Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bern, 15. Dezember 2023
Neue Bundesstatistikverordnung BStatV (Erlassentwurf) (Aufhebung der Verordnung über die Organisation der Bundesstatistik [SR 431.011] und der Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes [SR 431.012.1])
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
BFS-D-118D3401/85
Inhaltsverzeichnis
1 Ausgangslage ....................................................................................................4 1.1 Handlungsbedarf und Ziele ....................................................................4
1.1.1 Verordnung über die Organisation der Bundesstatistik und
Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes ..............................................................................................4 1.1.2 Verordnung über die Bundesstatistik SR… ..........................................5 1.2 Geprüfte Varianten und vorgeschlagene Lösung ................................7
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu den Strategien des
Bundesrates.............................................................................................8 1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse .............................................8
2 Vergleich mit dem ausländischen, insbesondere europäischen Recht ........9
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen ............................................9
3.1 Titel 9
3.2 Ingress 9
3.3 1. Kapitel (Art. 1–3): Allgemeine Bestimmungen ..................................9
3.4 2. Kapitel (Art. 4-49): Bearbeitung der Daten zu statistischen
Zwecken .................................................................................................10 3.4.1 1. Abschnitt Allgemeine Grundsätze ...................................................10 3.4.2 2. Abschnitt Koordination.....................................................................12
3.4.3 3. Abschnitt Datenbeschaffung zu statistischen Zwecken ................14
3.4.4 4. Abschnitt Datenaufbereitung und Qualitätskontrolle der
beschafften Daten .................................................................................18
3.4.5 5. Abschnitt Pseudonymisierung, Anonymisierung und
Vernichtung ...........................................................................................20 3.4.6 6. Abschnitt Datenverknüpfung ...........................................................21
3.4.7 7. Abschnitt: Neue Methoden zur Datenbearbeitung für
statistische Zwecke ...............................................................................25
3.4.8 8. Abschnitt Datenaufbewahrung, Datenschutz und
Datensicherheit .....................................................................................26
3.4.9 9. Abschnitt Bekanntgabe von Daten und übrige statistische
Dienstleistungen ...................................................................................27 3.4.10 10. Abschnitt: Gebühren .......................................................................32 3.4.11 11. Abschnitt Stichprobenregister .......................................................32 3.5 3. Kapitel Schlussbestimmungen ........................................................34 3.6 Anhänge: Neue Struktur mit drei Anhängen .......................................34
3.6.1 Anhang 1: Liste der dem BStatG teilweise unterstellten
Körperschaften, Anstalten und anderen juristischen Personen .......37 3.6.2 Anhang 2: Datenbeschaffung...............................................................38
3.7 Ausführungsbestimmungen: Verordnung des EDI über die
Verknüpfung statistischer Daten .........................................................45 4 Auswirkungen ..................................................................................................45 2/47
4.1 Auswirkungen auf den Bund ................................................................45 4.2 Weitere Auswirkungen ..........................................................................46 5 Rechtliche Aspekte ..........................................................................................46 5.1 Verfassungsmässigkeit ........................................................................46 5.2 Erlassform..............................................................................................46 5.3 Ausgabenbremse ..................................................................................46 5.4 Datenschutz ...........................................................................................46
3/47
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Am 25. November 2020 hat der Bundesrat das Bundesamt für Statistik (BFS) beauf- tragt, mittels einer Teilrevision der Statistikerhebungsverordnung die konkrete Ausrich- tung der Bundesstatistik auf die Mehrfachnutzung von Daten rechtlich zu verankern und zur Umsetzung der Rollen und Aufgaben im Statistikbereich für die Mehrfachnut- zung der Daten eine Teilrevision der Verordnung über die Organisation der Bundessta- tistik einzuleiten. Zudem hatte der Bundesrat am 27. September 2019 das BFS bereits beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Bereich Digitale Transformation und IKT-Lenkung (DTI) der Bundeskanzlei (BK) sowie bestehenden interdepartementalen Koordinationsorganen die notwendigen Werkzeuge und Instrumente für die Normierung, Harmonisierung und Standardisierung (Metadatensystem, Datenkatalog) der Daten zu konzipieren und zu realisieren. Am 10. Dezember 2021 hat der Bundesrat die Aufgabenteilung zwischen BFS und BK-DTI präzisiert. Der Bundesrat hat am 27. September 2019 das BFS auch beauftragt, die Prozesse, Rollen und Verantwortlichkeiten zur Führung und Steuerung der Interoperabilitätsplatt- form festzulegen. Diese stehen auch mit der Harmonisierung der Daten im Bereich der Statistik in engem Zusammenhang und waren deshalb ursprünglich in der vorliegenden Verordnung vorgesehen. Aufgrund der Rückmeldungen in der Ämterkonsultation wur- den die Bestimmungen jedoch in die (neue) Verordnung über den Einsatz elektroni- scher Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAV) integriert.
1.1.1 Verordnung über die Organisation der Bundesstatistik und Verordnung
über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes Die Verordnung über die Organisation der Bundesstatistik (BStatG; SR 431.011) und die Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (SR 431.012.1) werden aufgehoben und durch die neue Verordnung über die Bundessta- tistik ersetzt. Letztere schafft mehr Transparenz beim Prozess der Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke sowie bei der Organisation des Schweizer Statis- tiksystems. Indem die Tätigkeiten des BFS sowie der anderen Statistikproduzenten des Bundes und der öffentlichen Statistikstellen der Kantone und Gemeinden in einem ein- zigen Text zusammengefasst werden, kann die Bevölkerung besser informiert werden.
Die neue Verordnung sorgt für einen klareren und transparenteren Überblick über die bestehenden Daten sowie ihre Beschaffung und Bearbeitung.
Schliesslich soll die neue Verordnung eine moderne Rechtsgrundlage für die Koordi- nation zwischen den Parteien schaffen sowie die Rollen des BFS als zentralem Organ und seiner Partner definieren.
4/47
Die Zusammenführung in einer einzigen Verordnung sorgt für mehr Effizienz und Transparenz. Damit wird der in Artikel 1 Buchstabe c BStatG festgeschriebenen Anfor- derung, dass die Bundesstatistik gut organisiert sein muss, noch besser entsprochen.
Darüber hinaus gibt die Verordnung einen Überblick über die Aktivitäten des BFS. Die- ses bietet nunmehr neue Leistungen an wie im Bereich der Datenwissenschaft und der künstlichen Intelligenz. Diese Leistungen sind in Artikel 10 der Organisationsverord- nung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI; SR 172.12.1) beschrieben.
Datenschutz
Die Einhaltung des Datenschutzes ist bei der Datenbearbeitung zu Zwecken der For- schung, Planung und Statistik von entscheidender Bedeutung. Infolge des Inkrafttre- tens des neuen Bundegesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) muss eine Datenschutz-Folgenabschätzung erstellt werden, wenn die Bearbeitung der Personen- daten ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Per- son mit sich bringen kann. Mit dieser Analyse können die Datenschutzrisiken identifi- ziert, bewertet und angegangen werden.
Eine solche Analyse wurde bei Bearbeitungen von Personendaten durch das BFS be- reits unter dem alten Bundesgesetz über den Datenschutz vorgenommen. Die Daten- bearbeitungsprozesse wurden im Lauf der Jahre verstärkt und erfüllen die Kriterien des am 1. September 2023 in Kraft getretenen DSG. Mit der Einrichtung des Kompetenz- zentrums für Datenwissenschaft und der Nutzung von künstlicher Intelligenz ist der Da- tenschutz bei der Entwicklung sämtlicher Projekte ins Zentrum gerückt, weshalb bei der Lancierung jedes neuen Projekts (gemäss HERMES-Methode), einschliesslich in Testphasen, eine vorgängige Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt wird.
In Anbetracht des statistischen Zwecks der Datenbearbeitung und der festgelegten Re- geln sind die Risiken minimiert. In der neuen Bundesstatistikverordnung sind die auf die verschiedenen Prozesse anwendbaren Regeln – von der Erhebung bis hin zur Ar- chivierung der Daten – transparent beschrieben. Dadurch kann jede natürliche und/oder juristische Person in Erfahrung bringen, wie die Daten, die sie dem BFS über- mittelt hat, bearbeitet werden.
1.1.2 Verordnung über die Bundesstatistik SR…
Mehrfachnutzung von Daten Das BStatG und insbesondere sein Artikel 4 halten fest, dass in erster Linie bereits bestehende Daten verwendet werden müssen, damit der mit der Datenerhebung ver- bundene Aufwand für Privatpersonen, Unternehmen und Einrichtungen möglichst ge- ring gehalten werden kann.
«Der Bund hat für die Erstellung von Statistiken in erster Linie diejenigen Daten heran- zuziehen, die er aus seiner laufenden Verwaltungstätigkeit (Vollzug oder Aufsicht) nach Massgabe anderer gesetzlicher Bestimmungen erhält. Man spricht hier von Verwal- tungsdaten des Bundes» (BBl 1992 I 394).
5/47
Es sollen daher vermehrt Daten aus bereits bestehenden Quellen wie Datensammlun- gen und/oder Registern verwendet werden. Dank der digitalen Transformation müssen Unternehmen und Personen bestimmte Daten, sofern diese harmonisiert sind, der Ver- waltung nur noch einmal liefern (Once-Only-Prinzip). Zudem können mit der gemein- samen Datenbewirtschaftung und -verwendung Fehler vermieden und der administra- tive Aufwand reduziert werden.
Diese Bundesratsbeschlüsse können dank der vorliegenden Verordnung und der neuen Verordnung zum Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfül- lung von Behördenaufgaben (EMBAV) umgesetzt werden. Die erste Verordnung regelt die Mehrfachnutzung im System der Bundesstatistik. Die EMBAV schafft die Grundlage für die Umsetzung der Mehrfachnutzung der Daten in allen Bereichen der Bundesver- waltung. In beiden Fällen ist das BFS das zuständige Organ.
Um die Mehrfachnutzung von Daten zu fördern, wird ein Datenkatalog eingeführt, in dem ersichtlich ist, wo welche Daten in welcher Qualität gehalten werden. Die «techni- sche» Interoperabilitätsplattform I14Y-IOP enthält die notwendigen Werkzeuge und In- strumente für die Harmonisierung und Standardisierung der Metadaten und die ent- sprechenden Kataloge.
Zwar erteilt die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) nicht die allgemeine Kompetenz, den Kantonen vorzuschreiben, wie sie das E- Government handhaben und ihre Daten bewirtschaften müssen. Im Bereich der öffent- lichen Statistik ist der Bund jedoch ermächtigt, Vorschriften über die Harmonisierung und Führung kantonaler und kommunaler Register zu erlassen, um den Erhebungsauf- wand möglichst gering zu halten (Art. 65 Abs. 2 BV). Von dieser Kompetenz hat der Bund mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und an- derer amtlicher Personenregister (RHG; SR 431.02) Gebrauch gemacht. Er wird zu- dem den Bedarf neuer formeller Rechtsgrundlagen prüfen, um die Harmonisierung wei- terer amtlicher Register der Kantone und Gemeinden sicherzustellen. Für eine organi- sierte und effiziente Nutzung der Daten müssen jedoch alle Verwaltungsebenen eng zusammenarbeiten. Bis formelle Rechtsgrundlagen vorliegen, kann auf öffentlich- rechtliche Vereinbarungen zwischen den verschiedenen staatlichen Ebenen abgestützt werden.
Koordination in den verschiedenen Bereichen - Statistik: Alle Verwaltungseinheiten und anderen für eine Erhebung oder Befra- gung zuständigen Organisationen müssen gemäss der Botschaft zu einem Bun- desstatistikgesetz das Kriterium einer Statistikstelle erfüllen. Dazu muss sich die Organisation entweder ausschliesslich mit Statistik oder Forschung befassen oder eine Statistikstelle, die sich ausschliesslich mit Statistik oder Forschung befasst, einrichten. In der vorliegenden Verordnung wurde diese Anforderung den konkreten organisatorischen Gegebenheiten in der Bundesverwaltung an- gepasst. Es muss nicht zwingend eine ganze Statistikstelle ausgelagert werden aber zumindest die erforderliche Unabhängigkeit von Vollzugs- und Aufsichts- aufgaben absolut sichergestellt werden. Zudem haben sich sämtliche Statistik- produzenten, auch wenn sie keine dem BStatG unterstellten Erhebungen oder Befragungen durchführen, an die Grundsätze der öffentlichen Statistik wie Un- abhängigkeit, Neutralität und Objektivität zu halten. Die verschiedenen Partner 6/47
sind im Gremium Fedestat (Statistikproduzenten des Bundes) vertreten. Auf Kantons- und Gemeindeebene übernimmt Regiostat diese Rolle.
- Terminologie: Unter Datenmanagement ist die Planung, Standardisierung, Aus- wertung und Bereitstellung zuverlässiger und wiederverwendbarer Daten zu ver- stehen. Die Verwaltungseinheiten müssen ihre eigenen Daten demnach so be- wirtschaften, dass die Interoperabilität und Mehrfachnutzung gewährleistet sind.
Gliederung Die neue Verordnung besteht aus drei Kapiteln, die in Abschnitte unterteilt sind, sowie aus drei Anhängen:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
2. Kapitel Bearbeitung der Daten zu statistischen Zwecken
1. Abschnitt Allgemeine Grundsätze
2. Abschnitt Koordination
3. Abschnitt Datenbeschaffung zu statistischen Zwecken
4. Abschnitt Datenaufbereitung und Qualitätskontrolle der beschafften Daten
5. Abschnitt Pseudonymisierung, Anonymisierung und Vernichtung
6. Abschnitt Datenverknüpfung
7. Abschnitt Neue Methoden zur Datenbearbeitung für statistische Zwecke
8. Abschnitt Datenaufbewahrung, Datenschutz und Datensicherheit
9. Abschnitt Bekanntgabe von Daten und übrige statistische Dienstleistungen
10. Abschnitt Gebühren
11. Abschnitt Stichprobenregister
3. Kapitel Schlussbestimmungen
Anhang 1: Liste der dem BStatG teilweise unterstellten Körperschaften, Anstalten und anderen juristischen Personen Anhang 2: Liste der Datenbeschaffungen nach Thema
Anhang 3: Änderung anderer Erlasse
1.2 Geprüfte Varianten und vorgeschlagene Lösung
In der Ämterkonsultation haben mehrere Ämter in ihrer Stellungnahme beantragt, die Bestimmungen über die neuen Koordinationsaufgaben des BFS zur Standardisierung und Harmonisierung der Metadaten der Bundesverwaltung – Aufgaben, die über die Kernaufgaben der öffentlichen Statistik hinausgehen – in der Verordnung über die di- gitale Transformation und die Informatik (VDTI; SR 172.010.58) oder im Entwurf der neuen Verordnung zum Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfül- lung der Behördenaufgaben (EMBAV) zu regeln. Auch wenn das Eidgenössische De- partement des Innern (EDI) es für effizienter hielt, dies in einer Verordnung im Zustän-
7/47
digkeitsbereich des BFS zu tun, damit es gegebenenfalls notwendige Änderungen di- rekt einleiten kann, ohne den Umweg über eine andere Behörde (in diesem Fall das GS-EFD oder die Staatskanzlei) gehen zu müssen, anerkannte es das Argument der Einheit der Materie und beschloss, diese Bestimmungen in die EMBAV zu überführen. Aufgrund der engen Verbindung und der zahlreichen Anknüpfungspunkte zwischen diesen beiden Bereichen der öffentlichen Statistik und der Standardisierung von Meta- daten bleibt das BFS jedoch auch in diesem Bereich das für die Umsetzung zuständige Amt.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu den Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 2020 zur Legislaturplanung 2019–2023 1 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 2020 über die Legislatur- planung 2019–2023 2 angekündigt.Sie ist jedoch direkt oder indirekt Teil der folgenden bundesrätlichen Programme und Strategien und trägt zu deren Umsetzung bei:
- Programm Nationale Datenbewirtschaftung (NaDB)
- Strategie Datenwissenschaft des Bundes, Dezember 2022
- Strategie «Digitale Schweiz» (DVS) 2023
- Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030
- Digitalisierungsstrategie des Bundes 2020-2023
- E-Government-Strategie 2020–2023
- IKT-Strategie des Bundes 2020–2023
- Tallinn Declaration on Government vom 6. Oktober 2017
- Dateninnovationsstrategie von 2017 des BFS
- Strategie für den Ausbau der gemeinsamen Stammdatenverwaltung des Bundes Dezember 2018
1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Am 13. Juni 2017 hat das Parlament die Motion 16.4011 FDP-Liberale Fraktion «Digi- talisierung. Keine Doppelspurigkeiten bei der Datenerhebung» angenommen. Der Bun- desrat hat dazu am 27. September 2019 das BFS beauftragt, in Zusammenarbeit mit anderen Bundesämtern und weiteren Stellen die notwendigen Massnahmen für Mehr- fachnutzung von Daten umzusetzen.
8/47
2 Vergleich mit dem ausländischen, insbesondere europäischen Recht
Der Entwurf ist mit dem europäischen Recht und dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zu- sammenarbeit im Bereich der Statistik vom 26. Oktober 2004 (SR 0.431.026.81) ver- einbar.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 Titel
Der Titel wurde gekürzt und macht deutlich, dass es sich um die (nunmehr) einzige Verordnung zum Bundesstatistikgesetz handelt. Da die Datenbearbeitung zu statisti- schen Zwecken eng mit der konkreten Organisation der Bundesstatistik verbunden ist, und beide ganz konkret und ausschliesslich die öffentliche Statistik des Bundes regeln, liegt es auf der Hand, die beiden Verordnungen unter diesem kurzen und prägnanten Titel zu fusionieren.
3.2 Ingress
Für die neue Verordnung wird der Ingress der aktuellen Statistikerhebungsverordnung übernommen und insbesondere mit Artikel 2 Absatz 3 BStatG ergänzt.
Artikel 2 Absatz 3 ermächtigt den Bundesrat, Körperschaften und Anstalten des Bun- des sowie weitere statistikproduzierende Institutionen dem Gesetz zu unterstellen.
Im Ingress wird zudem auf Artikel 10 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) verwiesen. Dieser schafft die gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung von Daten des Bundes nach den Open-Government-Data-Kriterien (OGD-Kriterien) und räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, Ausnahmen vom OGD-Prinzip festzulegen.
3.3 1. Kapitel (Art. 1–3): Allgemeine Bestimmungen
Das erste Kapitel vereint die allgemeinen Bestimmungen der beiden alten Verordnun- gen über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes einerseits und die Organisation der Bundesstatistik andererseits, die aufgrund der etwas weiter ge- fassten neuen Aufgaben des BFS ergänzt wurden. Die Datenbeschaffung für die Bun- desstatistik wird ganz allgemein (nicht nur die vom Bundesrat anzuordnenden Erhe- bungen und Befragungen) geregelt (Art. 1 Bst. a Ziff. 3) und die Dienstleistungen im Bereich der öffentlichen Statistik, insbesondere diejenigen, die das BFS erbringt, wer- den etwas weiter gefasst, um den Aufgaben und der Rolle des neuen Kompetenzzent- rums für Datenwissenschaft (DSCC) Rechnung zu tragen (Art. 1 Bst. b). So wird na- mentlich grundsätzlich von Dienstleistungen bzw. Aufgaben zu nicht personenbezoge- nen Zwecken gesprochen, unter die insbesondere die Statistik aber auch die For- schung, Planung und weitere Aufgaben fallen, die mangels Identifizierungsmöglichkeit keine Vollzugsmassnahmen mit direktem Personenbezug erlauben. 9/47
Der Anwendungsbereich ist in Artikel 2 definiert. Die Verordnung gilt sowohl für die Bundestatistikproduzenten als auch für die dem BStatG teilweise unterstellten, in An- hang 1 aufgeführten Institutionen. Die auf diese Institutionen anwendbaren Bestimmun- gen des Gesetzes und der Verordnung sind in Artikel 3 aufgelistet. In Artikel 3 Absatz 1 wurde der Buchstabe i hinzugefügt. Gemäss Artikel 14a BStatG darf nur das BFS Daten zu statistischen Zwecken verknüpfen. Absatz 2 wurde neu formuliert, um zu präzisieren, welche der in Absatz 1 aufgeführten Bestimmungen des BStatG auf die Schweizerische Nationalbank (SNB) anwendbar sind, ungeachtet der Tatsache, dass die SNB mit dem Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (NBG; SR 951.11). über eigene gesetzliche Grundlagen verfügt.
