet, indem Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel darin aufgenommen wurden. Mit der Übernahme der
1 SR 0.362.31 2 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1155, ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 25. 3 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den
Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl L 218 vom 13.8.2008, S. 60; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1134, ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11.
Verordnungen (EU) 2021/11334 und (EU) 2021/11345 wurden die entsprechenden rechtlichen Anpassungen bereits vorgenommen und auf europäischer und schweize- rischer Ebene genehmigt. Das künftige neue C-VIS wird bessere Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen gewährleisten und Inhaberinnen und Inhabern der betref- fenden Dokumente das Reisen im Schengen-Raum erleichtern. Dieses neue System ist für 2026 geplant. Bei der Revision des Visakodex im Jahr 20196 haben das Europäische Parlament und der Rat ausdrücklich das Ziel bekundet, unter umfassender Nutzung der jüngsten rechtlichen und technologischen Entwicklungen eine gemeinsame Lösung zu entwi- ckeln, damit Schengen-Visumanträge künftig online eingereicht werden können. Die- ses Verfahren soll Drittstaatsangehörigen ein reibungsloseres und effizienteres Vi- sumverfahren bieten und das Kosten-Nutzen-Verhältnis für die Schengen-Staaten optimieren. Die Covid-19-Pandemie erschwerte den Empfang von antragstellenden Personen in Konsulaten und Visumantragsstellen, was die Schengen-Visumverfahren weltweit verlangsamte. Deshalb forderten die Mitgliedstaaten die Kommission auf, die Arbeiten zur Digitalisierung der Visumverfahren zu beschleunigen. In der neuen Verordnung (EU) 2023/26677 werden daher folgende Massnahmen vor- geschlagen: − Einführung einer Pflicht, Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt über eine EU-Plattform einzureichen, ausser in bestimmten Ausnahmefäl- len (z. B. aus humanitären Gründen, bei höherer Gewalt oder für Familien- angehörige von EU/EFTA-Staatsangehörigen); − Einführung einer Plattform, die automatisch den für die Prüfung des Visum- antrags zuständigen Schengen-Staat ermittelt und die Zulässigkeit des An- trags vorab prüft und deren Entwicklung und operativer Betrieb durch die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) sicherge- stellt wird; − Einführung eines digitalen Visums für kurzfristige und längerfristige Auf- enthalte, wodurch die physische Visummarke überflüssig wird;
4 Verordnung (EU) 2021/1133 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 603/2013, (EU) 2016/794, (EU) 2018/1862, (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Voraussetzungen für den Zugang zu anderen Informationssystemen der EU für Zwecke des Visa-Informations- systems, Fassung gemäss ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 1. 5 Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Ent- scheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa- Informationssystems, Fassung gemäss ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11. 6 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) 2019/1155, ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 25. 7 Verordnung (EU) 2023/2667 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. No- vember 2023 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009 und (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1683/95, (EG) Nr. 333/2002, (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen im Hin- blick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens, ABl. L, 2023/2667, 7.12.2023.
− besondere Bestimmungen für Visumantragstellerinnen und Visumantrag- steller, die Familienangehörige von Staatsangehörigen des Vereinigten Kö- nigreichs sind, die unter das Austrittsabkommen EU-UK8 fallen. Das Visumverfahren und die materiellen Regeln zur Visumerteilung gemäss dem Vi- sakodex bleiben unverändert. Nur die elektronische Einreichung der Visumanträge und die elektronische Zustellung der Entscheide sind neu vorgesehen. Es steht den Staaten frei, Ausnahmen von der Nutzung der EU-Plattform bei Visa für einen kurz- fristigen Aufenthalt festzulegen. Sobald sich der Schengen-Staat als zuständig erklärt, werden die vorübergehend auf der EU-Plattform gespeicherten Daten zur Bearbeitung des Antrags an das nationale Visumsystem übermittelt. Die Inbetriebnahme der EU-Plattform ist für Anfang 2026 geplant, die Anbindung der Schweiz dürfte frühestens 2028 erfolgen. Die gesetzlichen Grundlagen werden vo- raussichtlich im Januar 2026 in Kraft treten.
1.3 Überblick über die Neuerungen aufgrund der
Verordnung Die Entwicklung der EU-Plattform in Verbindung mit dem C-VIS bringt punktuelle Verbesserungen. Hervorzuheben sind insbesondere die folgenden neuen Elemente: − Einführung einer Pflicht, Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Schengen-Raum online auf der EU-Plattform einzureichen. Die EU- Plattform zeigt an, welcher Schengen-Staat für die Prüfung des Visuman- trags zuständig ist. Die entsprechenden Kriterien werden auf der EU- Plattform vordefiniert. − Ausnahmen von der allgemeinen Pflicht zur Nutzung der EU-Plattform sind von den Schengen-Staaten genauer zu bestimmen. Die in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen stellen keine formellen Verbote dar, sie lassen lediglich die Wahl zwischen dem herkömmlichen und dem digitalen Ver- fahren. − Das Antragsverfahren wird durch die neue EU-Plattform vereinheitlicht. Diese gewährleistet, dass die Antragstellerinnen und Antragsteller einen einzigen Ansprechpartner haben. Ausserdem wird nach festgelegten Krite- rien bestimmt, welcher Schengen-Staat für den Antrag zuständig ist. Diese Kriterien beziehen sich auf die Aufenthaltsdauer, den Staat der ersten Ein- reise und das Land, das mit dem Hauptzweck des Aufenthalts in Verbin- dung steht. − Über die EU-Plattform werden den Antragstellerinnen und Antragstellern aktuelle Informationen zu Schengen-Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt sowie alle zweckdienlichen Informationen zu den Anforderungen und Ver- fahren bereitgestellt.
8 Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vom 18. Oktober 2019 über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europä- ischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft («Austrittsabkommen EU-UK»), ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1.
− Die technischen Elemente des digitalen Visums entsprechen der neusten Technologie und können für Visa für einen kurzfristigen oder längerfristi- gen Aufenthalt angewendet werden.
1.4 Verlauf der Verhandlungen und
Verhandlungsergebnis Am 27. April 2022 legte die Europäische Kommission einen Verordnungsentwurf zur Einrichtung einer digitalen EU-Visumantragsplattform vor. Die Beratungen in der Ratsarbeitsgruppe dauerten von Juli 2022 bis März 2023. Besonders intensive Dis- kussionen fanden zu folgenden Punkten statt: die genaue Form des digitalen Visums, seine Registrierung und Kontrolle bei technischen Problemen, die Kriterien zur Be- stimmung des zuständigen Staats sowie der Zugriff auf die EU-Plattform insbeson- dere von Dritten, die Dienstleistungen im Rahmen des Visumverfahrens erbringen. Die Schweiz nahm im Rahmen ihres Mitspracherechts an den Beratungen aktiv teil.
Die Verordnung (EU) 2023/2667 sieht besondere Regelungen vor für Personen, die unter das Abkommen vom 18. Oktober 2019 über den Austritt des Vereinigten Kö- nigreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Euro- päischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen EU-UK) fallen. Die Schweiz sprach sich für die Anerkennung der Rechte aus diesem Abkommen aus, obwohl sie kein Vertragsstaat ist. Die gleichen Grundsätze gelten auch für in der Schweiz lebende britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen. So forderte die Schweiz ausdrücklich die Anerkennung ähnlicher Rechte von Personen, die unter das Abkom- men zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland9 fallen, das ebenfalls bestehende Rechte wie das Aufenthaltsrecht, den Anspruch auf Sozialleistungen oder die Anerkennung von Berufsqualifikationen von Schweizer und britischen Staatsangehörigen sowie deren aus Drittstaaten stammen- den Familienangehörigen schützt. Um diese Anerkennung seitens der EU und die An- wendung des Prinzips der Gegenseitigkeit zu gewährleisten, verlangte die Schweiz, dass diese Rechte zumindest im Schengen-Visahandbuch genannt werden, da deren Nennung in der vorliegenden Verordnung unmöglich ist.
Die Schweiz forderte zudem, dass neben den Verweisen auf die Verordnung 2004/38/EG10 auch alle Abkommen erwähnt werden, die ein dem Recht von EU- Bürgerinnen und -Bürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit gewährleisten. Dazu gehört auch das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, AS 0.142.112.681).
9 Abkommen vom 25. Februar 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Euro- päischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens, AS 0.142.113.672. 10 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. L 158 vom 30.04.2004, S. 77.
Ausserdem stellte die Schweiz zahlreiche Fragen in Bezug auf die Rolle von Dritten, die am Visumverfahren beteiligt sind, den vorgesehenen Übergangszeitraum, die Steuerung des Antragsvolumens und dessen Auswirkungen sowie das Vorgehen, wenn sich nur bestimmte Staaten an der EU-Plattform beteiligen. Einige problemati- sche Punkte konnten bis zum Ende der Verhandlungen nicht vollständig erörtert wer- den. Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE-Ausschuss) des Europäischen Parlaments legte am 7. Februar 2023 einen Bericht zum Vorschlag vor. Am 29. März 2023 definierte der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaa- ten (COREPER) die Verhandlungsrichtlinien für den Trilog mit dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission. Dieser fand mehrmals zwischen dem 4. Mai 2023 und dem 13. Juni 2023 statt, und am letzten Trilog konnte ein Kompro- miss gefunden werden. Die Verordnung wurde am 8. November 2023 vom COREPER und am 29. Juni 2023 vom LIBE-Ausschuss gutgeheissen. Der erzielte Kompromiss wurde vom Europäischen Parlament (Plenum) am 18. Oktober 2023 und vom Ministerrat am 13. November 2023 gebilligt. Die formelle Verabschiedung der Verordnung folgte am 22. November 2023 mittels Unterzeichnung des Rechtsakts durch die Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Rates der EU. Die Wei- terentwicklung des Schengen-Besitzstands wurde am 13. November 2023 verabschie- det und der Schweiz am gleichen Tag notifiziert.
1.5 Verfahren zur Übernahme von Weiterentwicklungen
des Schengen-Besitzstands Gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 SAA hat sich die Schweiz grundsätzlich verpflichtet, alle Rechtsakte, welche die EU als Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands erlässt, zu übernehmen und soweit erforderlich in das Schweizer Recht umzusetzen. Artikel 7 SAA sieht ein spezielles Verfahren für die Übernahme und Umsetzung von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands vor. Zunächst notifiziert die EU der Schweiz «unverzüglich» die Annahme eines Rechtsakts, der eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt. Danach verfügt der Bundesrat über eine Frist von 30 Tagen ab Annahme des Rechts- akts durch die EU, um dem zuständigen Organ der EU (Rat der EU oder Kommission) mitzuteilen, ob und gegebenenfalls innert welcher Frist die Schweiz die Weiterent- wicklung übernimmt (Art. 7 Abs. 2 Bst. a SAA). Soweit die zu übernehmende Wei- terentwicklung rechtlich verbindlicher Natur ist, bilden die Notifizierung durch die EU und die Antwortnote der Schweiz einen Notenaustausch, der aus Sicht der Schweiz einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt. Im Einklang mit den verfassungs- rechtlichen Vorgaben muss dieser Vertrag entweder vom Bundesrat oder vom Parla- ment und, im Fall eines Referendums, vom Volk genehmigt werden. Die der Schweiz notifizierte EU-Verordnung ist rechtsverbindlich. Die Übernahme der Verordnung er- folgt daher durch Notenaustausch, für dessen Genehmigung im vorliegenden Fall die Bundesversammlung zuständig ist (vgl. Ziff. 5.1). Entsprechend hat die Schweiz der EU mitgeteilt, dass die betreffende Weiterentwicklung für sie erst «nach Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen» rechtsverbindlich werden kann (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA). Für deren Übernahme und Umsetzung verfügt die Schweiz über eine Frist von höchstens zwei Jahren ab der Notifikation durch die EU. Innerhalb dieser Frist muss auch eine allfällige Referendumsabstimmung stattfinden.
Sobald das innerstaatliche Verfahren abgeschlossen ist und alle verfassungsrechtli- chen Voraussetzungen im Hinblick auf die Übernahme und Umsetzung der EU- Verordnung erfüllt sind, unterrichtet die Schweiz den Rat der EU und die Europäische Kommission unverzüglich in schriftlicher Form hierüber. Wird kein Referendum ge- gen die Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnung ergriffen, erfolgt diese Mit- teilung, die der Ratifizierung des Notenaustauschs gleichkommt, unverzüglich nach Ablauf der Referendumsfrist. Ausgehend vom Datum der formellen Verabschiedung des Rechtsakts (22.11.2023) endet die Frist für die Übernahme und Umsetzung der Verordnung somit am 22. No- vember 2023. Die EU plant die Einführung der EU-Plattform für Anfang 2026. Eine allfällige Nichtübernahme einer Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands würde im äussersten Fall die Beendigung der Zusammenarbeit von Schengen insge- samt, und demzufolge auch von Dublin, nach sich ziehen (Art. 7 Abs. 4 SAA i. V. m.
1.6 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien
des Bundesrates Die Vorlage ist nicht ausdrücklich in der Botschaft vom 29. Januar 202013 zur Legis- laturplanung 2019–2023 und im Bundesbeschluss vom 21. September 202014 über die Legislaturplanung 2019–2023 angekündigt. Sie steht jedoch in Zusammenhang mit Ziel 13 dieses Programms («Die Schweiz steuert die Migration, nutzt deren wirt- schaftliches und soziales Potenzial und setzt sich für die internationale Zusammenar- beit ein»). Die vorliegende Schengen-Weiterentwicklung liegt ebenfalls im Anwendungsbereich der Leitlinie 1 («Die Schweiz sichert ihren Wohlstand und nutzt die Chancen der Di- gitalisierung sowie der nachhaltigen Entwicklung») der Ziele des Bundesrats für das Jahr 202315 sowie im Fokusthema 2023 «digitalisierungsfreundliches Recht» der Stra- tegie Digitale Schweiz des Bundesrats16.
11 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge- meinschaft vom 26. Oktober 2004 über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz ge- stellten Asylantrags, SR 0.142.392.68. 12 Vgl. Botschaft zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkommen («Bi- laterale II»), BBl 2004 5593, 5756 ff.
13 BBl 2020 1777
14 BBl 2020 8087, S. [8092]
15 www.bk.admin.ch > Dokumentation > Führungsunterstützung > Ziele des Bundesrates
16 www.digital.swiss
2 Grundzüge der Verordnung (EU) 2023/2667
2.1 Wichtigste Änderungen aufgrund der EU-
Verordnung Die vorgeschlagene Änderung vereinfacht und vereinheitlicht das Verfahren zur Be- antragung von Schengen-Visa. Dadurch wird der Verwaltungsaufwand für die Schen- gen-Staaten in gewissem Umfang verringert und die Sicherheit erhöht, sei dies im Schengen-Visumverfahren oder im Schengen-Raum. Mit dieser Option bleiben auch der Datenschutz und die Grundrechte gewahrt, soweit die Verarbeitung personenbe- zogener Daten, einschliesslich sensibler Daten von Visumantragstellerinnen und Vi- sumantragstellern, genau geregelt ist und sich auf das absolut Notwendige beschränkt. Dabei wird eine verpflichtende EU-Visumantragsplattform für digitale Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt entwickelt und die Verwendung des digitalen Visums vorge- schrieben. Es ist ein Übergangszeitraum von sieben Jahren vorgesehen, um den Schengen-Staaten, die ihre eigenen nationalen Plattformen nutzen oder entwickeln, die Möglichkeit zu geben, diese durch die EU-Plattform zu ersetzen. Jeder Schengen- Staat kann sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb dieses Übergangszeitraums an die EU-Plattform anbinden. Bei der Inbetriebnahme der EU-Plattform muss er je- doch der EU das geplante Datum der Anbindung bekanntgeben. Die EU-Plattform prüft vorab die Zuständigkeit des Schengen-Staats nach den Krite- rien der Dauer und des Hauptzwecks des Aufenthalts. Sie prüft auch vorab anhand der Belege, Reisedokumente, biometrischen Elemente, Visumgebühren usw., ob der An- trag zulässig ist. Die vorgeschlagene Lösung beinhaltet die Zwischenspeicherung der Daten der Vi- sumantragstellerinnen und Visumantragsteller auf der EU-Plattform und deren an- schliessende Weiterleitung an die nationalen Systeme der Mitgliedstaaten. Die EU- Plattform speichert also die Visumantragsdaten vorübergehend, bevor sie definitiv im nationalen System des zuständigen Staats erfasst werden. Sobald die Daten übermit- telt worden sind, werden sie von der EU-Plattform gelöscht. Dementsprechend sollten alle Staaten, die ihr Antragssystem bereits teilweise digitalisiert haben (z. B. elektro- nische Formulare), ihre Schnittstelle weiterhin für die Datenübermittlung an ihr nati- onales System verwenden können. Die teilnehmenden Staaten, die auch über eine Lö- sung verfügen, mit der sich die nationale Bearbeitung der Visumanträge digitalisieren lässt, können ihre derzeitigen Speicherlösungen beibehalten. Abgesehen von den ge-
ringeren Risiken für die Sicherheit oder den Datenschutz werden die Kosten der Staa- ten, die bereits in die Digitalisierung investiert haben, verringert. Die Vorlage berücksichtigt in keiner Weise nationale Rechtsmittel. Eine allfällige Di- gitalisierung der Rechtsmittel in Zusammenhang mit der Verweigerung oder dem Wi- derruf eines Visums bleibt allein den teilnehmenden Staaten überlassen. Diese The- matik wird im Rahmen der Übernahme der vorliegenden Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands angegangen. Die revidierte VIS-Verordnung enthält im Wesentlichen Elemente betreffend die mit einer Kopie des C-VIS verbundene EU-Plattform, Notifizierungsregeln, die Defini- tion der EU-Plattform und ihres Inhalts sowie die entsprechenden Anforderungen an die Staaten und die Agentur eu-LISA. Der revidierte Visakodex erläutert die neuen Prozesse insbesondere in Bezug auf die Zuständigkeit und die Zulässigkeit von Vi- sumanträgen für einen kurzfristigen Aufenthalt im Hinblick auf die Digitalisierung
sowie die allgemeinen Ausnahmen von der Nutzung der EU-Plattform bei Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt. Er definiert auch das digitale Visum. Das revidierte SDÜ sieht ein neues digitales Visum auch für längerfristige Aufenthalte vor. Mit der Änderung der Verordnung (EU) 2017/222617 soll dem digitalen Visum im Rahmen des Einreise- und Ausreisesystems (EES) Rechnung getragen werden. In den anderen geänderten EU-Verordnungen soll ein digitales Format für die verschie- denen Transitvisa vorgesehen werden.