Nicht unter diese Ausnahme spezieller Bestimmungen fallen hingegen sämtliche sta- tistischen Arbeiten, die vom Bundesrat angeordnet wurden. Gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a BStatG gilt dieses Gesetz für alle statistischen Arbeiten, die der Bundesrat anordnet, auch wenn sie von einer nur teilweise dem Gesetz unterstellten Institution durchgeführt werden.
3.4 2. Kapitel (Art. 4-49): Bearbeitung der Daten zu statistischen Zwecken
3.4.1 1. Abschnitt Allgemeine Grundsätze
Art. 4 Statistikproduzenten des Bundes Aufgrund der Fusion der beiden Verordnungen über die Organisation der Bundessta- tistik und die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes können die Er- hebungsstellen und die Statistikproduzenten hier in ein und demselben Artikel definiert werden. Statistikproduzenten sind sämtliche Verwaltungseinheiten oder dem BStatG unterstellte Körperschaften, Anstalten oder juristische Personen, die statistische Arbei- ten mit irgendwelchen Daten, namentlich ihren eigenen Verwaltungsdaten, durchfüh- ren und die Ergebnisse anderen zugänglich machen (vgl. Botschaft zum Bundesstatis- tikgesetz, BBl 1992 I 373, 419). Erhebungsstellen (Abs. 2) sind (dieselben) Verwal- tungseinheiten, die nicht nur mit ihren eigenen Verwaltungsdaten statistische Arbeiten machen, sondern die Daten gestützt auf Artikel 4 Absätze 1–3 BStatG beschaffen und entsprechend gemäss Artikel 5 BStatG im Anhang 2 als zuständiges Organ bezeichnet sind. Absatz 2 nimmt das Erfordernis von Artikel 11 Absatz 2 BStatG auf und hält trans- parent auf Verordnungsstufe fest, dass als Erhebungsstelle bzw. zuständiges Organ nur Stellen in Frage kommen, die zumindest die erforderliche Unabhängigkeit von Voll- zugs- und Aufsichtsaufgaben sicherstellen können, insbesondere indem sie die Pro- zesse klar trennen. Nur so kann das Statistikgeheimnis (Art. 14 Abs. 1 BStatG) gewahrt und die erhobenen Daten ausschliesslich im Bereich der öffentlichen Statistik bearbei- tet werden. Artikel 11 Absatz 2 BStatG hält fest, dass Erhebungsstellen, die nicht aus- schliesslich Statistik oder Forschung betreiben, für ihre statistischen Arbeiten eine oder mehrere Statistikstellen zu bezeichnen haben. Die Anforderungen an solche Statistik- stellen werden in der Botschaft näher beschrieben: "Alle Verwaltungseinheiten und üb- rige dem Gesetz unterstellten Organisationen, die als Erhebungsstelle tätig sind, müs- sen nun gemäss Absatz 2 als Statistikstelle ausgestaltet sein, d. h. dass sie entweder ausschliesslich für Statistik und/ oder Forschung tätig sind (wie die Eidg. Forschungs- stelle für Wald, Schnee und Landschft WSL) oder aber eine (oder im Ausnahmefall
10/47
mehrere) organisatorische Untereinheiten als Statistikstellen ausgliedern, die mit Mas- snahmen oder Kontrollen gegenüber einzelnen Personen oder Unternehmen nichts zu tun haben" (BBl 1992 I 373, 422 ad Art. 11). Das BFS ist und bleibt gemäss Artikel 10 Absatz 1 BStatG die zentrale Statistikstelle und verantwortlich für die Koordination der Bundesstatistik (Art. 10 Abs. 2 BStatG). Als solche ist das BFS auch nach wie vor das wichtigste Erhebungsorgan und der grösste Statistikproduzent. Damit die für eine moderne und schlanke Statistikproduktion not- wendige Koordination einfacher sichergestellt werden kann, soll jeder Statistikprodu- zent eine Vertretung in Fedestat (Art. 13) bezeichnen.
Art. 5 Statistische Arbeiten Um den Bereich der statistischen Arbeiten, die nach den Vorgaben des BStatG und der vorliegenden Verordnung zu erledigen sind, möglichst klar abgrenzen zu können, wird Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung über die Organisation der Bundesstatistik hier beinahe unverändert übernommen. Nur Buchstabe f wurde leicht anders formuliert und ein zusätzlicher Absatz 2 eingefügt, um den neuen Aufgaben des BFS besser Rechnung zu tragen. So wird das neue DSCC seine Dienstleistungen nicht nur im Be- reich der klassischen Statistik erbringen, sondern ganz grundsätzlich im Bereich der Datenwissenschaft. Die Dienstleistungen und Aktivitäten bleiben aber stets in einem nicht personenbezogenen Rahmen, weshalb sie den statistischen Arbeiten gleichge- stellt werden können. So können die Statistikproduzenten des Bundes und somit ins- besondere auch das BFS bereits heute gestützt auf Artikel 19 Absatz 2 BStatG Einzel- daten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik weitergeben. Das bedingt implizit, dass auch das BFS Daten zu nicht perso- nenbezogenen Zwecken ausserhalb der klassischen Statistik bearbeiten darf.
Art. 6 Statistische Grundsätze und Standards Neu wird die Charta der öffentlichen Statistik (Dritte, überarbeitete Auflage 31. Mai 2012) der Schweiz in der Verordnung direkt verankert. Statistikproduzenten des Bun- des sind somit nunmehr von Gesetzes wegen verpflichtet, sich an der Charta zu orien- tieren (nicht nur diejenigen, die die Charta unterzeichnet haben), was die Qualität der statistischen Arbeiten aufwerten und das Vertrauen darin stärken wird. Die wichtigsten Grundsätze der Charta werden in der Verordnung ausdrücklich genannt 3, alle anderen gelten über den in Artikel 6 Absatz 1 gemachten Verweis nun aber ebenfalls für alle Statistikproduzenten, zumindest als anzustrebende Standards. Statistikproduzenten müssen insbesondere so organisiert sein, dass ihre fachliche Unabhängigkeit von an- deren politischen, Regulierungs- oder Verwaltungsstellen sowie gegenüber Akteuren des Privatsektors sichergestellt ist. Die meisten dieser Voraussetzungen sind für Sta- tistikproduzenten des Bundes auch bereits aufgrund des Bilateralen Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi- schen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (mit Anhängen und Schlussakte)4 verbindlich, nämlich aufgrund von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über euro- päische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008
3 vgl. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken mit folgenden Grundsätzen «Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit und Kostenwirksamkeit» 4 SR 0.431.026.81
11/47
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Ge- heimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschafts- statistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung ei- nes Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164). Diese Verordnung ist gemäss Artikel 2 des Bilate- ralen Abkommens für beide Parteien des Abkommens verbindlich. Absatz 2 wurde neu aufgesetzt und entspricht sinngemäss Artikel 12 Absatz 1 der Ver- ordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken, der in Absatz 1 besagt: «Um die Qualität der Ergebnisse zu gewährleisten, werden europäische Statistiken auf der Grundlage einheitlicher Standards und nach harmonisierten Methoden entwickelt, er- stellt und verbreitet.» In Absatz 2 werden die Qualitätskriterien abschliessend aufgelistet. Die angepassten Normtexte gemäss der oben erwähnten europäischen Verordnung tragen zur Vollstän- digkeit bei und garantieren ein höheres Mass an Vertrauen.
Art. 7 Zusammenarbeit mit der Europäischen Union Die Direktion für europäische Angelegenheiten heisst neu Abteilung Europa. Die Ab- teilung Europa ist das Kompetenzzentrum des Bundes für alle europapolitische Fragen. Sie analysiert den europäischen Integrationsprozess und dessen Auswirkungen auf die Schweiz. Sie koordiniert die Europapolitik des Bundes in Zusammenarbeit mit den zu- ständigen Fachstellen und informiert sowohl über die schweizerische Europapolitik als auch über die europäische Integration im Allgemeinen. Weiter wurde das Substantiv «Beschlussfassung» entsprechend Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik durch «Prüfung und Genehmigung» ersetzt.
Art. 8 Statistisches Mehrjahresprogramm des Bundes Entspricht Artikel 4 der Verordnung über die Organisation der Bundesstatistik. Der Ar- tikel wurde lediglich präzisiert, indem die Zusammenarbeit mit den anderen Statistik- produzenten des Bundes aufgenommen wurde.
Art. 9 Portfolio Im Portfolio sind die konkreten statistischen Aktivitäten einer Legislaturperiode nach Themenfeld abgebildet. Die Statistikproduzenten sind für die Durchführung sämtlicher im Portfolio enthaltenen Arbeiten verantwortlich.
3.4.2 2. Abschnitt Koordination
Damit die öffentliche Statistik des Bundes und, soweit erforderlich, auch diejenige der Kantone und Gemeinden, effizient und zielführend koordiniert werden kann, braucht es Gefässe und Organe, die unter der Leitung des BFS als zentraler Statistikstelle die dazu erforderlichen Aufgaben wahrnehmen. Der 2. Abschnitt beinhaltet die grundsätz- liche Regelung dieser Organe, namentlich von Fedestat, Regiostat und den Experten- gruppen, die weiterhin in dieser Form bestehen bleiben. Die Artikel sind aus der Ver-
12/47
ordnung über die Organisation der Bundesstatistik übernommen (Art. 6, 7 und 8). Eben- falls unverändert übernommen wird Artikel 5 der Verordnung über die Organisation der Bundesstatistik in Bezug auf die Kommission für die Bundesstatistik.
Art. 10 Steckbriefe Steckbriefe sind eine Art Identitätskarte der statistischen Aktivitäten und der mit der Datenbeschaffung erzielten Ergebnisse (Output). Sie beschreiben die erhobenen Merkmale, die verwendete Methode (einschliesslich Datenbearbeitungen wie Verknüp- fungen) sowie die Publikation. In einigen Fällen kann der Titel des Steckbriefs dem Titel im Anhang 2 (Input) ähnlich sein. Um die Informationen zu den Statistikprodukten des Bundes zu harmonisieren, schreibt die Verordnung die Erstellung eines solchen Steckbriefs für sämtliche Statistikprodukte vor. Dadurch wird ein hohes Mass an Transparenz sichergestellt, ohne die Verordnung zu überlasten. Die Steckbriefe sind auf der Website des jeweiligen Statistikproduzenten zu finden. Alle relevanten Informationen werden so fortlaufend aktualisiert und zur Ver- fügung gestellt. Für die Erstellung der Steckbriefe verwenden die Statistikproduzenten und/oder die teilweise dem BStatG unterstellten Institutionen ein Standardmodell. Das BFS stellt ein Modell zur Verfügung (siehe Beispiel Steckbrief SAKE im Anhang dieses Berichts), damit eine möglichst grosse Harmonisierung ermöglicht wird.
Art. 11 Empfehlungen Im Bereich der öffentlichen Statistik hat das BFS als zentrale Statistikstelle des Bundes gestützt auf das BStatG eine umfassende Koordinationsaufgabe und konnte bereits bis anhin gemäss Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung über die Organisation der Bundessta- tistik «zwecks Koordination und Harmonisierung der Bundesstatistik, nach Anhörung der betroffenen Kreise und im Einvernehmen mit der Statistikkommission, Empfehlun- gen sowie technische und methodologische Richtlinien über die statistischen Arbeiten [...] erlassen.» Um diese Möglichkeit auch für die Zukunft transparent zu verankern, wurde die entsprechende Bestimmung in die vorliegende Verordnung übernommen.
Da das BFS mangels formellgesetzlicher Grundlage im BStatG keine verbindlichen Richtlinien erlassen kann, wurde die Bestimmung aber leicht angepasst und es wird nur noch der Begriff Empfehlung verwendet.
Art. 12 Kommission für die Bundesstatistik Das Mandat der Kommission für die Bundesstatistik (KBStat) ist in Artikel 13 Absatz 1 BStatG festgelegt: «Der Bundesrat setzt eine Kommission für die Bundesstatistik ein. Diese berät ihn und die Statistikproduzenten des Bundes in wichtigen Fragen der Bun- desstatistik». Die Kommission für die Bundesstatistik behält ihren Betrieb unverändert bei. Es wird lediglich das Reglement aktualisiert, um der Änderung der Präsidentschaft Rechnung zu tragen. Gemäss Einsetzungsverfügung des Bundesrats vom 14. Dezem- ber 2018, die sich insbesondere auf Artikel 13 BStatG und Artikel 8e RVOV stützt, be- steht die Kommission aus maximal zwölf Mitgliedern. Das Once-Only-Prinzip und dessen Umsetzung sowie die Anwendung von Methoden aus dem Bereich der Datenwissenschaft (inkl. KI) sind ebenfalls wichtige Punkte für die KBStat, die auch regelmässig zur Sprache kommen sollen. Diese Diskussionen werden 13/47
unter dem Blickwinkel der Statistik geführt. Konkret wird die KBStat regelmässig disku- tieren, was die Arbeiten im Bereich Interoperabilität/Datenmanagement und im Bereich Datenwissenschaft für die öffentliche Statistik bedeuten, etwa welche Vorteile – z. B. bezüglich der Belastung von Befragten – sie mit sich bringen.
Art. 13 Gremium für die Zusammenarbeit zwischen den Statistikproduzenten des Bundes Zum Zweck der Koordination von Arbeiten im Bereich der öffentlichen Statistik sowie zum generellen Austausch über relevante Vorhaben in diesem Bereich bilden das EDI, vertreten durch das BFS, und die Statistikbehörden der Bundesverwaltung das ge- meinsame Gremium Fedestat. Die Aufstellung und die Aufgaben von Fedestat werden beibehalten. Nur das Regle- ment wird aktualisiert.
Art. 14 Gremium für die Zusammenarbeit zwischen dem BFS und den Statistikstellen der Kantone und Gemeinden Analog zum Gremium für die Zusammenarbeit auf Bundesebene (vgl. Art. 13) behält auch das auf regionaler Ebene eingerichtete Zusammenarbeitsgremium seine bishe- rige Funktion bei. Seine Aufgabe besteht insbesondere darin, die Koordination der sta- tistischen Arbeiten zwischen Bund und Kantonen zu stärken. Einzig das Reglement wird aktualisiert.
Art. 15 Bereichsspezifische Expertengruppen Expertengruppen sind Gremien, die vom BFS eingesetzt werden. Sie haben eine be- ratende Funktion und unterstützen die Produzenten von Statistiken in methodischen Fragen und im Zusammenhang mit dem aktuellen und künftigen Informationsbedarf der Statistiknutzenden. Der Fokus liegt vorerst auf der öffentlichen Statistik. Diese Ex- pertengruppen existieren in erster Linie auf nationaler Ebene. Regionale Vertreterinnen und Vertreter sind aber in diesen Gruppen involviert. Die Gruppen können einfach gegründet und wieder aufgelöst werden. Bereits heute gibt es verschiedene Expertengruppen, die auf der Grundlage von Artikel 8 der Verord- nung über die Organisation der Bundesstatistik eingesetzt wurden (z. B. Experten- gruppe Kriminalstatistiken oder Expertengruppe Zahlungsbilanz). Aus aktueller Sicht sollen diese Expertengruppen wie bis anhin weiterbestehen. Die Entschädigungen für die einzelnen Expertengruppen werden im Rahmen der Revision der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungs- einheiten des Bundes (SR 431.09) geregelt.
3.4.3 3. Abschnitt Datenbeschaffung zu statistischen Zwecken
Art. 16 Grundsätze Absatz 1 Die Grundsätze des Once-Only und der Mehrfachnutzung sollen auch innerhalb des Bereichs der öffentlichen Statistik umgesetzt werden und so den Aufwand der Befrag- ten speziell in diesem Bereich reduzieren. Da die Datenbekanntgabe zu statistischen Zwecken zudem nicht dem Zweckentfremdungsverbot nach Artikel 6 Absatz 3 DSG untersteht (Art. 39 Abs. 2 DSG), kann die Mehrfachnutzung im Bereich der Statistik 14/47
relativ leicht umgesetzt werden. Damit also nicht jeder Statistikproduzent des Bundes separat Daten für seine statistischen Aufgaben erhebt, muss der Datenaustausch zwi- schen den verschiedenen Statistikproduzenten sichergestellt sein. Das BFS als zent- rale Statistikstelle, die den grössten Teil der Erhebungen durchführt und durch die üb- rigen Statistikproduzenten bei der Ausgestaltung ihrer Erhebungen, Gesamtdarstellun- gen sowie der übrigen Datenquellen der Bundesstatistik zu konsultieren ist (Art. 12 Abs. 1 BStatG), koordiniert diesen Austausch. Da das BFS ohnehin für die Ausgestal- tung von Erhebungen zu konsultieren ist, kann es in jedem Fall prüfen, ob die erforder- lichen Daten tatsächlich erhoben werden müssen oder lediglich bei einem anderen Statistikproduzenten beschafft werden können. Anhang 2 zur Verordnung gibt zudem transparent Auskunft, wer welche Daten zu statistischen Zwecken erhebt bzw. bereits darüber verfügt.
Absatz 2 Damit die Datenbekanntgabe und der Datenaustausch zum Zweck der öffentlichen Sta- tistik möglichst schlank und effizient erfolgen können, hält Artikel 16 Absatz 2 fest, dass die Statistikproduzenten sicherstellen müssen, die Datenbekanntgabe und den Daten- austausch einfach über elektronische Schnittstellen abwickeln zu können. Es wird also speziell für die Erhebungsstellen (zuständige Organe) geregelt, wie sie ihre Aufgabe der Datenbeschaffung und Datenbekanntgabe (im Rahmen statistischer Zwecke) zu organisieren haben. Das Bereitstellen von Schnittstellen ist unabdingbar für die Digitalisierung der Bundes- verwaltung und soll hier transparent im Bereich der öffentlichen Statistik verankert wer- den. Der allgemeine Grundsatz, dass die Behörden der zentralen Bundesverwaltung den für ihre gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Datenaustausch untereinander so- wie mit den Kantonen, Gemeinden und Privaten über elektronische Schnittstellen ab- zuwickeln haben, sofern keine überwiegenden Gründe entgegenstehen, wird in Artikel
13 EMBAG verankert.
Dagegen kann nicht erwartet werden, dass sämtliche natürlichen und juristischen Per- sonen technisch genügend ausgerüstet und informiert sind, um Daten elektronisch über eine Schnittstelle zu liefern. Artikel 16 Absatz 2 hält deshalb fest, dass der analoge Weg der Datenbekanntgabe im Rahmen der Bundesstatistik für natürliche und juristi- sche Personen nach wie vor ermöglicht werden muss.