2.2 Erläuterungen zu den Artikeln der Verordnung (EU)
2.2.1 Artikel 1: Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 810/2009 Dieser Artikel enthält alle erforderlichen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 810/200918 (Visakodex) in Zusammenhang mit der neuen EU-Plattform, die mit dem zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS) verbunden ist. Der Visakodex legt die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Ta- gen) der Schengen-Staaten fest. Die Verordnung gilt für Drittstaatsangehörige, die beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Staaten im Besitz eines Visums sein müssen (gemäss Verordnung [EU] 2018/180619). Im Weiteren bestimmt die Ver- ordnung die Drittstaaten, deren Staatsangehörige zur Durchreise durch die internatio- nalen Transitzonen der Schengen-Flughäfen im Besitz eines Visums für den Flugha- fentransit sein müssen (Anhang IV). Ebenfalls regelt der Visakodex die Erfassung biometrischer Identifikatoren im C-VIS. Einige der vorgeschlagenen Anpassungen stehen nicht in direktem Zusammenhang mit der neuen EU-Plattform (Art. 1 und 3).
Art. 1 Abs. 2 Bst. c
Artikel 1 Absatz 2 des Visakodex wird mit einem Buchstaben c ergänzt, der die Auf- enthaltsrechte von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von britischen
17 Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Novem- ber 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreiseda- ten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengren- zen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15. 18 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) 2019/1155, ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 25. 19 Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Novem- ber 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Über- schreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt- länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/850, ABl. L 110 vom 25.4.2023, S. 1.
Staatsangehörigen sind, die selbst Begünstigte des Austrittsabkommen EU-UK20 sind, vorbehält. Die Aufenthaltsrechte dieser Drittstaatsangehörigen werden somit vorbehalten und gewährleistet. Erleichterungen für diese Familienangehörigen werden, soweit diese visumpflichtig sind, in den Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission und insbesondere im Visahandbuch geregelt (Art. 13 Abs. 3 und 14 Abs. 3 des Aus- trittsabkommens EU-UK).
Art. 2
Artikel 2 mit den Begriffsbestimmungen wird angepasst. Das Antragsformular, das entweder elektronisch oder in Papierform verfügbar ist, und das digitale Visum wer- den neu definiert. Ein digitales Visum ist ein Visum, das gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1683/9521 ausgestellt wird. Die Verordnung Nr. (EG) 1683/95 wurde insofern an- gepasst, als die Form des digitalen Visums sowohl für einen kurzfristigen als auch für einen längerfristigen Aufenthalt präzisiert wird. Die Verordnung (EU) 2023/2685 22 hat diese Änderungen formalisiert. Sie wurde der Schweiz gleichzeitig mit der vorlie- genden Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands am 13. November 2023 noti- fiziert. Ebenso werden die elektronische Unterzeichnung, die elektronische Mitteilung und der Chatbot definiert.
Art. 3 Abs. 5 Bst. b und d Neu werden nicht nur Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und Unionsbür- gern erwähnt, sondern auch britische Staatsangehörige, die Begünstigte des Austritts- abkommens EU-UK sind. Die Visumbefreiung für den Flughafentransit, die bereits heute für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von freizügigkeitsberechtig- ten Personen sind, oder für Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und Unions- bürgern gilt, wird auf Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen nach dem Brexit erweitert. Das Gleiche gilt für Inhaberinnen und Inhaber eines Aufenthaltstitels eines EU-Staats, der sich nicht oder noch nicht vollumfänglich an der vorliegenden Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands beteiligt.
Ein neuer Absatz sieht vor, dass bilaterale Vereinbarungen zwischen einem vertreten- den Staat und dem vertretenen Staat nach Artikel 8 Absatz 4 des Visakodex in die EU- Plattform aufgenommen werden und dort einsehbar sind.
Artikel 9 des Visakodex regelt die Modalitäten für das Einreichen eines Antrags. Diese Absätze verweisen auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 (VIS-Verordnung)
20 ABl. L Nr. 29 vom 31.1.2020, S. 7.
21 Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visage- staltung, ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/1370, ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 24. 22 Verordnung (EU) 2023/2685 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. No- vember 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates im Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens, ABl. L, 2023/2685, 7.12.2023.
in Bezug auf die neu zur Verfügung gestellte EU-Plattform. Sie sehen vor, dass grund- sätzlich alle Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt über die neue EU- Plattform gestellt werden müssen, dass aber insbesondere aus humanitären Gründen, bei höherer Gewalt oder in anderen begründeten Einzelfällen Ausnahmen möglich sind (Abs. 1b). Regierungsmitglieder können Visumanträge auch auf diplomatischem Weg statt über die EU-Plattform einreichen. Es wird auch festgehalten, dass die An- träge auf Verlängerung und die an den Schengen-Aussengrenzen erteilten Visa vor- behalten bleiben (Abs. 1a). Mitglieder von offiziellen Regierungsdelegationen sind ebenfalls von dieser Pflicht befreit. Absatz 4, der bereits akkreditierte gewerbliche Mittlerorganisationen erwähnt, nennt neu auch die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bevollmächtigten Perso- nen (Bst. d). Diese werden ebenfalls Zugriff auf die EU-Plattform haben, um Visum- anträge einzureichen.
Der neue Absatz 1 sieht in den Verfahren nach den Artikeln 12 und 13 des Visakodex eine Pflicht vor zum persönlichen Erscheinen zur Abnahme der biometrischen Iden- tifikatoren (Fingerabdrücke und Gesichtsbild) und zur Verifizierung des Reisedoku- ments. Gemäss den Absätzen 1a und 1b kann das Konsulat in begründeten Einzelfällen oder wenn an einem bestimmten Ort häufig gefälschte Dokumente auftauchen, nach einer ersten Prüfung des Visumantrags von der antragstellenden Person die Vorlage eines Reisedokuments oder von Belegen verlangen. Die Umsetzung dieser Bestimmungen erfolgt im Rahmen der lokalen Schengen-Zusammenarbeit und unter Berücksichti- gung der örtlichen Gegebenheiten. Die Voraussetzungen für die Einreichung eines Visumantrags nach Artikel 10 Ab- satz 3 des Visakodex werden leicht angepasst, damit sie auch für über die EU- Plattform gestellte Visumanträge anwendbar sind. Die Dokumente sind nicht formell vorzulegen, aber der Nachweis über deren Besitz ist zu erbringen (digitalisiertes Do- kument). Dies gilt für die Reisedokumente, die Belege und eine mögliche Reisekran- kenversicherung. Die geltenden Voraussetzungen werden im Übrigen nicht grundle- gend geändert.
Absatz 1 von Artikel 11 erwähnt neu die elektronische Unterzeichnung des Antrag- formulars bei allen über die EU-Plattform eingereichten Anträgen. Nur Anträge, die ausnahmsweise schriftlich eingereicht werden, sind handschriftlich zu unterzeichnen. Die derzeit in Absatz 1a vorgesehene elektronische Unterzeichnung ist heute die Aus- nahme (geltende Abs. 1a und 1b, die aufgehoben werden). Ein neuer Absatz 1c sieht vor, dass jede antragstellende Person ein ausgefülltes An- tragsformular einschliesslich einer Erklärung über die Echtheit, Vollständigkeit, Rich- tigkeit und Zuverlässigkeit der übermittelten Daten sowie eine Erklärung über den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben einreicht. Zudem muss jede antragstellende Person erklären, dass sie die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6
der Verordnung (EU) 2016/39923 (Schengener Grenzkodex) verstanden hat und dass sie bei jeder Einreise aufgefordert werden kann, die einschlägigen Belege vorzulegen. Die geltenden Absätze 4 und 5 werden dahingehend angepasst, dass das Antragsfor- mular neu auch in Sprachen zur Verfügung gestellt wird, die nicht zu den Amtsspra- chen der Drittstaaten gehören; bisher war nur eine Übersetzung in die Amtssprachen vorgesehen.
Artikel 12
Der geltende Artikel 12 betreffend die Reisedokumente wird vollständig überarbeitet. Die von den Dokumenten zu erfüllenden Bedingungen werden beibehalten (Abs. 1). Die Dokumente müssen jedoch nicht mehr zwei leere Seiten aufweisen. Ausserdem muss die Antragstellerin oder der Antragsteller nur bei einem Erstantrag persönlich mit dem Reisedokument bei einem Konsulat erscheinen. Die biometrischen Daten müssen jedoch alle 59 Monate im C-VIS aktualisiert werden. Daher muss die Antrag- stellerin oder der Antragsteller bei einem neuen Visumantrag persönlich vorstellig werden zur Erfassung der biometrischen Identifikatoren (Abs. 2). Ein persönliches Erscheinen ist auch dann erforderlich, wenn die Reisedokumente verifiziert werden müssen. Die Echtheit, Integrität und Gültigkeit der Reisedokumente werden unter Verwendung geeigneter Technologien geprüft (Abs. 3). Es ist zu prüfen, ob das Reisedokument mit der über die EU-Plattform übermittelten Personaldatenseite übereinstimmt (Abs. 4). Erfolgt die Überprüfung durch beauftragte Dritte und ergeben sich Zweifel, sind die Konsulate darüber zu informieren. Die Do- kumente werden ihnen zur Verifizierung übermittelt (Abs. 5). Enthält das vorgelegte Reisedokument ein Speichermedium, so liest das Konsulat oder der externe Dienst- leistungserbringer den Chip aus, prüft die Echtheit und Integrität der Daten auf dem Chip und lädt die massgebenden Personendaten auf die EU-Plattform hoch; dies be- schränkt sich auf die in der maschinenlesbaren Zone enthaltenen Daten sowie das Lichtbild, die elektronischen Zertifikate und die Protokolle der Prüfung (Abs. 6). Die Europäische Kommission ist ausserdem beauftragt, die technischen Einzelheiten in Zusammenhang mit der Authentifizierung der Reisedokumente und deren Chip zu regeln (Abs. 7). Sie ist beauftragt, in einem Durchführungsrechtsakt die Technolo- gien, Methoden und Verfahren zur Prüfung der Echtheit der Dokumente festzulegen. Bei Zweifeln in Bezug auf die Kopie des Reisedokuments kann eine neue Kopie auf die EU-Plattform hochgeladen werden (Abs. 8).
Absatz 6 legt fest, wer zur Erfassung biometrischer Identifikatoren berechtigt ist. Es sind dies gewisse Mitarbeitende des Konsulats oder der externen Dienstleistungser- bringer. Das Konsulat ist für die Qualität der Überprüfung der Fingerabdrücke und des Gesichtsbilds zuständig.
23 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Ver- ordnung (EU) 2019/817, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27.
Absatz 7c verweist auf die VIS-Verordnung, geändert durch die Verordnung (EU) 2021/113424, und insbesondere auf den für externe Dienstleistungserbringer vorgese- henen gesicherten Webdienst (Art. 7f). Externe Dienstleistungserbringer sind somit berechtigt, die biometrischen Daten für die Konsulate und Vertretungen auf diesem gesicherten Weg in die EU-Plattform hochzuladen.
Art. 14 Abs. 1 und 2 Artikel 14 nennt die Nachweise, die bei der Beantragung eines Visums für einen kurz- fristigen Aufenthalt oder eines Flughafentransitvisums vorzulegen sind. Die Ab- sätze 1 und 2 werden umformuliert, um der Einreichung dieser Dokumente auf der EU-Plattform Rechnung zu tragen.
Art. 15 Abs. 2
Der aktuelle Wortlaut wird geändert. Gemäss dem neuen Wortlaut muss die antrag- stellende Person im Antragsformular erklären, dass sie vom Erfordernis einer Reise- krankenversicherung Kenntnis hat. Die Unterzeichnung einer spezifischen Erklärung ist nicht mehr vorgesehen.
Art. 16 Abs. 7 und 9
Absatz 7 verweist neu auf die zu verwendende elektronische Zahlungsart. Grundsätz- lich ist das in Artikel 7e der VIS-Verordnung genannte Zahlungsinstrument zu ver- wenden. Falls eine elektronische Bezahlung nicht möglich ist, kann sie beim Konsulat oder bei beauftragten Dritten erfolgen. Absatz 9 sieht bereits heute alle drei Jahre eine Überprüfung der Gebühren je nach Inflation und Entwicklung der Bezüge der Beamtinnen und Beamten der Mitglied- staaten vor. Neu wird auf die Artikel 32a und 33 des Visakodex verwiesen, die sich mit der Bestätigung und der Verlängerung des Visums befassen.
Art. 18 Abs. 2–5
In Artikel 18 wird Absatz 2 aufgehoben und zwei neue Absätze werden eingeführt. Dieser Artikel regelt neu auch die Prüfung der Zulässigkeit der Anträge durch den zuständigen Staat. Das vom System unterrichtete Konsulat prüft, ob der Antrag in seine Zuständigkeit fällt; falls es nicht zuständig ist, teilt es dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller über die EU-Plattform mit. Wird am Antrag nicht festgehalten, so werden alle Daten innert 15 Tagen von der EU- Plattform gelöscht und die bezahlte Visumgebühr wird erstattet. Absatz 5 regelt die Modalitäten bei Anträgen, die nicht über die EU-Plattform gestellt werden.
24 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den
Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl L 218 vom 13.8.2008, S. 60; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1134, ABl. L
248 vom 13.7.2021, S. 11.
Nach der Vorabprüfung durch die EU-Plattform prüfen die Konsulate oder die zent- ralen Behörden, ob sie für die Bearbeitung des Antrags zuständig sind und ob der Antrag zulässig ist. Diese Prüfung erfolgt auf der EU-Plattform, und nicht im natio- nalen System des betreffenden Staats.
Art. 20 Artikel 20 (Stempel zur Dokumentierung der Zulässigkeit eines Antrags) wird aufge- hoben.
Art. 21 Abs. 3 Bst. a und Abs. 6 Bst. a
Artikel 21 betreffend die Prüfung der Einreisevoraussetzungen erfährt einige rein sprachliche Änderungen in Zusammenhang mit der Einführung der EU-Plattform.
In Absatz 1 wird der Verweis auf Artikel 12 des Visakodex aktualisiert. Absatz 2 verweist weiterhin auf die Einreisevoraussetzungen im Schengener Grenz- kodex, die unabhängig von der Erteilung eines Visums für die mehrfache Einreise erfüllt sein müssen. Ein solches Visum kann künftig erteilt werden, wenn die Gültig- keitsdauer des Visums über die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments hinausgeht. Die derzeit vorgesehene Beschränkung wird aus Absatz 2 gestrichen. Absatz 2aa führt eine zusätzliche Bestimmung ein in Zusammenhang mit der Ertei- lung eines Visums für die mehrfache Einreise, das zwischen sechs Monate und fünf Jahre gültig ist. Diese besagt, dass die Gültigkeitsdauer des Visums nicht durch die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments beschränkt wird. Absatz 4 gibt an, wann und wie die antragstellende Person automatisch via EU- Plattform über die Visumerteilung informiert wird, und verweist auf die Bereitstellung des Entscheids nach Artikel 7g Absätze 1 und 2 der VIS-Verordnung. Die antragstel- lende Person kann auf ein sicheres Konto zugreifen. Sie kann auch ein anderes vom zuständigen Schengen-Staat zugelassenes Kommunikationsmittel wählen. Absatz 5 bezieht sich auf die Eröffnung von Visumentscheiden, bei denen der Antrag nicht über die EU-Plattform eingereicht worden ist.
Art. 25 Abs. 6
In Artikel 25 wird ein neuer Absatz 6 angefügt, der sich mit der Ausstellung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit befasst. Die Ausstellung eines Visums in digi- taler Form berührt nicht die Zuständigkeit der Staaten bezüglich der Anerkennung von Reisedokumenten; dies gilt auch für Reisedokumente, die in einem oder mehreren, aber nicht in allen Staaten anerkannt werden.
Art. 26a Digitale Visa
Ein neuer Artikel 26a sieht vor, dass Visa in digitaler Form ausgestellt werden. Digi- tale Visa sind Datensätze im C-VIS und haben eine einmalige Visumnummer. Der neue Artikel 26a verweist auf die Verordnung (EG) Nr. 1683/9525, die gleichzeitig mit der Ausarbeitung der vorliegenden Weiterentwicklung des Schengen-Besitz- stands geändert wurde, und legt die neuen Bestimmungen zum digitalen Visum in der genannten Verordnung fest. Deren Notifikation ist am 13. November 2023 erfolgt, der Bundesrat hat die Übernahme am 8. Dezember 2023 genehmigt (vgl. Ziff. 3.2.4).
Art. 27 Ausfüllen der Datenfelder des digitalen Visums
Dieser Artikel, der sich aktuell auf das Ausfüllen der Visummarke bezieht, wird da- hingehend geändert, dass er der Kommission ermöglicht, Regeln in Zusammenhang mit den für das digitale Visum auszufüllenden Datenfeldern festzulegen. Diese Präzi- sierungen werden in einem Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1683/95 geregelt. Die Schengen-Staaten können auch im Feld «Anmerkungen» des Visums Bemerkungen anbringen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe n der VIS-Verordnung.
Art. 28 Ungültigmachung einer bereits ausgefüllten Visummarke
Wird auf einer Visummarke für ein nicht digitales Visum ein Irrtum festgestellt, kann diese nach Artikel 28 ungültig gemacht werden.
Art. 32 Abs. 2
Absatz 2 regelt neu die Mitteilung von Entscheiden über die Visumverweigerung und hält fest, dass die Entscheide der Antragstellerin oder dem Antragsteller im sicheren Konto bereitgestellt werden. Die Mitteilung erfolgt gemäss Artikel 7g Absatz 2 der VIS-Verordnung. Der Entscheid ist in zwei Sprachen zu verfassen: in der Sprache des Staats, der den Entscheid getroffen hat, und in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union. Der Mitteilungsprozess sieht vor, dass acht Tage nach dem Datum, an dem der An- tragstellerin oder dem Antragsteller mitgeteilt wird, dass ein Entscheid getroffen wor- den ist und über einen sicheren Zugang auf der EU-Plattform zur Verfügung steht, der Entscheid als eröffnet und von der betreffenden Person als zur Kenntnis genommen erachtet wird. Das Datum der mutmasslichen Mitteilung wird auf der EU-Plattform eingetragen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller wird auf elektronischem Weg über die mut- massliche Mitteilung informiert. Ausserdem sind die geltenden Vorschriften betreffend die Entscheideröffnung auf dem Postweg nach wie vor anwendbar in Fällen, die nicht in den Geltungsbereich der
25 Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visage- staltung, ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/1370, ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 24.
EU-Plattform fallen. Die Antragstellerinnen und Antragsteller können mit Zustim- mung des betreffenden Schengen-Staats eine elektronische Mitteilung durch ein an- deres geeignetes Mittel beantragen. Jeder Staat muss angeben, welche Rechtsmittel gegen einen Entscheid eingelegt wer- den können. Wie bisher wird im betreffenden Absatz auf Anhang VI des Visakodex verwiesen. Die EU-Plattform gibt das Datum der tatsächlichen oder mutmasslichen Mitteilung des Entscheids an die Antragstellerin oder den Antragsteller an. Im Fall einer mutmasslichen Kenntnisnahme erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller eine automatische elektronische Mitteilung der EU-Plattform.
Art. 32a Bestätigung eines gültigen Visums in einem neuen Reisedokument
Dieser neue Artikel soll die Bestätigung eines gültigen Visums, das mit einem neuen Reisedokument verknüpft ist, ermöglichen. Die Bestätigung kann auf der EU- Plattform mit einem vereinfachten Antragsformular angefordert werden. Dazu sind verschiedene Daten zum Reisedokument zu übermitteln (Abs. 2). Bei Verlust oder Diebstahl eines Reisedokuments kann verlangt werden, dass ein mit einem neuen Reisedokument verknüpftes gültiges Visum bestätigt wird. Der Staat, der das Visum ausgestellt hat, muss festlegen, unter welchen Bedingungen dieses Vi- sum formell bestätigt werden kann. Sobald diese Bedingungen festgelegt sind, kann allenfalls eine andere staatliche Behörde das Visum bestätigen. Allenfalls wird die betreffende Person vom Konsulat persönlich vorgeladen. Der An- trag erfolgt über die EU-Plattform gegen Bezahlung einer Gebühr von 20 Euro. Das neue Reisedokument muss die Voraussetzungen nach Artikel 12 erfüllen. Eine Abfrage der anderen Informationssysteme gemäss Artikel 9a Absatz 3 der VIS- Verordnung, geändert durch die Verordnung (EU) 2023/1134, hat in jedem Fall zu erfolgen. Ebenso kann eine Konsultation nach Artikel 22 des Visakodex erfolgen. Bei Bestätigung des Visums wird diese Information vom Konsulat oder der zentralen Behörde im C-VIS gespeichert. Der Entscheid wird der Antragstellerin oder dem An- tragsteller über die EU-Plattform und den Dienst für sichere Konten eröffnet. Das Gleiche gilt für einen allfälligen negativen Entscheid und den Widerruf des Visums. Rechtsmittel stehen offen. Die Verweigerung einer Visumbestätigung hindert die In- haberin oder den Inhaber des Visums nicht, einen neuen Visumantrag zu stellen.
Art. 33 Abs. 6 und 8
Die Absätze 6 und 8 werden nach dem gleichen Grundsatz geändert. Sie erwähnen die Möglichkeit, auf der elektronischen EU-Plattform mit dem vereinfachten Formu- lar eine Visumverlängerung zu beantragen. Die elektronische Mitteilung von Ent- scheiden über eine Visumverlängerung ist hier ebenfalls geregelt. Es wird auch auf Artikel 7g der VIS-Verordnung verwiesen.
Art. 34 Abs. 5, 6 und 7 Der geltende Absatz 5 von Artikel 34 gilt neu nur für nicht in digitaler Form erteilte Visa, die annulliert oder aufgehoben werden.
Absatz 6 legt fest, dass dieser Entscheid neu über die elektronische EU-Plattform er- öffnet wird. Dieser Entscheid wird zudem nach Artikel 13 der VIS-Verordnung im C-VIS eingegeben. Sobald der Entscheid getroffen und im sicheren Konto auf der EU-Plattform hinterlegt worden ist, wird dies der Visuminhaberin oder dem Visuminhaber gemäss Artikel 7g der VIS-Verordnung, geändert durch die vorliegende Verordnung, in elektronischer Form mitgeteilt. Der Entscheid gilt als zugestellt und von der betreffenden Person zur Kenntnis ge- nommen, wenn diese auf die EU-Plattform zugreift. Andernfalls gilt der Entscheid ab dem achten Tag nach dem Übermittlungsdatum als zugestellt und von der betreffen- den Person zur Kenntnis genommen. Das Datum der tatsächlichen oder mutmassli- chen Mitteilung des Entscheids ist auf der EU-Plattform ersichtlich. Absatz 7 betreffend die Rechtsmittel wird umformuliert und vereinfacht.
Art. 35 Abs. 8
Der neue Absatz 8 sieht vor, dass digitale Visa an den Schengen-Aussengrenzen erteilt werden können. Artikel 7g Absätze 1 und 2 der VIS-Verordnung findet Anwendung.
Art. 37 Abs. 2 und 3
Der geltende Absatz 2, der sich mit der Sicherheit der Visummarken befasst, wird aufgehoben. Absatz 3 wird ergänzt und gewährleistet ebenfalls, dass die über die EU-Plattform gestellten Anträge von den Konsulaten aufbewahrt werden.
Absatz 1a wird dahingehend geändert, dass für bestimmte Aufgaben den Kundinnen und Kunden der Vertretungen qualifizierte und neu nur entsandte Bedienstete zur Ver- fügung gestellt werden, die eine korrekte Visumerteilung und insbesondere verschie- dene Kontakte mit beauftragten Dritten sicherstellen. Ein neuer Absatz 3c sieht Übungen und Schulungen für das Personal der Vertretungen und beauftragte Dritte vor in Zusammenhang mit Anträgen, die auf der neuen elekt- ronischen EU-Plattform eingereicht werden. Die Agentur eu-LISA und die Kommis- sion sind mit der Entwicklung geeigneter Ausbildungsinstrumente beauftragt.
Art. 40 Abs. 2 Bst. a
Absatz 2 von Artikel 40 wird sprachlich angepasst und erwähnt nun die Honorarkon- suln nicht mehr.
Art. 42
Die Inanspruchnahme von Honorarkonsuln gemäss dem geltenden Artikel 42 des Vi- sakodex ist neu nicht mehr vorgesehen. Der Artikel wird daher aufgehoben.
Art. 43 Abs. 4–6
Absatz 4 sieht neu vor, dass bestimmte Aufgaben, die von den Konsulaten erledigt wurden, auch von den zentralen Behörden ausgeführt werden können. Die Formulie- rungen werden zudem an das Bestehen der elektronischen EU-Plattform angepasst. Das ermächtigte Personal der externen Dienstleistungserbringer kann über eine spe- zifische Zugangsplattform nach Artikel 7f der VIS-Verordnung Zugang zur EU- Plattform erhalten. Der Zugang zur EU-Plattform dient einzig zur Überprüfung der von der Antragstelle- rin oder vom Antragsteller hochgeladenen Daten, einschliesslich der biometrischen Identifikatoren, und der Kopien von Belegen. Er dient auch zur Angabe, welche Zeit- fenster für Termine verfügbar sind (Abs. 5). Absatz 6 sieht neue Aufgaben für beauftragte Dritte vor. Diese können künftig eben- falls Daten und biometrische Identifikatoren von Identitätsausweisen entnehmen, um sie im Rahmen des Visumverfahrens an die EU-Plattform zu übermitteln. Diesbezüglich werden zwei neue Punkte geregelt: Abgleich des Reisedokuments mit der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller hochgeladenen Kopie und Über- prüfung, ob die Inhaberin oder der Inhaber des Reisedokuments mit der Person, die in den Fällen nach Artikel 12 Absatz 2 des Visakodex den Visumantrag gestellt hat, identisch ist. Dritte können derzeit mit folgenden Aufgaben betraut werden: Erteilung allgemeiner Informationen über die Voraussetzungen für die Visumbeantragung, Unterrichtung der antragstellenden Person über die beizubringenden Unterlagen, Erfassung der Da- ten und Entgegennahme der Anträge (einschliesslich der biometrischen Identifikato- ren) und Weiterleitung der Anträge an das Konsulat, Einzug der Visumgebühr, Ter- minvereinbarungen zum persönlichen Erscheinen, Entgegennahme der Reisedokumente.
Artikel 44 befasst sich mit der Verschlüsselung und der sicheren Datenübermittlung. Absatz 1 wird leicht angepasst, indem die Inanspruchnahme von Honorarkonsuln auf- gehoben wird. Dieser Artikel gilt logischerweise nicht für die Aufgaben, die an Dritte übertragen wurden, da diese über einen sicheren Zugang zur EU-Plattform verfügen (Abs. 1a). Dieser sichere Zugang ist mit einer anderen Verschlüsselung geschützt als die Kom- munikation nach Absatz 1.
Art. 47 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3
Absatz 1 Buchstabe e wird aufgehoben. Er betrifft die Information der Öffentlichkeit durch die zentralen Behörden und die Konsulate. Künftig ist keine Information zu dem auf dem Visum angebrachten Stempel mehr erforderlich. Der neue Absatz 3 sieht vor, dass über die EU-Plattform der Öffentlichkeit alle ein- schlägigen Informationen in Zusammenhang mit der Einreichung von Visumanträgen bereitstellt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen nach Artikel 7a der VIS-Verordnung, geändert durch die vorliegende Verordnung.
Anhang I
Die Formularvorlage in Anhang I wird aktualisiert.
Anhang III
Anhang III betreffend den einheitlichen Stempel, der die Zulässigkeit eines Visuman- trags anzeigt, wird aufgehoben.
Anhang V
Anhang V wird geändert und erwähnt neu die vom Vereinigten Königreich an Dritt- staatsangehörige ausgestellten biometrischen Aufenthaltstitel. Diese Personen sind neu beim Flughafentransit von der Schengen-Visumpflicht befreit.
2.2.2 Artikel 2: Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 767/2008 In der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 (VIS-Verordnung) werden Zweck, Funktionen und Zuständigkeiten in Bezug auf das zentrale Visum-Informationssystem (C-VIS) festgelegt. Sie regelt auch die Bedingungen und Verfahren für den Datenaustausch zwischen den Schengen-Staaten, um die Prüfung von Visumanträgen für einen kurz- fristigen Aufenthalt (Visa C) und die damit verbundenen Entscheide zu erleichtern.
Artikel 2a verweist neu auf die elektronische EU-Plattform. Absatz 1 hält fest, dass die EU-Plattform soweit möglich die Hardware- und Softwarekomponenten des Webdienstes des Einreise- und Ausreisesystems (EES) sowie des Europäischen Rei- seinformations- und Genehmigungssystems (ETIAS) und die Anwendung für mobile Geräte nutzen muss. Die Technologie muss jedoch Staaten, die den Schengen-Besitz- stand noch nicht vollständig anwenden, ermöglichen, nahtlos an ihn anzuknüpfen und die EU-Plattform reibungslos zu nutzen, sobald sie die Weiterentwicklung vollständig übernehmen. Der neue Absatz 6 definiert die EU-Plattform und führt deren Komponenten auf. Ins- besondere erwähnt werden ein vorübergehender Speicher, ein Dienst für sichere Kon- ten und ein Überprüfungsinstrument für Antragstellerinnen und Antragsteller sowie eine öffentliche Website und eine Anwendung für Mobilgeräte. Zudem bestehen ein Helpdesk, ein Chatbot und weitere nützliche Funktionen für Antragstellerinnen und Antragsteller. Ausserdem wird die EU-Plattform eine Software zum Generieren und Lesen verschlüsselter 2D-Strichcodes und eine Kopie der VIS-Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht, enthalten. Absatz 7 erlaubt es denjenigen Schengen-Staaten, die den Besitzstand nicht vollstän- dig anwenden, auf der Website der EU-Plattform eine Verlinkung zum nationalen An- tragsverfahren einzurichten.
Art. 4 Punkte 2, 24 und 25
Artikel 4 wird revidiert und definiert unter Punkt 2 neu das digitale Visum. Punkt 24 definiert die Kopie des VIS im Lesemodus. Dabei handelt es sich um einen Teilsatz an VIS-Daten, der für die Zwecke dieser Verordnung relevant ist und der keine biometrischen Daten enthält. Punkt 25 definiert den Chatbot als Software, die menschliche Gespräche durch Inter- aktion per Text oder Sprache simuliert. Der Chatbot ist so konzipiert, dass er den An- tragstellerinnen und Antragstellern Antworten zum Visumverfahren, zu den Rechten und Pflichten von Personen, die ein Visum beantragen oder besitzen, zu den Einrei- sevoraussetzungen und zu den Datenschutzvorschriften gibt.
Kapitel Ia EU-Visumantragsplattform
Art. 7a Auf der EU-Visumantragsplattform verfügbare Informationen
Dieser neue Artikel befasst sich ausschliesslich mit der neuen EU-Plattform. Absatz 1 bestimmt, dass die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten die in der neuen Verordnung vorgesehenen Informationen öffentlich verfügbar machen müssen. Der neue Absatz 2 hält fest, dass die Einreisevoraussetzungen des Schengener Grenz- kodex (Art. 6 ) auf der EU-Plattform angezeigt werden. Absatz 3 bestimmt, dass die Agentur eu-LISA die von der Kommission und den Mit- gliedstaaten erhaltenen Informationen veröffentlicht und aktualisiert. Diese Informa- tionen betreffen namentlich die Visumpflicht, die Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht und Befreiungen für Diplomaten- und Dienstpässe. Die massgeben- den Informationen zu Personen, die unter die Richtlinie 2004/38/EG26, das Austritts- abkommen EU-UK oder Abkommen fallen, die ein dem Recht von EU-Bürgerinnen und -Bürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht vorsehen, sind ebenfalls betrof- fen. Auch die Höhe der Visumgebühr sowie mögliche Abweichungen in Zusammen- hang mit dem Visakodex und insbesondere dessen Artikel 25a sind zu veröffentli- chen. Die Liste der je nach Land einzureichenden Belege sollte ebenfalls verfügbar sein. Ebenso die Anforderungen hinsichtlich einer Reisekrankenversicherung. Absatz 4 führt die von den zentralen Visumbehörden bereitzustellenden Informatio- nen auf:
− Adresse der Konsulate und ihre territoriale Zuständigkeit nach Artikel 6 des Visakodex;
− Vertretungsvereinbarungen nach Artikel 8 des Visakodex;
26 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.
− Einsatz externer Dienstleistungserbringer nach Artikel 43 des Visakodex und ihre Adresse;
− Belege nach Artikel 14 des Visakodex sowie in Zusammenhang mit der Richtlinie 2004/38/EG und dem Austrittsabkommen EU-UK;
− mögliche Befreiungen von der Visumpflicht nach Artikel 6 des Visakodex;
− mögliche Befreiungen von der Visumgebühr nach Artikel 16 Absatz 5 des Visakodex. Absatz 5 regelt, welche Angaben die Konsulate oder zentralen Behörden auf der EU- Plattform eingeben müssen. Dazu gehören die Kontaktdaten von Konsulaten und Dienstleistungserbringern sowie die Zugangsrechte der Dienstleistungserbringer na- mentlich zum Terminvereinbarungsinstrument. Absatz 6 hält fest, dass die EU-Plattform einen Chatbot für die Antragstellerinnen und Antragsteller enthält. Dieser gibt Antworten zum Visumantragsverfahren, zu den Rechten und Pflichten von Antragstellerinnen und Antragstellern, zu den Einreisevo- raussetzungen, zu den Kontaktdaten und zu den Datenschutzvorschriften. Die Euro- päische Kommission legt in einem Durchführungsrechtsakt die technischen Spezifi- kationen des Chatbots fest (vgl. Art. 45 Abs. 2 Bst. p).
Art. 7b Antragsformular
Die Absätze 1 und 2 regeln, dass mit Ausnahme der Fälle in Artikel 9 Absatz 1b Vi- sakodex alle Antragstellerinnen und Antragsteller ihren Antrag auf der EU-Plattform einzureichen haben. Dabei sollen sie im Antragsformular die in Anhang I des Visako- dex aufgeführten Daten angeben. Die Daten werden temporär gespeichert. Die mass- gebenden Informationen sind auf der EU-Plattform verfügbar (Abs. 3). Absatz 4 hält fest, dass die EU-Plattform auch einen Dienst für sichere Konten ent- halten wird. Dieser Dienst ermöglicht es den Antragstellerinnen und Antragstellern, ihre angegebenen Daten für spätere Visumanträge zu speichern. Ebenso wird ihnen die Möglichkeit gegeben, ihren Antrag in mehreren Schritten einzureichen. Zur Fest- legung der Anforderungen dieses Dienstes erlässt die Kommission Durchführungs- rechtsakte (siehe Art. 45 Abs. 2 Bst. i). Gemäss Absatz 5 erfolgt die Eingabe der Daten in den Antragsdatensatz mit dem la- teinischen Alphabet. Absatz 6 regelt, dass bei der Einreichung des Antragformulars ebenfalls die IP- Adresse, von der aus der Antrag übermittelt wird, dem Antragsdatensatz hinzugefügt wird. Absatz 7 verleiht der Kommission die Kompetenz zum Erlass von delegierten Rechts- akten in Bezug auf ein vereinfachtes Antragsformular für die Bestätigung eines gülti- gen Visums in einem neuen Reisedokument und für die Verlängerung eines Visums. Die Kommission soll auch in Bezug auf die Anforderungen an das Format der in das Antragformular einzugebenden personenbezogenen Daten Durchführungsrechtsakte erlassen (Art. 45 Abs. 2 Bst. g).