Art. 17 Durchführung der Datenbeschaffung (Art. 4 Abs. 4 und Art. 5 BStatG) Gemäss Artikel 5 Absatz 1 BStatG ordnet der Bundesrat die erforderlichen Erhebungen an, wobei er jeweils den Zweck und die Rechtsgrundlage für die Bearbeitung sowie die Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten und die Datenempfänger bekannt geben muss (Art. 4 Abs. 4 BStatG). Diese Anordnung erfolgt im Anhang 2. Aus Grün- den der Transparenz und der Vollständigkeit werden im Anhang 2 auch bundesinterne Datenbeschaffungen aufgenommen, obwohl es sich dabei weder um Indirekt- noch um Direkterhebungen handelt, und sie somit nicht ausdrücklich vom Bundesrat angeordnet werden müssen (vgl. BBl 1992 I 373, 412, wonach lediglich Direkt- und Indirekterhe- bungen durch den Bundesrat angeordnet werden müssen).
Um die Verwendung der UID als Unternehmensidentifikator zu fördern, wie dies seit
2010 im Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG; SR
15/47
431.03) vorgeschrieben ist, und damit ihre Verknüpfung zu statistischen Zwecken zu erleichtert, erheben die zuständigen Organe bei der Beschaffung von Unternehmens- daten jeweils die UID. Bei der Beschaffung von Personendaten wird jeweils die AHV- Nummer erhoben (gemäss Art. 153c des revidierten Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] und das RHG [SR 431.02]).
Artikel 17 übernimmt grundsätzlich Artikel 3 der Statistikerhebungsverordnung, wird aber aus Gründen der Transparenz ergänzt mit Ausführungsbestimmungen zu Artikel
4 Absatz 3 und Artikel 5 BStatG.
Absatz 3 verankert die allgemeinen datenschutzrechtlichen Anforderungen an die In- formation der Befragten gemäss Datenschutzgesetz bzw. Artikel 4 Absatz 4 BStatG und regelt die konkrete Zuständigkeit. Mit der Angabe des zuständigen Erhebungsor- gans und der Statistikproduzenten, die hauptsächlich mit den Daten arbeiten werden, ist auch das Erfordernis der Bekanntgabe der an der Datensammlung Beteiligten und der Datenempfänger erfüllt. Dagegen werden Forschungsinstitutionen, die Einzeldaten gemäss Artikel 19 Absatz 2 BStatG beziehen, weder im Anhang noch in den Steckbrie- fen spezifisch ausgewiesen. Diese Datenbekanntgabe kann sich direkt auf Artikel 19 BStatG abstützen und hat keinen ständigen Charakter. Zudem erhalten Forschungsin- stitutionen die Daten grundsätzlich nur in anonymisierter Form und sind somit nicht den Datenempfängern von erhobenen (Roh-)Daten gleichzustellen.
Die Verwaltungseinheiten der (zentralen und grundsätzlich dezentralen) Bundesver- waltung werden alle mit dem Inkrafttreten des EMBAG verpflichtet, den Datenaus- tausch über elektronische Schnittstellen zu ermöglich. Stehen überwiegende Gründe - insbesondere der Datensicherheit oder wirtschaftlicher Art - einer Bereitstellung von Schnittstellen entgegen, entfällt die Pflicht von Gesetzes wegen und muss nicht hier geregelt werden.
Auf formell gesetzlicher Stufe wird mit dem neuen Artikel 4 Absatz 1bis BStatG nur dem BFS der Zugriff über ein elektronisches Abrufverfahren zugesichert, unter Vorbehalt entgegenstehender Spezialbestimmungen. Diese Einschränkung auf das BFS ist be- gründet durch seine zentrale Stelle in der Bundesstatistik und der Tatsache, dass das BFS als einzige Stelle ausschliesslich statistische Aufgaben hat. Es soll jedoch den Verwaltungseinheiten des Bundes nicht verwehrt sein, auch den anderen Statistikpro- duzenten des Bundes einen Zugriff auf ihre Daten über ein elektronisches Abrufverfah- ren zu ermöglichen.
Gemäss Artikel 4 Absatz 1bis BStatG regelt der Bundesrat den Umfang des jeweiligen Zugriffs über ein elektronisches Abrufverfahren. Der jeweilige Umfang muss dem Be- darf an Daten für die Bundesstatistik entsprechen. Dieser wird in den Steckbriefen nä- her definiert. Die im Anhang 2 zur Verordnung angegebenen Datenquellen basieren entsprechend auf den Steckbriefen. Die betroffenen Verwaltungsstellen werden bei der Vorbereitung der Durchführung der Datenbeschaffung jeweils konsultiert (Art. 17 Abs. 2) und sind entsprechend informiert. Allfällige einem Zugriff über ein elektronisches Abrufverfahren entgegenstehende spezialrechtliche Bestimmungen sollen nach und nach angepasst werden. Das BFS wird mit den betroffenen Verwaltungsstellen Kontakt aufnehmen, um die erforderliche Anpassung in die Wege zu leiten.
16/47
Nicht näher zu präzisieren ist der im Gesetz (Art. 13 Absatz 2 EMBAG) verankerte Ausschluss eines rechtlichen Anspruchs auf die Nutzung von elektronischen Schnitt- stellen, der ohne weiteres auch hier gilt.
Art. 18 Aufstockung Dieser Artikel entspricht Artikel 4 der Statistikerhebungsverordnung mit ein paar redak- tionellen Präzisierungen. Es wird zudem neu ausdrücklich daraufhin gewiesen, dass die Bestimmungen aus der Verordnung über die Volkszählung vorbehalten bleiben.
Art. 19 Bekanntgabe von Daten, die einer spezialrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen Artikel 19 regelt den Umgang mit Geheimhaltungspflichten und Sperrungen bei den Datenlieferanten, d. h. bei Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie bei Personen des öffentlichen Rechts, die dem BFS oder einem anderen Erhebungs- organ oder Statistikproduzenten der Bundesstatistik Daten liefern (müssen). Da die Daten, die zu statistischen Zwecken erhoben werden, zu keinen anderen und nament- lich keinen Vollzugszwecken weiterverwendet werden dürfen (Art. 14 BStatG), bleibt der Schutzgedanke gewahrt, auch wenn diese Daten zu statistischen Zwecken weiter- gegeben werden. Die öffentliche Statistik ist sodann darauf angewiesen, dass sie um- fangreiche Daten erhält, da nur so repräsentative und qualitativ gute Resultate erarbei- tet werden können. Aus diesem Grund sehen Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 5 BStatG die Verpflichtung öffentlicher Stellen vor, der öffentlichen Statistik des Bundes Daten auch bei einer Geheimhaltungspflicht oder Sperrung zur Verfügung zu stellen. Das BFS und die Statistikproduzenten des Bundes dürfen diese Personendaten aber nicht wie andere statistische Daten weitergeben. Artikel 19 der Verordnung führt diese Gesetzesbestimmungen näher aus, indem er klar und transparent regelt, dass das BFS und die Statistikproduzenten des Bundes solche Daten nur in bereits vollständig ano- nymisierter Form zu nicht personenbezogenen Zwecken weitergeben dürfen. Sind die Daten vollständig anonymisiert, sind es keine schützenswerte Personendaten mehr und dem Schutzgedanken der Gesetzesartikel (Art. 7 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 5 BStatG) ist ausreichend Rechnung getragen. Vorbehalten bleiben Bekanntgabeverbote über- geordneten Rechts, wie sie zum Beispiel bei klassifizierten Daten bestehen (Informati- onssicherheit). Sofern es sich hierbei überhaupt um Personendaten handelt, bleiben diese u.U. auch in anonymisierter Form schutzwürdig, da hier nicht der Schutz der Per- son, sondern das Landesinteresse im Vordergrund steht.
Art. 20 Mitwirkung der Befragten Übernahme von Artikel 6 Statistikerhebungsverordnung, lediglich angepasst an die ge- änderte chronologische Einfügung. Zudem wurde Absatz 3 in zwei Absätze aufgeteilt (Abs. 3 und 4), um die unterschiedlichen Regelungstatbestände klar auseinander zu halten.
Art. 21 Beizug von privaten Befragungsinstituten und Organisationen Keine Änderung in diesem Artikel. Werden solche Institute oder Organisationen beige- zogen, sind diese in der Rubrik «Mitwirkende bei der Durchführung» (siehe Anhang 2) aufgeführt.
17/47
Art. 22 Öffentlich zugängliche Daten Für einige statistischen Resultate braucht es nicht zwingend oder zumindest nicht nur Einzeldaten. In zahlreichen Fällen können öffentlich zugängliche Informationen ausrei- chend oder nützlich sein. So zum Beispiel Informationen auf den Internetseiten von Unternehmen, die rasch und aktuell Auskunft geben können über allfällige Änderungen der wirtschaftlichen Tätigkeit und sich im Bereich der öffentlichen Statistik entspre- chend pragmatisch korrigieren lassen. Diese Daten sind öffentlich zugänglich und dür- fen somit vom BFS und den anderen Statistikproduzenten weiterverwendet werden. Da solche Informationen aber unter Umständen in grossem Umfang heruntergeladen wer- den (Webscraping), ist eine minimale Regelung in der Verordnung angebracht. Na- mentlich soll mit Artikel 22 sichergestellt werden, dass die Statistikproduzenten durch solche Datendownloads nicht regelmässig Internetseiten von Unternehmen lahmlegen.
Aus Gründen der Transparenz muss aus den Steckbriefen klar ersichtlich sein, wenn solche öffentlich zugängliche Daten für eine statistische Tätigkeit oder ein statistisches Ergebnis verwendet werden. Die Steckbriefe müssen in diesem Fall zumindest die In- formationen umschreiben, die für die konkrete statistische Arbeit aus öffentlich zugäng- lichen Daten beschafft werden. Wenn möglich werden auch die einzelnen Quellen an- gegeben.
Art. 23 Beschaffung aggregierter Daten Aggregierte Daten sind in aller Regel anonymisiert, und somit keine Personendaten mehr, oder zumindest pseudonymisiert und verursachen keine datenschutzrechtlichen Probleme. Umso mehr als sie in der öffentlichen Statistik dem Statistikgeheimnis (Art.
14 BStatG) unterliegen und nicht zu personenbezogenen Vollzugsmassnahmen wei-
terverwendet werden dürfen. Aus Gründen der Transparenz und des Bedürfnisses, umfassend über die Methoden der einzelnen Statistikproduktionen Auskunft zu geben, soll diese Art der Datenbeschaffung aber nunmehr ausdrücklich in der Verordnung ge- regelt werden. Da keine Einzeldaten beschafft werden, müssen sie aber nicht einzeln vom Bundesrat angeordnet und folglich nicht im Anhang 2 ausgewiesen werden. Die Statistikproduzenten müssen die Verwendung dieser Daten aber dokumentieren, damit jederzeit darüber Auskunft erteilt werden kann.
Art. 24: Geheimhaltungs- und Sorgfaltspflichten der Statistikproduzenten Dieser Artikel verankert eine generelle Vertraulichkeitspflicht gemäss Artikel 14 und 15 BStatG für alle Personen, die Daten zu statistischen Zwecken bearbeiten und insbe- sondere in Bezug auf Daten, die sie einzig zu statistischen Zwecken beschafft haben.
3.4.4 4. Abschnitt Datenaufbereitung und Qualitätskontrolle der beschafften
Daten Art. 25 Plausibilisierung, Kontrolle, Ergänzung Nicht alle Datenquellen erfüllen ohne Weiteres die Qualitätsanforderungen an statisti- sche Daten. Sie müssen folglich zunächst aufbereitet werden, damit sie die für die Sta- tistikproduktion erforderliche Qualität aufweisen. Dazu gehört insbesondere das Berei- nigen von Dubletten, das Kontrollieren und Bearbeiten von Unstimmigkeiten oder das Ergänzen von fehlenden Werten. Diese Aufbereitungsarbeiten werden u. a. mithilfe zu- sätzlicher Datenquellen (z. B. GWR, BUR oder IK-Daten der ZAS), die mit den neu 18/47
beschafften Daten abgeglichen werden, durchgeführt. Technisch gesehen handelt es sich dabei um eine Verknüpfung. Es ist aber weder zielführend noch verhältnismässig, diese Verknüpfungen nach denselben strengen Verordnungsbestimmungen wie bei Verknüpfungen zur Gewinnung neuer statistischen Informationen vorzunehmen. Einer- seits sind die Daten in diesem Stadium des Bearbeitungsprozesses in der Regel noch nicht pseudonymisiert und sollen auch nicht sofort pseudonymisiert werden, da zu ihrer Kontrolle unter Umständen auch Rückfragen an die betroffene Person erforderlich sein können. Dazu braucht es identifizierende Merkmale, denn nur so können Fehler mit Sicherheit erkannt werden. Artikel 8a Absatz 1 Statistikerhebungsverordnung sah da- her bereits vor, dass das BFS zur Vervollständigung, Kontrolle und Aufbereitung erho- bener Einzeldaten die erforderlichen personenidentifizierenden Merkmale verwenden darf. Es muss diese aber durch einen nicht-sprechenden statistischen Identifikator er- setzen, sobald die Kontrolle, Vervollständigung und Aufbereitung abgeschlossen sind (Art. 8a Abs. 2). Es wäre viel zu aufwendig und unverhältnismässig, sämtliche Daten sofort ab Eingang beim BFS oder den anderen zuständigen Organen zu pseudonymi- sieren und erst dann die erforderliche Qualitätskontrolle durchzuführen. Dem Daten- schutz wird vollumfänglich Rechnung getragen, indem nur einzelne Personen Zugriff auf diese noch nicht pseudonymisierten (und in der Regel mit der AHVN versehenen) Daten haben und die Qualitätskontrollen vornehmen (Art. 153d AHVG betreffend die systematische Nutzung der AHVN und der dazu zu ergreifenden Massnahmen). Auch das BStatG schreibt ausdrücklich vor, dass Erhebungsmaterial, das neben der erfrag- ten Angaben Namen oder persönliche Identifikationsnummern der Betroffenen enthält, nur von den zuständigen Erhebungsstellen bearbeitet werden darf und zu vernichten ist, sobald die Bearbeitung abgeschlossen ist (Art. 15 Abs. 3 BStatG). Zudem müssen alle mit statistischen Arbeiten betrauten Personen sämtliche Daten über einzelne na- türliche und juristische Personen geheim halten (Art. 14 Abs. 2 BStatG). Eine Verlet- zung dieser Geheimhaltungspflicht wird strafrechtlich verfolgt (Busse oder Gefängnis, Art. 23 BStatG). Für die Aufbereitung und Kontrolle der Daten sind Verknüpfungen mit anderen Daten- quellen erforderlich. Damit diese effizient erfolgen können, ermöglicht der Artikel die Verwendung von personenidentifizierenden Merkmalen. Daraus erschliesst sich, dass die strengen Vorgaben für Datenverknüpfungen nach den Artikeln 44 ff., im Bereich der Datenaufbereitung keine Anwendung finden sollen. Absatz 3 regelt die Möglichkeit des Austauschs der strukturierten und harmonisierten Daten (nur Verwaltungsdaten) mit der jeweiligen Quelle. Das BFS und die anderen zuständigen Organe strukturieren und harmonisieren im Rahmen der Aufbereitungsar- beiten alle beschafften Daten. Wenn sie die so strukturierten und harmonisierten Daten der jeweiligen Quelle wieder zugänglich machen können, kann Letztere die erforderli- che Struktur und Harmonisierung langfristig in ihren Datenbeständen übernehmen und so zur kontinuierlichen Erhöhung der Datenqualität beitragen, ohne dass dazu spezielle und unverhältnismässige Mittel eingesetzt werden müssen. Da das BFS und die ande- ren zuständigen Organe die Daten, die sie von einer bestimmten Quelle erhalten ha- ben, dieser lediglich in strukturierter Form wieder zurückspielen, wird das Statistikge- heimnis nicht verletzt, da die Quelle keine zusätzlichen Informationen erhält. Sie kann lediglich die ihr bereits bekannten – und dem BFS oder den anderen zuständigen Or- ganen übermittelten – Informationen neu strukturiert und harmonisiert einsehen, wie zum Beispiel die ursprünglich mit «m/f» für Mann/Frau und neu mit «1/2» strukturierten Daten. 19/47
Diese neu ausdrücklich vorgesehene Qualitätskontrolle zwischen dem BFS bzw. den anderen zuständigen Organen und den jeweiligen Quellen fügt sich logisch in die Ko- ordinations- und Harmonisierungsaufgaben des BFS im Bereich der Bundesstatistik ein. Fehlt eine formell-gesetzliche Grundlage, wie zum Beispiel das RHG, können die Quellen ausserhalb des Bundes nicht verpflichtet werden, ihre Daten nach den Anfor- derungen des BFS zu harmonisieren. Sie können dies aber freiwillig tun, was mit dem vorliegend klar geregelten und begrenzten Datenaustausch vereinfacht wird. Dieser Datenaustausch ist aber auf administrative Datenquellen einzuschränken. Es wäre un- verhältnismässig und gar nicht zu bewältigen, wenn das BFS und die anderen zustän- digen Organe sämtlichen privaten Befragten plötzlich ihre Daten in strukturierter Form zurückspielen müssten, insbesondere weil Privatpersonen gar keine Pflichten im Rah- men der Digitalisierung der Bundesverwaltung und der damit einhergehenden Grunds- ätze der Mehrfachnutzung und des Once-Only auferlegt werden. Da es auch bei admi- nistrativen Quellen unter Umständen keinen Sinn macht oder einen unverhältnismäs- sigen Aufwand erfordert, die strukturierten Daten zurückzuspielen, ist die Bestimmung als Kann-Formulierung ausgestaltet. Das BFS wird klare Kriterien erarbeiten, die eine kohärente Umsetzung der Bestimmung sicherstellen. Die in Artikel 25 Absatz 3 gere- gelte Qualitätskontrolle soll grundsätzlich nur in begründeten Fällen und bei ausrei- chend Ressourcen erfolgen. Diese Möglichkeit des Datenaustausches ist auch ganz im Sinne der neuen überge- ordneten Aufgaben des BFS als Schweizerischer Datenverwalter. Als solcher hat das BFS die erforderlichen Instrumente und Werkzeuge zu entwickeln, um die Daten des Bundes flächendeckend zu harmonisieren. Die vorliegend geregelte Massnahme er- folgt im Bereich der öffentlichen Statistik, dient aber indirekt auch der allgemeinen Har- monisierung der Daten der Bundesverwaltung.
3.4.5 5. Abschnitt Pseudonymisierung, Anonymisierung und Vernichtung
Art. 26 Vernichtung der Erhebungs- und Befragungsunterlagen mit Personenbezeich- nungen Analog zum aktuellen Artikel 8a Absatz 2 Statistikerhebungsverordnung und als logi- sche Folge von Artikel 27 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, müssen die Daten pseudonymisiert werden, sobald sie aufbereitet, vervollständigt und kontrolliert wurden. Das heisst, die direkt personenidentifizierenden Merkmale sind durch Pseudonyme zu ersetzen. Für die Aufbereitung, Vervollständigung und Kontrolle der beschafften Daten dürfen jedoch personenidentifizierende Merkmale wie Name, Vornamen oder AHV- Nummer verwendet werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 25).