Art. 7c Besondere Bestimmungen für die Nutzung der EU- Visumantragsplattform
Absatz 1 regelt, dass Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbür- gers sind, für den die Richtlinie 2004/38/EG gilt, oder Familienangehörige von Dritt- staatsangehörigen, die aufgrund eines Abkommens zwischen der Union und den Mit- gliedstaaten einerseits und dem Drittstaat andererseits ein Recht auf Freizügigkeit geniessen, das demjenigen von EU-Bürgerinnen und -Bürgern gleichwertig ist, nicht verpflichtet sind, ihren Visumantrag auf der EU-Plattform einzureichen. Die Betroffe- nen können den Antrag persönlich im Konsulat oder beim externen Dienstleistungs- erbringer einreichen. Wird der Antrag dennoch über die EU-Plattform eingereicht, regelt Absatz 2, dass das Antragsverfahren entweder gemäss der Richtlinie 2004/38/EG oder gemäss dem entsprechenden Abkommen durchgeführt wird. In Absatz 3 werden für die in Absatz 1 und 2 genannten Fälle spezifische Vorgaben erlassen, wie die EU-Plattform auszugestalten ist. Unter anderem wird keine Visum- gebühr erhoben und die Antragstellerinnen und Antragsteller müssen weniger perso- nenbezogene Daten angeben. Die automatisierte Vorabprüfung der Zulässigkeit des Antrags wird vereinfacht. Wird ein Visum erteilt, so enthält die Mitteilung an die An- tragstellerin oder den Antragsteller nach Artikel 7g eine Erinnerung, dass der Fami- lienangehörige eines EU-Bürgers, der sein Recht auf Freizügigkeit ausübt und im Be- sitz eines Visums ist, nur dann das Recht auf Einreise hat, wenn der Familienangehörige von dem EU-Bürger oder von dem anderen Drittstaatsangehöri- gen, der sein Recht auf Freizügigkeit ausübt, begleitet wird oder sich zu ihm begibt. Die Grundsätze aus Absatz 1 und 2 gelten gemäss Absatz 4 für den betroffenen Per- sonenkreis ebenfalls bei einer Verlängerung des Visums bzw. bei einer Bestätigung des Visums in einem neuen Reisedokument. Absatz 5 hält fest, dass die Absätze 1–4 entsprechend für Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen gelten, die im Staat, für den der Visumantrag gestellt wird, selbst Begünstigte des Austrittsabkommens EU-UK sind.
Art. 7d Antragsverfahren über die EU-Visumantragsplattform
Artikel 7d erläutert den Ablauf des Antragsverfahrens über die EU-Plattform: Absatz 1 hält fest, dass die EU-Plattform nach der Übermittlung des Antragsformulars gemäss Artikel 7b eine automatisierte Zuständigkeitsvorabprüfung durchführt, um den zuständigen Schengen-Staat zu bestimmen. Die Bestimmung gründet auf der von der Antragstellerin oder vom Antragsteller angegebenen Anzahl von Tagen in den jeweiligen Schengen-Staaten sowie auf der Angabe des Schengen-Staats der ersten Einreise. Die antragstellende Person kann jedoch auch angeben, dass die Bestimmung des zuständigen Schengen-Staats aufgrund des Hauptzwecks ihres Aufenthalts er- folgt. Die automatisierte Zuständigkeitsvorabprüfung schliesst eine nachgelagerte manuelle Überprüfung des betroffenen Schengen-Staats nicht aus. Absatz 2 regelt, dass die Einreichung von Dokumenten (Belege, Reisekrankenversi- cherung und Scan des Reisedokuments gemäss Art. 45 Abs. 2 Bst. h) in digitaler Form auf der EU-Plattform möglich sein soll. Der Kommission wird die Befugnis übertra- gen, die technischen Anforderungen an das Format dieser Belege mittels Durchfüh- rungsrechtsakten zu harmonisieren.
Absatz 3 sieht vor, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller das auf der EU- Plattform zur Verfügung gestellte sichere Zahlungsinstrument zur Bezahlung der Vi- sumgebühr benutzen kann. In den Absätzen 4 und 5 wird geregelt, dass die EU-Plattform der antragstellenden Person mitteilt, ob sie für die Einreichung des Antrags persönlich auf einem Konsulat oder bei einem externen Dienstleistungserbringer zu erscheinen hat oder nicht. Ein persönliches Erscheinen ist nötig, wenn die biometrischen Daten der antragstellenden Person in den letzten 59 Monaten nicht erfasst wurden oder wenn sie ein neues Rei- sedokument besitzt. Um zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, verfügt die EU-Plattform über eine Kopie des C-VIS, für die nur ein Lesezugriff besteht. Ergibt die Überprüfung, dass die Antragseinreichung vor Ort nötig ist, kann der Ter- min über das auf der EU-Plattform eingerichtete Terminvereinbarungsinstrument ver- einbart werden. Nach Einreichung des Antrags über die EU-Plattform führt die Plattform ebenfalls eine automatische Zulässigkeitsvorprüfung durch (Abs. 7). Dabei wird unter anderem überprüft, ob der Antrag fristgerecht eingereicht wurde, ob alle erforderlichen Felder des Antragsformulars ausgefüllt wurden und ob die Visumgebühr bezahlt wurde. Ist der Antrag zulässig, sendet die EU-Plattform eine Benachrichtigung an das Konsulat oder an die zentralen Behörden des durch die Zuständigkeitsvorabprüfung ermittelten Schengen-Staats. Ist der Antrag hingegen nicht zulässig, sendet die EU-Plattform eine Benachrichtigung an die antragstellende Person und teilt ihr mit, welche Unterlagen fehlen (Abs. 8). Absatz 9 regelt, dass der durch die Zuständigkeitsvorabprüfung ermittelte Schengen- Staat nach Erhalt der Mitteilung eine manuelle Überprüfung seiner Zuständigkeit so- wie der Zulässigkeit des Antrags vornimmt. Bestätigt der Schengen-Staat seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit des Antrags, werden die Daten aus dem vorübergehenden Speicher der EU-Plattform in das natio- nale Visumsystem übertragen und im vorübergehenden Speicher gelöscht (Abs. 10). Stellt der benachrichtigte Schengen-Staat fest, dass er nicht zuständig ist, sollte die antragstellende Person ihren Antrag beim zuständigen Schengen-Staat erneut einrei- chen. Tut sie dies nicht, gilt Artikel 18 Absatz 4 Visakodex (Abs. 11).
Der zuständige Schengen-Staat kann für die Kommunikation mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller jedoch weiterhin den Dienst für sichere Konten benützen (Abs. 12). Der Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde, die für die Zwecke von Artikel 4 Punkt 7 der Verordnung (EU) 2016/679 als für die Verarbeitung der von der EU- Plattform übermittelten Daten Verantwortlicher zu betrachten ist und die die zentrale Zuständigkeit für die Verarbeitung der Daten hat (Abs. 13). Die Verordnung (EU) 2016/679 definiert als «Verantwortlicher» die natürliche oder juristische Person, Be- hörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche benannt werden und die Kriterien für seine Benennung können rechtlich vorgesehen werden. Für die Schweiz ist das SEM als Verantwortlicher für die Bearbeitung der Daten des nationalen Infor- mationssystems ORBIS bestimmt (vgl. Art. 3 VISV, SR 142.512).
Art. 7e Zahlungsinstrument und Terminvereinbarungsinstrument
Absatz 1 hält fest, dass für die Bezahlung der Visumgebühr an den zuständigen Schen- gen-Staat auf der EU-Plattform ein sicheres Zahlungsinstrument zur Verfügung ge- stellt wird. Die Kommission legt anhand von Durchführungsrechtsakten die Anforderungen an dieses Zahlungsinstrument fest (Art. 45 Abs. 2 Bst. j). Die Schengen-Staaten und beauftragte Dritte können auch ein Instrument zur Verwal- tung von Terminen verwenden (Abs. 2). Das System wird ebenfalls über die EU- Plattform zur Verfügung gestellt. Der Schengen-Staat bleibt jedoch dafür zuständig, die verfügbaren Zeitfenster festzulegen. Die Kommission legt mittels Durchführungs- rechtsakten die Anforderungen an dieses Instrument fest (Art. 45 Abs. 2 Bst. k). Diese Durchführungsrechtsakte präzisieren namentlich das Verfahren für die Bestätigung von Terminen, die Verknüpfung mit bestehenden Terminvereinbarungsinstrumenten oder Informationen über Termine ohne Voranmeldung, die von den Konsulaten oder externen Dienstleistungserbringern eingerichtet werden, sowie die technischen Vor- kehrungen, um ein beschleunigtes Verfahren sicherzustellen.
Art. 7f Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer
Gemäss Absatz 1 haben externe Dienstleistungserbringer lediglich über eine spezielle Schnittstelle Zugang zur EU-Plattform. Ihr Zugang ist sodann beschränkt auf die nachfolgenden Zwecke: − zur Überprüfung der im vorübergehenden Speicher hochgeladenen Daten (insbesondere zur Überprüfung der elektronischen Kopie des Reisedoku- ments) sowie um Qualitätskontrollen und Vorabkontrollen durchzuführen; − zur Überprüfung, ob bereits biometrische Identifikatoren vorhanden sind, sowie zum Hochladen eben dieser Daten; − zum Hochladen von Belegen; − zur Verwendung des Terminvereinbarungsinstruments; − zur Weiterleitung des Antrags an das Konsulat oder die zentrale Behörde. Gemäss Absatz 2 obliegt es den Schengen-Staaten, ein Authentifizierungssystem ein- zurichten, das ausschliesslich den Angestellten des externen Dienstleistungserbrin- gers den Zugang zur speziellen Zugangsplattform ermöglicht. Zur Festlegung dieses Authentifizierungssystems erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte (Art. 45 Abs. 2 Bst. l). Absatz 3 hält dabei fest, dass die beauftragten Dritten keinen Zugang zum VIS erhalten sollen.
Art. 7g Mitteilung von Entscheidungen
Sobald der zuständige Schengen-Staat eine Entscheidung getroffen und diese gemäss Absatz 2 im Dienst für sichere Konten hinterlegt hat, übermittelt die EU-Plattform der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine elektronische Nachricht (Abs. 1).
Art. 7h Überprüfungsinstrument
Das Überprüfungsinstrument basiert auf dem Dienst für sichere Konten (Abs. 2) und dient den Antragstellerinnen und Antragstellern sowie den Visuminhaberinnen und Visuminhabern zur Überprüfung des Status ihres Antrags sowie zur Überprüfung des Status und der Gültigkeit ihres Visums (Abs. 1). Gemäss Absatz 3 stellt die EU-Plattform den antragstellenden Personen und anderen Stellen (z. B. Arbeitgeber, Universitäten oder lokale Behörden) zudem eine Webdienstfunktion zur Verfügung, die die Überprüfung des digitalen Visums auch ohne den Dienst für sichere Konten ermöglicht. Zur Festlegung der Bedingungen zum Betrieb dieser Webdienstfunktion erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte (Art. 45 Abs. 2 Bst. n).
Art. 7i Kosten der Entwicklung und Einführung der EU- Visumantragsplattform
Artikel 7i hält fest, welche Kostenpunkte zur Entwicklung und Umsetzung der EU- Plattform einzuberechnen sind:
− Entwicklung der EU-Plattform durch eu-LISA und ihre Verknüpfung mit den nationalen Visa-Informationssystemen; − Betrieb und Wartung der EU-Plattform durch eu-LISA; − Anpassungen der nationalen Visa-Informationssysteme durch die Schen- gen-Staaten. Die Kosten der ersten beiden Punkte werden durch den Gesamthaushaltsplan der EU finanziert; der letzte durch die Mittel der Schengen-Staaten, wobei sie die Zuweisun- gen aus dem Instrument zur finanziellen Unterstützung der Grenzverwaltung und Vi- sumpolitik (BMVI-Fonds) benützen können.27
Art. 7j Verantwortlichkeiten im Bereich des Datenschutzes
Absatz 1 sieht vor, dass jeder Schengen-Staat eine zuständige Behörde zu benennen hat, die für die Datenverarbeitung im Sinne dieses Artikels verantwortlich ist. Die benannte Behörde wird der Europäischen Kommission, eu-LISA sowie den anderen Schengen-Staaten mitgeteilt. Sämtliche von den Schengen-Staaten benannten Behör- den sind gemeinsam für die Verarbeitung aller personenbezogenen Daten auf der EU- Plattform verantwortlich. Die Zuständigkeiten und Verhältnisse zwischen diesen Behörden werden in einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission festgelegt (Art. 45 Abs. 2 Bst. q). In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der EU-Plattform fun- giert eu-LISA gemäss Absatz 2 als Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 28 der
27 www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassun-
Verordnung (EU) 2016/67928. Die Verordnung ist nicht Schengen-relevant. Die Auf- gaben von eu-LISA sowie das Verhältnis zwischen eu-LISA als Auftragsverarbeiter und den gemeinsam verantwortlichen Behörden der Schengen-Staaten wird in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt (Art. 45 Abs. 2 Bst. r).
Art. 9 Abs. 4 Bst. o–r und Abs. 7
Die bei der Antragstellung von der Visumbehörde einzutragenden Daten werden in Artikel 9 Absatz 4 definiert. Neu muss die Visumbehörde ebenfalls angeben, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller ein Familienangehöriger eines britischen Staatsangehörigen ist, der Begünstigter des Austrittsabkommens EU-UK ist. Zudem sind die E-Mail-Adresse, die Mobiltelefonnummer und die IP-Adresse anzugeben. Bei Anträgen, die von einer ordnungsgemäss bevollmächtigten Person eingereicht werden, müssen ihre E-Mail-Adresse, Postanschrift und Mobiltelefonnummer eben- falls angegeben werden. Gemäss Absatz 7 müssen neu auch eine elektronische Kopie der Personaldatenseite des Reisedokuments sowie die vom Chip hochgeladenen Daten nach Artikel 12 Ab- satz 6 Visakodex angegeben werden.
Artikel 9b der VIS-Verordnung, geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1134, ent- hält besondere Bestimmungen zu Familienangehörigen von EU-Bürgerinnen und -Bürgern oder Drittstaatsangehörigen, die das Recht auf Freizügigkeit in der EU geniessen. Der neue Absatz 5 bestimmt, dass die Absätze 1–4 des Artikels ebenfalls für Familienmitglieder von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die Be- günstigte des Austrittsabkommens EU-UK sind, gelten.
Art. 10 Abs. 1 Bst. db, e, j, k, m und n
Artikel 10 Absatz 1 bestimmt, welche Daten von der Visumbehörde nach dem Ent- scheid zur Erteilung eines Visums erfasst werden müssen. Neu muss gegebenenfalls angegeben werden, dass ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit nach Artikel
25 Absatz 1 Buchstabe a Visakodex erteilt wurde (Bst. db).
Buchstabe e erwähnt neu die Nummer des Visums, und nicht mehr die Visummarke. Zudem werden die Buchstaben j und k gelöscht. Dabei geht es um Visa, die auf einem gesonderten Formblatt erteilt werden. Die neuen Buchstaben m und n sehen zusätzlich zu erfassende Angaben vor. Zum Beispiel, dass es sich um einen Familienangehörigen eines britischen Staatsangehöri- gen handelt, der unter das Austrittsabkommen EU-UK fällt, sowie Einträge der ein- zelnen Staaten im Feld «Anmerkungen».
28 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
Art. 12a Zusätzliche Daten bei der Bestätigung eines Visums
Artikel 12a hält fest, welche Daten bei einer Bestätigung des Visums durch die Vis- umbehörden zu erfassen sind. Dies sind unter anderem Angaben zum Status oder die Daten des neuen Reisedokuments (Abs. 1). Absatz 2 regelt zudem, dass unverzüglich nach der Bestätigung des Visums das System die Daten aus dem VIS abruft und sie ins EES exportiert.
Art. 14 Abs. 1 Bst. d
Artikel 14 Absatz 1 enthält eine Liste von Daten, die bei der Verlängerung des Visums durch die Visumbehörde erfasst werden müssen. Neu wird die Terminologie ange- passt und die Visumnummer statt die Visumvignette genannt.
Art. 15 Abs. 2 Bst. f
Der Artikel sieht vor, dass die zuständige Visumbehörde zur Überprüfung der Visum- anträge und zur Entscheidung über diese Anträge bestimmte Daten des C-VIS abfra- gen darf. Buchstabe f erwähnt neu die Visumnummer und nicht mehr die Visumvig- nette.Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3
Artikel 18 regelt den Zugang zu Daten des C-VIS für Verifizierungen an den Aussen- grenzübergangsstellen. Absatz 1 Buchstabe b wird ergänzt mit dem Zusatz, dass die für die Durchführung der Kontrollen an den Aussengrenzen zuständigen Behörden das C-VIS künftig anhand der Nummer der Visummarke und neu der Visumnummer abfragen können. Absatz 3 erfährt lediglich eine formale Anpassung, indem der Wortlaut gekürzt wird.Art. 18e Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff an den Aussengrenzen technisch nicht möglich ist Artikel 18e Absatz 1 bestimmt das Verfahren für den Fall, dass an den Schengen- Aussengrenzen Abfragen nach Artikel 18 aufgrund eines Ausfalls eines Teils des VIS technisch nicht möglich sind. Zuerst hat eu-LISA die Grenzbehörden der Schengen- Staaten zu informieren. Absatz 2 bestimmt das Verfahren für den Fall, dass eine Abfrage des VIS aufgrund eines Ausfalls der nationalen Grenzinfrastruktur eines Schengen-Staats technisch nicht möglich ist: Die Grenzbehörden des betroffenen Schengen-Staats haben den Ausfall eu-LISA zu melden, woraufhin diese die Europäische Kommission unterrich- tet. Der nationale Notfallplan kann vorsehen, dass die Grenzbehörden vorübergehend von der Verpflichtung zur Abfrage des VIS gemäss Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/399 abweichen können. Gemäss Absatz 3 halten sich die betroffenen Schengen-Staaten nach erfolgter Mel- dung an ihre nationalen Notfallpläne. Die Kommission hat gestützt auf Artikel 45 Ab- satz 2 Buchstabe o die Befugnis, mittels Durchführungsrechtsakten Musternotfall- pläne zu erlassen.
Art. 19 Abs. 1
Dieser Artikel der VIS-Verordnung befasst sich mit der Abfrage des Systems zur Ve- rifizierung von Visa und ihrer Echtheit. Absatz 1 erwähnt in Zusammenhang mit Suchabfragen neu die Nummer des Visums, und nicht mehr die Visummarke.
Art. 20 Abs. 2 Bst. d
Artikel 20 der VIS-Verordnung befasst sich mit dem Zugang zu den Daten des Sys- tems zum Zweck der Identifizierung. Buchstabe d erwähnt neu die Daten von Visa, die entsprechend der neuen Möglichkeit, bestätigt wurden. Diese Daten können auch zu Identifikationszwecken abgefragt werden.
Art. 21 Abs. 2 Bst. d
Artikel 21 sieht neu vor, dass die Daten der bestätigten Visa ebenfalls erfasst werden müssen. Diese Daten können zur Bestimmung der Zuständigkeit der Dublin-Staaten im Asylbereich abgefragt werden.
Art. 22 Abs. 2 Bst. e
Artikel 22 sieht ebenfalls vor, dass die Daten zu verweigerten oder bestätigten Visa erfasst werden. Diese Daten können für die Zwecke des Asylverfahrens in jedem Staat, der gemäss den Dublin-Kriterien für die Bearbeitung eines Asylgesuchs zustän- dig ist, abgefragt werden.
Dieser Artikel regelt die zusätzlich in das C-VIS aufzunehmenden Daten, wenn ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Die- ser neue Buchstabe hält fest, dass die Mitgliedstaaten im Feld «Anmerkungen» einen Freitext erfassen können.
Dieser Artikel regelt die zusätzlich aufzunehmenden Daten bei Verlängerung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder bei Erneuerung eines Aufenthaltsti- tels. Dieser Buchstabe wird sprachlich angepasst. Er erwähnt neu die Nummer des Visums.
Buchstabe c von Absatz 3 wird sprachlich angepasst und erwähnt neu die Nummer des Visums. Die übrigen Buchstaben sehen die Erfassung der IP-Adresse und der E- Mail-Adresse der Antragstellerin oder des Antragstellers vor. Abfragen des C-VIS können daher auch mit diesen Daten erfolgen, wenn die benannten Behörden der Mit- gliedstaaten im Rahmen des sicheren Zugangs auf Daten des VIS zugreifen.
Die vorgeschlagenen Änderungen sind identisch mit den Änderungen von Artikel 22o. Diese Daten können für Europol-Suchen verwendet werden.
Art. 26 Abs. 11–13
Die neuen Absätze betreffen im Wesentlichen die Agentur eu-LISA und deren Ver- pflichtung, die mit der EU-Plattform verbundenen technischen Standorte aufzuneh- men (Abs. 11). Die Agentur muss ausserdem sicherstellen, dass die Nutzung der EU- Plattform durch die Schengen-Staaten, die den Schengen-Besitzstand nicht vollstän- dig anwenden, berücksichtigt wird. Dies betrifft insbesondere die Speicherkapazität der EU-Plattform und die Schnittstelle mit dem nationalen Visumsystem. Die Agentur eu-LISA ist zudem für die technische Entwicklung der EU-Plattform zu- ständig. Der Verwaltungsrat der Agentur genehmigt die nach der Stellungnahme der Europäischen Kommission erforderlichen Spezifikationen (Abs. 12). Ausserdem muss die Agentur die EU-Plattform so bald wie möglich nach dem In- krafttreten dieser Verordnung und nachdem die Europäische Kommission die Durch- führungsrechtsakte und die delegierten Rechtsakte erlassen hat, entwickeln und ein- führen (Abs. 13). Die Agentur ist ausserdem rund um die Uhr (24 Stunden pro Tag an
7 Tagen die Woche) für das Betriebsmanagement und den einwandfreien Betrieb der
EU-Plattform verantwortlich. Die VIS-Beratergruppe nach Artikel 49a stellt dem Verwaltungsrat der Agentur eu-LISA Fachwissen in Zusammenhang mit der EU- Plattform zur Verfügung und legt entsprechende Berichte vor. Der Verwaltungsrat der Agentur legt auch die Geschäftsordnung des Programmverwaltungsrats fest (Abs. 14).
Art. 45 Abs. 2 Bst. g–r
Artikel 45 Absatz 2 führt die erforderlichen Massnahmen zur technischen Umsetzung des zentralen VIS, der nationalen Schnittstellen und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem zentralen Visa-Informationssystem und den nationalen Schnittstellen, die gemäss dem Verfahren nach Artikel 49 und dem Beschluss 1999/468/EG29 ergrif- fen werden, auf. In Zusammenhang mit der EU-Plattform sind neue Themen vorgese- hen, beispielsweise: − Festlegung des Inhalts der Antragsformulare für die Bestätigung gültiger Visa in einem neuen Reisedokument gemäss Artikel 7b der VIS- Verordnung (Bst. g); − Festlegung der technischen Anforderungen an das Format der Belege, der Reisekrankenversicherung und der Kopie des Reisedokuments in digitaler Form gemäss den Artikeln 7c und 7d (Bst. h); − Festlegung des Authentifizierungssystems für externe Dienstleistungser- bringer, welche die Zugangsplattform gemäss Artikel 7f der VIS- Verordnung verwenden (Bst. l).
29 Beschluss des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
Mit der Änderung dieses Artikels (Ausübung der Befugnisübertragung der Europäi- schen Kommission) werden lediglich die Verweise auf bestimmte Artikel aktualisiert. Es wird ein neuer Verweis auf Artikel 7b Absatz 7 betreffend das neue einheitliche Formular eingefügt.
Artikel 50 befasst sich mit der Überwachung und Bewertung des C-VIS. Absatz 3a sieht vor, dass nach der Inbetriebnahme der EU-Plattform der in Absatz 3 genannte Bericht über den Betrieb des VIS die EU-Plattform berücksichtigen muss. Die Absätze 6 und 7 bezeichnen neu spezifisch eu-LISA als Verwaltungsagentur. Es handelt sich hierbei um eine rein sprachliche Anpassung. Der neue Absatz 8 sieht vor, dass die Kommission drei Jahre nach der Inbetriebnahme der EU-Plattform deren Betrieb und die Zielerreichung bewertet. Die Bewertung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
2.2.3 Artikel 3: Änderung der Verordnung des Rates (EG)
Nr. 694/200330 Gegenstand dieser Verordnung ist ein einheitliches Dokument, das den Transit und den Transit im Eisenbahnverkehr erleichtert. Mit der vorliegenden Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands wird dieses Dokument ebenfalls digital. Es übernimmt das in der Verordnung (EU) 1683/95 vorgesehene digitale Format.
Art. 1 Dieser Artikel hält fest, dass das einheitliche Dokument durch ein digitales Visum gemäss der Verordnung (EG) 1683/95 ersetzt wird.
Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 und Bst. a und b und 2
In Artikel 2 wird neu die digitale Form der Dokumente erwähnt. Es werden technische Standards und Methoden für die Verschlüsselung der Daten in Form eines 2D-Strich- codes wie auch für die Gesichtsbilder erwähnt. Buchstabe b nennt neu die technischen Spezifikationen, die den Ausdruck der digitalen FTD und FRTD ermöglichen. Absatz 2 hält fest, dass die oben genannten Spezifikationen vertraulich sein können.
Art. 3
Artikel 3 wird ersatzlos gestrichen.
30 Verordnung (EG) Nr. 694/2003 des Rates vom 14. April 2003 über einheitliche Formate von Dokumenten für den erleichterten Transit (FTD) und Dokumenten für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003, ABl. L
99 vom 17.4.2003, S. 15.
Art. 5
In Artikel 5 wird der zweite Satz gestrichen.
Art. 6 Abs. 1
Dieser Artikel nennt neu auch die Staaten, die eine rasche Umsetzung dieser Doku- mente in digitaler Form beschlossen haben, das heisst spätestens ein Jahr nach An- nahme der technischen Spezifikationen gemäss Artikel 2.
Anhang I
Anhang I, der die Ausgestaltung des digitalen Dokuments für den erleichterten Transit erhält, wird ersetzt.
Anhang II
Anhang II (Dokument für den erleichterten Eisenbahntransit) wird ebenfalls ersetzt und enthält die Felder, die für das digitale Dokument erfasst werden müssen.
2.2.4 Artikel 4: Änderung des SDÜ
Das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 198531 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (SDÜ) definiert namentlich das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt und die Aufenthaltstitel. Aufgrund der Digitalisierung der Visa wird das SDÜ durch den vorliegenden Entwurf angepasst.
Artikel 18 SDÜ definiert das nationale Visum des Typs D für einen längerfristigen Aufenthalt im Schengen-Raum. Mit der vorliegenden Revision wird festgehalten, dass es sich hierbei um ein digitales Visum handelt. Die Form des Visums muss künftig der Verordnung (EG) Nr. 1683/95, geändert durch die Verordnung (EU) 2023/xxx, entsprechen. In digitaler Form ausgestellte Visa für einen längerfristigen Aufenthalt werden den Antragstellerinnen und Antragstellern auf elektronischem Weg mitgeteilt. Daher sind diese Kommunikationsmittel auch auf schweizerischer Ebene zu definie- ren, sobald das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt digital ausgestellt wird.
31 Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni
1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundes- republik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Ab- bau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, ABl. L 239 vom 22.09.2000 S. 19.
2.2.5 Artikel 5: Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 693/200332 Die Verordnung (EG) Nr. 693/2003 regelt die einheitlichen Formate von Dokumenten für den erleichterten Transit (FTD) und von Dokumenten für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD). Sie ändert die Gemeinsame Konsularische Instruktion und das Gemeinsame Handbuch.
Art. 2 Abs. 3
Artikel 2 regelt die besondere Genehmigung zum erleichterten Transit, die von den Staaten für Mehrfacheinreisen oder für den Eisenbahntransit bei einmaliger Einreise erteilt wird. Diese Dokumente werden künftig in digitaler Form ausgestellt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 694/2003.
Art. 5 Abs. 1 und 5
Artikel 5 hält fest, dass die Anträge elektronisch bei den Konsulaten eingereicht wer- den, wenn der Staat seinen Beschluss über die Erteilung von FTD und FRTD gemäss Artikel 12 mitgeteilt hat. Die Anträge sind elektronisch einzureichen und müssen die Daten der Absätze 3 und 4 der vorliegenden Verordnung umfassen.
Art. 6 Abs. 2, 3 und 4
Artikel 6 verweist auf die Reisedokumente und bestimmt, unter welchen Vorausset- zungen digitale Visa in Verbindung mit dem Reisedokument erteilt werden können (Geltungsdauer, Anerkennung des Reisedokuments und Gültigkeit für die anderen Schengen-Staaten).
2.2.6 Artikel 6: Änderung der Verordnung (EU) 2017/2226
Mit der Verordnung (EU) 2017/2226 wird die Effektivität und Effizienz von Kontrol- len an den Aussengrenzen des Schengen-Raums durch das EES bei der Ein- und Aus- reise von Drittstaatsangehörigen, die für einen Kurzaufenthalt zugelassen sind, erhöht. Beim EES handelt es sich um ein automatisiertes IT-System, das Ein- und Ausreisen von Reisenden aus Drittstaaten an den Aussengrenzen registriert. Es gilt für Reisende, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt benötigen, sowie für Drittstaatsan- gehörige, die von der Visumpflicht befreit sind. Das EES ersetzt das aktuelle manuelle Abstempeln der Reisepässe. Es wird voraussichtlich Mitte 2024 in Betrieb genom- men.
32 Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Einführung eines Do- kuments für den erleichterten Transit (FTD) und eines Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) sowie zur Änderung der Gemeinsamen Konsulari- schen Instruktion und des Gemeinsamen Handbuchs, ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8.
Art. 16 Abs. 2 Bst. d
Dieser Artikel befasst sich mit der Erstellung des persönlichen Dossiers von visum- pflichtigen Drittstaatsangehörigen im EES durch die Grenzbehörde. Buchstabe d wird leicht angepasst, indem die Visumvignette nicht mehr erwähnt wird. Neu kann die Visumnummer verwendet werden.
Art. 19 Überschrift, Abs. 1 Bst. d und Abs. 7
Künftig müssen bestimmte Daten im EES aufgeführt sein, wenn ein gültiges Visum in einem neuen Reisedokument bestätigt wird. Die Überschrift von Artikel 19 wird entsprechend geändert. Absatz 1 erfährt lediglich eine sprachliche Anpassung und spricht neu von der «Nummer des Visums». Der neue Absatz 7 erwähnt die mögliche Visumbestätigung und den Import dieser Daten vom VIS in das EES gemäss Artikel
Art. 24 Abs. 2 Bst. b
Dieser Artikel befasst sich mit der Nutzung des EES zur Prüfung und Bescheidung von Visumanträgen. Buchstabe b erfährt eine sprachliche Anpassung und spricht neu von der «Nummer des Visums».
Art. 32 Abs. 5 Bst. c
Dieser Artikel befasst sich mit dem Zugang der Strafverfolgungsbehörden zu den Da- ten des EES. Buchstabe c erfährt eine sprachliche Anpassung und spricht neu von der «Nummer des Visums».
2.2.7 Art. 7: Inbetriebnahme der EU-Antragsplattform
Gemäss Artikel 7 Absatz 1 bestimmt die Europäische Kommission mittels eines Durchführungsrechtsakts, ab welchem Zeitpunkt der Betrieb der EU-Plattform aufge- nommen wird. Sie veröffentlicht ihren Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union. Die EU-Plattform kann frühestens in Betrieb genommen werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
− Die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben g–r der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und die delegierten Rechtsakte nach Arti- kel 7b Absatz 7 dieser Verordnung müssen angenommen worden sein;
− eu-LISA hat in Zusammenarbeit mit den Schengen-Staaten erfolgreich um- fangreiche Tests durchgeführt;
− eu-LISA hat die technischen und rechtlichen Vorkehrungen validiert und diese der Europäischen Kommission mitgeteilt. Absatz 3 erlaubt den Schengen-Staaten, sich während den ersten sieben Jahren seit der Inbetriebnahme der EU-Plattform – dem sogenannten Übergangszeitraum – gegen eine Nutzung derselben zu entscheiden. Dieses Recht gilt unbeschadet der Erteilung von Visa in digitaler Form. Der Schengen-Staat hat den Entscheid der Europäischen
Kommission mitzuteilen, woraufhin diese die Mitteilung im Amtsblatt der Europäi- schen Union veröffentlicht. Visumantragstellerinnen und Visumantragsteller, deren Antrag durch einen Schengen-Staat bearbeitet wird, der die EU-Plattform während des Übergangszeitraums nicht nutzen möchte, können ihre digitalen Visa über den Webdienst der EU-Plattform gemäss Artikel 7h der VIS-Verordnung überprüfen. Demgegenüber ist es einem Schengen-Staat auch möglich, vor Ablauf des Übergangs- zeitraums der Europäischen Kommission und eu-LISA mitzuteilen, dass er die EU- Plattform nutzen möchte. Die Kommission bestimmt, ab welchem Zeitpunkt dies gilt. Der Beschluss der Kommission wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffent- licht. Ab Dezember 2026 erstellt die Europäische Kommission jährlich einen Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung der vorliegenden Verordnung und die damit verbundenen Kosten und Risiken.
2.2.8 Artikel 8 Inkrafttreten und Anwendung
Die Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Euro- päischen Union, also am 27. Dezember 2023, in Kraft (Abs. 1). Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Verordnung bereits anwendbar sein wird. Dazu muss der Beschluss der Kommission nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (Abs. 2) abgewartet werden. Lediglich die Punkte 1, 3, 15, 30, 34–36 des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2023/2667 werden bereits sechs Monate ab dem Inkrafttreten der Verordnung ange- wendet (Abs. 3): Artikel 2 Punkte 21 und 22 gelten ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung. Dies betrifft die Bestimmungen von Artikel 45 und 48a der VIS-Verordnung, die auf Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission verweisen. Die Europäische Kommission ist daher ab In- krafttreten der Verordnung (EU) 2023/2667 befugt, auf dieser Grundlage bestimmte Rechtsakte zu erlassen. In Bezug auf Artikel 1 betreffend Änderungen des Visakodex geht es um folgende Punkte:
− Unter Punkt 1 wird festgehalten, dass das Aufenthaltsrecht von Drittstaats- angehörigen, die Familienangehörige von Staatsangehörigen sind, welche ihrerseits unter das Austrittsabkommen EU-UK fallen, berücksichtigt wer- den soll.
− Unter Punkt 3 wird geregelt, dass Drittstaatsangehörige, die einen Aufent- haltstitel des Vereinigten Königreichs besitzen, und Familienmitglieder die- ser Personen sowie die im Punkt 1 aufgeführten Familienmitglieder von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die selbst Begünstigte des in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Austrittsabkommens EU-UK sind, kein Flughafentransitvisum mehr vorlegen müssen.
− Unter Punkt 15 wird festgehalten, dass Artikel 20 Visakodex (Stempel zur Dokumentierung der Zulässigkeit eines Antrags) gestrichen wird. Der Arti- kel wird aufgehoben, da der Betrieb des VIS in allen Regionen in vollem Umfang aufgenommen wurde. Die Bestimmungen dieses Artikels galten für
Konsulate der Mitgliedstaaten bis zu dem Zeitpunkt, an dem das VIS in al- len Regionen seinen Betrieb in vollem Umfang aufgenommen hat.
− Unter Punkt 30 wird festgehalten, dass Artikel 42 Visakodex (Inanspruch- nahme von Honorarkonsuln) gestrichen wird, da in der Praxis von den Ho- norarkonsuln keine Aufgaben übernommen werden.
− Unter Punkt 34 wird ein angepasstes, harmonisiertes Visumantragsformular eingeführt.
− Unter Punkt 35 wird geregelt, dass Anhang III des Visakodex aufgehoben wird. Anhang III regelt bis anhin das einheitliche Format des oben unter Punkt 15 erwähnten Stempels zur Dokumentierung der Zulässigkeit eines Antrags. Da künftig keine Stempelung erfolgen wird, wird der Anhang III obsolet.
− Unter Punkt 36 wird festgehalten, dass die Liste in Anhang V des Visakodex aktualisiert wird und neu die von Grossbritannien ausgestellten biometri- schen Aufenthaltstitel enthält. Die Liste enthält Aufenthaltstitel, die deren Inhaberinnen und Inhaber zur Durchreise durch die Transitzonen der Flug- häfen der Schengen-Staaten ohne Visum für den Flughafentransit berechti- gen. Eine vorläufige Anwendung der Artikel unter den Punkten 1, 3, 34 und 36 vor der Genehmigung dieser Vorlage durch die Bundesversammlung gestützt auf Artikel 7b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) ist ge- boten, da die oben beschriebenen Regelungen die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz betreffen und von besonderer Dringlichkeit sind (vgl. Ziff. 5.5). In den er- wähnten Bestimmungen werden Rechte von Privaten in Bezug auf die Aufenthalts- rechte (Punkt 1) sowie die Pflicht zur Beantragung eines Flughafentransitvisums (Punkte 3 und 36) tangiert. Aufgrund der Harmonisierung innerhalb des Schengen- Raums soll ebenfalls das neue Visumantragsformular (Punkt 34) sechs Monate nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung (EU) 2023/2667 angewendet werden. Gemäss Absatz 4 legt die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr bis zum Erlass des in Artikel 7 Absatz 1 genannten Beschlusses einen Bericht über den Stand der Vorbereitungen für die vollständige Anwendung der Verordnung vor.