Art. 27 Pseudonymisierung und Anonymisierung von aufbereiteten Einzeldaten Die Pseudonymisierung erfolgt mit einem einheitlichen BFS-Schlüssel, damit die Daten für die Statistikproduktion technisch einfach verknüpfbar bleiben und effizient im Sinne des Once-Only-Prinzips genutzt werden können. Die Verknüpfung dieser Daten hat aber formell nach den Vorgaben im 5. Abschnitt zu erfolgen. Es steht den für die Bearbeitung verantwortlichen Stellen bzw. Personen frei, bei be- sonders schützenswerten Daten eine zusätzliche Pseudonymisierung vorzunehmen. Diese Daten können demnach nur nach einem entsprechend gestellten Gesuch durch die verantwortlichen Personen auf die Stufe des BFS-Schlüssels depseudonymisiert 20/47
und für weitere statistische Ergebnisse verknüpft werden. Solche Verknüpfungen ha- ben nach den Bestimmungen in Abschnitt 6 (Art. 28 ff.) zu erfolgen, um den Bedürfnis- sen des Datenschutzes ausreichend Rechnung zu tragen. Da auch bei pseudonymisierten Daten aufgrund des Aufbewahrens des Schlüssels im- mer noch ein gewisses Risiko einer Re-Identifizierung besteht, darf selbst das BFS diese Daten nicht unbeschränkt aufbewahren, sondern nur so lange, wie sie bearbeitet werden müssen. Dieses Erfordernis stützt sich auf das Datenschutzgesetz, namentlich Artikel 6 Absatz 4 DSG, und umfasst auch die Bearbeitung von Personendaten zu sta- tistischen Zwecken. Auch in diesem Fall dürfen Personendaten nicht unbeschränkt auf- bewahrt werden. Neu wurde die Maximaldauer von 30 Jahren grundsätzlich für die Aufbewahrung von allen pseudonymisierten Daten festgelegt. Daten, die für die effizi- ente Erledigung von langen Zeitreihen länger aufbewahrt werden müssen, können aber nicht mehr wie bis anhin unbeschränkt in pseudonymisierter Form aufbewahrt werden. Sie müssen nach spätestens 100 Jahren anonymisiert werden. Dies entspricht in etwa der maximalen Dauer eines Menschenlebens. sodass Analysen über den ganzen Le- bensverlauf von natürlichen Personen durchgeführt werden können, ohne dass der Bundesrat jeweils eine spezifische Ausnahme der (bis anhin) maximalen Aufbewah- rungsdauer von 30 Jahren anordnen muss. Die Bearbeitung ist somit auch verhältnis- mässig im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 DSG. Absatz 2 regelt neu ausdrücklich, dass die pseudonymisierten Daten nur im Einzelfall depseudonymisiert werden dürfen, damit die allenfalls bestehenden konkreten Daten- schutzrisiken vorgängig geprüft und der Vorgang dokumentiert werden können.
In der Praxis ist das bereits der Fall. De-Pseudonymisiert werden Daten grundsätzlich nur, wenn sie für ein Forschungs- oder anderes nicht personenbezogenes Projekt mit externen Daten verknüpft werden sollen und auf die AHV-Nummer zurückzugehen ist, um einen übereinstimmenden projektspezifischen Pseudoidentifikator erstellen zu kön- nen.
3.4.6 6. Abschnitt Datenverknüpfung
Seit dem Inkrafttreten der Verknüpfungsbestimmungen in der Statistikerhebungsver- ordnung am 15. Januar 2014 hat das BFS zahlreiche Verknüpfungsprojekte durchge- führt und viel Erfahrung gesammelt. Diese zeigt, dass gewisse Anpassungen an der Verordnung erforderlich sind, namentlich in Bezug auf die Voraussetzungen für be- stimmte Verknüpfungen im Rahmen der Statistikproduktion des BFS sowie in Bezug auf den Einbezug Dritter in den Verknüpfungsprozess. Zurzeit sind zahlreiche Projekte am Laufen, die die Verwaltung ins digitale Zeitalter bringen und gleichzeitig Privat- und juristische Personen entlasten sollen. 5 Damit all diese Projekte erfolgreich umgesetzt werden können, ist die effiziente Bearbeitung der Daten durch die Verwaltung eine unumgängliche Voraussetzung. Dies auch im Bereich der öffentlichen Statistik, die ebenfalls dem Once-Only-Prinzip unterstellt ist.
5 Digitale Verwaltung Schweiz (DVS), Once-Only-Prinzip, Prinzip der Mehrfachnutzung der Daten, Gemeinsame Stammdatenverwaltung Bund, DTI
21/47
Die aktuellen rechtlichen Bestimmungen zu Verknüpfungsarbeiten sind aus Gründen des Datenschutzes restriktiv formuliert und erschweren oft – ohne tatsächliche Erhö- hung des Datenschutzes – die effiziente und mehrfache Nutzung von Daten zu statis- tischen Zwecken. Sie haben sich in der Praxis in mehreren Fällen als schwerfällig oder sogar projektverhindernd herausgestellt und stehen so auch nicht im Einklang mit der bereits im Jahr 2006 mit dem RHG angestrebten Mehrfachnutzung von Daten der Bun- desverwaltung für die öffentliche Statistik und mit der Digitalisierungsstrategie des Bun- desrats. Einzelne Bestimmungen sollen folglich angepasst und unter klar definierten Voraussetzungen in bestimmten Bereichen etwas gelockert oder transparenter und kla- rer formuliert werden. So wird zum Beispiel im Bereich der regelmässigen Statistikpro- duktion präzisiert, dass Daten in der Phase der Datenaufbereitung mit personenidenti- fizierenden Merkmalen wie zum Beispiel der AHV-Nummer verknüpft werden dürfen, ohne dass die Verknüpfungsbestimmungen (Art. 28 ff.) einzuhalten sind. Dies war ge- stützt auf Artikel 8a der Statistikerhebungsverordnung bereits der Fall (Verknüpfungen zu Plausibilisierungs-, Kontroll- und Ergänzungszwecken), hat aber in der Praxis oft zu Unsicherheit geführt. Sodann soll das BFS unter bestimmten Voraussetzungen auch Daten verknüpfen können, wenn keine der implizierten Datenquellen im Rahmen des BStatG erhoben wurde und Dritte sollen enger in die Arbeitsprozesse ihrer Verknüp- fungsprojekte miteinbezogen werden können. Sämtliche Anpassungen erfolgen unter vollumfänglicher Berücksichtigung des Datenschutzes, dem nach wie vor grösste Be- deutung zugemessen wird.
Art. 28 Definition Absatz 1 ist unverändert aus dem aktuellen Artikel 13h Statistikerhebungsverordnung übernommen. Um diese eher weit gefasste Definition der Verknüpfungen etwas zu prä- zisieren und Klarheit zu schaffen, wird neu in Absatz 2 explizit definiert, was nicht unter diese Definition der Verknüpfung bzw. unter diese Bestimmungen fällt. So wird in Buch- stabe a ausdrücklich wiederholt, dass Verknüpfungen im Rahmen der Aufbereitung der Daten (nach Art. 25) nicht unter den strengen Voraussetzungen des 6. Abschnittes zu erfolgen haben, obwohl es sich um die Verbindung von Einzeldaten aus verschiedenen Datenquellen handelt, die nach Absatz 1 unter die Definition der Verknüpfungen fallen. Buchstabe b nennt sodann die Synthesestatistiken. Eine Synthesestatistik verknüpft in aller Regel bereits aggregierte Daten miteinander, weshalb sie nicht unter die Definition von Absatz 1 fällt. Aus Gründen der Klarheit sollen Synthesestatistiken hier aber den- noch ausdrücklich erwähnt werden.
Art. 29 Grundsätze Die Absätze 1 und 2 wurden inhaltlich unverändert aus Artikel 13i Absatz 1 und Artikel 13j Absatz 2Statistikerhebungsverordnung übernommen. Sie bringen klar zum Ausdruck, dass die Aufgaben der öffentlichen Statistik, wenn im- mer möglich mithilfe der Verknüpfung bereits bestehender Daten erfüllt werden sollen. Dies ergeht bereits aus Artikel 4 BStatG, der in Absatz 1 festhält, dass auf besondere Erhebungen zu verzichten ist, sofern der Bund bereits über die notwendigen Daten verfügt. Damit dieses seit 1992 bestehende Erfordernis effizient(er) umgesetzt werden kann, soll der Grundsatz hier ausdrücklich wiederholt werden. Direkt daraus abgeleitet folgt dann das Erfordernis, dass Verknüpfungen, immer unter Berücksichtigung des
22/47
Datenschutzes, möglichst unbürokratisch und effizient durchgeführt werden sollen. An- dernfalls können keine neuen statistischen Informationen ohne zusätzliche Datenerhe- bungen erarbeitet werden. Da die Produktion statistischer Ergebnisse von Gesetzes wegen in jedem Fall in erster Priorität mithilfe von Verknüpfungen bereits vorhandener Daten erfolgen soll, findet im Rahmen fast jeder Statistikproduktion eine Verknüpfung statt. Es ist somit nicht zielfüh- rend, in der Verordnung sämtliche Verknüpfungen ausführlich auszuweisen. Sobald mehrere Datenquellen referenziert werden, liegt es auf der Hand, dass die Daten mit- einander verknüpft werden. Zudem wird die Transparenz sichergestellt, indem die Steckbriefe zu den einzelnen statistischen Resultaten harmonisiert, etwas ausgebaut und öffentlich zugänglich gemacht werden. Artikel 13n Kennzeichnung von Datenver- knüpfungen wird deshalb nicht in die neue Verordnung übernommen.
Absatz 2 Gemäss Erläuterungsbericht zu den Verknüpfungsbestimmungen von 2006 gehören Verknüpfungen von Fremddaten (Daten, die ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Statistik erhoben oder beschafft wurden) untereinander nicht zum Kompetenzbereich des BFS und können folglich nicht durch das BFS vorgenommen werden. Die Verord- nung selbst schloss solche Verknüpfungen nicht ausdrücklich aus. So hielt Artikel 13j Absatz 2 Statistikerhebungsverordnung ganz allgemein fest, dass das BFS zur Erfül- lung seiner statistischen Aufgaben sowohl eigene Daten wie auch Daten, über die es keine Datenherrschaft hat, verknüpfen kann. In der Praxis führte dies dazu, dass ein- zelne interessante Forschungsprojekte mangels eines betroffenen Datensets aus der öffentlichen Statistik abgelehnt werden mussten. Um das Ablehnen eines Projekts zu umgehen, wurde teilweise einfach ein zusätzlicher Datensatz des BFS dazu genom- men. Das kann in Einzelfällen durchaus gerechtfertigt sein. In anderen Fällen kann aber das zusätzliche Datenerfordernis zwar plausibel erklärt und entsprechend schwer abgelehnt werden, es ist aber nicht zwingend erforderlich und mithin weder verhältnis- mässig noch im Sinne des Datenschutzes. Das BFS sollte solche Verknüpfungen auch ohne «künstliche» Erweiterung mit einer zusätzlichen Datenquelle durchführen dürfen, wenn das Projekt bestimmten Voraussetzungen entspricht. Dies soll künftig dann der Fall sein, wenn das Forschungsprojekt von nationaler Bedeutung ist oder einen engen Bezug zur Bundesstatistik aufweist. Gemäss Artikel 14a BStatG darf das BFS zur Er- füllung seiner statistischen Aufgaben Daten miteinander verknüpfen. Zu diesen statis- tischen Aufgaben gehört gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c BStatG auch die Un- terstützung von Forschungsvorhaben von nationaler Bedeutung. Eine nationale Bedeu- tung wird dann angenommen, wenn Daten aus dem ganzen Gebiet der Schweiz be- troffen sind und/oder die zu beantwortende Forschungsfrage von staatlicher oder ge- sellschaftlicher Tragweite ist und wichtige Ergebnisse für alle Regionen der Schweiz liefert. Absatz 3 ist ebenfalls neu. Er ist aus der Erfahrung entstanden, dass etliche Verknüp- fungsanfragen sehr oft und immer wieder in derselben Form und im selben Umfang von verschiedenen Parteien beantragt werden. Damit nicht bei jeder dieser Einzelan- fragen der ganze Prozess eines Verknüpfungsantrags aufs Neue durchlaufen werden muss, soll es dem BFS möglich sein, solche oft wiederkehrende Verknüpfungsbegeh- ren direkt im Rahmen der Produktionskette als Standardprodukt zu erstellen. Dieses kann dann über einen Datenschutzvertrag direkt für Forschungszwecke zur Verfügung 23/47
gestellt werden. Die Aufbewahrung solcher Standardprodukte fällt unter die allgemei- nen Voraussetzungen zur Datenbearbeitung, insbesondere Artikel 28, 29 und 33 der Verordnung sowie Artikel 15 BStatG. Sie können nur in pseudonymisierter Form auf- bewahrt und zur Verfügung gestellt werden und sie müssen durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten ge- schützt werden. Aufgrund von Artikel 14a Absatz 1 BStatG sind solche «verknüpften» Standardprodukte sodann nicht zulässig, wenn besonders schützenswerte Daten be- troffen sind oder sich aus der Verknüpfung Persönlichkeitsprofile ergeben. In solchen Fällen sind die verknüpften Daten nach Abschluss der statistischen Auswertungsarbei- ten zu vernichten und können folglich nicht als Standardprodukt aufbewahrt werden.
Art. 30 Voraussetzungen Dieser Artikel übernimmt Artikel 13i Absatz 2 und Artikel 13j der Statistikerhebungsver- ordnung mit folgenden Änderungen: Absatz 1 vereint nunmehr Artikel 13i Absatz 2 und Artikel 13j Absatz 1 der Statistiker- hebungsverordnung
Absatz 2 Kantonale und regionale Statistikstellen können nach wie vor unter bestimmten Vo- raussetzungen selbstständig Daten des BFS verknüpfen. Die Voraussetzungen wur- den aus Artikel 13j Absatz 4 Statistikerhebungsverordnung übernommen. Es wird le- diglich die Praxis in Bezug auf das Bearbeitungsreglement (Bst. d) leicht angepasst, dass die Arbeitsschritte im Verknüpfungsprozess transparent und nachvollziehbar be- schreiben muss. Es reicht nicht mehr, dass sich die Statistikstellen lediglich vertraglich dazu verpflichten, ein solches Bearbeitungsreglement zu erlassen. Vielmehr soll es für die Vertragsunterzeichnung bereits bestehen und ein integrierender Bestandteil des Vertrags sein. Nur so kann das BFS überprüfen, unter welchen konkreten Vorausset- zungen die kantonalen Stellen die Daten des Bundes verknüpfen und ob dies unter Berücksichtigung derselben strengen Anforderungen an den Datenschutz erfolgt. In der Praxis wurde mit einigen kantonalen Statistikstellen bereits ein neuer Rahmenver- trag abgeschlossen, der dieses Bearbeitungsreglement für Verknüpfungen umfasst und nunmehr eine effiziente und schlanke Abwicklung der einzelnen Verknüpfungspro- jekte ermöglicht. Ein solcher Rahmenvertrag, der sowohl Datenlieferungen zu Analy- sezwecken wie auch für Verknüpfungsprojekte abdeckt, kann von allen kantonalen und regionalen Statistikstellen, die per klarer gesetzlicher Grundlage als von Vollzugsorga- nen völlig unabhängig organisierte Stellen definiert sind, unterzeichnet werden. Sodann wird in Absatz 3 Buchstabe f die Formulierung angepasst.
Art. 31 Bekanntgabe verknüpfter Daten Keine Änderungen zum alten Recht.
Art. 32 Anonymisierung und Vernichtung verknüpfter Daten Das BFS darf Daten verknüpfen, wenn sie anonymisiert werden. Dies stellt beim Erfor- dernis von langen Zeitreihen oft ein Problem dar. Artikel 32 hält deshalb fest, dass die Anonymisierung von verknüpften Daten im Falle von Zeitreihen erst erfolgen muss, wenn keine neuen Daten mehr dazu verknüpft werden. Handelt es sich um besonders
24/47
schützenswerte Daten, müssen sie zu diesem Zeitpunkt vernichtet werden (Art. 14a Abs. 1 BStatG).
Art. 33 Reproduzierbarkeit von Forschungsvorhaben Die Voraussetzung, verknüpfte Daten nach Abschluss der statistischen Auswertungs- arbeiten vernichten zu müssen, kann in der Forschung ein grosses Problem darstellen, da das Forschungsergebnis nicht mehr reproduzierbar ist. Es galt somit, einen Lö- sungsweg zu definieren, der sowohl dem formell gesetzlichen Erfordernis der Vernich- tung der verknüpften Daten wie auch der Anforderung an Reproduzierbarkeit aus der Forschung gerecht werden kann. So wird in Artikel 33 neu ausdrücklich geregelt, dass das BFS die Daten der verschiedenen Quellen sowie den verwendeten Schlüssel je- weils separat und nach den üblichen Vorschriften für die Datenaufbewahrung für den Antragsteller aufbewahren kann.
Artikel 34 Vollzug Keine Änderungen.
3.4.7 7. Abschnitt: Neue Methoden zur Datenbearbeitung für statistische Zwe-
cke Artikel 35 Im Gleichschritt mit der Digitalisierung breiten sich die Möglichkeiten und die Nutzung der künstlichen Intelligenz (KI) schnell aus. Davon ist auch die öffentliche Statistik nicht ausgenommen: Künstliche Intelligenz kann ganz speziell in diesem Bereich für viel In- novation sorgen sowie den Aufwand der Befragten wie auch der Statistikproduzenten entsprechend reduzieren und gleichzeitig aktuellere und umfangreichere Produkte er- möglichen. Im Rahmen der öffentlichen Statistik sind die Eingriffe in die Privatsphäre betroffener Personen durch die Nutzung von KI äusserst gering, da zu statistischen Zwecken erhobene Daten nicht zu personenbezogenen Zwecken verwendet werden dürfen. Dies gilt natürlich auch, wenn die Daten unter Verwendung von KI bearbeitet werden. Die Regelung von KI in diesem Bereich kann folglich in einer Verordnung stu- fengerecht geregelt werden. Zudem sind keine allzu hohen Anforderungen an die Re- gelungsdichte zu stellen, da im Bereich der öffentlichen Statistik nie Daten zu perso- nenbezogenen Zwecken verwendet werden dürfen. Folglich werden keine konkreten personenbezogenen Massnahmen ergriffen, die aus datenschutzrechtlichen Gründen zwingend transparent nachvollziehbar sein müssen. Da aber dennoch Personendaten bearbeitet werden, muss auch bei der Anwendung von KI sichergestellt sein, dass die Daten innerhalb des strikten Bereichs der öffentlichen Statistik bleiben und in keinem Fall zu anderen Zwecken verwendet werden können. Die Schwierigkeit, KI im Bereich der öffentlichen Statistik zu regeln, liegt somit zu einem grossen Teil darin, den Datenschutz sicherzustellen, ohne die durch die KI angestreb- ten Innovationsmöglichkeiten gleich von Anfang an zu verhindern. Zudem ist der Ge- setzgeber oft nicht in der Lage, Normen so zu formulieren, dass sie alle möglichen Anwendungskonstellationen erfassen und damit die Verwaltungstätigkeit präzise vor- programmieren. Häufig ist eine sinnvolle und gerechte Rechtsanwendung erst dann möglich, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls bekannt sind. Deshalb sind
25/47
viele Normen offen formuliert, sodass sie der rechtsanwendenden Behörde einen Ent- scheidungsspielraum einräumen. Verankert werden in diesem Fall lediglich die Ziele, Eckwerte oder der Rahmen für die Verwaltungstätigkeit. Artikel 35 regelt den Grundsatz, dass das BFS und die übrigen Statistikproduzenten des Bundes zum Zwecke der Förderung der Innovation bei der Erfüllung ihrer statisti- schen Aufgaben neue Methoden der KI verwenden dürfen (Abs. 1), entsprechend of- fen. Da dies im strikten Rahmen der öffentlichen Statistik und somit stets ohne direkten Personenbezug erfolgt, sind diesbezüglich keine konkreten datenschutzrechtlichen Vorgaben in der Verordnung zu verankern. Das BFS und die übrigen Statistikprodu- zenten des Bundes haben aber natürlich die gesetzlichen Anforderungen an die öffent- liche Statistik jederzeit vollumfänglich sicherzustellen. Damit dies ggf. auch transparent nachgewiesen werden kann, sind alle Anwendungen schriftlich zu dokumentieren. Da- bei sollen insbesondere die Anforderungen an die Trainingsdaten, die technischen Ein- zelheiten der Bearbeitung sowie der Personenkreis, der im Rahmen der Anwendung die Daten bearbeitet, beschrieben werden. Um möglichst viel Flexibilität zu ermögli- chen und den verschiedenen Anwendungsbereichen und -umfängen genügend Rech- nung zu tragen, wird keine spezielle und einheitliche Form der Dokumentation vorge- schrieben. Diese kann folglich in einem Bearbeitungsreglement bzw. einem Kapitel in einem solchen erfolgen, oder in einem beliebigen anderen Dokument.
3.4.8 8. Abschnitt Datenaufbewahrung, Datenschutz und Datensicherheit
Art. 36 Datenaufbewahrung Rechtlich gibt es für die anonymisierten Daten im Vergleich zu den pseudonymisierten Daten keine Frist zur Löschung. Auf der technischen Seite ist jedoch der nicht unbe- schränkte Speicherplatz (inkl. Kosten) zu berücksichtigen und es wird im Sinne der Verhältnismässigkeit empfohlen, eine maximale Aufbewahrungsdauer für anonymi- sierte Daten technisch festzulegen. Die Handhabung bezüglich Datenaufbewahrung ist von den Sektionen einheitlich und schriftlich in einem Bearbeitungsreglement (ev. auch in den Steckbriefen) zu regeln. Die Umsetzung der Datenaufbewahrung ist im BFS im im Statistischen Informationssytem SIS festzulegen.
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Archivierung vom 26. Juni 1998 6 fin- den auch hier Anwendung. Vorbehalten bleibt die Vernichtungspflicht nach Artikel 14a Absatz 2 BStatG und nach Artikel 32 Absatz 2 zweiter Satz vorliegender Verordnung in Bezug auf verknüpfte Daten.
Art. 37 Datenschutz und Datensicherheit Für die Gewährleistung der Datensicherheit gilt neben dem BStatG und dem DSG die Verordnung über die Informationssicherheit bei der Bundesverwaltung und bei der Ar- mee (Informationssicherheitsverordnung, ISV) genannt, welche am X 2024 in Kraft ge- treten ist. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung über den Schutz vor Cyberrisiken in der Bundesverwaltung vom 27. Mai 2020 (Cyberrisikenverordnung, SR 120.73) so- wie die Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 2007 (ISchV, SR 510.411). Sie regelt die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen sowie die Verfahren zur Ge- währleistung der Informationssicherheit bei der Bundesverwaltung und der Armee.
6 SR 152.1
26/47
Gemäss Artikel 6 i.V.m. Artikel 4 Absatz 2 DSV muss für die Erhebung und Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten sowie bei der automatisierten Bear- beitung von Personendaten durch Bundesorgane ein Bearbeitungsreglement erstellt werden. Das Bearbeitungsreglement regelt folgende Angaben: Bearbeitungszweck; Kategorie betroffener Personen und Kategorie bearbeiteter Personendaten; Aufbewah- rungsdauer der Personendaten oder Kriterien zur Festlegung dieser Dauer; interne Or- ganisation; Herkunft der Personendaten und Art ihrer Beschaffung; technische und or- ganisatorische Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit; Zugriffsberech- tigungen sowie Art und Umfang der Zugriffe; Massnahmen, die zur Datenminimierung getroffen werden; Datenbearbeitungsverfahren, insbesondere Verfahren bei der Spei- cherung, Berichtigung, Bekanntgabe, Aufbewahrung, Archivierung, Pseudonymisie- rung, Anonymisierung und Löschung oder Vernichtung; Verfahren zur Ausübung des Auskunftsrechts und des Rechts auf Datenherausgabe oder -übertragung. Insbesondere ist die genaue Frist zur Anonymisierung der pseudonymisierten Daten festzulegen. Weiter ist die Bearbeitung besonders schützenswerter Daten auf einen kleinen Kreis von Mitarbeitenden zu beschränken. Das Bearbeitungsreglement muss jährlich aktualisiert werden.
3.4.9 9. Abschnitt Bekanntgabe von Daten und übrige statistische Dienstleis-
tungen Art. 38 Bekanntgabe von Einzeldaten aus der Bundesstatistik
Artikel 38 präzisiert Artikel 19 Absatz 2 BStatG, indem er für die Bekanntgabe von Ein- zeldaten konkrete Voraussetzungen definiert. Er regelt dabei die Bekanntgabe von Ein- zeldaten, die ein Statistikproduzent gestützt auf das BStatG zu statistischen Zwecken beschafft hat und die somit in seinen Verantwortlichkeitsbereich fallen. Aus diesem Grund ist die Zustimmung der ggf. ursprünglich verantwortlichen Datenbearbeitenden (zu administrativen Zwecken) nicht erforderlich. Für die Bekanntgabe von Einzeldaten im Rahmen des Abkommens vom 26. Oktober
2004 7 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge-
meinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik wurden die anwendbaren Verordnungen dem neusten Stand entsprechend angepasst. Die Verordnung (EU) Nr. 557/2013 der Kommission vom 17. Juni 2013 zur Durchfüh- rung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken in Bezug auf den Zugang zu vertraulichen Daten für wis- senschaftliche Zwecke hebt die Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission auf. Die Entscheidung 2004/152/EG basiert auf zwei anderen EU-Rechtsakten, die laut EUR-Lex nicht mehr in Kraft sind: Council Regulation (EC) No 322/97 of 17 February
1997 on Community Statistics und Kommission Regulation (EC) No 831/2002 of
17 May 2002 implementing Council Regulation (EC) No 322/97 on Community Statis-
tics, concerning access to confidential data for scientific purposes. Dieser EU-Rechts- akt (2004/452/EC) muss daher als veraltet angesehen werden und wurde nicht mehr im Anhang A des bilateralen Statistikabkommens mit der EU erwähnt. Aus diesen
7 SR 0.431.026.81
27/47
Gründen wird diese Entscheidung nicht mehr in die vorliegende Verordnung aufgenom- men.
Art. 39 Pseudonymisierung von Datensätzen Die Pseudonymisierung gehört zu den Kernaufgaben und -kompetenzen des BFS als Kompetenzzentrum für die öffentliche Statistik. Da für statistische Arbeiten jeweils nur pseudonymisierte Daten bearbeitet werden dürfen (vgl. Art. 29), ist die Pseudonymi- sierung ein inhärenter Teil aller statistischer Arbeiten. Sie kann entsprechend gestützt auf Artikel 19 BStatG auch für Dritte erbracht werden. Es ist nicht sinnvoll, diese Kom- petenz und die erforderliche Infrastruktur parallel zum BFS in weiteren Verwaltungsein- heiten der zentralen Bundesverwaltung aufzubauen. Da vorliegend lediglich die zent- rale Bundesverwaltung als Dienstleistungsadressat infrage kommt und das BFS per Gesetz das Kompetenzzentrum in Sachen öffentlicher Statistik ist, kann es diese Dienstleistung ohne Weiteres in diesem Rahmen erbringen. Eine ausdrückliche formell gesetzliche Grundlage ist nicht erforderlich.
Art. 40 Datenverknüpfungen im Auftrag Dritter Da es sich bei der Verknüpfung für Dritte um eine wichtige Dienstleistung des BFS handelt, wurde der Artikel (ehemals Art. 13k Statistikerhebungsverordnung) in den vor- liegenden 9. Abschnitt betreffend Dienstleistungen verschoben. Gemäss Artikel 40 Ab- satz 3 kann das BFS im Interesse der Kosten- und Arbeitseffizienz den Auftraggeber einer Verknüpfung für bestimmte Aufgaben in den Verknüpfungsprozess einbeziehen. Die Einzelheiten sind in einem Datenschutzvertrag zu regeln. Artikel 4 Absatz 2 der EDI-Datenverknüpfungsverordnung schränkt diese Möglichkeit des Einbezugs stark ein, indem er vorsieht, dass sämtliche Arbeiten, die Dritte selbstständig erledigen, in- nerhalb des BFS an einem gesicherten Arbeitsplatz (der weder Datenimporte noch Da- tenexporte erlaubt) erfolgen müssen. Diese restriktive Regelung bringt logistische Probleme mit sich: Das BFS verfügt nicht über die dafür erforderlichen Räumlichkeiten und technischen Geräte. Die lediglich drei vorhandenen Standalone-Computer müssen regelmässig upgedated werden, was jeweils sehr umständlich ist, lange dauert und Ressourcen des BFS wie auch des BIT unnötig verbraucht. Das betroffene For- schungsprojekt kann dadurch massiv verzögert werden oder nicht mehr realisierbar sein. Die Forschenden müssen sodann jeweils nach Neuchâtel anreisen und zwar in der Regel während mehreren Wochen, gar Monaten. Dies ist im Zeitalter der Digitali- sierung kaum mehr zu rechtfertigen und stösst auf grosses Unverständnis. Seit dem Inkrafttreten der Verordnung des EDI über die Verknüpfung statistischer Da- ten im Jahr 2014 hat das BFS viele Erfahrungen gesammelt und die Praxis im Bereich der Datenverknüpfung weiterentwickelt. Es hat auch von den Bedürfnissen und Erwar- tungen der anderen Bundesstatistikproduzenten (Fedestat-Mitglieder) sowie der For- schung Kenntnis genommen, insbesondere vom Wunsch, bei ihren eigenen Verknüp- fungsprojekten enger in den Prozess eingebunden zu werden. In Absprache mit dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) wurde daraufhin beschlossen, die EDI-Verordnung leicht zu lockern und Drit- ten (Antragstellern) zu erlauben, unter bestimmten Bedingungen ihren Teil der Arbeit ausserhalb des BFS zu erledigen, insbesondere das Matching, d. h. das konkrete Ver- binden der zu verknüpfenden Einzeldaten aus den verschiedenen Quellen mithilfe ei- nes projektspezifischen Pseudo-Identifikators (Anpassung Art. 4 Abs. 2). Dazu wurde
28/47
als Übergangslösung ein Kriterienkatalog erstellt, der jeweils im Einzelfall erlaubt, an- hand definierter Kriterien eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen, um entscheiden zu können, ob bestimmte Arbeiten ausserhalb des BFS erledigt werden können. Oberstes Gebot ist in jedem Einzelfall die Sicherstellung des Datenschutzes. Kann dieser bei der Erledigung von Arbeiten ausserhalb des BFS nicht sichergestellt werden, sind alle Ar- beiten innerhalb des BFS zu erledigen. Das soll auch weiterhin so bleiben. Es soll aber neu grundsätzlich möglich sein, die durch das BFS mit einem projektspezifischen Pseudo-Identifikator versehenen Daten ausserhalb des BFS selbst zu verbinden. Die Erledigung der Arbeiten innerhalb des BFS soll neu die Ausnahme werden und nur dann Anwendung finden, wenn der Datenschutz anders nicht sichergestellt werden kann. Das BFS ist nach wie vor das einzige Organ, das Datenverknüpfungen zu statistischen Zwecken vornehmen darf (Art. 14a BStatG). Diese Voraussetzung bleibt respektiert, da die Kerntätigkeit jeder Verknüpfung in jedem Fall durch das BFS erfolgt. Es bleibt in jedem Fall verantwortlich für die Erstellung des projektspezifischen Pseudo-Identifika- tors, mit dem die antragstellenden Dritten die betroffenen Daten (und keine anderen) überhaupt erst verbinden können. Eine vollständige Durchführung aller Arbeiten durch das BFS wäre auch keine gang- bare Alternative. Einerseits verfügt das BFS nicht über die dafür erforderlichen Res- sourcen, andererseits sind einzelne Arbeiten im Verknüpfungsprozess und namentlich das konkrete Verbinden der einzelnen Daten aus den unterschiedlichen Quellen oft ein wichtiger und aufschlussreicher Teil für die Beantwortung der Forschungsfrage, wes- halb Forschende in der Regel darauf angewiesen sind, diese Arbeiten selbst durchzu- führen. Ergibt sich im Einzelfall aufgrund der Gesamtbeurteilung, dass der Datenschutz nicht sichergestellt werden kann, müssen sämtliche Arbeiten innerhalb des BFS erfol- gen oder das Projekt ggf. abgelehnt werden.
Art. 41 Veröffentlichung von statistischen Grundlagen und Ergebnissen Artikel 41 entspricht den Artikeln 11 der Verordnung über die Organisation der Bundes- statistik (Diffusion) und 10 der Verordnung über die Durchführung statistischer Erhe- bungen des Bundes (Veröffentlichung der Ergebnisse), die aufgrund der Fusion der beiden Verordnungen in einem Artikel vereint wurden. Die Formulierung wurde sodann leicht angepasst, um der Transparenz und dem Grundsatz «open by default» besser Rechnung zu tragen.
Weiter wurde der Begriff «Richtlinien» in Absatz 3 gestrichen und beschränkt sich nun auf Erlass von Empfehlungen, da die formell-gesetzlichen Grundlagen dem BFS keine Rechtssetzungskompetenz in diesem Bereich einräumt.
Art. 42 Open Government Data Gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 BStatG haben die Statistikproduzenten des Bundes die wichtigsten statistischen Ergebnisse und Grundlagen in benutzergerechter Form zu publizieren. Artikel 10 EMBAG verankert sodann nunmehr den Grundsatz des «open by default». Demnach müssen die Verwaltungseinheiten des Bundes alle Daten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben beschaffen oder generieren und die elekt- ronisch gespeichert und in Sammlungen strukturiert vorliegen, als offene Verwaltungs- daten (OGD) zugänglich machen, sofern keine Ausnahme nach Artikel 10 Absatz 2 EMBAG vorliegt. So fallen Personendaten und Daten juristischer Personen (Art. 10 29/47
Abs. 2 Bst. a EMBAG) sowie Daten, die gestützt auf kantonale oder andere Bundeser- lasse nicht oder nur unter restriktiveren Bedingungen veröffentlicht werden dürfen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b EMBAG), nicht unter die OGD-Pflicht. Ebenfalls von der OGD-Pflicht ausgenommen sind Daten, deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordern (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG). Im Bereich der Bundesstatistik dürfen Einzeldaten (sowohl Personen- wie auch Sach- daten) aufgrund des Statistikgeheimnisses nicht veröffentlicht werden (Art. 14 BStatG), somit auch nicht in Form von OGD (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und b EMBAG). Die statisti- schen Ergebnisse müssen dagegen nutzergerecht veröffentlicht werden. Im Hinblick auf die gesetzliche Verankerung des Grundsatzes «open by default» soll dies in Form von OGD erfolgen. Die so publizierten Datensätze umfassen in der Regel neben den eigentlichen Zahlen auch eine grosse Anzahl an Grafiken und Tabellen. Der Aufwand, der entstehen würde, wenn jede einzelne dieser Grafiken und Tabellen zusätzlich als OGD veröffentlicht werden müsste, wäre unverhältnismässig gross und würde bedeu- tende zusätzliche personelle Mittel erfordern, die nicht vorhanden sind. Da die Daten- nutzenden aufgrund der im Datensatz nach OGD-Grundsätzen veröffentlichten Daten (Zahlen) aber jeweils individuelle Grafiken und Tabellen selbst erstellen können, hat dies kaum negative Auswirkungen.
Art. 43 Übrige Dienstleistungen auf Bestellung Artikel 43 umschreibt insbesondere in Absatz 2 die Dienstleistungen näher, die das neue Kompetenzzentrum für Datenwissenschaft (BFS) im Rahmen von Artikel 19 Ab- satz 1 und 3 BStatG erbringen kann. Artikel 19 Absatz 3 BStatG regelt die Übernahme personalintensiver statistischer Arbeiten für andere Bundesstellen oder für Dritte durch das Bundesamt. Es ist sinnvoll, wenn solche Arbeiten von einer Stelle durchgeführt werden können, die sowohl das Knowhow, die Erfahrung als auch viele der benötigten Daten besitzt. Der Auftraggeber hat die Kosten ganz, oder falls es sich um ein gemein- sam vom Bundesamt und anderen Stellen getragenes Projekt handelt, anteilmässig zu übernehmen oder das Personal zur Verfügung zu stellen. Die Anordnung von Erhebun- gen kann aber auf diesem Weg nicht umgangen werden; Aufträge für die Durchführung von Testerhebungen sind jedoch möglich. Die Anforderung an die gesetzliche Grund- lage zur Erbringung von gewerblichen Leistungen gemäss Artikel 41 Finanzhaushalts- gesetz (BG vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt [FHG, SR 611.0]) ist durch Artikel 19 BStatG gegeben, da auch im Rahmen des Kompetenzzent- rums nur Dienstleistungen im nicht personenbezogenen Bereich erbracht werden.
Unter diese Dienstleistungen fallen namentlich solche im Bereich der Datenwissen- schaft, der statistischen Methoden, der künstlichen Intelligenz und der digitalen Trans- formation. Artikel 43 Absatz 2 beschreibt näher, welche Art von Dienstleistungen dies umfasst: a. Beratung: hier geht es vor allem um Beratung zur strategischen, taktischen und ope- rativen Anwendung von datenwissenschaftlichen Methoden und Verfahren,
b. Methodische Begleitung: dies umfasst namentlich das Coaching und Training on the job bei der Durchführung anwendungsorientierter Projekte der Bundesverwaltung,
30/47
c. Durchführung datenwissenschaftlicher Projekte: dies umfasst den ganzen Prozess, von der Problemformulierung (Geschäftsverständnis) bis hin zum «Minimal Viable Pro- duct» (MVP),
d. Schulung: hier werden insbesondere anwendungsorientierte trainings und trainings off the job zu datenwissenschaftlichen Methoden, Techniken und Praktiken sowie zu den entsprechenden (Informatik-)Technologien und Tools geliefert.
Unter Datenwissenschaft wird vorliegend konkret die interdisziplinäre Wissenschaft des Lernens aus Daten (des Datenverstehens) verstanden, mit dem Ziel, Erkenntnisse aus Daten zu gewinnen, auf deren Basis datenbasierte Entscheidungsgrundlagen er- stellt werden können. Die Datenwissenschaft umfasst, wie die Statistik, den gesamten Prozess der Problem- formulierung, der Erfassung, Auswahl, Vorbereitung und Analyse von Daten sowie der Evaluation, Interpretation, Kommunikation und Bereitstellung der gewonnenen Er- kenntnisse. Im Gegensatz zu traditioneller (und erweiterter) Statistik ist die Vorgehens- weise der Datenwissenschaft aber das induktive Vorgehen, das von Daten ausgeht, d. h. «data first». 8 Künstliche Intelligenz (KI – «Artificial Intelligence – AI»), heute manchmal als «ma- schinelle Intelligenz» («Machine Intelligence») bezeichnet, wird vorliegend definiert als «einen Computer so bauen oder programmieren, um Dinge zu tun, die normalerweise menschliche oder biologische Fähigkeiten («Intelligenz») erfordern», z. B. visuelle Wahrnehmung (Bilderkennung), Spracherkennung, Sprachübersetzung, visuelle Über- setzung und Spiele spielen (mit konkreten Regeln). Bei KI geht es um «intelligente» Maschinen («smart machines»), die Aufgaben ausfüh- ren können, die normalerweise von Menschen ausgeführt werden («lernende Maschi- nen»; «learning machines»), d. h. Maschinen «intelligent» machen.