3 Grundzüge des Umsetzungserlasses
3.1 Beantragte Neuregelung
Die meisten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/2667 sind direkt anwendbar und bedürfen keiner Umsetzung in das Schweizer Recht. Einige Bestimmungen erfor- dern jedoch Anpassungen im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20). Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Beschluss 2008/633/JI (VIS-Beschluss)
33 Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Be- hörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Da- tenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten, ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129.
wurden von der Schweiz am 8. April 2010 übernommen. Im Rahmen der Übernahme dieser Verordnung wurden die nicht direkt anwendbaren Bestimmungen im schwei- zerischen Recht umgesetzt. Dabei handelt es sich um die Artikel 109a–109e AIG. Diese Bestimmungen traten am 11. Oktober 2011 in Kraft. Im Wesentlichen ging es darum, die von der Schweiz benannten Behörden zu bestimmen, die gestützt auf die VIS-Verordnung und den VIS-Beschluss berechtigt sind, im VIS Daten zu erfassen oder abzufragen. Die Ernennung der betreffenden Behörden sollte auf Gesetzesstufe geregelt werden, falls diese besonders schützenswerte Daten bearbeiten oder übermit- teln müssen (Art. 5 Bst. c und 6 Abs. 1 DSG, SR 235.1). Das C-VIS enthält besonders schützenswerte Daten, beispielsweise biometrische Daten oder die Gründe für die Vi- sumverweigerung. Neben einer neuen Gesetzesbestimmung betreffend die nationale Visumdatenbank wurden die Rechtsgrundlagen geschaffen zur Bezeichnung der Be- hörden, die berechtigt sind, einerseits die Daten des ORBIS und andererseits die Daten des C-VIS abzufragen. Bei der letzten Revision der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wurde das System mit neuen Elementen ergänzt, etwa Daten zu Inhaberinnen und Inhabern von Aufenthaltstiteln und Visa für einen längerfristigen Aufenthalt (BBl 2022 3213).
Die Anpassungen des Visakodex und der VIS-Verordnung aufgrund der Verordnung (EU) 2023/2667 legen den Betrieb der EU-Plattform und den Prozess zur Eröffnung von Visumentscheiden fest. In erster Linie geht es darum, Bestimmungen zur EU- Plattform in nationales Recht umzusetzen, denn diese ermöglicht die Bearbeitung be- sonders schützenswerter Daten wie die biometrischen Daten der Antragstellerinnen und Antragsteller. Die EU-Plattform ist ausserdem mit einer Kopie des C-VIS ver- bunden. Es ist insbesondere zu bestimmen, welche Behörden oder Dritte auf die EU- Plattform zugreifen dürfen. Im AIG soll festgehalten werden, dass eine mit dem zent- ralen Visa-Informationssystem (C-VIS) verbundene EU-Plattform besteht und dass Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt grundsätzlich über diese Plattform beantragt werden müssen. Im Hinblick auf diese Neuerungen sind die Rechtsgrundlagen in folgenden Bereichen anzupassen:
Es werden zwei Bestimmungen zur EU-Plattform und deren Betrieb auf schweizeri- scher und Schengen-Ebene vorgeschlagen. Daher sollten die Verwendung und der Anwendungsbereich der EU-Plattform in einer formalen Rechtsgrundlage festgelegt werden. Denn die EU-Plattform enthält besonders schützenswerte Daten, die sie an die nationalen Visumsysteme übermittelt. Diese neuen Bestimmungen gewährleisten Transparenz in Bezug auf die zugriffsberechtigten Behörden und Dritten. Die Ausnahmen von der Nutzung der EU-Plattform für kurzfristige Aufenthalte sind ebenfalls zu regeln. Der Bundesrat wird daher beauftragt, die Ausnahmen nach Arti- kel 9 des Visakodex zu konkretisieren und in der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung festzulegen. Der massgebende Artikel der revidierten VIS- Verordnung ist ebenfalls zu berücksichtigen (Art. 7d). Ausserdem werden die Regeln für die Entscheideröffnung direkt in die europäischen Rechtsakte und insbesondere den Schengener Visakodex aufgenommen. Ab dem Da- tum der tatsächlichen oder mutmasslichen Kenntnisnahme nach europäischem Recht beginnen die Beschwerdefristen nach innerstaatlichem Recht zu laufen. Eine Wieder-
holung dieser Rechtsvorschriften im Schweizer Recht ist nicht notwendig, da den be- treffenden Rechtsakten mit deren Anwendung für die Schweiz Gesetzeskraft zu- kommt (vgl. Art. 7g der VIS-Verordnung und Art. 32 des Visakodex). In diesem Zusammenhang ist auch die Anwendung der Rechtsgrundlagen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu prüfen. Es sind gewisse Ausnahmen von den Bestimmungen des VwVG vorzusehen. Es wird eine ähnliche Regelung wie für ETIAS vorgeschlagen, das ebenfalls eine elektronische Entscheideröffnung kennt. Die Bestimmung zur EU- Plattform hält fest, dass die Artikel 11b Absatz 1, 22a und 24 VwVG nicht anwendbar sind. Sie sieht auch vor, dass der Bundesrat vom VwVG abweichende Ausführungs- bestimmungen erlassen kann. Das Gesetz führt die Fälle, in denen vom VwVG abge- wichen werden kann, abschliessend auf. Datenfluss zu ORBIS
Artikel 109b befasst sich mit dem nationalen Visumsystem ORBIS. Die Daten der EU-Plattform werden elektronisch an das nationale Visumsystem ORBIS übermittelt. Da ORBIS aufgrund der automatisierten Übermittlung neue Datenkategorien enthal- ten wird, sind diese in der bestehenden Rechtsgrundlage zu erwähnen. Übertragung von Aufgaben an Dritte
Derzeit sind Dritte berechtigt, verschiedene Aufgaben im Visumverfahren auszufüh- ren, sei dies für Visa für einen kurzfristigen oder einen längerfristigen Aufenthalt. Aufgrund der neuen Kompetenzdelegationen in Zusammenhang mit der Einführung der EU-Plattform ist der geltende Artikel 98b AIG zu ändern und zu ergänzen. Auslesen der Chips in Reisedokumenten Der neue Visakodex sieht die Möglichkeit vor, die Echtheit der Reisedokumente zu überprüfen und insbesondere die Chips auszulesen (Art. 12 Abs. 3 und 6). In Anleh- nung an die derzeitige Regelung des AIG betreffend den Aufenthaltstitel wird eine Bestimmung vorgeschlagen, die den Zweck und die Gründe für das Auslesen der Chips in Reisedokumenten regelt (Art. 102bbis E-AIG). Verwendung von Daten des Reisedokuments für das Visumverfahren
Die Verordnung sieht vor, dass Daten der biometrischen Reisedokumente von Dritt- staatsangehörigen genutzt werden können. Die maschinenlesbaren Daten und das Ge- sichtsbild können dem Reisedokument entnommen und im Rahmen des Visumver- fahrens an die EU-Plattform übermittelt werden. Um die Bearbeitung dieser besonders schützenswerten Daten zu regeln, wird eine neue Rechtsgrundlage vorgeschlagen Sanktionen
Artikel 120d AIG sieht für das zweckwidrige Bearbeiten der Daten in europäischen Informationssystemen Sanktionen vor. Zu ergänzen ist die Datenbearbeitung in Zu- sammenhang mit der EU-Plattform, um zu gewährleisten, dass diese rechtkonform erfolgt.
Neue Kompetenzdelegationen an den Bundesrat
Artikel 109e AIG ist eine Sonderbestimmung, die den Bundesrat beauftragt, verschie- dene Punkte in Zusammenhang mit dem C-VIS, dem ORBIS und neu mit der EU- Plattform zu regeln. Es wird vorgeschlagen, dass der Bundesrat neu die Modalitäten für die Nutzung der EU-Plattform in Zusammenhang mit der Digitalisierung von Visa regeln kann. Zudem sollten bei Bedarf die spezifischen Einheiten der Behörden, die Zugang zur EU-Plattform haben, präzisiert werden (Art. 109e Bst. c und k E-AIG). Anpassung von Fussnoten
Mehrere Bestimmungen des geltenden Rechts verweisen auf die VIS-Verordnung und sind dahingehend anzupassen, dass sie neu die Änderung dieses Rechtsakts durch die vorliegende Verordnung erwähnen. Dies betrifft nur die Fussnoten.
3.2 Praktische Umsetzung
3.2.1 Allgemeines
Die neue EU-Verordnung schlägt eine digitalisierte Einreichung der Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Schengen-Raum (Visum Typ C) vor. Alle Gesuche um Erteilung oder Bestätigung eines Visums werden grundsätzlich über die EU- Plattform gestellt. Die Artikel 33 und 35 des revidierten Visakodex ermöglichen auch die Nutzung der EU-Plattform bei einer Visumverlängerung oder für Visa, die in Aus- nahmefällen an den Aussengrenzen ausgestellt werden. Bei der Beantragung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt wird das Antragsfor- mular zudem online über eine EU-Plattform eingereicht. Die Antragstellerinnen und Antragsteller stellen eine Passkopie und die erforderlichen Belege sowie ihre biomet- rischen Daten bereit, sofern sie die EU-Plattform zum ersten Mal nutzen. Erstmalige Antragstellerinnen und Antragsteller müssen in der Regel bei der betreffenden Schweizer oder Schengen-Vertretung oder bei dem vom Schengen-Staat beauftragten Dritten vorstellig werden. Diese erfassen ebenfalls die biometrischen Daten. Die bio- metrischen Daten werden auf die EU-Plattform gestellt. Sie bleiben während 59 Mo- naten im C-VIS gespeichert und können wiederverwendet werden. Sobald der durch die EU-Plattform mittels eines Vorabüberprüfungsverfahrens eru- ierte Schengen-Staat die Zulässigkeit des Antrags und seine Zuständigkeit bestätigt hat, werden die Daten im Antragsdatensatz in das nationale Visa-Informationssystem, im Falle der Schweiz ins ORBIS, importiert. Die biometrischen Daten werden eben- falls an ORBIS übermittelt und bleiben dort gespeichert. Die Übermittlung der Daten von der EU-Plattform ins ORBIS erfolgt über eine nationale Schnittstelle. ORBIS dient der Registrierung von Visumanträgen und der Ausstellung der von der Schweiz erteilten Visa. Die zuständige Vertretung prüft den Antrag und genehmigt ihn in ORBIS. Der Entscheid wird von ORBIS automatisch an die EU-Plattform weiterge- leitet. Danach wird er der antragstellenden Person in ihrem sicheren Konto mitgeteilt. Die Mitteilung ist direkt in den EU-Rechtsakten geregelt. Parallel zur Übermittlung des Entscheids über den Visumantrag auf die EU-Plattform werden die Daten wie heute schon aus ORBIS mittels einer weiteren, bereits bestehenden nationalen Schnitt- stelle an das C-VIS übermittelt.
Die Einreichung eines Antrags für ein Visum C über die EU-Plattform soll nach Ab- lauf der Übergangsphase von sieben Jahren grundsätzlich verpflichtend sein. Eine schriftliche Antragseinreichung wird demnach nur noch in spezifischen Ausnahme- fällen möglich sein (vgl. Art. 9 Abs. 1b Visakodex):
− Bei Drittstaatsangehörigen aus humanitären Gründen;
− bei Drittstaatsangehörigen in begründeten Einzelfällen oder in Fällen höhe- rer Gewalt;
− bei Staats- und Regierungschefs mit ihren Ehegatten und den Mitgliedern ihrer offiziellen Delegation sowie bei Hoheitsträgern und anderen hochran- gigen Mitgliedern der königlichen Familie, wenn sie von der Regierung ei- nes Schengen-Staats oder von internationalen Organisationen zu einem of- fiziellen Anlass eingeladen werden.
Artikel 7c Absatz 1 der VIS-Verordnung sieht eine besondere Regelung für Familien- angehörige von EU/EFTA-Staatsangehörigen vor. Sie können insbesondere einen Vi- sumantrag stellen, ohne die EU-Plattform zu nutzen.
3.2.2 Rolle der beauftragten Dritten
Im heutigen Visumantragsverfahren übernehmen die externen Dienstleistungserbrin- ger eine Vielzahl von Aufgaben (z. B. Vereinbarung von Terminen im Hinblick auf die Visumerteilung, Erfassung biometrischer Daten, Rückgabe des Reisedokuments). Gewisse Aufgaben können ihnen heute schon delegiert werden (vgl. Art. 98b Abs. 1 AIG). Mit der vorliegenden Schengen-Weiterentwicklung zur Digitalisierung des Visuman- tragsverfahrens wird auch die Rolle der externen Dienstleistungserbringer neu defi- niert. Die Verordnung (EU) 2023/2667 sieht vor, dass beauftragte Dritte einen einge- schränkten Zugang zur EU-Plattform erhalten, um eingereichte Anträge abzurufen und die vorübergehend gespeicherten Daten (z. B. den Scan des Reisedokuments und die Belege) zu prüfen. Hingegen sollen sie keinen Zugang zu den im C-VIS gespei- cherten Daten erhalten (Erwägung 35). Nach erfolgter Überprüfung übermitteln sie den Antrag an das Konsulat zur weiteren Bearbeitung. Es handelt sich dabei vor allem um Erstanträge. Bei Folgeanträgen sind der Prozess und die Mitwirkung der beauf- tragten Dritten nicht abschliessend geklärt. Diesbezüglich sollen im Rahmen der Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission Klärungen vorgenommen werden. Externe Dienstleistungserbringer, die von den Schweizer Vertretungen im Rahmen einer Vereinbarung mit bestimmten Aufgaben betraut werden, spielen ebenfalls eine Rolle in Bezug auf die Erfassung der Dokumente oder der biometrischen Daten auf der EU-Plattform und die Verifizierung der Reisedokumente der Antragstellerinnen und Antragsteller (Art. 43 des Visakodex, Art. 7f der VIS-Verordnung, Art. 1 und 2 der Verordnung [EU] 2023/2667). Allerdings wird die neue Regelung zu einer gerin- geren Anzahl Mandate für beauftragte Dritte führen, da bei einem Folgeantrag ein persönliches Erscheinen grundsätzlich nicht mehr erforderlich ist und die biometri- schen Identifikatoren während fünf Jahren nicht mehr erfasst werden müssen. Die
Übernahme dieser Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands bedingt eine An- passung von Artikel 98b AIG.
3.2.3 Digitalisierung der Einsprache- und
Beschwerdeverfahren im Visumbereich Bei den Prozessen zur Digitalisierung von Visumanträgen stellt sich auch die Frage der Digitalisierung der Beschwerdeverfahren. In der Schweiz ist dies zunächst das Einspracheverfahren beim SEM, danach das Beschwerdeverfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht. Obwohl längerfristig eine Digitalisierung des gesamten Visumprozesses als sinnvoll erscheint, erlauben es die aktuell verfügbaren Ressourcen und die Komplexität des Prozesses nicht, die Digitalisierung der Rechtsmittel im Visumbereich in einem ähn- lichen Zeitrahmen wie bei der Umsetzung der europäischen Plattform zu planen. Zu- dem wird die Umsetzung der vorliegenden Weiterentwicklung des Schengen-Besitz- stands Grundlagen schaffen, auf der eine Digitalisierung des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens aufbauen kann. Aus diesen Gründen ist es angebracht, die Di- gitalisierung des Rechtswegs im Visumbereich im formellen Gesetz erst dann zu re- geln, wenn diese Grundlagen vorhanden und die benötigten Abklärungen erfolgt sind.
3.2.4 Änderung der Verordnung des Rates (EG)
Nr. 1683/9534 Die Europäische Union (EU) hat im Jahr 1995 eine einheitliche Visagestaltung für ein EU-Visum in Form einer Visummarke geschaffen, die auf dem Reisedokument von visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen angebracht wird. Mit dieser Verordnung werden Vorschriften über eine einheitliche Visagestaltung festgelegt, die nicht nur für die Schengen-Staaten, sondern auch für Irland und das Vereinigte Königreich gelten. Die einheitliche Visummarke gilt für einen beabsichtigten Aufenthalt in einem oder mehreren Ländern des Schengen-Raums mit einer Gesamtdauer von höchstens drei Monaten und für die Durchreise durch die Transitzone eines Flughafens der Schen- gen-Staaten («Flughafentransitvisum»). Diese Verordnung wird überarbeitet. Die revidierte Fassung tritt zusammen mit der Verordnung (EU) 2023/2667 in Kraft. Sie stellt eine separate Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in die Zuständigkeit des Bundesrates fällt. Sie legt neu die Form des digitalen Visums und die entsprechenden technischen Spezifikationen in Zusammenhang mit 2D-Strichcodes fest. Aufgrund der fortgeschrittenen Digitali- sierung des Visumverfahrens verfügt die Schweiz bereits über einen 2D-Strichcode. Sobald die genauen technischen Spezifikationen im Wege von Durchführungsrechts- akten festgelegt worden sind, kann die Schweiz ihr bestehendes digitales Visum an- passen. Der Bundesrat hat diese Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands am 8. Dezember 2023 genehmigt. Deren Übernahme bedingt eine Änderung der VEV.
34 Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visage- staltung, ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2685, ABl. L, 2023/2685, 7.12.2023.
3.3 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen
3.3.1 Ausländer- und Integrationsgesetz
Artikel 98b AIG, der sich mit der Übertragung von Aufgaben im Visumverfahren an Dritte befasst, wird ergänzt, indem beauftragte Dritte neu ermächtigt werden sollen, die Prüfung der Echtheit, Integrität und Gültigkeit der Reisedokumente vorzunehmen. Diese Neuerung ist ausdrücklich in der Verordnung (EU) 2023/2667 vorgesehen und muss in das formelle Gesetz aufgenommen werden. Hierbei geht es um die einge- hende Prüfung von persönlichen Dokumenten, die allenfalls biometrische und somit besonders schützenswerte Daten enthalten. Diese neue Aufgabe soll in einem neuen Buchstaben bbis geregelt werden. Neu soll auch vorgesehen werden, dass Dritte die von den Antragstellerinnen und Antragstellern vorgelegten Dokumente auf ihre Qua- lität und Richtigkeit überprüfen können. Diese Kompetenz gilt unabhängig von der Nutzung der EU-Plattform und soll optimierte Prozesse im Visumbereich ermögli- chen. Das Recht der Schweizer Vertretungen und Konsulate, eine Überprüfung vor- zunehmen, bleibt davon unberührt. Im Zweifelsfall werden die Konsulate und Vertre- tungen informiert und die Behörde entscheidet über die Gültigkeit des Dokuments. Die Behörden, die zum Auslesen des Chips im Reisedokument berechtigt sind, wer- den in Artikel 102bbis E-AIG genannt. Buchstabe d bezieht sich neu nicht nur auf die Erfassung der biometrischen Daten im Rahmen des C-VIS, sondern auch in Zusammenhang mit der EU-Plattform. Zudem geht es hier um Daten, die für die Erteilung von Visa sowohl für einen kurzfristigen als auch für einen längerfristigen Aufenthalt benötigt werden. Daher wird die Formu- lierung vereinfacht, indem auf Präzisierungen zum Rahmen der Erfassung biometri- scher Identifikatoren verzichtet wird. Die biometrischen Daten werden von beauftrag- ten Dritten geprüft und können ebenfalls in die EU-Plattform hochgeladen werden (Art. 12 Visakodex).