Art. 44 Registerdienstleistungen Das BFS ist seit 1. Januar 2023 Leistungserbringer. Gemäss dem Leistungsbereichs- katalog der Verwaltungseinheiten erbringt es Dienstleistungen in den vier Leistungsbe- reichen IoP und Register, Statistikproduktion, Data Science Competence Center sowie Diffusion/Kommunikation. In der Leistungskategorie IoP und Register hat das BFS fünf Produkte definiert, unter anderem auch das Produkt «Aufbau von Registerleistungen». Aufgrund seiner grossen Erfahrung und Knowhow im Bereich der Bearbeitung von Da- ten ist das BFS prädestiniert, Registerdienstleistungen anzubieten. Der Fokus liegt da- bei jeweils auf der konkreten datenbasierten Problemlösung. Die technische (IT-las- tige) Umsetzung dieser Dienstleistungen bleibt aber nach wie vor beim Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT).
8 Terminologie Kompetenznetzwerk CNAI der Geschäftsstelle CNAI, Version 1.0, 15.12.21
31/47
3.4.10 10. Abschnitt: Gebühren
Art. 45 Die Kosten für die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Dienstleistungen werden gesamthaft in einer Gebührenverordnung geregelt, namentlich in der Verord- nung über die Gebühren für statistische Dienstleistungen des Bundes (SR 431.09), die aktuell ebenfalls total revidiert wird. Nur so kann eine übersichtliche und kohärente Re- gelung gewährleistet werden. Für die Erläuterungen wird entsprechend auf den erläu- ternden Bericht zur neuen Gebührenverordnung verwiesen, der zusammen mit der vor- liegenden Verordnung dem Bundesrat zur Verabschiedung vorgelegt wird. Aufgrund der neuen Regelung der Leistungsverrechnung auf Stufe Bund, werden Dienstleistungen unter Stellen der Bundesverwaltung ausschliesslich über Vollkosten- abrechnungen abgewickelt und verrechnet. Entsprechend werden diese Verrechnun- gen weder in der Fachverordnung noch in der Gebührenverordnung weiter geregelt. Die Dienstleistungen, die das BFS durch das DSCC innerhalb der Bundesverwaltung erbringt, sind aber ebenfalls kostenpflichtig.
3.4.11 11. Abschnitt Stichprobenregister
Dieser Abschnitt wird aus der ehemaligen Statistikerhebungsverordnung (2. Abschnitt Art. 13a bis 13g) übernommen und aktualisiert. Seit dem 1. November 2010 verfügt das BFS über einen neuen Stichprobenrahmen (in der Statistik verwendeter Standardbegriff), der eine ideale Grundlage für qualitativ hochstehende Personen- und Haushaltserhebungen bildet. Der Stichprobenrahmen wird anhand von Daten erstellt, die von den amtlichen Personenregistern geliefert wer- den, insbesondere den Einwohnerregistern der Gemeinden und Kantone, im Zusam- menhang mit dem neuen Volkszählungssystem (siehe auch Art. 16 RHG). Die Daten werden quartalsweise auf den neusten Stand gebracht, wodurch ein aktueller und voll- ständiger Stichprobenrahmen gewährleistet wird. Für das Stichprobenregister gibt es ein datenschutzrechtliches Bearbeitungsreglement (vgl. Art. 37). Dieses Reglement wird derzeit den neuen Anforderungen des Auskunfts- rechts angepasst, die am 1. September 2023 mit dem Inkrafttreten des neuen Daten- schutzgesetzes eingeführt wurden. Das Auskunftsrecht in Art. 25 ff. DSG 9 entspricht weitgehend den alten Artikeln 8 ff. a DSG. Allerdings wird der Katalog der zu erteilenden Auskünfte in Artikel 25 Absatz 2 DSG erweitert. Inskünftig muss insbesondere auch über die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, über die Kriterien zur Festlegung die- ser Dauer (Bst. d) sowie über das allfällige Vorliegen einer automatisierten Einzelent- scheidung und die Logik, auf der die Entscheidung beruht (Bst. f), Auskunft erteilt wer- den. Neu ist ausserdem die Ausnahme vom Auskunftsrecht in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c DSG. Danach kann das Auskunftsrecht verweigert, eingeschränkt oder aufgescho- ben werden, wenn es offensichtlich unbegründet ist, namentlich wenn es einen daten- schutzwidrigen Zweck verfolgt, oder offensichtlich querulatorisch ist. Ein datenschutz- widriger Zweck liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beispielsweise vor,
9 https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/568/de
32/47
wenn es dazu eingesetzt wird, um eine mögliche Gegenpartei auszuforschen oder sich die Kosten einer Beweisbeschaffung zu sparen.
Art. 46 Zweck Artikel 13a Statistikerhebungsverordnung wurde in zwei Artikel aufgeteilt, um Zweck und Inhalt klarer voneinander getrennt zu regeln. Artikel 46 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung übernimmt Artikel 13a Absatz 1 Statistikerhebungsverordnung und regelt den Zweck. Es wurden lediglich ein paar redaktionelle Präzisierungen vorgenommen.
Art. 47 Inhalt Absatz 1 Da immer weniger Personen über ein Festnetztelefon verfügen, sinkt die Abdeckung der auf Festnetznummern basierenden Befragungen laufend. Es müssen daher Alter- nativen gesucht werden, wie Personen und Haushalte besser erreicht werden können. Derzeit laufen mehrere prospektive Studien, insbesondere zur Verwendung von Mobil- telefonnummern oder der digitalen Identität. Um ggf. die Nutzung von Mobiltelefonnum- mern zu ermöglichen, wird von nun an vom Schweizer Telefonnetz im weiteren Sinne gesprochen. Absatz 2 Dieser Absatz übernimmt Artikel 13a Absatz 2 Statistikerhebungsverordnung mit einer redaktionellen Anpassung in Buchstabe c und ergänzt mit der Korrespondenzsprache, wenn sie geliefert wird. Absatz 3 Je nach Bedarf kann es sinnvoll sein, diesen Stichprobenrahmen mit Informationen aus anderen Quellen zu ergänzen. So könnten die Daten des Stichprobenrahmens bei- spielsweise für eine Befragung von Personen in der höheren Berufsbildung mit Daten der Statistik «Subjektorientierte Finanzierung der Kurse der höheren Berufsbildung, ad- ministrative Daten» (aHBB)» verknüpft werden (gemäss Art. 14a BStatG), Damit würde sichergestellt, dass nur Personen in der höheren Berufsbildung ausgewählt und alle anderen Personen nicht unnötig belastet werden, was die Relevanz und die Qualität der Stichprobe erhöht und die Kosten der Befragungen senkt. Die Daten können er- gänzt werden, um mithilfe von Datenverknüpfungen (Art. 14a BStatG) Informationen zu konkreten Fällen in einem konkreten Bereich (z. B. im Bildungsbereich) zu erhalten.
Art. 48 Bekanntgabe von Daten aus dem Register Die im Stichprobenregister enthaltenen Daten zu Personen und Haushalten dürfen nur weitergegeben werden für: a. Befragungen, die Teil des statistischen Mehrjahresprogramms des Bundes sind; b. Befragungen, die der Bundesrat im Einzelfall anordnet; c. Forschungsvorhaben, die von Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesver- waltung sowie von eidgenössischen Forschungsstellen wie der ETHZ oder Ag- roscope durchgeführt werden und die von nationaler Bedeutung sind; d. Forschungsvorhaben, die vom Schweizerischen Nationalfonds finanziert und als Forschungsvorhaben von nationaler Bedeutung beurteilt werden;
33/47
e. internationale Forschungsvorhaben, die vom Schweizerischen Nationalfonds mitfinanziert werden. Bisher war unter Buchstabe d präzisiert, dass es sich um regelmässige Forschungs- vorhaben handeln muss. Diese Anforderung wurde gestrichen, da dadurch alle geziel- ten und einmaligen Vorhaben zu Themen von Interesse wie Covid-19 ausgeschlossen waren.
Artikel 49 Lieferung der Nutzerdaten von Anbieterinnen von Telefondiensten der Schweiz Die Standortidentifikation für Notrufe des Grundversorgungsdienstes gibt es als solche nicht mehr. Die Grundversorgungskonzessionärin (Swisscom) ist daher nicht in der Lage, die Daten zu liefern. Diese müssen von den Anbieterinnen der öffentlichen Tele- fondienste bereitgestellt werden (in Übereinstimmung mit Art. 10 Abs. 3quater BStatG) Es werden nur die grössten Anbieterinnen um ihre Mitwirkung gebeten. Swisscom hat für diese Leistung kein Monopol mehr, die Zahl der Anbieterinnen ist gestiegen. Der Betrag der Entschädigung wurde daher gesenkt.
Für Erhebungen und Befragungen in den Bereichen von Unternehmen sowie von Ge- bäuden und Wohnungen sehen die BURV bzw. die VGWR eine analoge Regelung vor. In diesen Fällen dienen somit das Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) und Ge- bäude- und Wohnungsregister (GWR) als Stichprobenrahmen gemäss Artikel 8 BURV und Artikel 14 VGWR.
3.5 3. Kapitel Schlussbestimmungen
Artikel 50 Aufhebung anderer Erlasse Aufgrund der Fusion der beiden Verordnungen werden die Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Organisation der Bundesstatistik und die Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung statistischer Erhebungen des Bundes aufgehoben.
Artikel 51 Änderung anderer Erlasse
Die aufgrund der vorliegenden Totalrevision vorzunehmenden Änderungen in anderen Verordnungen werden im Anhang 3 geregelt.
Artikel 52 Inkrafttreten
3.6 Anhänge: Neue Struktur mit drei Anhängen
Bei der Erarbeitung der neuen Struktur von Anhang 1 und 2 wurden selbstredend die Anforderungen des BStatG berücksichtigt, allerdings möglichst ohne auf die dazuge- hörige Botschaft des Gesetzes zu verweisen. Diese stammt vom 30. Oktober 1991 und trägt der rasch voranschreitenden Digitalisierung, die heute zunehmend unser Leben bestimmt, nicht Rechnung. Der Bundesrat hat am 12. Mai 2021 von ersten Entscheiden zur Priorisierung der de- partementsübergreifenden Arbeiten Kenntnis genommen. Der Fokus liegt auf Themen, die für die tägliche Verwaltungspraxis besonderes Gewicht haben, wie zum Beispiel
34/47
das Informations- und Datenmanagement: Daten sollen nur einmalig erfasst, aber mehrfach verwendet werden können. Diese angestrebte Mehrfachnutzung geht bereits aus Artikel 4 Absatz 1 BStatG hervor. Danach ist der Bund gehalten, für neue statistische Auswertungen zuerst bestehende Daten aus früher durchgeführten Erhebungen oder aus Datensammlungen zu nutzen, die der Bund für seine Verwaltungstätigkeit verwendet oder die eine dem BStatG un- terstellte Institution für den Vollzug von Bundesaufgaben angelegt hat. Es handelt sich hierbei um Verwaltungsdaten. «Durch die zusätzliche statistische Verwendung sol- cher Daten werden weder Rechte verletzt, noch ist damit für jemanden ausserhalb des Bundes ein Aufwand verbunden. Das Gesetz fördert deshalb die möglichst weitge- hende Verwendung solcher Daten für die Statistik. [...] Das Bundesstatistikgesetz gibt dem Bund aber nicht die Kompetenz, sich Daten für andere als statistische Zwecke zu beschaffen (hierzu ist eine andere Rechtsgrundlage nötig), sondern nur die Möglich- keit, solche Daten für Statistikzwecke ohne weitere formelle Anforderungen zu bear- beiten (BBl 1992 I 394).» Reichen diese Daten nicht aus, übernimmt der Bund die benötigten Informationen ge- mäss Artikel 4 Absatz 2 BStatG aus bereits bestehenden, aber nicht von ihm geführten Datensammlungen. Für solche Erhebungen werden insbesondere Datensammlungen der Kantone, Gemeinden und juristischen Personen öffentlichen Rechts verwendet, die von ihnen für ihre eigenen administrativen Bedürfnisse erstellt wurden (Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 BStatG). Der Bund entnimmt diesen Datensammlungen ganze Datensätze über eine Vielzahl von Einheiten für ausschliesslich statistische Zwecke. Da aber auch hier in der Regel Personendaten an den Bund gelangen, ist für die Indirektbefragung ebenfalls der Erlass einer expliziten Verordnung durch den Bundesrat vorgeschrieben. Dies drängt sich auch deshalb auf, damit die Betroffenen von der Weitergabe ihrer Daten an den Bund überhaupt Kenntnis haben können. Durch die Verwendung dieser Quellen (Indirekterhebungen) kann der Bund darauf verzichten, Personen, Haushalte oder Unternehmen direkt zu befragen. Um sie möglichst zu entlasten, werden natürliche oder juristische Person nur dann di- rekt befragt (Direkterhebungen), wenn die anderen Optionen nicht möglich sind. Es wird im Wesentlichen zwischen zwei Arten von Direkterhebungen unterschieden: • Vollerhebung, bei der die gesamte Zielpopulation befragt wird, oder
• Stichprobenerhebung, bei der nur ein Teil der Zielbevölkerung auf Basis eines Stichprobenplans befragt wird. Direkterhebungen müssen die Ausnahme bleiben. Solche Erhebungen (Befragungen) können grundsätzlich nur vom Bundesrat mittels Verordnung erlassen werden, da sie in der überwiegenden Zahl der Fälle eine systematische Beschaffung von Personen- daten darstellen, auch wenn die eigentlichen Personenbezeichnungen für die Statistik nicht von Interesse sind und so bald als möglich eliminiert werden. Im digitalen Zeitalter und dank der Mehrfachnutzung der Daten werden laufend weniger Direkterhebungen durchgeführt. Dennoch muss im neuen Anhang 2 klar kommuniziert werden, welche Erhebungen vom Bundesrat angeordnet wurden (Art. 5 BStatG) und um welche Erhe- bungsart es sich handelt (Vollerhebung usw.). Bei Indirekterhebungen handelt es sich in der Regel um Vollerhebungen.
35/47
In diesem neuen Anhang 2 sind folglich die vom Bundesrat angeordneten Erhebungen und Befragungen (Art. 5 Abs. 1 BStatG) aufgeführt. Aus Gründen der Transparenz und Vollständigkeit werden jedoch ebenfalls die Datenbeschaffungen bei anderen Stellen des Bundes erwähnt. Er schafft somit die rechtliche Grundlage für beschaffte, bearbei- tete und miteinander kombinierte Daten und liefert einen Überblick. Wenn natürliche oder juristische Personen befragt werden, handelt es sich um eine Befragung. Werden im Gegenteil Verwaltungsdaten oder Daten von Kantonen, Gemeinden oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts verwendet, handelt es sich um eine Er- hebung. Diese Unterscheidung ist entscheidend und muss im Titel der Erhebung bzw. Befragung ersichtlich sein. Anders als bisher sind hingegen Synthesestatistiken 10, auf Beobachtungen basierende Statistiken 11 und Monitorings (Beobachtung eines statistisch gemessenen Phänomens [Beispiel: Übersterblichkeitsmonitoring]) nicht mehr aufgeführt. Die folgenden Statisti- ken wurden daher nicht in Anhang 1 aufgenommen: • Nr. 12 Statistik der soziodemografischen Biografien • Nr. 17. Synthesestatistik soziale Sicherheit und Arbeitsmarkt (SESAM) • Nr. 45 Fremdenverkehrsbilanz • Nr. 80 Statistiken zur Informationsgesellschaft und zu den Massenme dien • Nr. 131 Observatorium Sport und Bewegung Schweiz • Nr. 173 Statistik der Kulturfinanzierung • Nr. 184 Verlaufsstatistische Analysen im Bildungsbereich • Nr. 195 Gesundheitsversorgungsstatistik • Nr. 209 Statistiken der Medizinalberufe Die neue Struktur bietet nicht nur einen besseren Überblick über die beschafften Daten, sondern sorgt auch für mehr Transparenz. Sie unterscheidet klar zwischen Aktivitäten der Datenbeschaffung einerseits und der Aufbereitung, Bearbeitung und Berechnung (= Statistiken) andererseits. Die Befragungen und Erhebungen sowie die Informationen zu den statistischen Aktivi- täten und den daraus resultierenden Statistiken (Ergebnisse) sind in den Steckbriefen genauer beschrieben. Diese Steckbriefe werden auf der Website des jeweiligen Statis- tikproduzenten veröffentlicht und sind durch einen neuen Artikel (Art. 21) im Hauptteil der Verordnung verankert, wodurch sie eine gesetzliche Grundlage erhalten. In den Steckbriefen finden Interessierte alle nützlichen Informationen. Sie erfahren, was zu welchem Zweck getan wurde und worum es sich bei der Befragung bzw. Erhebung handelt (vgl. auch Art. 18 BStatG).
10 Synthesestatistiken bilden eine Untergruppe. Dazu werden im Allgemeinen bereits aggregierte landesweite Daten aus verschiedenen Quellen zusammengetragen, die aus anderen Direkt- oder Indirekterhebungen stammen. Synthesestatisti- ken bilden wirtschaftliche Konzepte ab, die beispielsweise von der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung genutzt wer- den. Zu den Synthesestatistiken zählen auch Indikatorensysteme und Satellitenkonten wie die Landwirtschaftliche Ge- samtrechnung, die Forstwirtschaftliche Gesamtrechnung sowie die Umweltgesamtrechnung (Definition gemäss Qualitäts- sicherungshandbuch für die Statistikproduktion, Version 2.0 [QSH BFS]). 11 Dies gilt auch für auf Messungen basierende Statistiken, die keine Direkt- oder Indirekterhebung erfordern. Sie verwenden Daten, die durch Beobachtung eines Phänomens beschafft werden (Beispiel: die Arealstatistik, die auf der Interpretation von Luftaufnahmen basiert)
36/47
Bei Änderungen kann ein Steckbrief rasch nachgeführt werden und ist so stets aktuell. Bis eine Änderung in den Anhängen in Kraft tritt, kann hingegen eine gewisse Zeit ver- streichen, wodurch sich die Anpassung der konkreten statistischen Aktivität nach hin- ten verzögert. Diese Verzögerung ist auf den bei einer Gesetzesänderungen einzuhal- tenden Prozess zurückzuführen. Aus Kohärenzgründen sollten Teilrevisionen und jähr- liche Revisionen möglichst vermieden werden.
3.6.1 Anhang 1: Liste der dem BStatG teilweise unterstellten Körperschaften,
Anstalten und anderen juristischen Personen Der neue Anhang 1 übernimmt die Liste, die im Anhang der durch diese Revision auf- gehobenen Verordnung über die Organisation der Bundesstatistik enthalten ist. Artikel 2 Absatz 2 und 3 BStatG legen fest, welche Institutionen und Organisationen ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung dem BStatG unterstellt sind. Dritte (Ver- waltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung und Dritte ausserhalb der Bun- desverwaltung), die statistischen Tätigkeiten ausüben, kann der Bundesrat nur dann dem BStatG unterstellen, wenn sie entweder der Aufsicht des Bundes unterstehen, Subventionen des Bundes erhalten oder eine Tätigkeit gestützt auf eine Konzession oder eine Bewilligung des Bundes ausüben. Sie verfügen dabei aber nicht über die gleiche Autonomie wie, wenn sie autonom Erhebungen anordnen, sondern unterstehen ganz dem BStatG. Für andere Dritte gilt das BStatG nicht und der Bundesrat kann sie auch nicht (ganz oder teilweise) dem BStatG unterstellen. Obwohl der Gesetzgeber in gewissen Fällen statistische Aufgaben direkt einer solchen Institution zugewiesen und sie damit der Einflussmöglichkeit des Bundesrats entzogen hat, sind auch in solchen Fällen unter anderem die Koordinationsbestimmungen zwin- gend anwendbar (BBL 1992 I 382). Befragungen mit Auskunftspflicht können nur an- geordnet werden, wenn ein anderes Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Alle aufgrund von Artikel 4 BStatG angeordneten Erhebungen fallen unter die Koordinationspflicht von Artikel 12 Absatz 1 BStatG. Zur Gewährleistung der Transparenz wurde diese Liste aktualisiert und vervollständigt. Einige Statistikproduzenten waren bisher lediglich als Erhebungsorgane im Anhang der Statistikerhebungsverordnung aufgeführt. In dem neuen Anhang sind sie nunmehr ebenfalls aufgelistet. Im Einzelnen sind dies:
1. der Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich):
eine organisatorisch verselbstständigte Verwaltungseinheit ohne Rechts- persönlichkeit, bestehend aus:
1.1. ETH-Rat und sein Stab;
1.2. Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ) und die
Konjunkturforschungsstelle KOF; sie ist zwar Teil der ETHZ, wird jedoch aus Transparenz- und praktischen Gründen künftig eben- falls in diesem Anhang genannt;
1.3. Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (ETHL);
1.4. Paul Scherrer Institut (PSI);
37/47
1.5. Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt
(EMPA);
1.6. Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Land-
schaft (WSL);
1.7. Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreini-
gung und Gewässerschutz (EAWAG).
Bei den in Ziffer 1.1. bis 1.7., mit Ausnahme von Ziffer 1.4., aufgelisteten Institutionen handelt es sich um rechtlich verselbstständigte Hochschulen, Forschungs-Anstalten und -Körperschaften des ETH-Bereichs.
2. die Zentrale Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung (SUVA),
die gemäss der Verordnung des EDI über die Statistiken der Unfallversiche- rung (SR 431.835) Statistiken erstellt;
3. die Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU), eine private Stiftung, die den
gesetzlichen Auftrag hat, durch Aufklärung und Förderung allgemeiner Si- cherheitsvorkehrungen Unfälle zu verhindern;
4. der Statistische Dienst (Agristat) des Schweizer Bauernverbands (SBV);
5. die Gemeinsame Einrichtung KVG, die mit der Inkraftsetzung des Bundes-
gesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gegründet wurde;
6. die Eidgenössische Kommission für Jugend- und Rekrutenbefragungen (ch-
x), die rechtlich und finanziell ins Eidgenössischen Departement für Vertei- digung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) integriert ist;
7. die Nationale Krebsregistrierungsstelle (NKRS), in der Daten zu allen in der
Schweiz auftretenden Krebserkrankungen aus den kantonalen Krebsregis- tern zusammenlaufen;
Schliesslich ist das BStatG gemäss Artikel 2 Absatz 2 BStatG auch auf die sta- tistischen Arbeiten der Schweizerischen Post anwendbar. Diese war vermutlich aufgrund ihres früheren Status (zunächst PTT, danach öffentlich-rechtliche An- stalt im Besitz des Bundes) und basierend auf der RVOV nicht im Anhang zur Verordnung über die Organisation der Bundesstatistik aufgeführt Heute ist die Post eine Aktiengesellschaft, die vollständig im Besitz des Bundes ist. Artikel 23 Absatz 2 des Postgesetzes (PG; SR 783.0) hält fest, dass die An- bieterinnen von Postdiensten der PostCom und dem Fachsekretariat jährlich die Unterlagen einreichen müssen, die erforderlich sind, um die Erfüllung der ge- setzlichen Anforderungen zu überprüfen. Auf der Grundlage der von der Anbie- terin rapportierten Umsätze und Sendungsvolumen erstellt die PostCom eine jährliche Statistik zur Beobachtung des Postmarkts. Es handelt sich somit nicht um eine Statistik im Sinne des BStatG. Aus diesem Grund müssen weder die Schweizerische Post AG noch PostCom in diesem neuen Anhang aufgeführt werden.
3.6.2 Anhang 2: Datenbeschaffung
Nicht alle Anwendungen quantitativ-empirischer Methoden bezüglich Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Raum oder Umwelt sind Gegenstand dieses Gesetzes 38/47
[BStatG], sondern nur diejenigen, die der Ermittlung repräsentativer Aussagen über Strukturen und Entwicklungen zu diesen Themen dienen. Die Bundesstatistik hat sich somit auf Tatbestände zu beschränken, die eine Erfassung in genügender Zahl und dadurch die Ermittlung eines wirklichkeitsgetreuen Abbilds in verdichteter Form erlau- ben. Dies erfordert Methoden, die die Vergleichbarkeit der Ergebnisse im Raum und in der Zeit garantieren und die Erfassung der Unterschiede zwischen Regionen, Wirt- schaftszweigen und Bevölkerungsgruppen, wie sie in der Wirklichkeit zu einem gege- benen Zeitpunkt auftreten, darstellen können. Damit kommt der amtlichen Statistik eine Bedeutung als multifunktionale Informationsdienstleistung im Sinne einer Infrastruktur- aufgabe des Staates zu, die wesentlich zur Transparenz beiträgt und verschiedenen Benutzern zugutekommt» (BBl 1992 I 376). Im neuen Anhang 2 sind die Befragungen und Erhebungen entsprechend den strate- gischen Themen im statistischen Mehrjahresprogramm 2024–2027 aufgeführt. Das Mehrjahresprogramm dient der Bundesstatistik als langfristig orientierte strategische Steuerungs- und Planungsgrundlage und wird nach Artikel 9 BStatG für jede Legisla- turperiode erstellt. Die Erarbeitung erfolgt unter der Federführung des BFS in enger Zusammenarbeit mit den übrigen Statistikproduzenten des Bundes und der Kantone sowie mit den wichtigen Nutzergruppen aus Politik, Verwaltung, Wirtschaft, den Sozi- alpartnern und internationalen Organisationen. Mit einer solchen Konsultation wird si- chergestellt, dass der Bundesrat in Kenntnis der Sachlage über statistische Aktivitäten entscheiden kann. «Ferner verbessert das Mehrjahresprogramm auch die Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit» (BBl 1992 I 400). Durch den verstärkten Bezug zwischen diesem neuen Anhang 2 und dem Mehrjahresprogramm sind die statistischen Aktivitä- ten kohärent und klar geordnet. Um den Bezug des neuen Anhangs 2 mit dem aufgehobenen Anhang der Statistiker- hebungsverordnung deutlich zu machen, wurde die frühere Nummer jeder Erhebung bzw. Befragung kursiv in Klammern gesetzt. Künftig liegt der Fokus auf der klaren Unterscheidung zwischen Befragung (von natür- lichen und/oder juristischen Personen) und Erhebung (von Verwaltungsdaten; Indirek- terhebungen). Wenn eine direkte Befragung stattfindet, muss der Titel also nunmehr den Begriff «Befragung» enthalten. Umgekehrt ist zwingend der Begriff «Erhebung» zu verwenden, wenn Daten bei anderen Bundesämtern (Verwaltungsdaten), Kantonen, Gemeinden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Indirekterhebungen) erhoben werden. Diese neue Struktur basiert somit auf der Entlastung der Befragten und auf der Art der Datenbeschaffung (Art. 4 Abs. 1–3 BStatG). Dabei steht die gute Organisation der Bun- desstatistik im Vordergrund. Durch die Nutzung von Quellen des Bundes wird vermie- den, dass Daten doppelt erhoben werden. Der angewandte Grundsatz besteht darin, den Aufwand bei den befragten Personen und Unternehmen zu senken, indem die Da- ten dort beschafft werden, wo sie bereits vorhanden sind. Die Überschrift der Rubriken wurde vereinfacht, indem der Begriff «Erhebung» gestri- chen wurde. Dadurch werden Verwechslungen von Befragung und Erhebung vermie- den. Zudem wurden bestimmte Informationen zusammengenommen. So ist die Infor- mation zu den Befragten neu unter «Art und Methode» zu finden und die Rubriken «Datum» und «Periodizität» wurden in der Rubrik «Datum und Periodizität der Durch- führung» zusammengefasst.
39/47
Diese Rubriken sind unabhängig davon, ob es sich um eine Befragung oder eine Er- hebung handelt, künftig wie folgt definiert 12: • «Gegenstand»: wichtigste behandelte Themen ohne Angabe der AHV-Nr. • «Art und Methode»: Angabe der Quellen und Befragten, d. h. der befrag- ten Einheit (Person, Haushalt, Unternehmen usw.). Hier wird angegeben, ob es sich um eine Direkterhebung handelt und/oder welche Verwal- tungsdaten verwendet werden bzw. ob es sich um eine Indirekterhebung handelt. • «Aufstockungsmöglichkeit»: Den Kantonen (und allenfalls auch den Ge- meinden) eingeräumte Möglichkeit, bei bestimmten Erhebungen und Be- fragungen der Bundesstatistik die Zahl der erfassten Einheiten für ihr Ge- biet zu erhöhen, sofern sie den Bund für die entsprechenden Mehrkosten entschädigen (BBL 1992 I 425). Die Stichprobe wird vergrössert, ohne dass der Fragebogen geändert wird (vgl. Art. 2 Bst. 2 ff. der Verordnung über die eidgenössische Volkszählung [Volkszählungsverordnung; SR 431.112.1]). • «Auskunft»: obligatorisch (Art. 6 BStatG und Art. 10 Volkszählungsge- setz [SR 431.112]) oder fakultativ • «Periodizität und Datum der Durchführung»: Wann und in welchem Zeit- raum die Erhebung bzw. die Befragung durchgeführt wird (wann und in welchem Zeitabstand der Produzent die Daten benötigt), z. B.: laufend monatlich vierteljährlich jährlich, aber nur von Februar bis März alle fünf Jahre, von April bis Oktober • «Mitwirkende bei der Durchführung»: Delegation an Dritte (Subunterneh- mer), die einen Teil der Arbeit übernehmen, den das BFS oder die ande- ren zuständigen Organe aus finanziellen, Personal- oder Infrastruktur- gründen nicht erledigen können. Dabei handelt es sich um Partner (Out- sourcing), die sich anstelle der Erhebungsstelle um die Datenbeschaffung kümmern (z. B. Befragungsinstitut) oder sich an der Umsetzung beteili- gen. • «Besondere Bestimmungen»: Angabe der Rechtsgrundlagen für die Da- tenbeschaffung sowie für die Ausnahmen vom Statistikgeheimnis. Als Beispiel sei das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) genannt. Dessen Artikel 59a Absatz 3 erlaubt ausdrücklich an- dere als nur statistische Verwendungszwecke. Gemäss Artikel 14 Absatz
1 BStatG kann eine solche Ausnahme nicht in einer Verordnung geregelt
werden. Die Fusion bestimmter Erhebungen und/oder Befragungen bewirkte weitere Verbesse- rungen. Mit der Zusammenführung unter einem gemeinsamen Namen wurde der Fo- kus auf einen vereinfachten, klaren und verbesserten Datenbeschaffungsprozess, die
12 Sind in einer Rubrik keine Informationen vorhanden, wird ein Gedankenstrich gesetzt.
40/47
Informationsquelle und den optimierten Ressourceneinsatz (Personal, Informatik usw.) gelegt. Damit sind die Rationalisierung und die Koordination sowohl inhaltlich als auch organisatorisch sichergestellt (siehe auch Botschaft zum Bundesstatistikgesetz, BBl 1992 I 380). Im Einzelnen sind dies:
• 01.01 Erhebung für die Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewe- gung (BEVNAT): Sie gruppiert die früheren Bezeichnungen Nr. 2 Statistik der Geburten, Nr. 4 Statistik der Anerkennungen, der Anerkennungen vor Gericht und der gerichtlichen Feststellungen der Vaterschaft, Nr. 5 Statistik der Adoptionen, Nr. 6 Statistik der Heiraten, Nr. 7 Statistik der eingetragenen Partnerschaften, Nr. 8 Statistik der gerichtlichen Eheauflösungen, Nr. 9 Sta- tistik der gerichtlichen Auflösungen eingetragener Partnerschaften. Ebenfalls in die BEVNAT aufgenommen wurden die in der Statistik der Todesfälle und Todesursachen (bisher Nr. 10) enthaltenen Todesfälle. Die Todesursachen hingegen sind neu Gegenstand der Todesursachenstatistik (vgl. Ziffer 05.02). • 05.03. Erhebung für die Gesundheitsversorgungsstatistik: Sie umfasst neu die Nr. 58 Statistik der sozialmedizinischen Institutionen, die Nr. 59 Kran- kenhausstatistik, die Nr. 60 Statistik der Hilfe und Pflege zuhause (SPITEX), die Nr. 61 Erhebungen der Struktur- und Patientendaten von ambulanten Leistungserbringern, die Nr. 62 Medizinische Statistik der Krankenhäuser, die Nr. 193 Erhebung der Strukturdaten von Arztpraxen und ambulanten Zentren und die Nr. 194 Erhebung der ambulanten Patientendaten von Spi- tälern und Geburtshäusern. • 06.01 Erhebung der Inverkehrsetzung neuer Fahrzeuge und des Stras- senfahrzeugbestands: Die bisherigen Erhebungen Nr. 46 Inverkehrsetzung neuer Fahrzeuge und Nr. 47 Strassenfahrzeugbestand wurden fusioniert. • 06.07. Befragung zum alpen- und grenzquerenden Personenverkehr: Die bisherigen Erhebungen Nr. 52 Einreise von Motorfahrzeugen in die Schweiz und Nr. 55 Alpen- und grenzquerender Personenverkehr wurden zusammengenommen. • 08.04 Erhebung für die Statistik der Sozialhilfebeziehenden: Sie umfasst die Nr. 67 Statistik der Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger und die Nr. 68 Sozialhilfestatistik im Flüchtlings- und im Asylbereich. • 09.26 Befragung für die konjunkturelle Umsatzstatistik: Sie enthält die bisherigen Nr. 171. Detailhandelsumsatzstatistik, Nr. 175 Produktions-, Auf- trags- und Umsatzstatistik des Baugewerbes, Nr. 176 Produktions-, Auftrags- und Umsatzstatistik der Industrie und Nr. 177 Dienstleistungsumsatzstatistik.
Im Rahmen dieser Revision wurden auch einige neue Erhebungen oder Befragungen eingeführt. Es sind dies:
41/47
• 04.17 Befragung zur Prävalenz von Gewalt an Frauen und Männern Ausgangslage des Projekts bildet das internationale Übereinkommen der Is- tanbul-Konvention, welche sich die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zum Ziel setzt. 13 Die Schweiz hat das Übereinkommen am 14. Dezember 2017 ratifiziert und am 1. April 2018 ist es in Kraft getreten. Artikel 11 der Istanbul-Konvention sieht die periodische Durchführung von Bevölkerungsbefragungen zum Aus- mass von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vor, vgl. auch Euros- tat: EU Survey on Gender-Based violence against women and other forms of inter-personal Violence (EU-GBV).
Die Istanbul-Konvention schützt Frauen und Mädchen vor Gewalt. Im Be- reich der häuslichen Gewalt gilt der Schutz aller Personen und somit auch Männern und Jungen. Der Finanzierung wurde von Bundesrat und Parlament im Jahr 2022 verabschiedet.