Art. 102bbis Kontrolle von Inhaberinnen und Inhabern eines Reisedokuments Dieser Artikel regelt neu, welche Behörden die auf dem Chip des Reisedokuments gespeicherten Daten auslesen dürfen, um die Identität der Inhaberin oder des Inhabers oder die Echtheit des Dokuments zu überprüfen. Diese Bestimmung besteht bereits für Aufenthaltstitel (Art. 102b AIG) und soll auch für Reisedokumente vorgesehen werden. Einerseits soll mit dieser Regelung eine mögliche Prüfung der Identität in der Schweiz oder an der Schengen-Aussengrenze gewährleistet werden. Andererseits soll eine Überprüfung der Echtheit des Dokuments durch die Behörden und insbesondere die Visumbehörden, wie in der vorliegenden Weiterentwicklung des Schengen-Be- sitzstands vorgesehen, ermöglicht werden. Wie die auf dem Chip gespeicherten Daten im Rahmen des Visumverfahrens kontrolliert werden, ist im Visakodex und in den Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission geregelt. Die Beauftragung von Dritten für diese Aufgaben ist in Artikel 98b E-AIG vorgesehen.
Art. 102c Verwendung von Daten des Reisedokuments
Es soll ausführlich geregelt werden, wer auf die Reisedokumente von Drittstaatsan- gehörigen, die ein Visum beantragen, zugreifen und daraus Daten entnehmen kann,
einschliesslich besonders schützenswerter Daten. Durch die neue Verordnung können die in einem Reisedokument enthaltenen Daten übernommen und im Rahmen der EU- Plattform verwendet werden. Die Entnahme und die Verwendung dieser Daten sind formell zu regeln, und die Behörden und bevollmächtigten Dritten sind klar zu be- stimmen. Die Möglichkeit, die entsprechenden Daten hochzuladen, erlaubt eine Über- mittlung an die EU-Plattform und die Nutzung im Rahmen des Visumantrags, ohne dass die Antragstellerin oder der Antragsteller persönlich vorstellig werden muss. In bestimmten Fällen könnte dies einer Person ermöglichen, die benötigten Daten nur anhand des Reisedokuments bereitzustellen. Artikel 12 Absatz 6 des Visakodex findet hier ebenfalls Anwendung in Bezug auf Visumanträge, die auf der EU-Plattform ge- stellt werden. Genaue Regelungen für die Verwendung dieser Daten mit oder ohne EU-Plattform können in einer Durchführungsverordnung festgelegt werden.
Art. 103b Abs. 1 Fussnote
Der geltende Artikel 103b AIG regelt das Einreise- und Ausreisesystem EES. Die Fussnote zur Verordnung (EU) 2017/2226 (EES-Verordnung) ist dahingehend anzu- passen, dass diese Verordnung durch die neue Verordnung (EU) 2023/2667 geändert wird. Die Änderungen der EES-Verordnung bestehen in sprachlichen Anpassungen in Zusammenhang mit dem digitalen Visum. Zudem wird der Einführung der Visum- bestätigung im EES Rechnung getragen.
Art. 109a Abs. 1 Fussnote
Artikel 109a Absatz 1 befasst sich mit dem zentralen Visa-Informationssystem C-VIS und verweist auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 (VIS-Verordnung). In der Fuss- note soll neu auf die Veröffentlichung dieses Erlasses im ABl und die Änderung durch die vorliegende Verordnung verwiesen werden.
Dieser neue Artikel soll die Einrichtung einer EU-Plattform, die mit einer Kopie des C-VIS sowie, über eine nationale Schnittstelle, mit den verschiedenen nationalen Vi- sumsystemen (ORBIS im Fall der Schweiz) verbunden ist, regeln. In die EU- Plattform können auch biometrische Daten hochgeladen werden, namentlich die Fin- gerabdrücke und das Gesichtsbild. Abs. 1 Absatz 1 erwähnt die EU-Plattform, deren Nutzung sich ausdrücklich auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt beschränkt. Die Nutzung der EU-Plattform für Visa für einen längerfristigen Aufenthalt wird vom EU- oder Schengen-Recht ausgeschlossen. Artikel 18 SDÜ sieht im Fall von digitalen Visa für einen längerfristigen Aufenthalt eine Mitteilung durch die Schengen-Staaten über andere elektronische Mittel vor (vgl.
Ziff. 2.2).
Die automatisierte Aufgabe der EU-Plattform umfasst Verifizierungen, bei denen an- hand vorab festgelegter Kriterien insbesondere festgestellt wird, welcher Schengen- Staat für die Bearbeitung des Visumantrags für einen kurzfristigen Aufenthalt zustän- dig ist. Zur Umsetzung dieser Kriterien wurden mehrere Varianten geprüft: Neben der Dauer des Aufenthalts in den Zielstaaten wurde auch die erste Einreise oder der
Hauptzweck des Aufenthalts in Betracht gezogen. In der endgültigen Fassung der Verordnung sind folgende Kriterien vorgesehen: der nach Tagen bemessene längste Aufenthalt oder der Hauptzweck der Reise. Der als zuständig erachtete Staat wird automatisch informiert. Dieser bearbeitet den Antrag, wenn er dafür zuständig ist. Falls keine Zuständigkeit vorliegt, bearbeitet er den Antrag nicht. Er informiert die antragstellende Person und gibt an, welcher Staat seiner Ansicht nach zuständig ist. Die betreffende Person muss einen neuen Antrag über die EU-Plattform einreichen. Die EU-Plattform prüft dann erneut, ob der Visumantrag zulässig ist. Die Zulässigkeit eines Antrags und die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Visumanträgen werden in jedem Fall von den Schengen-Staaten bestimmt. Durch diesen Mechanismus ändert sich die Bearbeitung von Visumanträgen massge- blich, da die Antragstellerinnen und Antragsteller nicht mehr frei entscheiden können, an welche Vertretung sie sich wenden. Ihre Daten, einschliesslich der biometrischen Daten, werden vorübergehend auf der EU-Plattform gespeichert. Abs. 2 Absatz 2 legt den allgemeinen Grundsatz fest, dass alle Visaanträge für einen kurz- fristigen Aufenthalt über die EU-Plattform eingereicht werden müssen. Ausnahmen sind jedoch möglich. Sie stützen sich auf den Visakodex, der durch die vorliegende Verordnung (EU) 2023/2667 (Art. 9) geändert wird. Auf die Nutzung der EU- Plattform kann aus humanitären Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt verzichtet werden. Der Bundesrat soll diese Ausnahmen in der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) festlegen. Die VIS-Verordnung sieht für bestimmte Personen ebenfalls die Möglichkeit vor, von der Nutzung der EU-Plattform abzusehen (Art. 7c). Abs. 3 Absatz 3 hält fest, dass die massgebenden Daten der EU-Plattform an das nationale Visumsystem ORBIS übermittelt werden, wenn die Schweiz ihre Zuständigkeit be- stätigt. Dieser Absatz erläutert den Datenfluss zwischen der EU-Plattform und dem nationalen System und bestimmt, dass diese Daten, einschliesslich besonders schüt- zenswerter biometrischer Daten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes (DSG, SR 235.1), übermittelt werden. Abs. 4 Gemäss Absatz 4 werden den Antragstellerinnen und Antragstellern Visument- scheide, einschliesslich der Entscheide über die Aufhebung, Annullierung, Verlänge-
rung oder Bestätigung der Gültigkeit gemäss dem Visakodex, über die EU-Plattform mitgeteilt. Die Aufhebung und die Annullierung werden anhand des Formulars nach Anhang VI Visakodex über die EU-Plattform übermittelt. Die Verlängerung eines Vi- sums erfolgt in Form eines neuen (digitalen) Visums durch die kantonalen Behörden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss sich auf der EU-Plattform anmelden, um den Entscheid zur Kenntnis zu nehmen. Der Entscheid wird in einem Formular mitgeteilt, das in ORBIS ausgefüllt und über eine nationale Schnittstelle an die EU-Plattform übermittelt wird. Die antragstellende Person erhält eine E-Mail mit der Information, dass ein Entscheid auf der EU- Plattform verfügbar ist. Absatz 4 enthält zudem Verfahrensregeln in Zusammenhang mit der Nutzung der EU- Plattform. Die mit der vorliegenden Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands
eingeführte Entscheideröffnung über die EU-Plattform bedingt gewisse Ausnahmen von den allgemeinen Regeln des VwVG. Zu erwähnen ist hier Artikel 11b Absatz 1 VwVG, wonach Antragstellerinnen und Antragsteller ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen müssen, wenn sie im Ausland wohnen. Mit der neuen EU- Plattform wird diese gesetzliche Pflicht obsolet. Artikel 22a VwVG regelt die Berech- nung der gesetzlichen Fristen im Rahmen des Verfahrens insbesondere bei Feiertagen und Tagen, die bei den Fristen nicht angerechnet werden (Stillstand der Fristen). Mit der neuen EU-Plattform sind die Fristen für die Antragsbearbeitung an die Fristen des Visakodex gebunden und es steht jeder antragstellenden Person frei, die erforderli- chen Unterlagen innerhalb des vorgegebenen Rechtsrahmens einzureichen. Zudem ist die Mitteilung von Entscheiden in Artikel 7f der VIS-Verordnung klar geregelt. Arti- kel 22a VwVG ist daher nicht anwendbar. Artikel 24 VwVG regelt die Möglichkeit, eine zusätzliche Frist einzuräumen oder eine Frist wiederherzustellen, wenn es der Antragstellerin oder dem Antragsteller aus triftigen Gründen nicht möglich war, in- nerhalb der behördlichen Frist zu handeln. Diese Regelung ist auch dann nicht an- wendbar, wenn die EU-Plattform genutzt wird. Abs. 5 Zudem wird vorgeschlagen, dass der Bundesrat vom VwVG abweichende Bestim- mungen über die elektronischen Eingaben und die Zustellung von Entscheiden (Bst. a) erlassen und die Möglichkeit von Eingaben in anderen als den Amtssprachen (Bst. b) vorsehen kann. Bst. a Artikel 11b Absatz 2 VwVG findet keine Anwendung, da die EU-Plattform ein elekt- ronisches Kommunikationsmittel darstellt und die betroffenen Drittstaatsangehörigen Anträge ausnahmslos über diese Plattform einreichen müssen (vgl. Ziff. 2.1). Daher müssen sie sich gegenüber den Schweizer Behörden nicht spezifisch mit der elektro- nischen Zustellung gestützt auf das VwVG einverstanden erklären. Die in den Arti- keln 21a und 34 Absatz 1bis VwVG enthaltenen Regelungen zur elektronischen Un- terschrift und zur elektronischen Entscheideröffnung sind ebenfalls nicht eins zu eins auf die neuen elektronischen Prozesse im Visumbereich anwendbar. Deshalb ist der Bundesrat beauftragt, eine entsprechende Regelung für die EU-Plattform auf Verord- nungsstufe vorzusehen. Insbesondere ist zu präzisieren, dass gemäss Artikel 34 Ab-
satz 1 VwVG die dem VwVG unterstehenden Behörden ihre Entscheide schriftlich eröffnen. Artikel 34 Absatz 1bis VwVG erlaubt die elektronische Mitteilung an die Parteien, die mit dieser Form der Entscheideröffnung einverstanden sind. Antragstel- lerinnen und Antragsteller, welche die EU-Plattform nutzen, müssen den Schweizer Behörden keine besondere Einverständniserklärung abgeben. Visumantragstellerin- nen und Visumantragsteller wissen allenfalls noch nicht, welcher Schengen-Staat für die Bearbeitung ihres Antrags zuständig ist (vgl. Ziff. 2.2). Bst. b Der Bundesrat ist auch beauftragt, die Möglichkeit von Eingaben, die in Absprache mit den zuständigen Schweizer Behörden nicht in einer Amtssprache verfasst sind, zu regeln; Verfahrenssprache ist eine Amtssprache (Art. 33a VwVG). Bestimmte Unterlagen sollten auch in der Sprache der antragstellenden Person oder in Englisch und somit nicht in einer Amtssprache eingereicht werden können. Diese Besonderheiten in Bezug auf die Nutzung der EU-Plattform sollen auf Verordnungs-
stufe geregelt werden. Damit soll ermöglicht werden, Dokumente in anderen Spra- chen als den Amtssprachen entgegenzunehmen und keine Übersetzungen zu verlan- gen, wenn die Vertretungen und das SEM dies für angebracht halten. Falls das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt nicht in digitaler Form ausgestellt wird, kommt das übliche Verfahren zur Anwendung. Die Anträge werden bei den Vertretungen und beauftragten Dritten eingereicht. Wie bereits heute erfolgt die Er- teilung oder Verweigerung der Visa auf diplomatischem Weg, wenn keine Adresse (Adresse des Sponsors) in der Schweiz bekannt ist.
Art. 109ater Zugriff auf die EU-Visumantragsplattform
Es wird ein neuer Artikel betreffend die EU-Plattform und die zugriffsberechtigten Behörden und Dritten vorgeschlagen. Bst. a Die Behörden, die auf der EU-Plattform Daten erfassen und ihre Zuständigkeit prüfen können, sind das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missi- onen, die für Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebe- hörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssek- retariat und die Politische Direktion des EDA sowie das Grenzwachtkorps und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden. Die Grenzkontrollbehörden haben ei- nen Zugang zur Ausstellung von Visa an der Grenze in Ausnahmefällen. Behörden, die Diplomatenvisa erteilen, können nicht auf die EU-Plattform zugreifen. Das Glei- che gilt für die kantonalen Behörden, die nur Anträge auf nationale Visa bearbeiten. Bst. b Beauftragte Dritte dürfen ebenfalls auf die EU-Plattform zugreifen, um insbesondere die Daten zum Antragsformular einzugeben. Siehe hierzu Artikel 98b E-AIG (Übertragung von Aufgaben im Visumverfahren an Dritte). Bst. c Schliesslich können Antragstellerinnen und Antragsteller sowie bevollmächtigte Per- sonen auf der EU-Plattform nicht nur einen Visumantrag einreichen, sondern auch den Stand des Visumverfahrens oder die Gültigkeitsdauer des ausgestellten Visums abfragen. Bst. d Zum gleichen Zweck ist auch vorgesehen, dass bestimmte lokale Behörden, Univer- sitäten oder Arbeitgeber einen besonderen Webdienst, der mit der EU-Plattform ver- bunden ist, in Anspruch nehmen können. Keine anderen Behörden oder Drittpersonen haben Zugang zu dieser neuen EU-Plattform. Diesbezüglich wird auf Artikel 7h der revidierten VIS-Verordnung verwiesen. Die Einzelheiten dieser Zugangsart werden in Durchführungsrechtsakten der Kommission geregelt.
Art. 109b Abs. 2 Bst. a, f und g und 3, Fussnote Artikel 109b befasst sich mit dem nationalen Visumsystem ORBIS.
Abs. 2 Absatz 2 regelt die im nationalen Visumsystem ORBIS enthaltenen Datenkategorien. Mit dieser Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands wird ORBIS viel mehr Da- ten enthalten, da diese von der EU-Plattform automatisch übermittelt werden. Da neu die Möglichkeit besteht, ein Visum bei einer Änderung des Reisedokuments zu bestätigen, ist Buchstabe a anzupassen. Der neue Buchstabe f sieht eine neue Datenkategorie in ORBIS vor, da die entspre- chenden Daten in der EU-Plattform erfasst werden. Dabei handelt es sich um Daten zu den Reisedokumenten. Es ist namentlich vorgesehen, dass eine Kopie des Reise- dokuments digitalisiert und über die EU-Plattform in die nationalen Systeme integriert wird (vgl. Ziff. 2.2). Buchstabe g präzisiert, dass die mit dem Visumantrag einzureichenden Belege im ORBIS gespeichert werden. Abs. 3 Die Fussnote in Absatz 3 betreffend die VIS-Verordnung ist mit der vorliegenden Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands zu ergänzen.
Der geltende Buchstabe c wird ergänzt, um bei Bedarf genauer bestimmen zu können, wer Zugang zu welchen Daten auf der EU-Plattform hat; bei Bedarf wird die Datenart auf Verordnungsstufe festgelegt. Dies bezieht sich insbesondere auf Universitäten, lokale Behörden oder bestimmte Einheiten des SEM. Es wird zudem vorgeschlagen, dass der Bundesrat die Modalitäten für die Nutzung der EU-Plattform genauer festle- gen kann.
Die Sanktionen nach Artikel 120d AIG sind mit einem Verweis auf die EU-Plattform und die entsprechenden Artikel zu ergänzen. Eine Datenbearbeitung ist nur zulässig, wenn sie gemäss diesen Artikeln erfolgt. Bei den auf der EU-Plattform verwendeten Daten handelt es sich um Daten, die im Visumverfahren verwendet und an das natio- nale Visumsystem übermittelt werden. Jeder Missbrauch von Daten, die in diesem Rahmen entnommen werden, ist rechtskonform zu behandeln. Alle in diesem Rahmen erhobenen Daten müssen rechtskonform verarbeitet werden.
Koordination mit anderen laufenden Projekten
Die verschiedenen Projekte in Zusammenhang mit den Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands bilden eine Reihe von Teilrevisionen des AIG. Diese sind zu berücksichtigen, und bei der Erstellung der Botschaft des Bundesrates ist der Koordi- nationsbedarf klar anzugeben. Die Nummerierung von Artikel 102c E-AIG muss geändert werden, wenn die Vorlage zur Interoperabilität (IOP) in Kraft getreten ist (BBl 2021 674). Die Artikel 109b und 120d E-AIG wurden im Rahmen der IOP-Vorlage ebenfalls überarbeitet. Zudem müs- sen die durch die Vorlage VIS Recast erfolgten Revisionen (Art. 109a, 109b und 109e
nAIG, BBl 2022 3213) ebenfalls berücksichtigt werden und der EU-Plattform Rech- nung tragen. Diese Koordinationsbestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt verfasst.
Ausserdem ist der neue Artikel 15a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA), der im Rah- men der Vorlage VIS Recast genehmigt wurde (BBl 2022 3213), dahingehend zu än- dern, dass er – soweit der vorliegende Entwurf nach dem VIS Recast in Kraft tritt – die VIS-Verordnung in der neusten Fassung, geändert durch die vorliegende Verord- nung, erwähnt.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
IT-Projektkosten SEM
Der Bund (SEM) übernimmt die Kosten des nationalen Umsetzungsprojekts, das un- ter anderem die Anbindung der Schweiz an die EU-Plattform, die Bereitstellung einer sicheren Datenspeicherungslösung und die Digitalisierung der Visa beinhaltet. Nach aktuellem Kenntnisstand belaufen sich die Gesamtkosten für die Anpassung und An- bindung des nationalen Visainformationssystems auf 8,2 Millionen Franken. Das na- tionale Umsetzungsprojekt läuft unter der Position «Weiterentwicklung N-VIS» des Verpflichtungskredits IV zur Weiterentwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands, den der Bundesrat in seiner Botschaft vom 4. September 201935 verabschiedet hatte und der am 11. Juni 2020 vom Parlament gutgeheissen wurde. Die Betriebskosten fallen ab dem Zeitpunkt an, an welchem die Schweiz an der EU- Plattform angebunden ist. Ein Anschluss ist nicht vor dem Jahr 2028 geplant.
SEM Kosten für das nationale Umsetzungsprojekt in Millionen CHF Bezeichnung Total 2023 2024 2025 2026 2027 2028 Kosten 7,0 0,1 0,7 1,1 1,7 1,7 1,7 Eigenleistungen in Form von 1,2 0,2 0,2 0,2 0,2 0,2 0,2 personellen Ressourcen Gesamtkosten 8,2 0,3 0,9 1,3 1,9 1,9 1,9
Personelle Auswirkungen auf das SEM
Für das SEM, das nicht direkt als zentrale Behörde Visa ausstellt, werden sich die Aufgaben im Visumbereich nicht grundlegend ändern. Es wird Einsprachen weiterhin per diplomatischem Kurier, und nicht elektronisch bearbeiten. Die Vorlage hat keine personellen Auswirkungen auf das SEM.
35 BBl 2019 6189
Personelle Auswirkungen auf das EDA
Die Schaffung einer zentralen, Schengen-weiten Plattform für Visumanträge wird ei- nige Aspekte des Verfahrens vereinfachen, andere jedoch komplexer gestalten. Nach der Eröffnung eines sicheren Kontos müssen die Antragstellerinnen und An- tragsteller die für einen Visumantrag erforderlichen Unterlagen in die EU-Plattform hochladen. Bei der Einreichung des ersten Antrags werden externe Dienstleistungser- bringer mit den entsprechenden Aufgaben betraut (vgl. Ziff. 2.2.3). Die Rolle von beauftragten Dritten in Fällen ohne notwendige Biometrie-Erfassung ist jedoch noch nicht abschliessend definiert (Folgeanträge bis zum Ablauf von 59 Monaten, wenn die biometrischen Daten erneut zu erfassen sind). Je nach Umfang dieser Dienstleis- tung wird der Aufwand für die Qualitätsprüfung mehrheitlich oder ganz bei den ex- ternen Dienstleistungserbringern anfallen. Sollte die Qualitätsprüfung hingegen durch die Auslandvertretungen durchgeführt werden, müsste das EDA wahrscheinlich mehr Personalressourcen in diesem Bereich zur Verfügung stellen, damit die Bearbeitungs- fristen eingehalten werden können und die gewünschte Qualität gewährleistet ist. Die- ser zusätzliche Bedarf kann zum jetzigen Zeitpunkt angesichts der noch ausstehenden Diskussionen auf europäischer Ebene zu technischen Spezifikationen noch nicht ab- schliessend aufgezeigt werden. Zudem wird die EU-Plattform eine automatische Verifizierung des für die Bearbei- tung des Visumantrags zuständigen Schengen-Staats und eine summarische Prüfung der Zulässigkeit durchführen. Für die Schlussprüfung ist jedoch der betreffende Staat zuständig, deshalb dürfte sich kein personeller Abbau beim EDA ergeben.
4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Die vorliegende Schengen-Weiterentwicklung hat für die Kantone und Gemeinden keine direkten personellen und finanziellen Auswirkungen. Der Bund wird für die Kosten in Zusammenhang mit der Anbindung der Schweiz an die EU-Plattform auf- kommen (vgl. Ziff. 3.1). Die Visabehörden der Kantone und Gemeinden, die Aufgaben bei der Ausstellung von Visa C wahrnehmen, werden künftig einen Zugriff auf die EU-Plattform erhalten.
4.3 Finanzierung über den IBMF
Die EU leistet einen finanziellen Beitrag über Instrumente wie den Fonds für die in- nere Sicherheit im Bereich Aussengrenzen und Visa oder ein Nachfolgeinstrument (Fonds für integrierte Grenzverwaltung; IBMF). Das Vorhaben des SEM zur Digita- lisierung des Visumverfahrens kann über das Finanzhilfeinstrument im Bereich Grenz- und Visaverwaltung finanziert werden. Dieses Instrument ist Teil des IBMF- Finanzierungsprogramms 2021–2027.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Der Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung der Notenaustausche zwi- schen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2023/2667 stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)36, wonach auswärtige Angelegenheiten Sache des Bundes sind. Artikel 184 Absatz 2 BV er- mächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizie- ren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völ- kerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Ge- setz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (siehe auch Art. 24 Abs. 2 ParlG37 und Art. 7a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsge- setzes vom 21. März 1997 [RVOG]38). Im vorliegenden Fall würde der Bundesrat mit Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AIG über die Abschlusskompetenz zur Übernahme dieser EU-Verordnungen verfügen; ge- mäss dieser Bestimmung hat der Bundesrat grundsätzlich die Kompetenz, internatio- nale Abkommen über die Visumpflicht und die Durchführung der Grenzkontrollen zu schliessen. Die Umsetzung dieser Vorlage erfordert jedoch Anpassungen des AIG. Daher sind der Notenaustausch zur Übernahme der Verordnung (EU) 2023/2667 und die mit der Umsetzung verbundenen Gesetzesänderungen zusammen dem Parlament zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Änderung des AIG stützt sich auf Artikel 121 Absatz 1 BV, wonach die Gesetz- gebung über die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz Sache des Bundes ist.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
der Schweiz Die vorliegenden Änderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar, das heisst mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 14. November 195039, dem Internationalen Pakt über bür- gerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 196640 (UNO-Pakt II) und den an- deren völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz in diesem Bereich. Mit der Übernahme der vorliegenden Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands erfüllt die Schweiz ihre Verpflichtungen gegenüber der EU, die sie im Rahmen des SAA eingegangen ist. Mit der Übernahme dieser Verordnung gewährleistet sie eine einheitliche Zuständigkeitsprüfung der Visumanträge und eine harmonisierte Zustel- lung der Entscheide. Die übernommene Verordnung (EU) 2023/2667 hat Auswirkun- gen auf andere Schengen-Rechtsakte, nämlich die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2017/2226, (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003, so- wie auf das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen.
36 SR 101 37 SR 171.10 38 SR 172.010 39 SR 0.101 40 SR 0.103.2
5.3 Erlassform
Die Übernahme der Verordnung (EU) 2023/2667 bedeutet keinen Beitritt der Schweiz zu einer Organisation für kollektive Sicherheit oder zu einer supranationalen Gemein- schaft. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Notenaustauschs zur Über- nahme der Verordnung (EU) 2023/2667 ist deshalb nicht dem obligatorischen Refe- rendum nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b BV zu unterstellen.
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind (Ziff. 1), den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Ziff. 2) oder wichtige recht- setzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bun- desgesetzen erfordert (Ziff. 3).
Im vorliegenden Fall ist der Notenaustausch unbefristet. Er kann jederzeit gekündigt werden und beinhaltet keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation. Die Über- nahme der Verordnung (EU) 2023/2667 erfordert jedoch eine Änderung des AIG. Dementsprechend unterliegt der Bundesbeschluss zur Genehmigung des vorliegenden Notenaustauschs dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buch- stabe d Ziffer 3 BV. Die Bundesversammlung genehmigt völkerrechtliche Verträge, die dem fakultativen Referendum unterliegen, in der Form eines Bundesbeschlusses (Art. 24 Abs. 3 ParlG). Nach Artikel 141a Absatz 2 BV können die Verfassungs- oder Gesetzesänderungen, die der Umsetzung eines völkerrechtlichen Vertrags dienen, der dem Referendum un- tersteht, in den Genehmigungsbeschluss aufgenommen werden. Die Änderung des AIG dient im Wesentlichen der rechtlichen Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667. Es ist daher sinnvoll, diese in den Genehmigungsbeschluss aufzunehmen.
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden keine neuen Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen be- schlossen, die einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken nach sich zie- hen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.
5.5 Vorläufige Anwendung
Der Bundesrat kann bei völkerrechtlichen Verträgen, für deren Genehmigung die Bundesversammlung zuständig ist, die vorläufige Anwendung beschliessen, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es ge- bieten (Art. 7b Abs. 1 RVOG). Er verzichtet auf die vorläufige Anwendung, wenn die zuständigen Kommissionen beider Räte sich dagegen aussprechen (Art. 7b Abs. 1bis RVOG und Art. 152 Abs. 3bis ParlG). Die meisten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/2667 sind ab dem von der Europäischen Kommission festgelegten Datum der Inbetriebnahme der EU-Plattform anwendbar (Art. 8 Abs. 2). Demgegenüber sieht Artikel 8 Absatz 3 dieser Verordnung vor, dass gewisse Bestimmungen sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten anwendbar
sein werden. Die Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Regelungen von Artikel 1 Punkte 1, 3, 15, 30, 34–36 sind sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung anwendbar, und somit vor dem von der Europäischen Kommission festgelegten Datum der Inbetriebnahme der EU-Plattform (Art. 8 der Verordnung; siehe Ziff. 2.2.8). Einige dieser Bestimmungen sind wichtig (Punkte 1, 3, 34 und 36) und sollten von der Schweiz gleichzeitig mit den anderen Schengen- Staaten angewendet werden, wie im SAA (Art. 7 Abs. 2 Bst. b letzter Absatz) vorge- sehen. Diese Bestimmungen dienen nicht der Umsetzung der Digitalisierung des Vi- sumverfahrens. Sie bezwecken entweder die Aufhebung von überholten Bestimmun- gen oder die Änderung der für einige Staaten geltenden Vorschriften über die Visumpflicht für den Flughafentransit.
In Punkt 1 präzisiert die Änderung des Visakodex seinen Geltungsbereich, indem die Rechte bestimmter Personengruppen vorbehalten werden. Arti- kel 1 des Visakodex behält künftig neben den Rechten von freizügigkeits- berechtigten Personen die Aufenthaltsrechte von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen sind, in einem Schengen-Staat vor, wie im Austrittsabkommen EU-UK vorgesehen. Die Feststellung dieser Rechte in Verbindung mit Punkt 3 ist bedeutend und er- möglicht die Anerkennung dieser erworbenen Rechte durch die Schweiz.
In Punkt 3 ändert die Verordnung (EU) 2023/2667 den Visakodex bzw. den Kreis der Personen, die für den Flughafentransit kein Visum benötigen. So sind Drittstaatsangehörige, die einen britischen Aufenthaltstitel besitzen, von der Visumpflicht für den Flughafentransit befreit. Ausserdem müssen Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen, die Begünstigte des Austrittsabkommens EU-UK zwischen der EU und dem Vereinigten Kö- nigreich sind, kein Flughafentransitvisum mehr vorweisen.
In Punkt 34 ist ein neues einheitliches Antragsformular vorgesehen. Es ent- hält weitere Informationen und erwähnt beispielsweise Familienangehörige von britischen und schweizerischen Staatsangehörigen sowie den Umstand, dass in diesem Fall gewisse Abschnitte nicht ausgefüllt werden müssen.
In Punkt 36 erwähnt Anhang V des Visakodex, der die Aufenthaltstitel auf- listet, deren Inhaberinnen und Inhaber kein Transitvisum benötigen, neu
auch Inhaberinnen und Inhaber eines britischen Aufenthaltstitels. Diese Neuerung schliesst an den oben genannten Punkt 3 an. Um eine einheitliche und gleichzeitige Anwendung der neuen Bestimmungen des Vi- sakodex (Visumpflicht für den Flughafentransit, Achtung der Aufenthaltsreche von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen sind, und Visumantragsformulare) zu gewährleisten, ist eine vorläufige teilweise An- wendung des Notenaustauschs vorgesehen. Die übrigen genannten Punkte sind nicht massgebend für die Schweiz und das Funk- tionieren der Schengen-Zusammenarbeit und vermögen daher eine vorläufige Anwen- dung nicht zu begründen (Punkte 15, 30 und 35). Diese Punkte dienen lediglich dazu, überholte Bestimmungen des Visakodex aufzuheben. Dies betrifft zum einen die Best- immungen über die Pflicht zum Abstempeln des Reisedokuments, wenn der Visum- antrag zulässig ist. Diese Pflicht erübrigt sich, seitdem das VIS in allen Konsularbe- zirken vollständig zum Einsatz kommt (Art. 20 und Anhang III des Visakodex).
Andererseits wird vorgeschlagen, die Möglichkeit zur Übertragung bestimmter Auf- gaben an Honorarkonsuln aufzuheben. Denn in der Praxis setzt kein Schengen-Staat Honorarkonsuln ein, und hat dies auch nicht vor (Art. 42 Visakodex).
5.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Im Gesetzesentwurf sind mehrfach Delegationen an den Bundesrat enthalten. Der Bundesrat soll gewisse Verfahrensregeln in Zusammenhang mit der EU-Plattform und insbesondere Ausnahmen von den Bestimmungen des VwVG (Art. 109abis Abs. 5 E-AIG) festlegen können. Dass der Bundesrat Ausnahmen vom VwVG für die Nut- zung der EU-Plattform vorsehen kann, ist gerechtfertigt. Wenn Ausnahmen erforder- lich sind, können diese zu gegebener Zeit genau bestimmt werden. Zudem ist der Bundesrat beauftragt, die Ausnahmen vom Grundsatz der Nutzung der EU-Plattform für einen kurzfristigen Aufenthalt festzulegen (Art. 109abis Abs. 2 E- AIG). Auch hier ermöglicht dies dem Bundesrat zu bestimmen, welche Ausnahmen vorzusehen sind und insbesondere, ob die an den Schengen-Aussengrenzen gestellten Anträge ebenfalls betroffen sind. Diese Kompetenzdelegation bietet auch mehr Flexi- bilität und mehr Zeit, um die für die Schweiz geltenden Ausnahmen zu bestimmen. Ausserdem ist der Bundesrat beauftragt zu bestimmen, welche Einheiten auf die Da- ten der EU-Plattform zugreifen können, und die Modalitäten für deren Nutzung in Zusammenhang mit der Digitalisierung des Visumverfahrens zu regeln (Art. 109e Bst. c und k E-AIG). Dabei handelt es sich um rechtsetzende Bestimmungen, die für die Umsetzung der Rechtsvorschriften erforderlich sind (Sekundärnormen nach Art. 182 BV).
5.7 Datenschutz
Die Europäische Kommission hat die vorliegende Verordnung unter Einbezug des Europäischen Datenschutzbeauftragten erarbeitet, der am 21. Juni 2022 Stellung ge- nommen hat.41 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Verordnung im Ein- klang mit dem Datenschutzrecht in der EU steht. Der EDSB forderte insbesondere, dass die Notwendigkeit der Eingabe der IP-Adresse als Teil der Antragsdaten bei der Nutzung der EU-Plattform überprüft wird. Zudem erinnerte er daran, dass die be- troffenen Personen zwingend über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren sind. Die EU-Verordnung sieht nicht spezifisch eigene Datenschutzbestimmungen vor, da sie hauptsächlich Änderungen an der VIS-Verordnung und am Visakodex beinhaltet. Die VIS-Verordnung beinhaltet bereits heute ein ganzes Kapitel zum Datenschutz und dessen Überwachung. Die Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftrag- ten ist in diesem Rahmen gewährleistet. In der Schweiz hat der EDÖB ebenfalls eine solche Kontrollfunktion inne (Art. 111g AIG und Art. 102d AsylG, SR 142.31). Wie die anderen Schengen-Staaten hat demnach auch die Schweiz sicherzustellen, dass die
41 Stellungnahme 13/2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung über die Digitalisierung des Visumverfahrens: 2022-06-21_opinion_regulation_on_the_digitalisa- tion_of_the_visa_procedure_fr.pdf (europa.eu)
im VIS erfassten Daten und die auf der neuen EU-Plattform bearbeiteten Daten recht- mässig bearbeitet werden. Sanktionen sind diesbezüglich in Artikel 120d AIG vorge- sehen. Die Zugriffsrechte der Behörden sind in den von der EU notifizierten Verordnungen abschliessend geregelt. Der Zugriff auf die Daten muss in einem angemessenen Ver- hältnis zu den verfolgten Zielen stehen. Er darf nur gewährt werden, soweit die Daten im Einzelfall für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich sind. Das totalrevidierte DSG, das am 1. September 2023 in Kraft getreten ist, setzt die Anforderungen der Datenschutzrichtlinie (EU) 2023 2016/680 allgemein für alle Bundesorgane um. Obwohl das DSG die Anforderungen der Datenschutz-Grundver- ordnung (Verordnung [EU] 2016/67942) nicht formell umgesetzt hat, da diese keine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt, trägt es diesen vollumfäng- lich Rechnung. Somit ist der Grundsatz der Äquivalenz zum EU-Recht gewährleistet. Diese Vorlage steht ausserdem in Einklang mit den Grundsätzen des DSG und insbe- sondere den Artikeln 6, 34 Abs. 2 Bst. a und 43 Abs. 4 (SR 235.1).
42 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.