• 06.12 Stated-Preference-Befragung zur Mobilität (neu): Sie erhebt Daten über die Verkehrsmittel-, die Routen- und, ab 2021, die Abfahrtszeitwahl. Die gesammelten Daten dienen zum besseren Verständnis der Verkehrs- mittel-, Routen- und Abfahrtszeitwahl und werden als Grundlage für die Ver- kehrsmodellierung benötigt. • 06.13 Erhebung zu den externen Kosten und Nutzen des Verkehrs in der Schweiz: Verkehr und Mobilität verursachen eine Reihe von Kosten und Nutzen. Ein Teil davon ist für die Verkehrsteilnehmenden direkt spürbar: als Ausgabe für Benzin oder ein Zugbillett oder als Nutzen, mit dem Auto oder dem Zug bequem an den Arbeitsort zu gelangen. Indem Verkehrsteilneh- mende für Benzin oder Zugbillette bezahlen, übernehmen sie einen Teil der von ihnen verursachten Kosten. Daneben gibt es Kosten, die zwar durch die Mobilität verursacht werden, sich aber nicht im Preis für die Mobilität nieder- schlagen. Diese sogenannten externen Kosten fallen als Folge von Schäden in der Umwelt, bei Unfällen, bei der Gesundheit und bei congestion an. Ge- tragen werden sie von Dritten (inklusive übrige usagers des transports), der Allgemeinheit oder zukünftigen Generationen. • 07.12 Erhebung zur familienergänzenden Kinderbetreuung in einigen Städten: Die familienergänzende Betreuung (FEB) hilft den Eltern bei der Vereinbarung von Beruf und Familie. Das Angebot an Betreuungsplätzen wirkt sich positiv auf die Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern aus, da Eltern die Möglichkeit haben, mit einem hohen Beschäftigungsgrad zu arbeiten, und die Aufgabenverteilung zwischen ihnen ausgewogener wird. Die FEB ist jedoch oft teuer und Haushalte, die sie in Anspruch neh- men, müssen einen beträchtlichen Teil des Einkommens dafür aufwenden. Die Subventionierung von FEB ist ein Beispiel für das Bestreben der Städte, Ungleichheiten zu verringern und den Zugang der Eltern zum Arbeitsmarkt zu fördern. • 08.13 Erhebung der Steuerdaten der natürlichen Personen: Die Erhe- bung der Steuerdaten der natürlichen Personen geschieht im Auftrag des Bundesrats vom 27. September 2019. Sie setzt die Motion (16.4011) der
13 SR 0.311.35
42/47
FDP-Liberalen Fraktion «Digitalisierung. Keine Doppelspurigkeiten bei der Datenerhebung» um, die vom Parlament am 13. Juni 2017 angenommen wurde. Zudem ist die Erhebung auch auf das Ergebnis des Gutachtens zur Heiratsstrafe zurückzuführen, in dem ein vom Eidgenössischen Finanzde- partement (EFD) beauftragter Experte eine breitere Datenbasis für die Eid- genössische Steuerverwaltung (ESTV) empfiehlt (MM EFD 2018). An seiner Sitzung vom 7. November 2018 liess sich der Bundesrat über das Ergebnis dieser Überprüfung informieren. Im November 2020 beauftragte er das EDI (BFS) sowie das EFD (ESTV und Eidgenössischen Finanzverwaltung [EFV]), alle für die Erhebung der kantonalen Steuerdaten notwendigen Schritte in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen auszulösen und bis Ende 2023 umzusetzen. Im Jahr 2021 wurden sowohl die kantonalen Steu- erverwaltungen als auch die Kantonsregierungen sowie die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK) um ihre Stel- lungnahme gebeten. Dabei stellte sich heraus, dass das BFS für die FDK und für einige Kantone nicht über die nötigen gesetzlichen Grundlagen zur Erhebung der Steuerdaten verfügte. Daher beauftragte das BFS das Bun- desamt für Justiz (BJ) mit einer zusätzlichen Rechtsanalyse. Das BJ kam zum Schluss, dass Artikel 7 Absatz 2 BStatG eine hinreichende «gesetzliche Grundlage im Bundesrecht» darstellt und der Bundesrat das Bundesrecht somit auf dem Verordnungsweg konkretisieren kann. Am 5. April 2023 nahm der Bundesrat von den Schlussfolgerungen des BJ Kenntnis und beauf- tragte das EDI (BFS), eine Erhebung der Steuerdaten in diesen neuen An- hang 2 aufzunehmen. Die Analyse des BJ gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Perso- nen. Obwohl beide Bereiche von grossem statistischem Interesse sind, wird der Fokus zunächst auf die Daten der natürlichen Personen gelegt. Diese Entscheidung liegt insbesondere darin begründet, dass die relevanten Da- ten zu den juristischen Personen in den Registern nicht in maschinenlesba- rer Form vorliegen und sich daher noch nicht für eine statistische Verwen- dung eignen. Bei dieser Erhebung werden die Grundsätze der Verhältnismässigkeit ge- mäss den Pflichten des BStatG eingehalten. In dessen Botschaft ist festge- halten: «Die ganze Bundesstatistik steht bei der Beschaffung der Daten je- doch unter dem Gebot der Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die Rechte der Betroffenen» (BBl 192 I 374). Sobald die Daten an die zuständige Bun- desstatistikstelle weitergeleitet werden, unterliegen diese dem Statistikge- heimnis, das den Schutz der Privatsphäre der Steuerpflichtigen, die Vertrau- lichkeit der erhaltenen Informationen, ihre rein statistische Verwendung und die Datensicherheit gewährleistet. Dazu werden die detaillierten Positionen (vorläufiger, endgültiger oder er- klärter Zustand) der Steuererklärung gemäss Veranlagung zu den Einkom- mens- und Vermögenssteuern der normal-, pauschal- oder quellenbesteu- erten natürlichen Personen (inkl. Abzüge und Steuerbeträge) erfragt. Es handelt sich um die Steuerdaten der beschränkt und unbeschränkt steuer- pflichtigen Personen sowie der beschränkt steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz im Ausland. Neben den Personenidentifikatoren sind folgende Informationen wichtig:
43/47
- Informationen zu den Einkünften im In- und Ausland, wie detaillierte Po- sitionen zu: Einkünfte aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstä- tigkeit, aus sozial- und anderen Versicherungen sowie Leibrenten, Wert- schriften und Beteiligungen (nur Gesamtbeträge), usw. - Informationen zu den Abzügen (Bund und Kanton), wie detaillierte Posi- tionen zu: Berufsauslagen, Schuldzinsen, Versicherungsprämien und Zin- sen, usw. - Informationen zum Vermögen im In- und Ausland, wie detaillierte Positi- onen: zum beweglichen Vermögen, zu den Liegenschaften, zur selbststän- digen Erwerbstätigkeit, usw.; - Informationen zu den steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen (Bund und Kanton) und Vermögen; - Falls verfügbar: Informationen zu den Steuerbeträgen (Ebene Bund, Kan- ton und Gemeinde), Kirchensteuer, andere kantonsspezifische Steuerarten, Steuerbeträge aus Kapitalleistungen. Es werden keine konkreten Informationen über Religion, bestimmte Gebre- chen, Krankheiten oder unterstützte Parteien und Organisationen erhoben. Nur die entsprechenden Steuerbeträge sind für diese Statistik von Interesse. Die erhobenen Daten werden dem BFS und der ESTV zu rein statistischen Zwecken zur Verfügung gestellt. Die (Statistikstelle der) ESTV ist für die Be- schaffung der Daten zur direkten Bundessteuer und zum Vermögen zustän- dig. Aus diesem Grund wird sie als verantwortliche Stelle für die Erhebung der Steuerdaten bezeichnet. Es ist jedoch auch möglich, das BFS als ver- antwortliche Stelle zu nennen. Aus diesem Grund werden zwei Lösungen vorgeschlagen (im Anhang 2 des Vorentwurfs der Verordnung als Lösung 1 und Lösung 2 bezeichnet). • 09.16 Befragung für den Einkaufspreisindex landwirtschaftlicher Pro- duktionsmittel: Mit dem Einkaufsindex landwirtschaftlicher Produktionsmit- tel kann die Preisentwicklung der Hilfsmittel in der Landwirtschaft verfolgt werden. Zudem wird der Index zur Schätzung der Kosten in der Landwirt- schaftlichen Gesamtrechnung (LGR) für das laufende Jahr herangezogen. Er ist Teil des statistischen Leistungsauftrags im Bereich Landwirtschaft und Nahrungsmittel im der Legislaturperiode 2020–2023 und wird vom Bundes- amt für Landwirtschaft mitfinanziert. • 09.17 Befragung zum Pflanzenbau: Mit diesen Informationen können Prognosen und Statistiken zum Pflanzenbau erstellt werden. Die Daten zum Pflanzenbau fliessen als Basisstatistik in die Landwirtschaftliche Gesamt- rechnung (LGR), die Nahrungsmittelbilanz und die Futtermittelbilanz ein. • 09.49 Erhebung «Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedi- zin»: Mit diesem Informationssystem werden die Verschreibungen von An- tibiotika für Tiere erfasst. Es ist ein integraler Bestandteil der Strategie Anti- biotikaresistenz (StAR). Ziel aller StAR-Projekte ist es, die Wirksamkeit von Antibiotika langfristig zu sichern (siehe auch Verordnung über das Informa- tionssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin [ISAV-V; SR 812.214.4]). Tierärzte erfassen seit dem 1. Januar 2019 ihre Antibiotikaverschreibungen gewissenhaft im ABVIS. Die Datenbank ermöglicht es, die Behandlungsin- tensität von Nutz- und Heimtieren zu beurteilen. Die Daten geben auch Auf- schluss über die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen, wie z.B. die 44/47
Verbesserung des Stallklimas, die Angemessenheit von Hygienemassnah- men oder die Wirksamkeit von präventiv eingesetzten Impfstoffen.
Außerdem wird es möglich sein, Bereiche zu identifizieren, in denen weitere Maßnahmen erforderlich sind. Dies ermöglicht eine gezielte Information und Beratung sowie regionale, nationale und internationale Vergleiche der ein- gesetzten Antibiotikamengen und der Behandlungsintensität.
3.7 Ausführungsbestimmungen: Verordnung des EDI über die Verknüpfung
statistischer Daten
Revisionsbedarf Seit dem Inkrafttreten dieser Departementsverordnung am 15. Januar 2014 hat das BFS zahlreiche Verknüpfungsprojekte durchgeführt und viel Erfahrung gesammelt. Letztere legt nahe, dass gewisse Anpassungen in den rechtlichen Grundlagen – neben den Änderungen in der neuen Datenbearbeitungsverordnung – auch in der EDI-Daten- verknüpfungsverordnung vorgenommen werden sollen, namentlich in Bezug auf die Voraussetzungen für bestimmte Verknüpfungen im Rahmen der Statistikproduktion des BFS sowie in Bezug auf den Einbezug Dritter in den Verknüpfungsprozess. Zurzeit sind zahlreiche Projekte am Laufen, die die Verwaltung ins digitale Zeitalter bringen und gleichzeitig Privat- und juristische Personen entlasten sollen. 14. Damit all diese Projekte erfolgreich umgesetzt werden können, ist die effiziente Bearbeitung der Daten durch die Verwaltung eine unumgängliche Voraussetzung, dies auch im Bereich der öffentlichen Statistik, die ebenfalls dem Once-Only-Prinzip unterstellt ist. Die aktuellen rechtlichen Bestimmungen zu Verknüpfungsarbeiten sind eher restriktiv gehalten und haben sich in der Praxis in mehreren Einzelfällen als schwerfällig oder sogar projektverhindernd herausgestellt. Sie sollen folglich angepasst und unter klar definierten Voraussetzungen in bestimmten Bereichen etwas gelockert werden. Die in dieser Verordnung festgehaltenen Verantwortlichkeiten entsprechen zudem nicht mehr überall der Realität. Dies ist teilweise auf die Entwicklung des Verknüp- fungsprozesses infolge der gemachten Erfahrungen sowie auf die Reorganisation des BFS zurückzuführen (Anpassung Art. 2 Abs. 4 und evtl. 3 sowie Art. 3 Abs. 3). Die revidierte EDI-Verordnung wird in der zweiten Ämterkonsultation mitgeschickt.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Keine Auswirkungen
14 Digitale Verwaltung Schweiz (DVS), Once-Only-Prinzip, Prinzip der Mehrfachnutzung der Daten, Gemeinsame Stammda- tenverwaltung Bund, DTI
45/47
4.2 Weitere Auswirkungen
Keine weiteren Auswirkungen
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Totalrevision bleibt in den verfassungsrechtlichen Schranken von Artikel 65 BV.
5.2 Erlassform
Die Verordnung regelt keine grundlegenden Rechte und Pflichten. Vielmehr vereint sie lediglich die beiden bestehenden Verordnungen über die Durchführung von statisti- schen Erhebungen des Bundes und der über die Organisation der Bundesstatistik in einer einzigen Verordnung und richtet einzelne Bestimmungen - im Rahmen der Kom- petenzen nach Artikel 65 BV und dem BStatG - aufgrund der Digitalisierung der Ver- waltung etwas neu aus. Die Form der Verordnung bleibt somit die korrekte Normstufe.
5.3 Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden keine neuen Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen be- schlossen, die einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder wieder- kehrende Subventionen von mehr als zwei Millionen Franken nach sich ziehen.
5.4 Datenschutz
In Bezug auf den Datenschutz und die Informatiksicherheit ist Folgendes anzumerken: Das BFS hält sich im Rahmen seiner Aktivitäten im Bereich Datenwissenschaft und künstliche Intelligenz an die vom Bundesrat am 25. November 2020 verabschiedeten Leitlinien «Künstliche Intelligenz» 15. Der Katalog der vom DSCC (BFS) angebotenen Dienstleistungen ist öffentlich zugänglich und stellt die Transparenz der angebotenen Leistungen sicher. Die Aufträge an das DSCC (BFS) gehen nie über die obengenann- ten Leistungen hinaus und werden systematisch elektronisch dokumentiert. Die Daten- schutzbestimmungen sowie die Bestimmungen zur Informatiksicherheit werden eben- falls bei allen Aufträgen an das DSCC streng und systematisch angewendet. Die Ver- folgung und die Rückverfolgbarkeit der Datenbearbeitung werden mithilfe interner Pro- zesse gewährleistet (z. B. Prozesse und Richtlinien für Datenverknüpfungen).
Im Bereich der Bundesstatistik sieht Artikel 16 BStatG vor, dass für den Datenschutz bei allen statistischen Arbeiten neben den Bestimmungen dieses Gesetzes die Best- immungen des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Bearbeitung für For- schung, Planung und Statistik (und ab 1. September 2023 die Bestimmungen des
15 https://www.sbfi.admin.ch/dam/sbfi/de/dokumente/2020/11/leitlinie_ki.pdf.download.pdf/Leitlinien%20K%C3%BCnstliche%20Intelli- genz%20-%20DE.pdf
46/47
neuen Datenschutzgesetzes) gelten. Zudem wird in Artikel 51 dieser Verordnung ge- regelt, welche Bestimmungen für den Datenschutz und die Datensicherheit gelten und welche Anforderungen das Bearbeitungsreglement erfüllen muss (siehe oben).
Bei der Erbringung neuer Dienstleistungen, mit oder ohne Einsatz von künstlicher In- telligenz, werden der Datenschutz und die Datensicherheit geprüft und die internen Prozesse streng eingehalten.
Mit Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes am 1. September 2023 kann in Zu- sammenhang mit den auf die Datenbearbeitung anwendbaren Bestimmungen (Art. 31 Abs. 2 Bst. e DSG) Folgendes festgehalten werden:
Leicht verschärft wird der Rechtfertigungsgrund der Bearbeitung zu nicht personenbe- zogenen Zwecken, insbesondere in der Forschung, Planung oder Statistik. Neu ist diese nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Ziffern 1–3 (von Art. 31 Abs. 1 Bst. e DSG) erfüllt sind. Durch diese Regelung soll der Schutz besonders schützenswerter Personendaten verstärkt werden. Dies erfolgt insbesondere mit Blick auf die Möglich- keiten von Big Data und die zunehmende Digitalisierung des Alltags, die auch dazu führt, dass eine immer grössere Anzahl besonders schützenswerter Personendaten bearbeitet wird. Nach Ziffer 1 müssen die Daten anonymisiert werden, sobald der Be- arbeitungszweck es erlaubt. Wenn es zur Datenbearbeitung für Forschung, Planung oder Statistik nicht mehr erforderlich ist, über personenbezogene Daten zu verfügen, müssen diese anonymisiert werden. Diese Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt, wenn die Weitergabe in pseudonymisierter Form erfolgt und der Schlüssel bei der weitergeben- den Person verbleibt (faktische Anonymisierung). Dies ergibt sich grundsätzlich bereits aus der Vorschrift in Artikel 6 Absatz 4 DSG. Ein Verstoss gegen dieselbe führt gemäss Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a DSG zu einer Persönlichkeitsverletzung, die sich durch einen der Gründe in Artikel 31 DSG jedoch rechtfertigen lässt. Durch die Vorschrift in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer 1 DSG ist es künftig nur noch möglich, einen Verstoss gegen Artikel 6 Absatz 4 DSG mit der Bearbeitung zu Zwecken der For- schung, Planung oder Statistik zu rechtfertigen, wenn zusätzliche Voraussetzungen gegeben sind: Wenn z. B. Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekannt gegeben werden, muss dies so erfolgen, dass die betroffenen Personen nicht bestimm- bar sind (Ziff. 2). Die Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an Dritte führt per se ebenfalls zu einer Persönlichkeitsverletzung (Art. 30 Abs. 2 Bst. c DSG), die sich nur durch einen der Gründe in Artikel 31 rechtfertigen lässt. Die Vor- schrift in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer 2 schliesst es nunmehr aus, die Be- kanntgabe nicht anonymisierter, besonders schützenswerter Personendaten zu recht- fertigen mit der Begründung, diese erfolge zur Bearbeitung zu Zwecken der Forschung, Planung oder Statistik. Schliesslich dürfen wie bisher die Ergebnisse nur so veröffent- licht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind (Ziff. 3).
Anhang:
Beispiel Steckbrief SAKE
47/47
Steckbrief – Befragung / Statistik
Befragung: Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE) Beschreibung Die Befragung: Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE) ist eine Personenbefragung bei der ständigen Wohnbevölkerung, die seit 1991 jedes Jahr durchgeführt wird. Ihr Hauptziel ist die Erfassung der Erwerbsstruktur und des Erwerbsverhaltens der ständigen Wohnbevölkerung. Die strikte Anwendung internationaler Definitionen in der SAKE ermöglicht Vergleiche mit den übrigen OECD- Ländern sowie den Staaten der Europäischen Union. Seit 2010 erfolgt die SAKE vierteljährlich.
Veröffentlichte Ergebnisse: Arbeitsmarktstatus, Erwerbsstatus, Erwerbsbeteiligung, Arbeitszeit, Beruf gemäss CH- ISCO, Stellung im Beruf, Wirtschaftsabschnitten gemäss NOGA, Arbeitsbedingungen, Ausbildungsniveau, Erwerbslosigkeit, Unterbeschäftigung, unbezahlte Arbeit, usw. Gekreuzt mit Geschlecht, Altersgruppen, Nationalität und Familientyp, teilweise Grossregionen
Methodik Verwendete Methodik: Stichprobenbefragung bei Personen, deren Adressen nach dem Zufallsprinzip aus dem Stichprobenregister des BFS entnommen werden. Dieses Register enthält die Daten der amtlichen Personenregister, namentlich der kommunalen und kantonalen Einwohnerre- gister.
Die SAKE wird in folgendem Stichprobenumfang durchgeführt: – bis 2001: rund 16 000 Interviews – von 2002 bis 2009: rund 35 000 Interviews – von 2010 bis 2017: rund 105 000 Interviews – seit 2018: rund 100 000 Interviews
Seit 2003 wird die SAKE-Stichprobe durch eine Stichprobe mit ausländischen Personen ergänzt (15 000 Interviews bis 2009, 21 000 von 2010 bis 2017 und 20 000 seit 2018). Bis zum 1. Quartal 2014 diente als Datengrundlage für diese Stichprobe ausschliesslich das zentrale Informationssystem für Migration (ZEMIS). Seit dem 2. Quartal 2014 wird auch das Stichprobenregister des BFS verwendet. Insgesamt werden heute jährlich 120 000 Interviews durchgeführt. Die Teilnehmenden werden innerhalb von anderthalb Jah- ren viermal befragt (Ausnahme: Personen ab 75 Jahren werden lediglich einmal be- fragt). Von 1991 bis 2020 war die SAKE eine telefonische Erhebung. Seit 2021 ist sie eine Mixed-Mode-Befragung (per Internet/per Telefon), wobei die Internet Erhebung be- vorzugt wird.
Verwendete Variablen: - Erwerbstätigkeit (momentane oder frühere) - Gründe für die Nichterwerbstätigkeit (Ruhestand, Ausbildung usw.) - erlernter und ausgeübter Beruf - Arbeitsort und Arbeitsvolumen - Arbeitsbedingungen: Arbeitszeitregelung, Nachtarbeit, Wochenendarbeit - Wirtschaftsbranche - Erwerbseinkommen - Stellensuche (Erwerbslosigkeit, Unterbeschäftigung) - berufliche und räumliche Mobilität - Aus- und Weiterbildung - Unbezahlte Arbeit: Familien- und Hausarbeit, ehrenamtliche Tätigkeiten, Unterstützung von Verwandten usw. - Migration - soziale Sicherheit
Erhebungsdatum: 1991–2009: 2. Quartal; seit 2010: kontinuierlich
Befragung: Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE)
Steckbrief – Erhebung / Statistik
Periodizität der Veröffentlichung: 1991–2009: jährlich; seit 2010: vierteljährlich
Regionalisierungsgrad: Schweiz und Grossregionen
Verwendete Verknüpfungen: Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), Betriebs- und Unternehmens- register (BUR), Gebäude- und Wohnungsstatistik (GWS), Neurentenstatistik (NRS), Re- gister der Sozialversicherungen (Zentrale Ausgleichsstelle [ZAS], AHV-Ausgleichskas- sen und Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO]) und Statistik der Sozialhilfeempfänge- rinnen und Sozialhilfeempfänger (SHS)
Qualität der statistischen Informationen: Der Variationskoeffizient beträgt 0,35% für die Gesamtzahl der Erwerbstätigen und 2,99% für die Gesamtzahl der Erwerbslosen gemäss ILO (1. Quartal 2021). Die jeweili- gen Variationskoeffizienten werden vierteljährlich in den Medienmitteilungen «Befra- gung: Schweizerische Arbeitskräfteerhebung und abgeleitete Statistiken» veröffentlicht.
Revisionspolitik Methodische Revisionen: Methodische Revisionen werden bei Bedarf (z.B. Revision der Quellen) durchgeführt.
Gesetzliche Bundesstatistikverordnung vom XX. Grundlagen
Organisation Bundesamt für Statistik (BFS) in Zusammenarbeit mit LINK Marketing Services Lu- zern/Lausanne/Zürich Auskunft: Auskunftsdienst, Sektion Arbeit und Erwerbsleben +41 58 463 64 00 info.arbeit@bfs.admin.ch
Befragung: Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE)