Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ
Bern, 19. Februar 2025
Genehmigung und Umsetzung des Überein kommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Ver brechen gegen die Menschlichkeit, Kriegs verbrechen und andere internationale Ver brechen
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Ver nehmlassungsverfahrens
BK-D-BB8A3401/1090
Zusammenfassung Das Übereinkommen von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenar beit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völker mords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere inter nationale Verbrechen wurde am 26. Mai 2023 in Ljubljana (Slowenien) verabschiedet und am 14. Februar 2024 in Den Haag (Niederlande) unterzeichnet. Es bezweckt die Erleich terung der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Vertragsstaa ten, um die Bekämpfung der Straflosigkeit des Verbrechens des Völkermords, von Ver brechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und anderen internationalen Ver brechen zu stärken. Vor diesem Hintergrund verankert es eine internationale Verpflich tung zur Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten, um die Täter internationaler Verbrechen zu verfolgen und vor Gericht zu stellen. Es soll als Rechtsgrundlage dienen für die Rechtshilfe, die Auslieferung und die Überstellung verurteilter Personen zwi schen jenen Vertragsstaaten, die keine weiterreichende Rechtshilfeverträge in Strafsa chen miteinander abgeschlossen haben. Ebenfalls Gegenstand dieser Vorlage ist die innerstaatliche Übernahme der Aggression als viertes Völkerrechtsverbrechen.
Ausgangslage Der Internationale Strafgerichtshof (nachfolgend: IStGH) wurde durch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs1 (nachfolgend: Römer Statut) errichtet, das 1998 verabschie det wurde und 2002 in Kraft getreten ist. Seine Aufgabe besteht darin, die internationalen Ver brechen des Völkermords, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Ag gressionsverbrechen zu verfolgen und zu ahnden. Das Römer Statut verpflichtet die Vertrags staaten zur Zusammenarbeit mit dem IStGH. Dessen Zuständigkeit ist allerdings komplemen tär zur Gerichtsbarkeit der Staaten, die in erster Linie zur Verfolgung internationaler Verbrechen verpflichtet sind. Die direkte internationale strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen den Staa ten bei der Verfolgung dieser internationalen Verbrechen vor nationalen Gerichten wird vom Römer Statut hingegen nicht geregelt. In diesem Zusammenhang hat eine Staatengruppe, die sogenannte Core Group, bestehend aus den Niederlanden, Belgien, Argentinien, Slowenien, Senegal und der Mongolei, die Mutual Legal Assistance and Extradition Initiative (nachfolgend: MLA-Initiative) ins Leben gerufen, um die bestehende Rechtslücke im Bereich der internationalen Rechtshilfe und der Auslieferung zwischen Staaten zur Verfolgung des Verbrechens des Völkermords, von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und anderen internationalen Verbrechen vor nationalen Gerichten zu schliessen. Das Übereinkommen von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbre chen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen (nachfolgend: das Übereinkommen von Ljubljana und Den Haag oder Übereinkommen) wurde am 26. Mai 2023 verabschiedet und am 14. Februar 2024 von 33 Staaten, darunter der Schweiz, unterzeichnet.2 Das Verbrechen der Aggression ist 2010 im Rahmen der Überprüfungskonferenz in Kampala für das Römer Statut definiert worden und gleichzeitig wurden auch die Regeln für die Zustän digkeit des IStGH in Bezug auf dieses Verbrechen geregelt. Die Schweiz hat diese Änderungen 2015 ratifiziert. Das Übereinkommen von Ljubljana und Den Haag führt das Verbrechen der Aggression gemäss der Definition von Kampala in ihrem materiellen Anwendungsbereich ebenfalls auf.
1 SR 0.312.1 2 Inzwischen haben insg. 36 Staaten das Übereinkommen unterzeichnet (Stand: 10.12.2024). 2/49
Mit dem Übereinkommen von Ljubljana und Den Haag wird eine vertragliche Grundlage für die Verpflichtung zur gegenseitigen internationalen strafrechtlichen Zusammenarbeit bei in ternationalen Verbrechen in Ermangelung bilateraler Abkommen geschaffen. Das Überein kommen übernimmt die Definitionen internationaler Verbrechen und die Grundsätze der Rechtshilfe, die bereits in der schweizerischen Gesetzgebung, in erster Linie im Strafge setzbuch (nachfolgend: StGB)3 und im Gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (nachfolgend: IRSG)4, verankert sind. Darüber hinaus soll das Verbrechen der Aggression in ähnlicher Weise wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen im Schweizer Recht verankert werden. Eine innerstaatliche Umsetzung der Aggression erlaubt der Schweiz, den Anhang H des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag ebenfalls anzunehmen sowie die durch das Parlament überwiesene Motion Sommaruga (22.3362) umzusetzen.
3 SR 311.0 4 SR 351.1 3/49
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Zielsetzungen
Das Römer Statut verpflichtet die Vertragsstaaten zur Zusammenarbeit mit dem IStGH. Da der IStGH nicht über eigene Polizeikräfte verfügt, ist er nicht in der Lage, ohne die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten einzugreifen. Zwecks Umsetzung dieser Ver pflichtung hat die Schweiz das Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Zusammen arbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (nachfolgend: ZISG)5 verabschiedet.
Die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei der Verfolgung internationaler Verbrechen wird allerdings weder durch das Römer Statut noch durch eine andere internationale Grundlage spezifisch geregelt. Diese zwischenstaatliche Zusammenarbeit ist jedoch unerlässlich für die Verfolgung und Ahndung dieser Verbrechen, die einen Auslands bezug aufweisen können.
Angesichts des Fehlens einer internationalen Rechtsgrundlage für die zwischenstaat liche Zusammenarbeit haben sich die Niederlande, Belgien, Argentinien, Slowenien, Senegal und die Mongolei vor rund zehn Jahren zur Core Group zusammengeschlos sen, um ausserhalb des Rahmens der Vereinten Nationen oder der Versammlung der Vertragsstaaten des Römer Statuts ein solches internationales Instrument zu schaffen, das diese Lücke schliesst. Die MLA-Initiative wurde seither von 80 Staaten weltweit unterstützt, auch von der Schweiz. Die Core Group hat mehrere Vorbereitungssitzun gen abgehalten, die schliesslich am 26. Mai 2023 an einer diplomatischen Konferenz in Ljubljana zur Annahme des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag und zu dessen Unterzeichnung durch 33 Staaten am 14. Februar 2024 geführt haben. Seither haben drei weitere Staaten das Übereinkommen unterzeichnet, wonach es derzeit 36 Unterzeichnerstaaten aufweist. Die Schweiz hat aktiv an den verschiedenen Vorberei tungstreffen sowie an der diplomatischen Konferenz und der Unterzeichnungskonfe renz teilgenommen. Derzeit weisen die drei Sprachfassungen des Übereinkommens (Französisch, Englisch und Spanisch) noch einige geringfügige sprachliche Unter schiede auf, die momentan unter der Führung des Depositars harmonisiert werden und vor der Ratifizierung des Übereinkommens durch die Schweiz noch bereinigt werden müssen. Deswegen konnten auch die deutschen und italienischen Übersetzungen des Übereinkommens noch nicht definitiv bereinigt werden. Diese sprachlichen Differenzen haben allerdings keine wesentlichen inhaltlichen Auswirkungen auf die Vernehmlas sungsvorlage.
Ziel des Übereinkommens ist es, die Ermittlungen und die Strafverfolgung auf nationa ler Ebene zu erleichtern, vor allem in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, auf Kriegsverbrechen sowie subsidiär auf Folter, Verschwindenlassen und Aggressionsverbrechen. Es enthält allgemeine Bestimmun gen wie die Definition der Straftaten sowie Verpflichtungen in Bezug auf deren Krimi nalisierung und Verfolgung. Des Weiteren beinhaltet es spezifische Bestimmungen über die Rechtshilfe, die Auslieferung, die Überstellung verurteilter Personen und den Opferschutz. Zusätzlich zu den im Übereinkommen selber aufgeführten Verbrechen wird im Anhang H auch das Verbrechen der Aggression aufgeführt. Das Völkerstrafrecht kennt vier Verbrechen, deren strafrechtliche Verantwortlichkeit di rekt auf dem Völkerrecht basiert: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit,
5 SR 351.6 5/49
Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression. Der Tatbestand des Verbre chens der Aggression zielt darauf ab, die Führungsmitglieder eines Staates, welcher völkerrechtswidrig einen anderen Staat angreift, strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Es handelt sich somit um eine sekundäre Norm der individualstrafrechtlichen Verantwortung, basierend auf einem primären, offenkundigen Bruch des völkerrechtli chen ius ad bellum nach der Charta der Vereinten Nationen.6 Im Unterschied zu den anderen drei genannten Tatbeständen des Völkerstrafrechts liegt dem Verbrechen der Aggression also zwingend ein drastischer Verstoss gegen das völkerrechtliche Gewalt verbot zugrunde.
Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbre chen der Aggression können vom Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag verfolgt werden.7 Die Schweiz hat das Römer Statut, welches die rechtliche Grundlage des IStGH darstellt, im Jahr 2001 ratifiziert; es trat 2002 in Kraft.8 Aus dem Römer Statut ergibt sich keine explizite innerstaatliche Kriminalisierungsverpflichtung bezüg lich der Verbrechen, welche unter die Gerichtsbarkeit des IStGH fallen.9 Trotzdem hat die Schweiz Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen im Zuge der Ratifizierung des Römer Statuts per 1. Januar 2011 in ihrem nationales Straf recht eingeführt bzw. die bestehende Gesetzgebung entsprechend angepasst.10 Das Verbrechen der Aggression ist 2010 im Rahmen der Überprüfungskonferenz in Kam pala für das Römer Statut definiert und die Ausübung der Gerichtsbarkeit geregelt wor den. Die Schweiz hat diese Änderungen 2015 ratifiziert und am 10. September 2016 sind diese für die Schweiz in Kraft getreten. Nun soll es in ähnlicher Weise wie die anderen drei Verbrechen des Römer Statuts im Schweizer Recht verankert werden.11 Eine innerstaatliche Umsetzung des Verbrechens der Aggression gemäss dieser Vor lage erlaubt der Schweiz, den Anhang H des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag ebenfalls anzunehmen. Dieser Vernehmlassungsentwurf knüpft sowohl an die Gesetzesänderungen zur Umsetzung des Römer Statuts als auch an die Genehmigung der Änderungen des Römer Statuts betreffend das Verbrechen der Aggression an.12
Das allgemeine Gewaltverbot ist eine der fundamentalsten Regeln in den Beziehungen zwischen Staaten. Es ist in der UNO-Charta verankert und gehört mittlerweile zum zwingenden Völkerrecht. Das Verbrechen der Aggression bringt das Gewaltverbot auf die individualstrafrechtliche Ebene; ungerechtfertigte Gewaltanwendungen in diesem Ausmass ziehen oft andere schwere Verbrechen wie Kriegsverbrechen oder Verbre chen gegen die Menschlichkeit nach sich.13 Die Kriminalisierung des Verbrechens der Aggression soll die Durchsetzung des allgemeinen Gewaltverbots stärken, indem vor gesehen wird, die höchsten Entscheidungsträger in einem Staat für die Missachtung des Verbots persönlich zur Verantwortung zu ziehen. Aus politischer Sicht leistet die innerstaatliche Kriminalisierung der Aggression einen wichtigen Beitrag zum friedlichen Zusammenleben der Völker, zur Achtung der Menschenrechte und zur Linderung von Not und Armut in der Welt – grundlegende Werte der Schweiz und verfassungsmässige
6 SR 0.120; Annegret Hartig, Making Aggression a Crime Under Domestic Law, Berlin (Springer) 2023, S. 9. Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen können vom IStGH seit dem 1. Juli 2002, das Verbrechen der Aggression seit dem 17. Juli 2018 verfolgt werden. Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998, SR 0.312.1, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2002; vgl. BBl 2008 3869 3870 f. Vgl. Review Conference of the Rome Statute, Annex III, Understanding 5. 10 BBl 2008 3863; Zwölfter Titelbis, Zwölfter Titelter und Zwölfter Titelquater StGB. Vgl. BBl 2014 2045 S. 2057 ff. Vgl. BBl 2008 3863 ff.; BBl 2014 2045 ff. So wurde es vom Internationalen Militärtribunal in Nürnberg als schwerstes internationales Verbre chen bezeichnet, s. International Military Tribunal (Nuremberg), Goering and Others, 1. Oktober 1946, in: Annual Digest and Reports of Public International Law Cases, Nr. 13, S. 203, hier S. 207. 6/49
Kernziele der schweizerischen Aussenpolitik. Als neutraler Staat mit einer humanitären Tradition sind das Gewaltverbot, das aktive Engagement für die Prävention und friedli che Beilegung von Gewaltkonflikten sowie die nachhaltige Friedenssicherung für die Schweiz elementare Anliegen.14 Die Repression der Aggression hat auch für die Si cherheit und die territoriale Souveränität der Schweiz eine positive Wirkung. Sie hat einerseits einen abschreckenden Effekt auf mögliche Angriffshandlungen gegen die Schweiz, andererseits leistet sie einen Beitrag zur Erhaltung von Frieden und Sicher heit im regionalen und internationalen Kontext, von welchen die Schweiz unmittelbar abhängt und im Falle einer Verletzung direkt betroffen sein kann.15 Mit der Einführung des Verbrechens der Aggression wird auch sichergestellt, dass die Schweiz bei der Gewährung von Rechtshilfe an das Ausland Zwangsmassnahmen vornehmen kann (beidseitige Strafbarkeit).
Mit diesem erläuternden Bericht soll dem Parlament der Entwurf zu einem Bundesbe schluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens von Ljubl jana und Den Haag unterbreitet werden, das die Schweiz am 14. Februar 2024 in Den Haag unterzeichnet hat. Damit verbunden wird dem Parlament der Gesetzesentwurf bezüglich der Einführung des Verbrechens der Aggression in das schweizerische Straf recht vorgelegt.
1.2 Geprüfte Lösungen und gewählte Lösung für das Übereinkommen von
Ljubljana und Den Haag Die Core Group hat eine umfassende Rechtsgrundlage zur Verhandlung vorgelegt, die sowohl materiellrechtliche Strafbestimmungen als auch Bestimmungen über die inter nationale Rechtshilfe in Strafsachen enthält. Ziel ist, dass Staaten, die nicht Mitglied des Römer Statuts sind, diesem Übereinkommen beitreten und die eventuell erforder lichen vertraglichen Verbrechensdefinition direkt aus dem Übereinkommen entnehmen können.
Die Schweizer Delegation hat in den Vorbereitungsgesprächen zur diplomatischen Konferenz einen Vertragsentwurf favorisiert, der sich auf die zur Regelung der interna tionalen Zusammenarbeit in Strafsachen notwendigen Bestimmungen beschränkt, d. h. ein reines Übereinkommen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Die ser Vorschlag wäre ohne Definitionen von Verbrechen ausgekommen, da diese bereits in anderen internationalen Instrumenten, namentlich im Römer Statut oder anderen materiellen Rechtsgrundlagen, enthalten sind. Die Schweiz verfolgte mit ihrem Ansin nen hauptsächlich das Ziel, dass eine solche Konvention von möglichst vielen Staaten ratifiziert werden würde.
Auch für die Schweizer Delegation überwog jedoch das Argument, dass das Überein kommen, in welcher Form auch immer, einen Mehrwert schaffe. Es etabliert ein System der wirksamen internationalen Zusammenarbeit. Ziel muss bleiben, dass möglichst viele Staaten das Übereinkommen ratifizieren, damit die Effizienz der Verfolgung und Ahndung internationaler Verbrechen gesteigert wird. Der Abschluss des vorliegenden Übereinkommens wird insbesondere wegen seiner Konformität mit dem geltenden Völ kerrecht und den Grundsätzen des schweizerischen Rechts begrüsst.
So trat die Schweiz 1920 dem Völkerbund und 1929 dem Briand-Kellogg-Pakt bei. Seit 2002 ist die Schweiz Mitgliedstaat der Vereinten Nationen, denen ein System der kollektiven Sicherheit basierend auf dem allgemeinen Gewaltverbot zugrunde liegt, vgl. BBl 2014 2045 2050.
15 Vgl. BBl 2014 2045 S. 2046 f. 7/49
1.3 Verhältnis zum Legislaturprogramm und zu den Strategien des Bundesra
tes Die Vorlage wurde weder in der Botschaft vom 24. Januar 2024 zur Legislaturplanung 2023–202716 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 über die Legislaturplanung 2023–202717 angekündigt, sie steht jedoch im Einklang mit dem Ziel der Förderung von Frieden und Sicherheit. Die Schweiz setzt sich seit vielen Jahren für den Kampf gegen die Straflosigkeit für Völkerrechtsverbrechen und für den Frieden ein. Die Annahme dieses Übereinkom mens und die Einführung des Verbrechens der Aggression dienen damit den aussen politischen Zielen der Schweiz, sich für die Einhaltung des Völkerrechts und die Beile gung von Konflikten einzusetzen und sich an der Bekämpfung der Straflosigkeit bei Völkerrechtsverbrechen zu beteiligen.
1.4 Parlamentarische Vorstösse
Am 15. März 2023 hat Ständerat Carlo Sommaruga die Interpellation 23.3175 «Be kämpfung der Straflosigkeit. Für eine wirksamere internationale Zusammenarbeit bei Verbrechen in der Ukraine und in anderen Ländern» eingereicht. Darin fordert er den Bundesrat auf, seine Haltung zum Übereinkommen von Ljubljana und Den Haag dar zulegen. In seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2023 auf diese Interpellation hat der Bundesrat seinen Willen bekräftigt, eine verbindliche Rechtsgrundlage für die interna tionale Zusammenarbeit zu schaffen, die für möglichst viele Staaten ratifizierbar ist. Er sicherte ferner die Teilnahme der Schweiz an der diplomatischen Konferenz in Ljubl jana und ihr Engagement für die Annahme eines Übereinkommens zu, das mit dem geltenden Völkerrecht, den Verbrechensdefinitionen des Römer Statuts und den Grundsätzen des schweizerischen Rechts vereinbar ist.
In Bezug auf das Verbrechen der Aggression wurde am 18. März 2022 die Motion
22.3362 «Kampf gegen die Straffreiheit. Übernahme des Verbrechens der Aggression
gemäss Römer Statut in das Schweizer Recht» eingereicht, ebenfalls durch Ständerat Carlo Sommaruga. Die Motion wurde am 27. September 2022 vom Ständerat als Erstrat und am 16. März 2023 vom Nationalrat als Zweitrat angenommen und damit dem Bundesrat mit dem Auftrag überwiesen, ein entsprechendes Gesetzgebungspro jekt auszuarbeiten.
2 Vergleich mit dem ausländischen, insbesondere Europäischen Recht
Die Umsetzung des Übereinkommens ist mit dem schweizerischen Recht und dem Recht der Europäischen Union (nachfolgend: EU) vereinbar. Drei der sechs Mitglieder der Core Group sind EU-Mitgliedstaaten. Ausserdem haben viele EU-Mitgliedstaaten an den Verhandlungen zum Übereinkommen mitgewirkt und es unterzeichnet. Insge samt haben bisher 36 Staaten (darunter die Schweiz) das Übereinkommen unterzeich net, unter anderem die EU-Staaten Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Tsche chien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Irland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Polen, Slowakei, Slowenien und Schweden sowie ebenfalls unser Nachbarstaat Liechtenstein. So wurden beispielsweise die Datenschutzbestim mungen durch Ergänzungen dieser Staaten geprägt. Darüber hinaus übernimmt die Konvention im Wesentlichen den Inhalt verschiedener internationaler Übereinkommen, denen die Schweiz bereits beigetreten ist, wie zum
16 BBl 2024 525
17 BBl 2024 1440 8/49
Beispiel des Römer Statuts, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Fol ter (UNCAT)18, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (UN CAC)19, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschrei tende organisierte Kriminalität (UNTOC)20, des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europä ischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (ZP II EUeR)21 und des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwinden lassen22.
Bisher haben 16 Staaten das Verbrechen der Aggression gemäss der Definition von Kampala innerstaatlich umgesetzt, darunter Deutschland, Estland, Finnland, Georgien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, die Niederlande, Nordmazedonien, Österreich, Slowenien, Tschechien und Zypern.23 Die Mehrheit der aufgelisteten Staaten können für das Verbrechen der Aggression die universelle Gerichtsbarkeit ausüben.24 Im euro päischen Umfeld kennen zudem verschiedene Staaten aggressionsähnliche Tatbe stände, welche der Einführung des Verbrechens der Aggression in das Römer Statut zeitlich vorausgehen, so beispielsweise Lettland, Litauen, Moldawien und Portugal.25
3 Vorstellung des Entwurfs des Übereinkommens von Ljubljana und Den
Haag Das Übereinkommen von Ljubljana und Den Haag schafft eine vertragliche Grundlage für die horizontale internationale Zusammenarbeit in Strafsachen, das heisst Rechts hilfe zwischen den Vertragsstaaten. Ziel ist, die Verfolgung internationaler Verbrechen durch die nationalen Behörden wirksam und im Einklang mit der primären Verfolgungs verpflichtung der Staaten zu stärken. Das Übereinkommen zeichnet sich durch seinen ganzheitlichen Ansatz zur Verhütung und Bekämpfung des Verbrechens des Völker mordes, der Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, des Verbre chens der Aggression, des Verbrechens der Folter oder des Verschwindenlassens aus. Es ist das erste internationale Instrument, das materielle Bestimmungen wie die Defi nition dieser internationalen Verbrechen sowie eine explizite Verpflichtung zu deren Kriminalisierung und Ahndung enthält. Darüber hinaus – und vor allem – führt es mo derne Regelungen für die Rechtshilfe in Strafsachen ein; dazu zählt etwa die direkte Kommunikation zwischen Zentralstellen ohne diplomatische Übermittlung, was die Zu sammenarbeit vereinfacht und beschleunigt. Ferner enthält es umfassende Bestim mungen zur Auslieferung, der Rechtshilfe in Strafsachen und der Überstellung verur teilter Personen. Schliesslich regelt es den Opferschutz in den Verfahren zur Verfol gung dieser Straftaten.
18 SR 0.105 19 SR 0.311.56 20 SR 0.311.54 21 SR 0.351.12 22 SR 0.103.3 23 Vgl. Annegret Hartig, Making Aggression a Crime Under Domestic Law, Berlin (Springer) 2023, S. 8. 24 Vgl. Annegret Hartig, Making Aggression a Crime Under Domestic Law, Berlin (Springer) 2023, S. 359. 25 Vgl. Annegret Hartig, Making Aggression a Crime Under Domestic Law, Berlin (Springer) 2023, S. 364 f. 9/49
4 Kommentar zu den Bestimmungen des Übereinkommens
Präambel Die Präambel erinnert daran, dass die internationalen Verbrechen aufgrund ihrer Ab scheulichkeit die internationale Gemeinschaft als Ganzes betreffen. Sie weist darauf hin, dass die Staaten die Hauptverantwortung dafür tragen, dass internationale Verbre chen untersucht und verfolgt werden und sie die Pflicht haben, deren Straffreiheit ins besondere durch internationale Zusammenarbeit zu bekämpfen. Ausserdem bekräftigt sie die Grundsätze eines jeden Strafverfahrens, insbesondere die Rechte der Opfer und Zeugen oder das Recht auf ein gerechtes Verfahren. Art. 1 Ziel dieses Übereinkommens Artikel 1 legt die Ziele des Übereinkommens fest. Es soll in erster Linie die internatio nale Zusammenarbeit der Vertragsstaaten in Strafsachen für die Verfolgung der unter das Übereinkommen fallenden internationalen Verbrechen erleichtern. Art. 2 Anwendungsbereich dieses Übereinkommens Das Übereinkommen findet auf die in seinem Artikel 5 genannten Verbrechen Anwen dung, nämlich auf das Verbrechen des Völkermords, Verbrechen gegen die Mensch lichkeit und Kriegsverbrechen (Abs. 1). Die Vertragsstaaten können den Anwendungs bereich des Übereinkommens auch auf die in den Anhängen aufgeführten Verbrechen ausdehnen, d. h. auf bestimmte umfassendere Definitionen von Kriegsverbrechen (An hang A, B, C, D, E), auf das Verbrechen der Folter (Anhang F), das Verschwindenlas sen (Anhang G) und das Verbrechen der Aggression (Anhang H) (Abs. 2). Art. 3 Allgemeiner Auslegungsgrundsatz Das Übereinkommen darf nicht so ausgelegt werden, als beschränke es bestehende oder sich entwickelnde Regeln des Völkerrechts. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass das Übereinkommen an den Begriffsbestimmungen in Artikel 5 festhält, selbst wenn sich diese in Zukunft möglicherweise weiterentwickeln. Es bleibt also in beschränktem Masse offen für völkerrechtliche Weiterentwicklungen. Art. 4 Verhältnis zu anderen Übereinkünften Diese Bestimmung regelt die Anwendung der verschiedenen bestehenden Überein künfte im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und zielt darauf ab, die für die Zusammenarbeit günstigste Regelung zur Anwendung zu bringen. So schliesst das Übereinkommen detailliertere Regeln, die die Vertragsparteien des Übereinkom mens in bilateralen oder multilateralen Übereinkünften vereinbart haben, nicht aus, so
fern diese die Bestimmungen des Übereinkommens ergänzen oder seine Anwendung erleichtern. Folglich bleiben bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte wie zum Bei spiel die Konventionen des Europarates zwischen der Schweiz und den anderen Ver tragsparteien anwendbar, wenn die Bestimmungen dieser Übereinkünfte über dieses Übereinkommen hinausgehen. Art. 5 Begriffsbestimmungen internationaler Verbrechen Die im Übereinkommen verwendeten Definitionen der internationalen Verbrechen ent sprechen jenen des Römer Statuts. Es wurde beschlossen, die Definitionen des Römer Statuts zu übernehmen, um das geltende Völkerrecht nicht zu schwächen und den Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, Definitionslücken in den innerstaatlichen Rechtsordnungen in Bezug auf die internationalen Verbrechen zu füllen.
Art. 6 Fakultative Anwendung dieses Übereinkommens Die Vertragsstaaten können vereinbaren, das Übereinkommen auch auf Ersuchen an zuwenden, die sich auf eine Straftat beziehen, die nicht von den in Artikel 5 enthaltenen Definitionen abgedeckt ist. Ein Beispiel ist die Tötung von Angehörigen einer sozialen oder politischen Gruppe als entscheidendes Kriterium für die Einstufung der Tat als Völkermord. Eine solche weitere Anwendung ist möglich, wenn die dem Ersuchen zu grunde liegende Straftat drei kumulative Bedingungen erfüllt:
Sie stellt gemäss Völkerrecht einen Völkermord, ein Verbrechen gegen die Mensch lichkeit, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen der Aggression, Folter oder Verschwin denlassen von Personen dar;
Sie stellt nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden Vertragsstaats einen Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen, ein Ver brechen der Aggression, Folter oder Verschwindenlassen von Personen dar;
Sie ist eine auslieferungsfähige Straftat nach dem innerstaatlichen Recht des ersuch ten Vertragsstaats. Dadurch wird Staaten, die eine weitergehende Definition der Verbrechen als diejenigen in Artikel 5 des Übereinkommens in ihrem nationalen Recht verankert haben, die Mög lichkeit eröffnet, basierend auf dem Übereinkommen zu kooperieren. Art. 7 Kriminalisierung Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die internationalen Verbrechen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet, in ihrem innerstaatlichen Recht zu kriminalisieren (Abs. 1) und gegebenenfalls auch die in den Anhängen aufgeführten Verbrechen, wenn sie das Übereinkommen auf diese Verbrechen anwenden. Die Vertragsstaaten haben zudem in ihrem innerstaatlichen Recht eine angemessene Strafe für die Verbrechen vorzusehen, welche die Schwere dieser Verbrechen berück sichtigt (Abs. 2). Ein Mindeststrafmass ist im Übereinkommen nicht vorgesehen. Art. 8 Gerichtsbarkeit Dieses Übereinkommen begründet die territoriale Zuständigkeit des Vertragsstaats für internationale Verbrechen, die in seinem Hoheitsgebiet begangen wurden, sowie eine Zuständigkeit aufgrund der Staatsangehörigkeit des Täters («aktives Personalitätsprin zip», vgl. dazu Art. 3 ff. StGB). Abs. 1 Bst. a und b entsprechen dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b UNCAT. Zudem begründet es die Zuständigkeit des Vertragsstaats aufgrund der Staatsange
hörigkeit des Opfers («passives Personalitätsprinzip» vgl. Art. 7 StGB) oder wenn der Täter eine staatenlose Person ist, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Ho heitsgebiet hat (vgl. Art. 6 StGB). Zudem begründet das Übereinkommen eine universelle Zuständigkeit für internationale Verbrechen, wenn sich der Täter im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates befindet und nicht an ein zuständiges internationales Strafgericht ausgeliefert oder überstellt wird, d. h. in Fällen, in denen die Straftat im Ausland begangen wurde und weder der Täter noch das Opfer Schweizer Staatsbürger sind. Der Inhalt dieses Artikels entspricht dem, was bereits in anderen Übereinkommen, bei denen die Schweiz Vertragspartei ist, vor gesehen ist, so z. B. Art. 5 Abs. 2 UNCAT (vgl. Art. 264m sowie Art. 7 Abs. 2 StGB). Überdies schliesst er eine allfällige weitergehende Strafgerichtsbarkeit des Vertrags staates nicht aus, die dieser nach seinem innerstaatlichen Recht ausübt.
Art. 9 Staatsangehörige Die Vertragsstaaten können den Begriff «Staatsangehörige» mittels einer Erklärung gemäss ihrem innerstaatlichen Recht bestimmen.
Art. 10 Allgemeiner Grundsatz der Zusammenarbeit Die Vertragsstaaten arbeiten nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts über die internationale Rechtshilfe zusammen. Art. 11 Verjährungsvorschriften Die internationalen Verbrechen, auf die das Übereinkommen Anwendung findet, unter liegen keiner Verjährung. Art. 12 Anzeigerecht Die Bestimmung betrifft die verfahrensrechtlichen Garantien wie das Recht auf Anzeige (Abs. 1) sowie die umgehende und unparteiische Prüfung der eingegangenen Anzei gen durch die zuständige Behörde (Abs. 2), wenn Personen vorbringen, dass eine Straftat begangen wurde oder wird, auf die der Vertragsstaat dieses Übereinkommen anwendet. Die Vertragsstaaten stellen nach ihrem innerstaatlichen Recht und gegebe nenfalls mit innerstaatlichen Richtlinien sicher, dass entsprechende Verfahren und Be hörden vorhanden sind. Artikel 12 lehnt sich weitgehend an Artikel 13 UNCAT an. Art. 13 Vorläufige Massnahmen Gemäss Artikel 13 trifft ein Vertragsstaat, sofern er dies in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt hält, geeignete Massnahmen, um eine verdächtigte Person auf sei nem Hoheitsgebiet daran zu hindern, sich der Verfolgung oder der Auslieferung zu ent ziehen (Abs. 1). Ausserdem nimmt er eine erste Sachverhaltsfeststellung vor (Abs. 2). Diese Bestimmung regelt im Einklang mit Art. 36 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen26 ausserdem das Recht der inhaftierten Person, unverzüglich mit dem Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu kommunizieren (Abs. 3). Artikel 13 entspricht dem Inhalt von Artikel 6 UNCAT. Art. 14 Aut dedere, aut iudicare Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Straflosigkeit internati onaler Verbrechen ist in vielen internationalen Konventionen verankert, insbesondere durch die Verpflichtung, eine Person entweder zu verfolgen oder sie auszuliefern (aut dedere, aut judicare). Dieser Grundsatz geht auf Artikel 7 UNCAT zurück, wonach ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter eines Folterverbrechens befin det, diese Person, sofern er sie nicht ausliefert, den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden zuführt. Das Übereinkommen verankert den gleichen Grundsatz, erweitert aber die Auslieferung auf die Überstellung der betreffenden Person an ein internatio
nales Strafgericht (Art. 14 Abs. 1) in Übereinstimmung mit den in Artikel 8 dieses Über einkommens anerkannten Gerichtsständen.
Viele Staaten kennen bereits entsprechende Verpflichtungen, darunter die Schweiz (Artikel 264m Absatz 1 StGB).
Die Beweisregeln, die für die Zuständigkeit gestützt auf das Universalitätsprinzip gelten (Art. 8 Abs. 3), müssen dabei ebenso streng sein wie jene, die für die territoriale oder personelle Zuständigkeit gelten (Art. 8 Abs. 1 und 2). Das Übereinkommen verankert auch das Recht auf ein faires Verfahren in allen Verfahrensphasen (Art. 14 Abs. 3).
26 SR 0.191.02 12/49
Diese Bestimmung ist sehr wichtig angesichts der Schwierigkeiten bei der Beweisfüh rung, wenn die Strafverfolgung in einem anderen Staat als demjenigen erfolgt, in des sen Hoheitsgebiet die vom Übereinkommen erfassten Verbrechen begangen wurden. Sie übernimmt den Inhalt von Artikel 7 Absatz 3 UNCAT.
Art. 15 Verantwortlichkeit juristischer Personen Diese Bestimmung stützt sich auf Artikel 26 UNCAC und Artikel 10 UNTOC. Nach diesem Artikel verpflichten sich die Vertragsstaaten, die Verantwortlichkeit juris tischer Personen für ihre Beteiligung an den Verbrechen, auf die das Übereinkommen Anwendung findet, vorzusehen (Abs. 1). Diese Verantwortlichkeit kann strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Natur sein (Abs. 2). Gegen die zur Verant wortung gezogenen juristischen Personen müssen wirksame, angemessene und ab schreckende Sanktionen, darunter Geldsanktionen, verhängt werden können (Abs. 4). Die Verantwortlichkeit der juristischen Personen berührt nicht die strafrechtliche Ver antwortlichkeit der natürlichen Personen, die die Verbrechen direkt begangen haben (Abs. 3). Diese Bestimmung folgt der allgemeinen Tendenz im Strafrecht, neben der Verantwortlichkeit der natürlichen Personen die juristischen Personen zur Rechen schaft zu ziehen. Die eidgenössischen Räte haben die strafrechtliche Verantwortung der Unternehmen im Rahmen einer Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Artikel 102 ff. StGB eingeführt. Artikel 102 Absatz 1 StGB begründet die primäre und allei nige Verantwortlichkeit der Unternehmen, die sich an schweren Verbrechen beteili gen, wenn diese keinen natürlichen Personen zugerechnet werden können. Die Be stimmung von Artikel 102 Absatz 2 StGB sieht eine subsidiäre oder parallele Strafbar keit des Unternehmens und der natürlichen Person ausschliesslich für einen Katalog von Straftaten vor, in welchem die internationalen Verbrechen nicht erwähnt werden. Daraus folgt, dass es bei internationalen Verbrechen nicht möglich sein wird, eine ju ristische Person zusätzlich zu einer natürlichen Person zur Verantwortung zu ziehen. Das Unternehmen kann jedoch gemäss Artikel 102 Absatz 1 StGB für internationale Verbrechen, die in geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks begangen werden, wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens haftbar ge macht werden, wenn die Verbrechen keiner bestimmten natürlichen Person zuge rechnet werden können. Das Übereinkommen erlaubt es jedoch jedem Vertragsstaat, die Haftung juristischer Personen gemäss seinen Rechtsgrundsätzen festzulegen (Abs. 1). In diesem Sinne entspricht die schweizerische Gesetzgebung den Vorgaben der Konvention.
Art. 16 Verwendung und Schutz von Personendaten Hauptsächlich aufgrund der bedeutenden Entwicklungen im Bereich des Datenschut zes wurde eine umfassende Bestimmung ins Übereinkommen aufgenommen. Sie ge nügt den Datenschutzbestimmungen des IRSG und den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/680, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt. Artikel 16 findet auf Personendaten Anwendung, die auf der Grundlage des Überein kommens übermittelt werden (Abs. 1). Die Definition des Begriffs der «Personendaten» richtet sich dabei nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaates sowie dessen in ternationalen Verpflichtungen, für die Schweiz z. B. nach dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung von Personendaten.27
27 SR 0.235.1; vgl. auch Inkrafttreten des Änderungsprotokoll zur Konvention 108; dieses wurde am 7. September 2023 von der Schweiz ratifiziert.
Absätze 2 und 3 betreffen Bedingungen, welche die Vertragsstaaten für die Übermitt lung von Personendaten verlangen können, während Absätze 4 und 6 die Löschungs pflichten von falschen oder nicht mehr benötigten Personendaten verankert. Absatz 5 regelt Bedingungen zur Information der betroffenen Person bezüglich der Datenüber mittlung und Absatz 7 enthält die Verpflichtungen zum Schutz der Personendaten im empfangenden Staat. Absatz 8 regelt die Auskunftsrechte der betroffenen Person und Absatz 9 stellt sicher, dass ihr ein adäquates Rechtsmittel zur Verfügung stehen muss, wenn Bestimmungen dieses Artikels verletzt werden. Absatz 10 schliesslich hält als Auffangklausel fest, dass kein Vertragsstaat verpflichtet werden kann, aufgrund dieses Übereikommens Personendaten zu übermitteln, wenn sein nationales Datenschutzrecht einer entsprechenden Übermittlung entgegensteht. In diesem Zusammenhang ist es erwähnenswert, dass Artikel 16 die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus anderen völkerrechtlichen Instrumenten nicht berührt. Auch diese können folglich gestützt auf Absatz 10 einer Übermittlung von Personendaten entgegenstehen. Art. 17 Informationsaustausch ohne Ersuchen Das Übereinkommen erleichtert die spontane Übermittlung von Informationen im Rah men des innerstaatlichen Rechts, d. h. ohne vorheriges Ersuchen (Abs. 1 und 2). Eine solche Regelung kennen auch andere Konventionen, insbesondere Artikel 18 UNTOC, sowie das schweizerische Recht (Art. 67a IRSG). Ein schneller Austausch von Informationen über Straftaten und Orte, an denen sie be gangen wurden, ist für die Bekämpfung der internationalen Kriminalität unerlässlich. Dabei geht es insbesondere darum, spontan Informationen oder Angaben über die be gangenen Taten, d. h. ohne Rechtshilfeersuchen, an einen anderen Staat zu übermit teln, der besser für die Durchführung des Strafverfahrens geeignet ist, wie zum Beispiel an den Staat, in dem die Straftat begangen wurde. In solchen Fällen muss die Straf verfolgung so schnell wie möglich erfolgen. Die Bestimmung von Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens erlaubt es einem Staat, Informationen an einen anderen Staat zu übermitteln, wenn er der Auffassung ist, dass diese Informationen behilflich sein könnten, Ermittlungen oder Strafverfahren durchzu führen oder abzuschliessen. Art. 18 Kosten
Gemäss Artikel 18 des Übereinkommens trägt der ersuchte Vertragsstaat die gewöhn lichen Kosten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Dies entspricht der üblichen Rege lung bei der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen. Über die Übernahme ho her oder ausserordentlicher Ausgaben, die später anfallen, müssen sich die Parteien absprechen (Abs. 1). Die Bestimmung in Absatz 1 übernimmt den Inhalt von Artikel 18 Absatz 28 UNTOC. Kosten im Zusammenhang mit der Beiziehung von Sachverständigen im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats (Abs. 2 Bst. a), Kosten für die Herstellung und den Be trieb von Video- oder Telefonverbindungen (Abs. 2 Bst. b), die Vergütung der vom er suchten Vertragsstaat bereitgestellten Dolmetscher (Abs. 2 Bst. c) oder die Entschädi gung von Zeugen sowie deren Reise- und Aufenthaltskosten im Hoheitsgebiet des er suchten Vertragsstaats (Abs. 2 Bst. d) sind grundsätzlich vom ersuchenden Vertrags staat zu übernehmen, sofern der ersuchte Vertragsstaat nicht auf deren Erstattung ver zichtet. Auch die Kosten für die Beförderung in den ersuchenden Vertragsstaat einer sich in Haft befindlichen Person nach Artikel 36 oder einer Person, deren Auslieferung bean tragt wird, gehen zu Lasten des ersuchenden Vertragsstaats (Abs. 3 und 4). Die 14/49
Kosten für die Beförderung einer verurteilten Person trägt der Vertragsstaat, der die Sanktion vollstreckt (Abs. 5). Art. 19 Begriffsbestimmungen in Bezug auf Rechtshilfe und Auslieferung Die Begriffsbestimmungen entsprechen jenen von Artikel 2 Buchstaben d bis g UN CAC. Der Begriff «Einziehung» (Bst. a) bezeichnet die dauernde Entziehung von Vermö gensgegenständen aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung. Der Begriff bezieht sich auf vermögensrechtliche Sanktionen, die im innerstaatlichen Recht Strafen oder Massnahmen darstellen. Die Einziehung muss nicht unbedingt im Rah men eines Urteilsverfahrens angeordnet werden – sie kann auch im Rahmen einer Einstellungsverfügung oder eines separaten Einziehungsverfahrens erfolgen. Diesbe züglich ist festzuhalten, dass nach Schweizer Recht die Einziehung in bestimmten Fäl len von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden kann. «Einfrieren» oder «Beschlagnahme» (Bst. b) bezeichnet das vorübergehende Verbot der Übertragung, Umwandlung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder der Verfügung darüber oder die vorübergehende Verwahrung oder Kontrolle von Vermö gensgegenständen aufgrund einer Verfügung eines Gerichts oder einer anderen zu ständigen Behörde. Der Begriff «Erträge aus Straftaten» (Bst. c) umfasst alle Vermögensgegenstände, die unmittelbar oder mittelbar aus der Begehung einer Straftat, auf welche das Überein kommen Anwendung findet, stammen oder dadurch erlangt wurden. Der Begriff «Vermögensgegenstände» bezeichnet Vermögenswerte jeder Art, körper liche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, materielle oder immateri elle, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Eigentum an solchen Vermögenswerten oder Rechte daran belegen. Unter «Vermögenswerten» sind gemäss Artikel 70 Absatz 1 StGB alle wirtschaftlichen Vorteile zu verstehen, gleichgültig ob sie in einer Vermehrung der Aktiven oder in einer Verminderung der Passiven bestehen. Dieser Begriff erfasst somit auch beschränkte dingliche Rechte, Forderungen, immaterielle Rechte und andere Vermögensvorteile, soweit diese einer Schätzung zugänglich sind oder im Rahmen einer Ersatzforderung beziffert werden können28. Damit sind die «Vermögensgegenstände» gemäss Über einkommen vollständig abgedeckt. Art. 20 Zentrale Behörden Die Vertragsstaaten bestimmen eine Zentralstelle («zentrale Behörde»), die dem De
positar bekanntgegeben werden muss; in der Schweiz ist dies das Bundesamt für Jus tiz. Diese Behörde ist für die Übermittlung und Entgegennahme von Zusammenarbeits- und Auskunftsersuchen bezüglich der Zusammenarbeit sowie für deren rasche Erledi gung zuständig. Art. 21 Kommunikationsweg und einheitliche Ansprechpartner Rechtshilfeersuchen sind direkt an die von den Vertragsstaaten bestimmte Zentral stelle zu übermitteln (Abs. 1). Dessen ungeachtet können die Vertragsstaaten dem De positar mittels einer Erklärung mitteilen, dass Ersuchen auf diplomatischem Weg und/oder, soweit möglich, über Interpol zuzustellen sind. Die Bestimmung enthält über dies eine vertragliche Grundlage zur Übermittlung von Ersuchen, Informationen sowie
28 Vgl. BBl 1993 III 277 307 15/49
für die weitere Kommunikation auf elektronischem Weg, sofern die betroffenen Ver tragsstaaten zustimmen und die Vertraulichkeit geschützt sowie die Authentizität si chergestellt sind. Art. 22 Annehmbare Sprachen Da das Übereinkommen ausserhalb einer internationalen Organisation ausgehandelt wurde, existiert in seinem Kontext keine offizielle Sprache. Die Vertragsstaaten haben sich für eine offene Formulierung entschieden. So sind Ersuchen in einer für den er suchten Vertragsstaat annehmbaren Sprache zu stellen (Abs. 1). Jeder Vertragsstaat kann die von ihm akzeptierte(n) Sprache(n) mitteilen. Zu diesem Zweck unterrichtet jeder Vertragsstaat die zentralen Behörden der anderen Vertragsstaaten. Ausserdem können die Niederlande gemäss Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkom mens zusätzlich vorübergehende Unterstützung bei der Zusammenstellung und Bereit stellung praktischer Informationen zu den annehmbaren Sprachen leisten (Abs. 2). Die Schweiz akzeptiert Ersuchen in französischer, deutscher und italienischer Sprache oder solche, denen eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beiliegt. Die Zentralstelle kann auf Anfrage des ersuchenden Vertragsstaates die für den Fall relevante Sprache mitteilen. Art. 23 Anwendungsbereich des Teils III Das Übereinkommen schafft die Voraussetzungen, damit die Vertragsstaaten einander im weitest möglichen Umfang Rechtshilfe leisten bei Ermittlungen, Strafverfolgung und Gerichtsverfahren in Bezug auf die Verbrechen, auf die dieses Übereinkommen An wendung findet (Abs. 1). Dies gilt – vorbehaltlich der anwendbaren Gesetze und Ver träge – auch dann, wenn das Strafverfahren eine juristische Person gemäss Artikel 15 Absatz 1 dieses Übereinkommens betrifft (Abs. 2). Die Bestimmung von Artikel 23 des Übereinkommens übernimmt im Wesentlichen Ar tikel 18 Absatz 1 und 2 UNTOC. Art. 24 Zweck des Ersuchens Das Übereinkommen enthält eine Liste von Massnahmen, für welche um Rechtshilfe ersucht werden kann, wobei auch das innerstaatliche Recht des ersuchten Vertrags staates berücksichtigt wird (Bst. l). Die im Übereinkommen enthaltenen Massnahmen sind für die Schweiz unproblematisch. Sie entsprechen im Wesentlichen denjenigen der UNTOC (vgl. Art. 18-20 UNTOC) sowie der UNCAC (vgl. Art. 46, 49 und 50 UN CAC) sowie des IRSG. Zusätzlich enthält das Übereinkommen die Möglichkeit der
grenzüberschreitenden Observation (Bst. i), wie sie auch in Artikel 17 ZP II EUeR vor gesehen ist. Art. 25 Ersuchen und beigefügte Schriftstücke Die Bestimmung enthält die formellen Voraussetzungen an ein Ersuchen und die er gänzenden Dokumente, die einem Ersuchen beizulegen sind. Ersuchen müssen schriftlich ergehen und unter solchen Bedingungen, dass der er suchte Vertragsstaat die Authentizität des Ersuchens feststellen kann. Dies schliesst nicht aus, dass Ersuchen auch auf dem elektronischen Weg gestellt werden können, sofern der ersuchte Staat die Authentizität des Ersuchens prüfen kann (Abs. 1). In Absatz 2 sind die dem Ersuchen beizulegenden Dokumente aufgeführt. Diese ent sprechen denjenigen, wie sie auch in der UNTOC (vgl. Art. 18 Ziff. 15 UNTOC) sowie der UNCAC (vgl. Art. 46 Ziff. 15 UNCAC) sowie im IRSG vorgesehen sind. Das vorlie gende Übereinkommen sieht vor, dass das einschlägige nationale Recht anzugeben ist, unter Beilegung der entsprechenden Referenztexte, sowie die Angabe über die Strafe, die für die betreffenden Straftaten verhängt werden kann oder verhängt 16/49
wurde. Des Weiteren ist gegebenenfalls die Frist, innerhalb welcher die Rechtshilfe massnahme erfolgen sollte und die Gründe dafür anzugeben. Zudem ist, sofern an wendbar, ein Auszug des anwendbaren innerstaatlichen Rechts bezüglich Zeugnisver weigerung beizulegen (Abs.2). In dringenden Fällen und wenn sowohl der ersuchende wie auch der ersuchte Ver tragsstaat zustimmen, können Ersuchen auch mündlich oder auf jede andere Weise, die eine schriftliche Aufzeichnung hinterlässt, gestellt werden. Der ersuchende Ver tragsstaat muss ein formelles Ersuchen stellen, sobald dies vernünftigerweise möglich ist (Abs. 3). Die Möglichkeit, ein Ersuchen in dringenden Fällen vorab mündlich zu stel len, ist bereits in der UNTOC (Art. 18 Ziff. 14) sowie der UNCAC (Art. 46 Ziff. 14) vor gesehen. Art. 26 Vertraulichkeit von Rechtshilfeersuchen Rechtshilfeersuchen sind grundsätzlich vertraulich zu behandeln. In diesem Punkt weicht das vorliegende Übereinkommen von der UNTOC, UNCAC sowie dem EUeR29 ab, welche alle vorsehen, dass der ersuchende Vertragsstaat um Vertraulichkeit ersu chen muss, also Ersuchen nicht per se vertraulich sind. Grund dafür war der Einfluss von Staaten aus dem Bereich des Common Law in den Verhandlungen. Zugleich ent hält der im Übereinkommen vorgesehene Grundsatz der Vertraulichkeit eine Ein schränkung: Kann der ersuchte Vertragsstaat die Vertraulichkeit nicht wahren, so hat er den ersuchenden Vertragsstaat unverzüglich darüber zu informieren. Letzterer kann dann entscheiden, ob er dennoch am Ersuchen festhält oder nicht. Diese Einschrän kung ist für die Schweiz zentral. Denn der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Person ist vor dem Entscheid über die Rechtshilfe, also vor Herausgabe der Beweis mittel, das rechtliche Gehör zu gewähren, womit sie folglich über das Ersuchen infor miert wird (Art. 80b IRSG). Die Schweiz wird folglich die Vertraulichkeit der Ersuchen grundsätzlich nicht wahren können. Da aber vom Vertraulichkeitsgrundsatz abgewi chen werden kann, Ersuchen basierend auf dem Übereinkommen spezifische Verbre chen betreffen und deren Verfolgung in der Schweiz in die Zuständigkeit einer einzigen Behörde (Bundesanwaltschaft) fällt, war die Bestimmung für die Schweiz annehmbar. Art. 27 Vorläufige Massnahmen Der ersuchte Vertragsstaat kann nach seinem innerstaatlichen Recht und auf Ersuchen
des ersuchenden Vertragsstaats vorläufige Massnahmen zur Beweissicherung, Auf rechterhaltung eines bestehenden Zustands und zum Schutz bedrohter rechtlicher In teressen anordnen (Abs. 1). Der ersuchte Vertragsstaat kann das Ersuchen um vorläu fige Massnahmen teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen, einschliesslich durch Befristung der ersuchten Massnahmen, erledigen (Abs. 2). Vorläufige Massnah men sind in der schweizerischen Gesetzgebung in Artikel 18 IRSG vorgesehen. Laut Absatz 1 müssen die angeordneten vorläufigen Massnahmen mit dem innerstaat lichen Recht des ersuchten Vertragsstaates vereinbar sein. Ist die Schweiz der er suchte Vertragsstaat, so können die im Rahmen eines ausländischen Strafverfahrens verlangten vorläufigen Massnahmen angeordnet werden, wenn keine wichtigen Gründe (z. B. fehlende doppelte Strafbarkeit) einer solchen Zusammenarbeit entge genstehen. Absatz 2 regelt die Modalitäten. Schliesslich kann der ersuchte Vertrags staat die vorläufigen Massnahmen nur teilweise anordnen oder sie an Bedingungen knüpfen. Die Bestimmung von Artikel 27 des Übereinkommens ist anderen internationalen Über einkünften, insbesondere Artikel 24 ZP II EUeR, nachempfunden.
29 SR 0.351.1 17/49
Art. 28 Ergänzende Angaben Der ersuchte Staat kann verlangen, dass ihm innerhalb einer angemessenen Frist er gänzende Angaben übermittelt werden, wenn die gemachten Angaben für eine Ent scheidung über das Ersuchen oder die Erledigung des Ersuchens nicht ausreichen. Art. 29 Rechtsgrundlage der Rechtshilfe In Ermangelung eines anderen Rechtshilfevertrags zwischen den Vertragsstaaten dient dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Rechtshilfe in Bezug auf die Verbrechen, auf die das Übereinkommen Anwendung findet. Art. 30 Gründe für die Verweigerung der Rechtshilfe Das Übereinkommen sieht eine Reihe von Gründen vor, die Rechtshilfe abzulehnen. Diesen Verweigerungsgründen liegen wesentliche Interessen zugrunde, wobei es sich um dieselben Hindernisse handelt, die bereits in internationalen Übereinkünften oder im nationalen Rechtshilferecht verankert sind. Es sind dies in erster Linie zwingende Gründe für den Schutz der Menschenrechte wie das Verbot der Diskriminierung (Abs. 1 Bst. a), der Todesstrafe (Abs. 1 Bst. b), der Folter (Abs. 1 Bst. d) oder einer Strafe von unbestimmter Dauer (Abs. 1 Bst. j), sowie der Grundrechte im Strafverfahren wie die Einhaltung des Grundsatzes ne bis in idem (Abs. 1 Bst. c) oder das Verbot eines Aus nahme- oder Sondergerichts (Abs. 1 Bst. h). Es wird überdies festgehalten, dass die Rechtshilfe abgelehnt werden kann, wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens oder dem unter den Vertragsstaaten geltenden Recht gestellt wird (Abs. 1 Bst. f). In Bezug auf das zwischen den Parteien anwendbare Recht wird auf Artikel 4 des Übereinkom mens verwiesen, der vorsieht, dass Letzteres die Anwendung anderer Rechtsgrundla gen, wie z. B. eines bilateralen Vertrags zwischen zwei Vertragsstaaten, nicht ein schränken darf. Diese Bestimmung übernimmt den Inhalt von Artikel 18 Absatz 21 Buchstabe a UNTOC bzw. Artikel 46 Absatz 21 Buchstabe a UNCAC. Schliesslich kann die Rechtshilfe verweigert werden, wenn der ersuchte Vertragsstaat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, seine Souveränität, seine Sicherheit, seinen ordre public oder andere wesentliche Interessen zu beein trächtigen (Abs. 1 Bst. g). Darüber hinaus kann sie abgelehnt werden, wenn sie dem innerstaatlichen Rechtshilferecht des ersuchten Vertragsstaates zuwiderliefe (Abs. 1 Bst. i).
Die Rechtshilfe kann nicht mit der blossen Begründung abgelehnt werden, ein Ersu chen betreffe Fiskalsachen oder das Bankgeheimnis (Abs. 3). Diese Bestimmung ent spricht Artikel 18 Absatz 22 UNTOC sowie Artikel 46 Absatz 22 UNCAC. In der Schweiz ist der Ausschluss der Rechtshilfe bei reinen Fiskaldelikten in Artikel 3 Absatz 3 des IRSG explizit geregelt. Ein entsprechendes Ersuchen wird in der Schweiz daher mit Hinweis auf die Unvereinbarkeit mit nationalem Rechtshilferecht (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. i) abgelehnt. Jede Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens ist überdies zu begründen (Abs. 4) und wenn möglich unter Auflage von Bedingungen dennoch zu gewähren (Abs. 5). Diese Regelung entspricht dem IRSG sowie den Grundsätzen der UNTOC und UNCAC. Art. 31 Einschränkungen der Übermittlung und Verwendung von Informationen und Be weismitteln Dieser Artikel enthält im Wesentlichen den sogenannten Spezialitätsgrundsatz, wo nach der ersuchende Vertragsstaat die ihm zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne die vorherige Zustimmung des ersuchten Vertragsstaats
für andere als in dem Ersuchen bezeichnete Ermittlungen, Strafverfolgungsmassnah men oder Gerichtsverfahren verwenden darf. Art. 32 Erledigung des Ersuchens Das Übereinkommen sieht vor, dass die Ersuchen nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats und nach Möglichkeit gemäss den im Ersuchen bezeich neten Verfahren erledigt werden (Abs. 1). Die Erledigung des Ersuchens kann aufgeschoben werden, falls sie laufende Ermitt lungen, Strafverfolgungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren beeinträchtigen würde. Der ersuchte Vertragsstaat hat den Aufschub der Rechtshilfe zu begründen und insbe sondere die Bedingungen und die Frist zu nennen, unter denen beziehungsweise in nerhalb derer die Erledigung stattfinden könnte (Abs. 4). Diese Bestimmung entspricht den Grundsätzen der UNTOC und der UNCAC. Art. 33 Aussagen von Personen im ersuchten Vertragsstaat Zeugen und Sachverständige werden nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats vernommen. Sie können die Aussage verweigern, wenn das innerstaat liche Recht des ersuchten oder des ersuchenden Vertragsstaats dies zulässt (Abs. 1). Falsche Zeugenaussagen werden nach dem Recht des Vertragsstaats, in dessen Ho heitsgebiet Zeugen oder Sachverständige einvernommen werden, genauso bestraft, als wären sie in einem innerstaatlichen Strafverfahren erfolgt (Abs. 5). Art. 34 Einvernahme per Videokonferenz Dieser Artikel übernimmt weitgehend den Inhalt von Artikel 9 ZP II EUeR. Dank der Entwicklung neuer Technologien ist es heute möglich, dass eine Person in einem bestimmten Land mit einer Person oder Behörde in einem anderen Land über eine direkte Videoverbindung kommunizieren kann. Artikel 34 soll als Grundlage für ein solches Verfahren dienen, um die Schwierigkeiten in Bezug auf die geografische Ent fernung in Strafverfahren zu überwinden, wenn sich eine Person in einem Staat befin det und ihr Erscheinen zwecks Einvernahme in einem anderen Staat unerwünscht oder unmöglich ist. Er legt insbesondere die Regeln für Ersuchen auf Einvernahme per Vi deokonferenz und für den Ablauf dieser Einvernahmen fest. Der Artikel gilt für die Ein vernahme von Sachverständigen und Zeugen, kann aber mit Zustimmung des ersuch ten Staates auch auf die Nutzung von Videokonferenzen für die Identifizierung von Ge genständen, Personen oder Orten angewendet werden. Eine Einvernahme der be
schuldigten Person mittels Videokonferenz ist nur mit deren Zustimmung möglich. Eine der wichtigsten Verfahrensregeln lautet, dass die Einvernahme per Videokonfe renz den Grundsätzen des Rechts des ersuchten Vertragsstaates nicht zuwiderlaufen darf (Abs. 2) und die grundlegenden Verfahrensrechte eingehalten werden müssen (Abs. 5). Art. 35 Erscheinen von Personen im ersuchenden Vertragsstaat Die Bestimmung übernimmt den Inhalt von Artikel 10 EUeR, der die Fragen im Zusam menhang mit dem persönlichen Erscheinen von Zeugen und Sachverständigen vor den Justizbehörden des ersuchenden Vertragsstaates regelt, insbesondere hinsichtlich der Entschädigungen (Abs. 2 und 3). Im Gegensatz zum EUeR bestimmt dieses Übereinkommen, dass der Zeuge oder Sachverständige, der einer Vorladung nicht Folge leistet, im ersuchten Vertragsstaat nicht bestraft oder Zwangsmassnahmen unterworfen werden darf (Abs. 4).
Art. 36 Vorübergehende Überstellung in Haft gehaltener Personen Die Bestimmung von Artikel 36 übernimmt den Inhalt von Artikel 18 Absätze 10 und 11 UNTOC bzw. Artikel 46 Absätze 10 und 11 UNCAC, die die Überstellung einer inhaf tierten oder eine Strafe verbüssenden Person ermöglichen, damit sie in einem anderen Vertragsstaat aussagen oder als Zeuge erscheinen kann. Diese Überstellung bedarf der Zustimmung der betroffenen Person und im weiteren Sinne der beiden betroffenen Vertragsstaaten. Gemäss Artikel 70 IRSG kann die Schweiz eine in der Schweiz inhaftierte Person grundsätzlich einer ausländischen Behörde zuführen; die Zustimmung der in Haft ge haltenen Person ist in der Regel nicht Bedingung für die Zuführung. Ist die Person im Ausland nicht angeschuldigt oder handelt es sich um einen Schweizer Staatsangehö rigen, ist ihre schriftliche Zustimmung grundsätzlich erforderlich (Abs. 2). In der Praxis ist dies der Fall, wenn der ersuchende Vertragsstaat ein Rechtshilfeersu chen stellt, dessen Vollstreckung aus verfahrensrechtlichen Gründen die Anwesenheit im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates einer im Hoheitsgebiet des ersuchen den Vertragsstaates inhaftierten Person erfordert. Die Regelung des Artikels 36 ist mit Schweizer Recht vereinbar. Art. 37 Freies Geleit Zeugen, Sachverständige und andere Personen dürfen wegen Handlungen, Unterlas sungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats weder strafrechtlich verfolgt noch in Haft gehalten, bestraft oder einer sonstigen Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen werden (Abs. 1). Dieses freie Geleit endet, wenn die Zeugen, Sachverständigen oder andere Personen amtlich davon unterrichtet worden sind, dass ihre Anwesenheit im Hoheits gebiet nicht mehr verlangt wird, sie sich aber freiwillig nach einem Zeitraum von 15 Tagen oder einem anderen zwischen den Parteien vereinbarten Zeitraum dort aufge halten haben. Die Bestimmung des Übereinkommens ist identisch mit jener von Artikel
46 Absatz 27 UNCAC.
Obwohl im Übereinkommen in der französischen Fassung der Begriff der «Immunité» verwendet wird, handelt es sich in Wirklichkeit um ein «freies Geleit», insofern die Per son nicht wegen Handlungen verfolgt werden kann, die sie vor ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet begangen hatte, sondern wegen Taten verfolgt werden könnte, die sie während ihres Aufenthalts im Aufnahmestaat verübt hat. Art. 38 Übermittlung von Gegenständen, Schriftstücken, Akten und anderen Beweis mitteln Der ersuchte Vertragsstaat kann auf Verlangen des ersuchenden Vertragsstaats Ge genstände, Schriftstücke, Akten und andere Beweismittel übermitteln (Abs. 1). Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird das Übermittelte spätestens nach Abschluss des Verfahrens zurückgegeben (Abs. 2). Art. 39 Besondere Ermittlungsmethoden Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, sofern es die wesentlichen Grundsätze seiner in nerstaatlichen Rechtsordnung zulassen, im Rahmen seiner Möglichkeiten die erforder lichen Massnahmen zu treffen, damit seine zuständigen Behörden in seinem Hoheits gebiet auf angemessene Weise kontrollierte Lieferungen und andere besondere Er mittlungsmethoden wie die elektronische Überwachung oder andere Formen der Über wachung und verdeckte Ermittlungen anwenden können (Abs. 1).
Zu diesem Zweck wird den Vertragsstaaten nahegelegt, geeignete zwei- oder mehr seitige Übereinkünfte für die Anwendung solcher besonderen Ermittlungsmethoden im Rahmen der Zusammenarbeit auf internationaler Ebene abzuschliessen (Abs. 2). Diese Bestimmung übernimmt im Wesentlichen den Inhalt von Artikel 50 UNCAC. Sie hat keine eigenständige Bedeutung, da sie dafür nicht hinreichend bestimmt ist, ermög licht der Schweiz jedoch etwa die elektronische Überwachung des Post- und Fernmel deverkehrs als Ermittlungsmethode (Art. 18a IRSG). Art. 40 Verdeckte Ermittlungen Dieser Artikel entspricht weitgehend Artikel 19 ZP II EUeR, wonach der ersuchende Vertragsstaat und der ersuchte Vertragsstaat vereinbaren können, einander bei Ermitt lungen wegen Verbrechen, auf welche die betroffenen Vertragsstaaten dieses Über einkommen anwenden, durch verdeckt oder unter falscher Identität handelnde Beamte zu unterstützen (Abs. 1). Die Entscheidung, ob einem Ersuchen für verdeckte Ermittlungen stattgegeben werden soll, treffen die zuständigen Behörden des ersuchten Vertragsstaates, wobei sie insbe sondere ihr innerstaatliches Recht und ihre innerstaatlichen Verfahren beachten. Der ersuchende und der ersuchte Vertragsstaat vereinbaren die Dauer der verdeckten Er mittlungen, die genauen Voraussetzungen und die Rechtsstellung der betreffenden Be amten (Abs. 2). Art. 41 Gemeinsame Ermittlungsgruppen Dieser Artikel lehnt sich hauptsächlich an Artikel 20 ZP II EUeR an. Mittels gemeinsamer Ermittlungsgruppen können die zuständigen Behörden der Ver tragsstaaten für einen bestimmten Zweck und einen begrenzten Zeitraum strafrechtli che Ermittlungen in einem oder mehreren Vertragsstaaten durchführen; zu diesem Zweck treffen sie die erforderlichen Massnahmen im Einklang mit ihrem innerstaatli chen Recht und dem Völkerrecht (Abs. 1). Sie kommen insbesondere bei schwierigen und aufwändigen Ermittlungen (Abs. 2 Bst. a) zum Einsatz oder wenn der zugrunde liegende Sachverhalt ein koordiniertes und abgestimmtes Vorgehen in den beteiligten Vertragsstaaten erfordert (Abs. 2 Bst. b). Seit der Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Ter rorismus30 und seines Zusatzprotokolls31 sieht auch das IRSG in den Artikeln 80dter ff. IRSG spezifische Bestimmungen für die Einsetzung einer gemeinsamen Ermittlungs gruppe vor. Art. 42 Grenzüberschreitende Observation
Dieser Artikel übernimmt den Inhalt von Artikel 17 ZP II EUeR, der identisch ist mit jenem von Artikel 40 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ). Strafverfolgungsbeamte eines Vertragsstaats, die im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine Person observieren, die im Verdacht steht, an einem Ver brechen, auf das das Übereinkommen anwendbar ist, beteiligt gewesen zu sein, oder eine Person, bei der ernsthaft anzunehmen ist, dass sie die Identifizierung oder Auffin dung der vorgenannten Person herbeiführen kann, können ermächtigt werden, ihre Ob servation im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats fortzusetzen, wenn dieser der grenzüberschreitenden Observation auf der Grundlage eines zuvor gestellten Rechts hilfeersuchens zugestimmt hat. Die Zustimmung, die für das gesamte Hoheitsgebiet
30 SR 0.311.61 31 SR 0.311.611 21/49
gilt, kann mit Auflagen verbunden werden (Abs. 1). Über jeden Einsatz ist den Behör den des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet er stattgefunden hat, Bericht zu er statten (Abs. 4 Bst. g). Art. 43 Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Beamten Diese Bestimmung sieht vor, dass Beamte aus einem anderen Vertragsstaat als dem jenigen, in dem der Einsatz erfolgt, in Bezug auf Straftaten, die im Rahmen der beson deren Ermittlungsmethoden (Art. 39), der verdeckten Ermittlungen (Art. 40), der ge meinsamen Ermittlungsgruppen (Art. 41) und der grenzüberschreitenden Observation (Art. 42) gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, den strafrechtlichen Bestimmungen des letzteren Vertragsstaats unterstellt sind, sofern nichts anderes zwi schen den betroffenen Vertragsstaaten vereinbart worden ist. Artikel 43 des Übereinkommens lehnt sich an Artikel 21 ZP II EUeR an. Art. 44 Zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Beamten Sind Beamte eines Vertragsstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats im Einsatz, so haftet der Herkunftsstaat nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts des Vertragsstaats, in dem der Einsatz erfolgt, für den durch die Beamten bei ihrem Einsatz verursachten Schaden im Zusammenhang mit besonderen Ermittlungsmethoden (Art. 39), verdeckten Ermittlungen (Art. 40), gemeinsamen Ermittlungsgruppen (Art. 41) und grenzüberschreitenden Observationen (Art. 42) (Abs. 1). Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Schaden verursacht wurde, leistet dafür Schadensersatz nach den gleichen Bedingungen, wie wenn der Schaden von seinen eigenen Beamten verursacht worden wäre (Abs. 2). Allerdings muss der Vertragsstaat, dessen Beamte den Schaden verursacht haben, den Betrag des Schadenersatzes, der den Opfern des Schadens geleistet wurde, vollständig erstatten (Abs. 3). Dieser Artikel stützt sich auf Artikel 22 ZP II EUeR. Art. 45 Internationale Zusammenarbeit zum Zweck der Einziehung Der Inhalt dieser Bestimmung ist grundsätzlich breiter gefasst als die Einziehung ge mäss Artikel 69 ff. StGB, da sie die Möglichkeit vorsieht, auch Vermögenswerte einzu ziehen, die zur Wiedergutmachung gegenüber Opfern (vgl. Art. 83) bestimmt sind. Die Einziehung gemäss Artikel 45 umfasst daher neben deliktischen Werkzeugen und De liktserträgen auch andere Vermögenswerte zum Zwecke der Wiedergutmachung. Al
lerdings bezieht sich die Bestimmung nur auf Erträge aus Verbrechen oder Vergehen, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, d. h. auf internationale Verbrechen. Der aus dem schweizerischen Recht bekannte «Nexus» zwischen der Tat und den Vermögenswerten bleibt also erhalten. Als Beispiel wären Vermögenswerte zu nennen, die durch den illegalen Abbau natürlicher Ressourcen in Konfliktgebieten erlangt werden – was den Tatbestand der Plünderung als Kriegsverbrechen erfüllen kann. Solche Vermögenswerte könnten eingezogen werden – explizit auch zum Zwe cke einer späteren Wiedergutmachung. Der gesamte Artikel 45 steht unter dem Vorbehalt des nationalen Rechts. Das Schwei zer Einziehungsrecht ist damit konform mit demjenigen des Übereinkommens (vgl. Abs. 1). Ein Vertragsstaat, der um Einziehung von sich in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Erträgen aus Verbrechen oder von entsprechenden Ersatzforderungen ersucht wurde, kann entweder: • das Ersuchen an seine zuständigen Behörden weiterleiten, um eine Einzie hungsentscheidung zu erwirken und sie vollstrecken zu lassen (Abs. 1 Bst. a), oder 22/49
• eine von einem Gericht im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaats er lassene Einziehungsentscheidung an seine zuständigen Behörden weiterleiten, soweit sie sich auf im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats befindliche Erträge aus Verbrechen, Vermögensgegenstände, Geräte oder andere Tat werkzeuge, die bei Verbrechen Verwendung fanden oder finden sollten, bezieht (Abs. 1 Bst. b). Gemäss Absatz 10 werden auch Entscheidungen oder Massnahmen im Zusammen hang mit der Einziehung vom ersuchten Vertragsstaat in Einklang mit seinem inner staatlichen Recht getroffen. Art. 46 Rückgabe Der ersuchte Vertragsstaat kann beschlagnahmte oder eingezogene Vermögensge genstände, die durch ein internationales Verbrechen erlangt wurden, dem ersuchenden Vertragsstaat zur Rückerstattung an die Opfer herausgeben, soweit sein innerstaatli ches Recht dies zulässt (Abs. 1). Auch das gesamte Herausgaberecht steht unter dem Vorbehalt des nationalen Rechts und das Übereikommen schafft keine darüber hinausgehenden Verpflichtungen. Im schweizerischen Recht richtet sich die Herausgabe zur Rückerstattung an die Opfer grundsätzlich nach Artikel 74a IRSG. Der ersuchte Vertragsstaat, der Gegenstände, Schriftstücke, Akten oder Beweismittel übermittelt, kann auf deren Rückgabe verzichten, wenn dadurch deren Rückgabe an den rechtmässigen Eigentümer erleichtert wird (Abs. 2). Die Bestimmung des Übereinkommens übernimmt den Inhalt von Artikel 14 Absatz 2 UNTOC. Art. 47 Verfügung über eingezogene Vermögenswerte Ein Vertragsstaat, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 45 Erträge aus Verbre chen oder Vermögensgegenstände eingezogen hat, verfügt darüber nach seinem in nerstaatlichen Recht und seinen Verwaltungsverfahren (Abs. 1). Vertragsstaaten, die auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats tätig werden, müssen im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht die Herausgabe der eingezogenen Er träge aus Verbrechen, der Vermögensgegenstände oder des entsprechenden Werts an den ersuchenden Vertragsstaat in Erwägung ziehen, damit er die Opfer entschädi gen kann (Abs. 2). Eine solche Rückgabe kann auch durch eine Teilung («Sharing») mit anderen Vertragsstaaten erfolgen (Abs. 3). Das Schweizer Herausgabesystem bestehend aus Artikel 74a IRSG, Exequaturverfah ren und Teilung gestützt auf das Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermö
genswerte32 ist kompatibel mit dem Übereinkommen. Art. 48 Übertragung von Verfahren Die Vertragsstaaten können einander die Verfahren zur Verfolgung internationaler Ver brechen übertragen, wenn die Straftat mehrere Vertragsstaaten betrifft. Dies geschieht im Interesse der Effizienz der Strafverfolgung. Art. 49 Anwendungsbereich des Teils IV Das Übereinkommen findet Anwendung, wenn die Person, die Gegenstand eines Aus lieferungsersuchens eines Vertragsstaats ist, sich im Hoheitsgebiet des ersuchten Ver tragsstaats befindet (Abs. 1).
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Die Auslieferung kann bewilligt werden, wenn das Verbrechen, das Gegenstand des Ersuchens ist, sowohl nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats als auch des ersuchenden Vertragsstaats mit einer Freiheitsstrafe von mindestens ei nem Jahr als Höchststraffe bedroht ist. Wurde die Person im ersuchenden Vertrags staat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, so muss ausserdem die Restdauer der zu ver büssenden Freiheitsstrafe mindestens sechs Monate betragen (Abs. 2). Betrifft das Auslieferungsersuchen zudem mehrere Straftaten, von denen mindestens eine in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt, so kann der ersuchte Ver tragsstaat das Übereinkommen auch auf die anderen Verbrechen anwenden (Abs. 3). Alle vom Übereinkommen erfassten Verbrechen gelten von Rechts wegen als in die zwischen den Vertragsstaaten anwendbaren Auslieferungsverträge eingeschlossen (Abs. 4). Art. 50 Rechtsgrundlage für die Auslieferung Besteht zwischen den Vertragsstaaten kein anderer Auslieferungsvertrag, dient dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die Verbre chen, auf die das Übereinkommen Anwendung findet. Art. 51 Gründe für die Ablehnung der Auslieferung Das Übereinkommen sieht eine Reihe von Gründen für die Ablehnung der Auslieferung vor. Diesen Ablehnungsgründen liegen wesentliche Interessen zugrunde. Es handelt sich dabei um dieselben Hindernisse, die bereits in internationalen Übereinkünften oder im innerstaatlichen Rechtshilferecht der Schweiz verankert sind. In erster Linie sind es zwingende Gründe im Bereich des Schutzes der Menschenrechte wie das Verbot der Diskriminierung (Abs. 1 Bst. a), der Todesstrafe (Abs. 1 Bst. b) und der Folter (Abs. 1 Bst. d), sowie der Verfahrensgrundrechte wie das Verbot einer lebenslangen Freiheits strafe ohne die Möglichkeit einer bedingten Entlassung oder einer Strafe von unbe stimmter Dauer (Abs. 2 Bst. a), die Einhaltung des Grundsatzes ne bis in idem (Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 Bst. c) oder das Verbot eines Ausnahme- oder Sondergerichts (Abs. 1 Bst. e) oder die Verjährung vorbehaltlich Artikel 11 des Übereinkommens (Abs. 2 Bst. i). Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn das Ersuchen nicht in Übereinstim mung mit diesem Übereinkommen gestellt wird (Abs. 2 Bst. g) oder wenn sie die Sou veränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des er
suchten Vertragsstaats beeinträchtigt (Abs. 2 Bst. j). Schliesslich ist die ersuchte Vertragspartei verpflichtet, bevor sie ein Auslieferungser suchen ablehnt, mit dem ersuchenden Vertragsstaat zu prüfen, ob die Auslieferung unter Auflage von Bedingungen bewilligt werden kann. Wird die Auslieferung unter die sen Bedingungen akzeptiert, muss sich der ersuchende Vertragsstaat an diese Bedin gungen halten (Abs. 3). Art. 52 Grundsatz der Spezialität Die ausgelieferte Person darf nur wegen einer anderen Straftat oder einer anderen Sicherheitsmassnahme, als jener, die der Auslieferung zugrunde liegt, strafrechtlich verfolgt, verurteilt oder in Haft gehalten werden, wenn der Vertragsstaat, der sie aus geliefert hat, zustimmt oder wenn die ausgelieferte Person, obwohl sie die Möglichkeit gehabt hatte, das Hoheitsgebiet des Vertragsstaats innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn sie nach dessen Verlassen dort hin zurückgekehrt ist (Abs. 1 Bst. a und b).
Art. 53 Weiterlieferung an einen Drittstaat Die ausgelieferte Person darf vom ersuchenden Vertragsstaat nur mit der Zustimmung des ersuchten Vertragsstaats an einen anderen Vertragsstaat oder Drittstaat überge ben werden, es sei denn, die Person hatte gemäss Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b die Möglichkeit, das Hoheitsgebiet zu verlassen, und hat dies nicht innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung getan, oder sie ist nach dessen Verlassen dorthin zurückgekehrt. Art. 54 Auslieferung von Staatsangehörigen Ein Vertragsstaat kann die Auslieferung seiner Staatsangehörigen ablehnen, unter der Bedingung, dass er in der Lage ist, die entsprechenden Strafverfahren selbst zu führen (Abs. 1). Ein Staat, der eigene Staatsbürger ausliefert, kann dies unter der Bedingung tun, dass der Urteilsvertragsstaat ihm die Person rücküberstellt, damit sie die Strafe im Heimatstaat verbüsst (Abs. 2). Wird eine Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung einer bereist ausgefällten Freiheitsstrafe verweigert, so ist der Vertragsstaat, der die Auslieferung ablehnt, nach Massgabe seines nationalen Rechts verpflichtet, die ent sprechende Strafe selbst zu vollstrecken (Abs. 3). Art. 55 Erledigung des Ersuchens Die Erledigung des Auslieferungsersuchens unterliegt den im innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats vorgesehenen Bedingungen (Abs. 1). Im schweizeri schen Recht ist der Vollzug der Auslieferung in den Artikeln 56 ff. IRSG geregelt. Art. 56 Ersuchen und beigefügte Schriftstücke Auslieferungsersuchen müssen schriftlich gestellt werden (Abs. 1) und je nach Fall ins besondere die Beschreibung der Person enthalten (Abs. 2 Bst. a), den Wortlaut der einschlägigen, das Verbrechen definierenden Gesetzesbestimmung (Abs. 2 Bst. b), ei nen Haftbefehl und eine Beschreibung des Sachverhalts des Verbrechens und der Orte, an denen das Verbrechen verübt wurde (Abs. 2 Bst. c), ein Urteil oder eine andere Urkunde, aus der die Verurteilung der Person hervorgeht (Abs. 2 Bst. d, e, f) oder sons tige Informationen und/oder Beweismittel nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts des ersuchten Vertragsstaats (Abs. 3). Art. 57 Vertraulichkeit von Auslieferungsersuchen Der ersuchte Vertragsstaat ist verpflichtet, das Auslieferungsersuchen, seinen Inhalt und den diesbezüglichen Entscheid vertraulich zu behandeln, es sei denn, die Erledi
gung des Ersuchens erfordere etwas anderes. Kann der ersuchte Vertragsstaat dem Erfordernis der Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt er den ersuchenden Ver tragsstaat davon in Kenntnis. Letzterer kann dann entscheiden, ob er am Ersuchen festhält oder nicht. Diese Einschränkung ist für die Schweiz zentral. Denn der vom Aus lieferungsersuchen betroffenen Person ist vor dem Entscheid über die Auslieferung das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 52 IRSG). Die Schweiz wird folglich die Vertraulich keit der Ersuchen grundsätzlich nicht wahren können. Da aber die Möglichkeit, vom Grundsatz der Vertraulichkeit abzuweichen, vorgesehen ist und Ersuchen basierend auf dem Übereinkommen internationale Verbrechen betreffen, für deren Bearbeitung in der Schweiz nur die Bundesanwaltschaft zuständig sein wird, war die Bestimmung für die Schweiz annehmbar. Art. 58 Konkurrierende Ersuchen Werden von mehreren Vertragsstaaten oder zuständigen internationalen Strafgerich ten konkurrierende Auslieferungsersuchen gestellt, so trifft der ersuchte Vertragsstaat seine Entscheidung unter Berücksichtigung der Verpflichtungen im Hinblick auf den Vorrang der Gerichtsbarkeit nach einer völkerrechtlichen Übereinkunft, durch die er
gebunden ist (Abs. 1). Besteht keine solche völkerrechtliche Übereinkunft, trifft der er suchte Vertragsstaat seine Entscheidung unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände des Einzelfalls wie der Schwere der Verbrechen und des Ortes ihrer Bege hung, der Daten der Ersuchen, der Staatsangehörigkeit der Personen (Täter und Op fer) und der Möglichkeit einer späteren Auslieferung an einen anderen Vertragsstaat (Abs. 2). Art. 59 Vorläufige Auslieferungshaft Der ersuchte Vertragsstaat kann auf Verlangen des ersuchenden Vertragsstaats eine Person bis zu ihrer Auslieferung in Haft nehmen (Abs. 1). Das Ersuchen um vorläufige Auslieferungshaft enthält insbesondere die Beschreibung der Person, den Wortlaut der einschlägigen, das Verbrechen definierenden Gesetzes bestimmung, einen Haftbefehl und eine Beschreibung des Sachverhalts des Verbre chens und der Orte, an denen es verübt wurde (Abs. 2). Der ersuchte Vertragsstaat setzt den ersuchenden Vertragsstaat innerhalb einer ange messenen Frist über das Ergebnis seiner Bearbeitung des Ersuchens um Ausliefe rungshaft in Kenntnis (Abs. 3). Art. 60 Berücksichtigung von Haftzeiten Der ersuchende Vertragsstaat wird ermutigt, bei der Festlegung der Haftdauer, die bei ihm aufgrund einer verhängten Freiheitsstrafe oder sichernden Massnahme noch zu verbüssen ist, nach seinem innerstaatlichen Recht die Haftdauer zu berücksichtigen, die sich im Rahmen der Erledigung des Auslieferungsersuchens im ersuchten Ver tragsstaat ergeben hat. Art. 61 Übergabe der auszuliefernden Person Der ersuchende Vertragsstaat und der ersuchte Vertragsstaat konsultieren einander, nachdem sie sich über das Auslieferungsersuchen geeinigt haben, und vereinbaren den Ort und den Zeitpunkt der Übergabe. Darüber hinaus informiert der ersuchte Ver tragsstaat den ersuchenden Vertragsstaat über die Dauer der Auslieferungshaft der gesuchten Person (Abs. 1). Verhindert höhere Gewalt die Übergabe oder Übernahme der ausgelieferten Person, vereinbaren die beiden Staaten einen neuen Zeitpunkt (Abs. 3). Wurde die gesuchte Person jedoch nach Ablauf dieser Frist nicht ausgeliefert, wird sie 30 Tage nach Ablauf dieser Frist oder spätestens nach Ablauf von 45 Tagen freigelassen, sofern der er suchte Vertragsstaat nichts anderes vorsieht. Er kann es ablehnen, die Person wegen desselben Verbrechens auszuliefern (Abs. 2).
Art. 62 Aufgeschobene oder vorübergehende Übergabe Der ersuchte Vertragsstaat kann, nachdem er das Auslieferungsersuchen gutgeheis sen hat, die Übergabe der gesuchten Person aufschieben, damit er sie selbst straf rechtlich verfolgen kann oder, falls sie bereits verurteilt worden ist, damit sie in seinem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüsst, die wegen eines anderen Verbrechens verhängt wurde als desjenigen, dessentwegen um Auslieferung ersucht worden ist (Abs. 1). Der ersuchte Vertragsstaat kann die Person auch vorübergehend dem ersuchenden Ver tragsstaat unter Bedingungen übergeben, die von den betroffenen Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden (Abs. 2).
Art. 63 Vereinfachtes Auslieferungsverfahren Der ersuchte Vertragsstaat kann die Auslieferung im vereinfachten Verfahren bewilli gen, soweit das innerstaatliche Recht dies zulässt und die Person, um deren Ausliefe rung ersucht wird, zustimmt. Im schweizerischen Recht ist die vereinfachte Ausliefe rung in Artikel 54 IRSG geregelt. Art. 64 Herausgabe von Gegenständen Der ersuchte Vertragsstaat kann auf Ersuchen des ersuchenden Vertragsstaats die als Beweismittel dienenden (Abs. 1 Bst. a) oder aus einem Verbrechen herrührenden (Abs. 1 Bst. b) Gegenstände nach Massgabe seines innerstaatlichen Rechts beschlag nahmen und übergeben. Die Sicherstellung von Gegenständen ist in Artikel 45 IRSG geregelt. Art. 65 Durchlieferung der auszuliefernden Person Soll eine Person an einen Vertragsstaat durch das Hoheitsgebiet eines anderen Ver tragsstaats ausgeliefert werden, so ersucht der Vertragsstaat, an den die Person aus geliefert werden soll, den anderen Vertragsstaat schriftlich um die Bewilligung der Durchlieferung dieser Person. Für einen einfachen Überflug über das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats ist keine Durchlieferungsbewilligung erforderlich (Abs. 1). Die Durchlieferung einer inhaftierten Person ist im schweizerischen Recht in Artikel 20a IRSG geregelt. Zu diesem Zweck gibt der ersuchte Vertragsstaat dem Ersuchen umgehend statt, so fern seine wesentlichen Interessen dadurch nicht beeinträchtigt werden (Abs. 2). Der Vertragsstaat, durch den eine Person durchgeliefert wird, stellt sicher, dass die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, die Person während der Durchliefe rung in Haft zu halten (Abs. 3), dies ist für die Schweiz in Artikel 72 Absatz 2 IRSG geregelt. Er kann ein Ersuchen um Bewilligung der Durchlieferung eines seiner Staats angehörigen durch sein Hoheitsgebiet auch ablehnen (Abs. 6), wobei das Schweizer Recht keinen solchen Vorbehalt kennt (Art. 7 Abs. 2 IRSG). Art. 66 Anwendungsbereich des Teils V und Begriffsbestimmungen in Bezug auf die Überstellung verurteilter Personen Eine Person, die wegen eines Verbrechens, auf das dieses Übereinkommen Anwen dung findet, verurteilt wurde, kann zur Verbüssung einer gegen sie verhängten Strafe an einen anderen Vertragsstaat überstellt werden. Art. 67 Voraussetzungen für die Überstellung Die Überstellung einer wegen eines Verbrechens, auf das dieses Übereinkommen An
wendung findet, verurteilten Person kann vom Urteilsvertragsstaat oder vom Vollstre ckungsvertragsstaat verlangt werden (Abs. 1). Die verurteilte Person kann ihren Wunsch um Überstellung entweder gegenüber dem Urteilsvertragsstaat oder dem Voll streckungsvertragsstaat äussern (Abs. 2). Die Überstellung einer verurteilten Person ist möglich, wenn verschiedene Vorausset zungen erfüllt sind. Die verurteilte Person muss zunächst Staatsangehörige des Voll streckungsvertragsstaats sein (Abs. 3 Bst. a), wobei sich dieser Begriff nach dessen Erklärung unter Artikel 9 richtet. Es muss sich um ein rechtskräftiges, nicht mehr an fechtbares Urteil handeln (Abs. 3 Bst. b). Die Dauer der zu verbüssenden Strafe muss mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3 Bst. c). Die verurteilte Person oder in ge wissen Fällen ihr gesetzlicher Vertreter müssen der Überstellung zugestimmt haben, (Abs. 3 Bst. d). Schliesslich müssen sich der Urteilsvertragsstaat und der Vollstre ckungsvertragsstaat auf die Überstellung einigen (Abs. 3 Bst. e).
Art. 68 Informationspflicht Die verurteilte und zu überstellende Person muss vom Urteilsvertragsstaat über die Möglichkeiten der Überstellung und ihre rechtlichen Folgen informiert werden (Abs. 1). Sie ist ferner von allen veranlassten Massnahmen oder Entscheiden des Urteils- oder Vollstreckungsvertragsstaats betreffend das Überstellungsgesuch in Kenntnis zu set zen (Abs. 5). Der Urteilsvertragsstaat unterrichtet den Vollstreckungsvertragsstaat so bald wie mög lich nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils über den Wunsch der verurteilten Person, überstellt zu werden (Abs. 2). Die verurteilte Person kann jedoch die Überstellung nicht selbst beantragen, da diese ausschliesslich dem Urteils- und Vollstreckungsvertrags staat obliegt. Zu diesem Zweck übermittelt der Urteilsvertragsstaat dem Vollstre ckungsvertragsstaat auf dessen Ersuchen bestimmte Informationen (Abs. 4), wie ins besondere Angaben zur Identität der verurteilten Person (Abs. 3 Bst. a) oder gegebe nenfalls ihre Adresse (Abs. 3 Bst. b), die Darstellung des Sachverhalts, welcher der Sanktion zugrunde liegt (Abs. 3 Bst. c) oder die verhängte Strafe (Abs. 3 Bst. d und e) oder gegebenenfalls eine Erklärung, dass das Ersuchen um Überstellung nach diesem Übereinkommen gestellt wird (Abs. 3 Bst. f). Art. 69 Ersuchen, Antworten und beigefügte Schriftstücke Ersuchen um Überstellung und die Antworten darauf müssen schriftlich übermittelt wer den (Abs. 1). Diese Aufgabe liegt grundsätzlich in der Kompetenz der Justizministerien der Vertragsstaaten. In der Schweiz ist das Bundesamt für Justiz dafür zuständig (Art. 104 Abs. 1 IRSG). Zu diesem Zweck muss der ersuchte Staat den ersuchenden Vertragsstaat umgehend über seine Annahme oder Ablehnung des Ersuchens und ge gebenenfalls über die Gründe für die Ablehnung unterrichten (Abs. 2). Der Vollstreckungsvertragsstaat kann auf Ersuchen des Urteilsvertragsstaats be stimmte Schriftstücke zur Verfügung stellen, wie beispielsweise eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass die verurteilte Person Staatsangehörige des Vollstreckungsvertrags staats ist (Abs. 3 Bst. a), eine Kopie der Rechtsvorschriften des Vollstreckungsvertrags staats, welche die Verurteilung durch den Urteilsvertragsstaat nach innerstaatlichem Recht begründen können (Abs. 3 Bst. b), eine Mitteilung zu den Vollstreckungsmoda
litäten der Strafe im Falle einer Überstellung (Abs. 3 Bst. c) sowie zur bedingten oder vorzeitigen Entlassung (Abs. 3 Bst. d). Die einem Ersuchen gemäss schweizerischem Recht beizulegenden Schriftstücke sind in Artikel 103 IRSG aufgeführt. Die Bestimmung ist mit dem Übereinkommen kompati bel. Art. 70 Zustimmung und Nachprüfung Der Urteilsvertragsstaat hat dafür zu sorgen, dass die Person, die der Überstellung zustimmt, dies freiwillig und im vollen Bewusstsein der rechtlichen Folgen für sie tut (Abs. 1). Das Übereinkommen beruht nämlich auf dem Grundsatz, dass die Vollstre ckung der Strafe im Vollstreckungsvertragsstaat nur mit der vorherigen Zustimmung der verurteilten Person erfolgen darf. Der Vollstreckungsvertragsstaat ist befugt, die Zustimmung durch einen Konsularbeamten oder einen anderen von beiden Staaten im gegenseitigen Einvernehmen bezeichneten staatlichen Amtsträger überprüfen zu las sen (Abs. 2). Die Zustimmung der verurteilten Person ist ausdrücklich als Überstellungsvorausset zung sowohl in Artikel 101 Absatz 1 IRSG als auch in Artikel 7 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen verankert.33
33 SR 0.343 28/49
Art. 71 Personen, die den Urteilsvertragsstaat verlassen haben Diese Bestimmung betrifft die Situation, in der eine ausländische Person, gegen die eine rechtsgültige Verurteilung ergangen ist, in den Staat ihrer Staatsangehörigkeit ge flohen oder in diesen zurückgekehrt ist, wobei sie sich bewusst war, dass ein Verfahren anhängig war (Abs. 1 Bst. a) oder im Urteilsvertragsstaat ein Urteil gegen sie ergangen war (Abs. 1 Bst. b). In einer solchen Situation kann der Urteilsvertragsstaat den Staat der Staatsangehörigkeit der Person ersuchen, die Urteilsvollstreckung zu übernehmen. Beide Vertragsstaaten führen einen Informationsaustausch durch. Dabei werden wich tige Schriftstücke über die Identität der verurteilten Person, aber auch über die inner staatlichen Rechtsbestimmungen des Urteilsvertragsstaats und des Vertragsstaates der Staatsangehörigkeit der Person übermittelt (Abs. 2). Es wird ausdrücklich auf die Zustimmung der verurteilten und entflohenen Person ver zichtet (Abs. 3). Die Übertragung des Strafvollzugs ist in analoger Weise auch in Artikel 2 des Zusatz protokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen geregelt.34 Art. 72 Verurteilte Personen, die der Ausweisung oder Abschiebung unterliegen Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen es der verurteilten Person nach dem Ver büssen ihrer Strafe nicht mehr gestattet ist, im Urteilsvertragsstaat zu bleiben. In diesen Fällen ist ausnahmsweise eine Überstellung auch gegen den Willen der betroffenen Person möglich (Abs. 1), solange die Person rechtliches Gehör erhalten hat (Abs. 2). Die Bestimmung regelt das anwendbare Verfahren und gewisse Einschränkungen im Detail (Abs. 3 ff.). Diese Bestimmung betrifft Gerichtsurteile und Verwaltungsentschei dungen, nach denen die betreffende Person verpflichtet ist, das Hoheitsgebiet des Ur teilsvertragsstaats zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verlassen. In der Schweiz sind davon Ausländer betroffen, gegen die eine Wegweisungs- oder Abschiebungsmass nahme vollzogen werden muss (eine solche Massnahme ist in der Regel mit einem Einreiseverbot verbunden). Art. 73 Wirkungen der Überstellung für den Urteilsvertragsstaat Durch die Überstellung der verurteilten Person in den Vollstreckungsvertragsstaat wird die Vollstreckung der Strafe im Urteilsvertragsstaat ausgesetzt (Abs. 1). Der Urteilsver
tragsstaat darf die Strafe nicht mehr vollstrecken, wenn der Vollstreckungsvertrags staat sie für abgeschlossen erachtet (Abs. 2). Diese Bestimmung beruht auf Artikel 8 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen. Art. 74 Wirkungen der Überstellung für den Vollstreckungsvertragsstaat Der Vollstreckungsvertragsstaat kann die Vollstreckung der Strafe fortsetzen (Abs. 1 Bst. a) oder die Strafe in eine Sanktion umwandeln, die nach dem innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsvertragsstaats für dasselbe Verbrechen vorgesehen ist (Abs. 1 Bst. b). Die Vollstreckung der Sanktion richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht des Voll streckungsvertragsstaats, und allein dieser Staat ist zuständig, diesbezügliche Ent scheidungen zu treffen (Abs. 4). Diese Bestimmung entspricht jener von Artikel 107 Absatz 1 IRSG, wonach die Vollstreckung vollumfänglich nach schweizerischem Recht erfolgt.
34 SR 0.343.1 29/49
Diese Bestimmung übernimmt im Wesentlichen jene von Artikel 9 des Übereinkom mens über die Überstellung verurteilter Personen. Art. 75 Fortsetzung der Vollstreckung Im Falle einer Fortsetzung der Vollstreckung ist der Vollstreckungsvertragsstaat an die rechtliche Art und die Dauer der Sanktion gebunden, wie sie vom Urteilsvertragsstaat festgelegt worden ist (Abs. 1). Ist die Art oder Dauer der Sanktion mit dem innerstaat lichen Recht des Vollstreckungsvertragsstaats nicht vereinbar, so kann dieser die Sanktion durch einen Gerichts- oder Verwaltungsentscheid an die Strafe oder Mass nahme anpassen, die nach seinem innerstaatlichen Recht für ein Verbrechen dersel ben Art vorgesehen ist. Dabei muss diese soweit wie möglich der zu vollziehenden Sanktion entsprechen. Sie darf weder die Sanktion verschärfen noch das nach dem innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsvertragsstaats vorgesehene Höchstmass überschreiten (Abs. 2). Diese Bestimmung übernimmt den Inhalt von Artikel 10 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen. Art. 76 Umwandlung der Sanktion Artikel 76 betrifft die Umwandlung der zu vollziehenden Sanktion, d. h. das Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, mit dem die im Urteilsvertragsstaat verhängte Sanktion durch eine im Recht des Vollstreckungsvertragsstaats vorgesehene Sanktion ersetzt wird. Dieses Verfahren wird üblicherweise als Exequatur bezeichnet. Diese Bestim mung ist von zentraler Bedeutung, wenn sich das Strafvollzugssystem des Vollstre ckungsvertragsstaats bezüglich der Klassifikation der Sanktionen oder der Dauer der Freiheitsstrafe für eine Straftat derselben Art von jenem des Urteilsvertragsstaats un terscheidet. Die Umwandlung der Sanktion richtet sich nach dem Recht des Vollstre ckungsvertragsstaats. Dieser Artikel übernimmt den Inhalt von Artikel 11 des Übereinkommens über die Über stellung verurteilter Personen. Art. 77 Revision Nur der Urteilsvertragsstaat hat das Recht, über eine Revision zu entscheiden, da das Revisionsverfahren nicht Gegenstand der Vollstreckung ist, sondern darauf abzielt, ein rechtskräftiges Urteil in Anbetracht neuer materieller Elemente zu überprüfen. Somit ist allein der Urteilsvertragsstaat für die Beurteilung der Beschwerde zuständig, insbesondere weil er eher in der Lage ist, neue Beweismittel zum strittigen Punkt zu erheben.
Die Bestimmung von Artikel 77 übernimmt den Inhalt von Artikel 13 des Übereinkom mens über die Überstellung verurteilter Personen. Bereits im Zusammenhang mit die sem Übereinkommen wurde in der deutschen Fassung der Begriff «Wiederaufnahme» verwendet, der sich jedoch offenbar an der Terminologie Deutschlands orientiert, wo der Begriff der «Wiederaufnahme» dem schweizerischen Begriff der Revision ent spricht. Art. 78 Beendigung der Vollstreckung Artikel 78 betrifft die Beendigung der Vollstreckung durch den Vollstreckungsvertrags staat, wenn die Sanktion aufgrund eines Entscheids oder einer Massnahme des Ur teilsvertragsstaats (z. B. im Falle der Revision des Urteils) nicht mehr vollstreckbar ist. Der Vollstreckungsvertragsstaat muss demnach die Vollstreckung beenden, sobald er vom Urteilsvertragsstaat über einen solchen Entscheid oder eine solche Massnahme unterrichtet wird.
Die Bestimmung ist identisch mit Artikel 14 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen. Art. 79 Unterrichtung über die Vollstreckung Dieser Artikel verpflichtet den Vollstreckungsvertragsstaat, den Urteilsvertragsstaat über die Vollstreckung der Sanktion zu unterrichten: a. wenn er die Vollstreckung dieser Sanktion für abgeschlossen erachtet (z. B. ver büsste Strafe), b. falls die verurteilte Person vor Abschluss der Vollstreckung dieser Sanktion aus der Haft geflohen ist und c. falls der Urteilsvertragsstaat um einen besonderen Bericht ersucht. Die in Artikel 79 Buchstabe a vorgesehenen Informationen können entweder für jeden Fall einzeln oder im Rahmen regelmässiger – z. B. jährlicher – Berichte zu allen Fällen geliefert werden, in denen die Vollstreckung der Sanktion in einem bestimmten Zeit raum beendet wurde. Artikel 79 lehnt sich an Artikel 15 des Übereinkommens über die Überstellung verur teilter Personen an. Art. 80 Durchlieferung verurteilter Personen Dieser Artikel regelt die Durchlieferung von Personen aus dem Urteilsvertragsstaat in den Vollstreckungsvertragsstaat durch das Hoheitsgebiet eines anderen Vertrags staats. Der Wortlaut dieses Artikels stützt sich auf Artikel 16 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen, der den wesentlichen Inhalt von Artikel 21 des Eu ropäischen Auslieferungsübereinkommens35 beziehungsweise von Artikel 13 des Eu ropäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen36 über nimmt. Art. 81 Bestimmung des Begriffs «Opfer» Die Definition des Begriffs «Opfer» basiert auf der Verfahrens- und Beweisordnung des IStGH (Regel 85). «Opfer» bezeichnet natürliche Personen, die infolge der Begehung eines Verbrechens, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet, geschädigt worden sind. Der Begriff «Opfer» kann auch Organisationen und Institutionen umfas sen, die an einem dem Gemeinwohl (insbesondere der Religion, der Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit) dienenden Gut, an ihren geschichtli chen Denkmälern, Spitälern oder humanitären Zwecken dienenden Gegenständen un mittelbaren Schaden erlitten haben. Das Übereinkommen schliesst eine weitergehende Definition im innerstaatlichen Recht nicht aus. Nach Schweizer Recht gilt als Opfer jede Person, die durch eine Straftat in
ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wor Art. 82 Schutz von Opfern, Zeugen, Sachverständigen und anderen Personen Die Bestimmungen von Artikel 82 Absatz 1 verpflichten die Vertragsstaaten, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um Opfern und Zeugen sowie deren Familien oder Vertre tern, Sachverständigen und allen anderen Personen, die an der Ermittlung oder der
35 SR 0.353.1
36 SEV Nr.°070
37 Bundesverfassung, SR 101
38 Opferhilfegesetz, SR 312.5 31/49
Strafverfolgung beteiligt sind oder dabei kooperieren, wirksamen Schutz vor möglicher Vergeltung oder Einschüchterung zu gewähren. Gemäss Absatz 2 Buchstabe a können diese Massnahmen einen physischen Schutz dieser Personen umfassen, beispiels weise in Form einer Umsiedlung und der Anordnung, sowohl die Identität als auch den Aufenthaltsort dieser Personen geheim zu halten. Laut Absatz 2 Buchstabe b können sie auch darin bestehen, die Opfer, Zeugen und Sachverständigen während ihrer Aus sage durch den Einsatz von Kommunikationstechnologien wie Videoübertragungen oder anderen geeigneten Mitteln zu schützen. Zeugenschutzmassnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b sind in den meisten vom Bund oder von den Kantonen geführten Strafverfahren vorgesehen. Auf Bundesebene sieht das Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten Massnah men zum Persönlichkeitsschutz vor wie den Ausschluss der Öffentlichkeit, Vorsichts massnahmen, um eine Gegenüberstellung von beschuldigter Person und Opfer zu ver meiden, sowie die Möglichkeit, dass sich das Opfer begleiten lässt und die Aussage verweigern kann. Das Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über den ausserpro zessualen Zeugenschutz (ZeugSG)39 ermöglicht die Durchführung von Zeugenschutz programmen für Personen, die aufgrund ihrer Mitwirkung in einem Strafverfahren be droht sind. Art. 83 Opferrechte Die Vertragsstaaten werden aufgefordert, unter Vorbehalt ihres innerstaatlichen Rechts dafür zu sorgen, dass die Meinungen und Anliegen der Opfer im Strafverfahren berück sichtigt werden. In der Schweiz ist diese Art der Beteiligung am Strafverfahren in allen Kantonen möglich. Die Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes geniessen zudem die oben genannten besonderen Schutzmassnahmen und Verfahrensrechte. Art. 84 Treffen der Vertragsstaaten Das Treffen der Vertragsstaaten dient den Staaten dazu, Änderungen des Überein kommens, zusätzliche Anhänge (Art. 88) oder sonstige Originaltexte des Übereinkom mens oder die Einführung schlanker und kosteneffizienter institutioneller Regelungen (Abs. 2) zu prüfen. Das erste Treffen der Vertragsstaaten wird auf Vorschlag von mindestens einem Drittel der Vertragsstaaten nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Überein kommens oder nach Ablauf von zwei Jahren nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifi
kations- oder Beitrittsurkunde einberufen. Danach können Treffen der Vertragsstaaten auf Vorschlag mindestens eines Drittels der Vertragsstaaten oder auf Beschluss des Treffens der Vertragsstaaten durchgeführt werden (Abs. 1). Art. 85 Vorübergehende Unterstützung Die Niederlande leisten so bald wie möglich und bis zwei Jahre nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäss Absatz 1 vorübergehende Un terstützung durch die Bereitstellung praktischer Informationen wie z. B. die von den Vertragsstaaten bezeichneten einheitlichen Ansprechpartner (Art. 21 Abs. 4). Sofern die freiwilligen finanziellen Beiträge der Vertragsstaaten die Kosten decken, kann die vorläufige Unterstützung gemäss Absatz 2 ausgedehnt werden auf die an nehmbaren Sprachen (Art. 22 Abs. 2), verdeckte Ermittlungen (Art. 40 Abs. 4), grenz überschreitende Observationen (Art. 42 Abs. 5), Wirkungen der Überstellung für den Vollstreckungsvertragsstaat (Art. 74 Abs. 2 und 5) und Durchlieferung verurteilter Per sonen (Art. 80 Abs. 7).
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Art. 86 Beilegung von Streitigkeiten Artikel 86 legt den Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten über die Ausle gung oder Anwendung des Übereinkommens fest. Die Vertragsstaaten sind verpflich tet, ihre Streitigkeiten durch Verhandlungen beizulegen (Abs. 1). Kann die Streitigkeit nicht binnen sechs Monaten durch Verhandlungen beigelegt wer den, kann sie auf Verlangen eines der beteiligten Vertragsstaaten einem Schiedsver fahren unterworfen werden. Können sich die Vertragsstaaten binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jeder dieser Vertragsstaaten die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten (Abs. 2). Art. 87 Änderungen dieses Übereinkommens Jeder Vertragsstaat kann Änderungen des Übereinkommens vorschlagen (Abs. 1). Der Vorschlag wird den Vertragsstaaten zur Prüfung und zur Beschlussfassung am nächs ten Treffen der Vertragsstaaten vorgelegt (Abs. 2). Die Vertragsstaaten müssen sich über jede vorgeschlagene Änderung durch Konsens einigen. Wird keine Einigung erzielt, so ist eine Dreiviertelmehrheit der beim Treffen der Vertragsstaaten anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten erforderlich (Abs. 3). Damit eine Änderung für die Vertragsstaaten verbindlich ist, muss diese von den jeweiligen Vertragsstaaten gemäss ihrem innerstaatlichen Recht ratifiziert werden. Art. 88 Beschlussfassung über zusätzliche Anhänge Jeder Vertragsstaat kann zusätzliche Anhänge zum Übereinkommen vorschlagen, die ein oder mehrere Verbrechen enthalten, die in keiner der anderen Anhänge aufgeführt sind (Abs. 1). Die Beschlussfassung über die zusätzlichen Anhänge folgt dem Verfah ren für die Annahme der Änderungen des Übereinkommens (Art. 87 Abs. 2–6). Art. 89 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt Das Übereinkommen wurde am 14. und 15. Februar 2024 im Friedenspalast in Den Haag für alle Staaten zur Unterzeichnung aufgelegt. Anschliessend liegt es bis zum 14. Februar 2025 beim belgischen Depositar zur Unterzeichnung auf. Bisher wurde es von 36 Staaten unterzeichnet (Stand: 10.12.24). Die Schweiz hat das Übereinkommen am 14. Februar 2024 unterzeichnet. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi gungsurkunden müssen beim Depositar hinterlegt werden (Abs. 2). Das Übereinkom men steht allen Staaten zum Beitritt offen (Abs. 3).
Art. 90 Inkrafttreten Gemäss Artikel 90 tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme-, Ge nehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft (Abs. 1). Für Staaten, die das Übereinkom men nach diesem Zeitpunkt ratifizieren oder ihm beitreten, tritt es am ersten Tag des Monats nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft (Abs. 2). Art. 91 Vorläufige Anwendung Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung erklären, dass er dieses Übereinkommen oder einen Teil davon bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Staat vor läufig anwenden wird (Abs. 1).
Die in Artikel 1 Absatz 3 Ziffer 2 des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag erwähnte Erklärung ermöglicht, gemäss dieser Bestimmung, die vorläufige Anwendung des Übereinkom mens bis zu seinem Inkrafttreten auf internationaler Ebene. Art. 92 Vorbehalte Jeder Vertragsstaat kann einen Vorbehalt gegen die besonderen Ermittlungsmethoden (Art. 39), die verdeckten Ermittlungen (Art. 40), die grenzüberschreitenden Observati onen (Art. 42) sowie den Grundsatz der obligatorischen Schiedsgerichtsbarkeit nach Artikel 86 Absatz 2 (Art. 86 Abs. 3) anbringen. Schliesslich kann ein Vertragsstaat einen Vorbehalt zur Anwendung des Übereinkommens auf Ersuchen betreffend Handlungen oder Unterlassungen anbringen, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens oder seiner Anhänge für den Vertragsstaat begangen wurden (Art. 90 Abs. 5). Ein Vertragsstaat kann auch gestützt auf sein innerstaatliches Recht einen um jeweils drei Jahre verlängerbaren Vorbehalt anbringen, der die Begründung seiner Gerichts barkeit nach Artikel 8 Absatz 3 einschränkt (Abs. 3). Art. 93 Rücktritt Schliesslich kann jeder Vertragsstaat durch eine an den Depositar gerichtete Notifika tion dieses Übereinkommen kündigen (Abs. 1). Der Rücktritt wird frühestens ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam (Abs. 2). Art. 94 Depositar und Sprachen Belgien ist Depositar des Übereinkommens und aller seiner Änderungen (Abs. 1). Der englische, spanische und französische Wortlaut des Übereinkommens sind ver bindlich (Abs. 2). Anhänge A, B, C, D, E. Kriegsverbrechen Die Anhänge A, B, C, D, E erlauben es Vertragsstaaten, die eine Notifikation gemäss Artikel 2 Absatz 2 abgegeben haben, die Definition von Kriegsverbrechen in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe e dieses Übereinkommens in Anbetracht der Änderungen von Ar tikel 8 Absatz 2 des Römer Statuts zu erweitern. Die Schweiz hat diese Änderungen des Römer Statuts übernommen und beabsichtigt daher, die Anhänge zu den Kriegsverbrechen zu ratifizieren. Anhang F. Folter Anhang F ermöglicht es Vertragsstaaten, die eine Notifikation nach Artikel 2 Absatz 2 abgegeben haben, Artikel 5 dieses Übereinkommens auch auf das Verbrechen der Folter anzuwenden (Abs. 1). Die Definition des Begriffs «Folter» entspricht jener von Artikel 1 Absatz 1 UNCAT.
Angesichts der zurzeit laufenden Arbeiten im Parlament rund um die Prüfung der Ein führungen eines spezifischen Tatbestandes gegen Folter (Pa. Iv. Flach, 20.504, Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht) wird im vorliegenden Kontext da rauf verzichtet, das Übereinkommen auch bereits auf die in Anhang F vorgesehenen Folterhandlungen anzuwenden. Die Erklärung bezüglich der Anwendung dieses An hanges kann im Rahmen des späteren Entscheids über die Einführungen eines sol chen spezifischen Tatbestandes geprüft und gegebenenfalls vorgenommen werden.
Anhang G. Zwangsweises Verschwindenlassen Anhang G erlaubt es Vertragsstaaten, die eine Notifikation nach Artikel 2 Absatz 2 ab gegeben haben, Artikel 5 dieses Übereinkommens auf das Verbrechen des Ver schwindenlassens anzuwenden (Abs. 1). Der Anhang übernimmt den Inhalt von Artikel 2 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen. Der Begriff des zwangsweisen Verschwindenlassens umfasst die folgenden vier Tat bestandselemente: (1) einer Person wird die Freiheit entzogen, (2) die Tathandlung wird von Bediensteten des Staates oder von Personen oder Personengruppen began gen, die mit Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates handeln, (3) das Schicksal der Person oder ihr Aufenthaltsort werden verschleiert und (4) die Täter ent ziehen die Person dem Schutz des Gesetzes. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass diese Normen für jedes Verschwindenlassen gel ten, unabhängig davon, ob es isoliert erfolgt oder eine systematische Praxis darstellt und somit über die Anforderungen des Römer Statuts hinausgeht, das sich auf Strafta ten beschränkt, die im Rahmen eines allgemeinen oder systematischen Angriffs auf eine Zivilbevölkerung begangen werden (Verbrechen gegen die Menschlichkeit). Die Schweiz hat das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen ratifiziert und beabsichtigt, den Anwendungsbereich des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag auf das zwangsweise Verschwinden lassen auszudehnen. Anhang H. Verbrechen der Aggression Anhang H erlaubt es Vertragsstaaten, die eine Notifikation nach Artikel 2 Absatz 2 ab gegeben haben, Artikel 5 dieses Übereinkommens auch auf das Verbrechen der Ag gression anzuwenden (Abs. 1). Der Anhang übernimmt den Inhalt von Artikel 8bis des Römer Statuts. Der Bundesrat schlägt vor, diesen Anhang zum Übereinkommen gleichzeitig mit der nationalen Umsetzung des Aggressionsverbrechens im StGB als Teil dieser Vorlage zu ratifizieren.
5 Umsetzung des Verbrechens der Aggression
Es besteht keine notwendige rechtliche Verknüpfung zwischen der Genehmigung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag und der Umsetzung des Verbrechens der Aggression im Strafgesetzbuch sowie im Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192740. Jedoch hat das Parlament die Motion 22.3362 angenommen (vgl. 1.4 oben). Diese verlangt die Umsetzung des Aggressionsverbrechens im Strafgesetzbuch. Das Über einkommen von Ljubljana und Den Haag könnte zwar ohne diesen gleichzeitigen Schritt ratifiziert werden, da sich das Grundübereinkommen auf die anderen drei Völ kerstraftaten beschränkt (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen) und das Aggressionsverbrechen erst in Anhang H geregelt ist. Al lerdings würde die Ratifikation des Übereinkommens ohne Anhang H vor dem Hinter grund der Motion 22.3362 unnötig politische Fragen aufwerfen. Daher wurde beschlos sen, die inhaltlich ohnehin eng verknüpften Geschäfte zu verbinden. Die Umsetzung des Aggressionsverbrechens im schweizerischen Strafrecht dient der Umsetzung des Vertrages und erfüllt damit die Bedingungen für eine Verknüpfung (Art. 141a Abs. 2 BV).
40 SR 321.0 35/49
5.1 Vorgeschichte
Seit 1945 ist die Charta der Vereinten Nationen der völkerrechtliche Ankerpunkt des allgemeinen Gewaltverbots: «Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Bezie hungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unverein bare Androhung oder Anwendung von Gewalt.»41 Diese Kernbestimmung des Völker rechts richtet sich ausschliesslich an Staaten. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden aber auch Individuen für das aggressive Verhalten eines Staates zur Verantwortung gezogen. So wurden zahlreiche Personen vor den Internationalen Militärtribunalen in Nürnberg und Tokio wegen «Verbrechen gegen den Frieden» angeklagt und verurteilt. Dieses Verbrechen bestand insbesondere in der Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Durchführung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung interna tionaler Verträge, Abkommen oder Zusicherungen.42 Nach den Prozessen von Nürn berg und Tokio gab es denn auch Bestrebungen, das «Verbrechen gegen den Frieden» auf internationaler Ebene dauerhaft zu kodifizieren.43 Das Ansinnen erwies sich aber lange Zeit als politisch nicht realisierbar. 1974 definierte die Generalversammlung der Vereinten Nationen Aggression zwar als Handlung eines Staates näher und spezifi scher,44 auf die Umschreibung eines individuellen Verbrechens konnten sich die Län der jedoch nicht einigen.45 Auch in den Verhandlungen, die 1998 zur Verabschiedung des Römer Statuts des IStGH führten, konnten die Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Definition der Aggression als Verbrechen einer Einzelperson nicht überwunden werden. Uneinigkeit herrschte über die Definition des Verbrechens, aber auch über die Frage, welche Rolle der UNO-Sicherheitsrat beim Entscheid haben sollte, ob eine Aggressionshandlung ei nes Staates vorliegt. Die Konferenz in Rom entschied daher, den nun «Verbrechen der Aggression» genannten Tatbestand zwar im Statut zu erwähnen,46 die diesbezügliche Gerichtsbarkeit des Strafgerichtshofes aber vorerst auszusetzen. Zuerst sollten das Verbrechen der Aggression definiert und die Bedingungen für die Ausübung der Ge richtsbarkeit festgelegt werden.47 Die beteiligten Staaten, darunter die Schweiz, betrau ten die Vorbereitungskommission des Strafgerichtshofs mit dieser Aufgabe. Diese
Kommission richtete ihrerseits eine zwischen 1999 und 2002 tagende Arbeitsgruppe zum Verbrechen der Aggression ein («Working Group on the Crime of Aggression»). Die Arbeitsgruppe publizierte am 11. Juli 2002 ein Diskussionspapier, das die Vor schläge der Staaten zusammenfasste.48 Nach dem Inkrafttreten des Römer Statuts am 1. Juli 2002 setzte die Versammlung der Vertragsstaaten des Statuts eine Sonderar beitsgruppe zum Verbrechen der Aggression ein («Special Working Group on the Crime of Aggression»), welche die bisherige Arbeit fortführen und abschliessen sollte. In die Beratungen der Sonderarbeitsgruppe zwischen 2002 und 2009 waren nicht nur
Art. 2 Abs. 4 der UNO-Charta. Ausgenommen vom Gewaltverbot sind vom Sicherheitsrat autorisierter Gewaltanwendung (Art. 42) und Massnahmen zur Selbstverteidigung (Art. 51). 42 Art. 6 Bst. a 1945 London Charter, in: Stefan Barriga/Claus Kress (Hrsg.), Crime of Aggression Li brary – The Travaux Préparatoires on the Crime of Aggression, Cambridge (Cambridge University Press) 2012, S. 131; Art. 5 Bst. a 1946 Tokyo Charter, in: ebd., S. 134. Affirmation of the Principles of International Law Recognized by the Charter of the Nürnberg Tribunal, Dokument A/RES/1/95, 11 December 1946, Operativer Absatz 2. Definition of Aggression, Anhang der Resolution 3314 (XXIX) der UNO-Generalversammlung, 14. Dezember 1974, Dokument A/RES/29/3314. Vgl. BBl 2014 2045 S. 2050 f. Art. 5 Abs. 1 Bst. d Römer Statut. Art. 5 Abs. 2 Römer Statut. 2002 Coordinator’s Paper (July), in: Stefan Barriga/Claus Kress (Hrsg.), Crime of Aggression Library – The Travaux Préparatoires on the Crime of Aggression, Cambridge (Cambridge University Press) 2012, S. 412. 36/49
Vertreterinnen und Vertreter von Vertragsstaaten, sondern auch von Nichtvertragsstaa ten, der Wissenschaft und der Zivilgesellschaft einbezogen. Die Sonderarbeitsgruppe legte die Ergebnisse ihrer Arbeit im Februar 2009 vor.49 An der Überprüfungskonferenz des Römer Statuts in Kampala, die zwischen dem 31. Mai und dem 11. Juni 2010 abgehalten wurde und unter anderem das Verbrechen der Aggression als Gegenstand hatte, nahmen über 4600 Delegierte aus 87 Vertrags staaten, 32 Nichtvertragsstaaten (einschliesslich USA, Russland und China) sowie zahlreichen zwischenstaatlichen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen teil. Da die Sonderarbeitsgruppe schon im Vorfeld der Überprüfungskonferenz eine Ei nigung bezüglich der Definition des Verbrechens der Aggression vorgespurt und schliesslich erreicht hatte, drehten sich die Verhandlungen hauptsächlich um die Frage der Ausübung der Gerichtsbarkeit, wobei insbesondere die Stellung des UNO-Sicher heitsrates umstritten war.50 Schliesslich konnten jedoch sowohl die Definition des Ver brechens der Aggression sowie die Bedingungen zur Ausübung der Gerichtsbarkeit im Konsens verabschiedet werden.51 Die Schweiz hat die Änderungen 2015 ratifiziert. Der IStGH kann seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression seit dem 17. Juli 2018 ausüben. Die mit dieser Gesetzgebungsvorlage vorgeschlagene Definition für die innerstaatliche Umsetzung des Verbrechens der Aggression orientiert sich an derjenigen im Römer Statut.52 Wie dargestellt beruht sie aufgrund der Vielzahl der am Verhandlungsprozess beteiligten Staaten und sonstigen Stakeholder auf breitem internationalem Konsens – eine Tatsache, die sich auch in der Übernahme derselben Definition im Anhang H des vorliegend ebenfalls behandelten Übereinkommen von Ljubljana und Den Haag wider spiegelt. Der Bundesrat hatte bei der Ratifizierung der Änderungen von Kampala aus verschie denen Gründen auf eine innerstaatliche Umsetzung des Verbrechens der Aggression verzichtet.53 Ein solcher Verzicht auf eine damalige innerstaatliche Pönalisierung er möglichte eine schnelle Ratifizierung der Änderungen, wodurch die Schweiz zum Er reichen der 30 Ratifizierungen, welche notwendig waren für die Aktivierung der Ge richtsbarkeit des IStGH über das Verbrechen der Aggression, beitragen und ein Signal
an weitere Staaten aussenden konnte. Ebenso hatten zum Zeitpunkt der Ratifizierung durch die Schweiz noch wenige Staaten die Definition von Kampala innerstaatlich um gesetzt und der Bundesrat wollte die konkreten Auswirkungen der Änderungen des Römer Statuts in Bezug auf die Herangehensweise anderer Staaten abwarten. Seither sind die Änderungen von Kampala von genügend Staaten ratifiziert worden, um die Gerichtsbarkeit des IStGH zu aktivieren54, und eine wachsende Anzahl von Staaten 2009 Special Working Group on the Crime of Aggression Report, in: Stefan Barriga/Claus Kress (Hrsg.), Crime of Aggression Library – The Travaux Préparatoires on the Crime of Aggression, Cam bridge (Cambridge University Press) 2012., S. 648; 2009 Special Working Group on the Crime of Ag gression Report, in: ebd., S. 663; Vgl. BBl 2014 2045 S. 2051. Für den detaillierten Verhandlungsverlauf vgl. Stefan Barriga, Negotiating the Amendments on the crime of aggression, in: Stefan Barriga/Claus Kress (Hrsg.), Crime of Aggression Library – The Travaux Préparatoires on the Crime of Aggression, Cambridge (Cambridge University Press) 2012, S. 3–57; Claus Kress/Leonie von Holtzendorff, The Kampala Compromise on the Crime of Aggres sion, Journal of International Criminal Justice 8 (2010), S. 1179–1217.
51 Vgl. BBl 2014 2045 S. 2052 f.
52 Von denjenigen Staaten, die bisher basierend auf der Definition des Römer Statuts das Verbrechen der Aggression in ihr nationales Recht umgesetzt haben, haben die meisten Staaten diese leicht mo difiziert übernommen, s. Annegret Hartig, Making Aggression a Crime Under Domestic Law, Berlin (Springer) 2023, S. 281, Fn 135. Vgl. BBl 2014 2045 S. 2047. Resolution RC/Res.6 vom 11. Juni 2010, abrufbar unter: https://treaties.un.org/ > Depositary > Status of Treaties > Penal Matters > 10.b. Amendments on the crime of aggression to the Rome Statute of the International Criminal Court. Kampala, 11 June 2010; bisher haben 45 Staaten die in Kampala beschlossene Änderung des Römer Statuts zur Einführung des Verbrechens der Aggression signiert und fast alle davon ratifiziert (Stand Juni 2024). 37/49
haben das Verbrechen der Aggression gemäss der Definition von Kampala innerstaat lich umgesetzt, darunter auch mehrere im europäischen Umfeld der Schweiz.55 Zusam men mit der Inklusion des Verbrechens der Aggression gemäss Kampala im Überein kommen von Ljubljana und Den Haag wird damit die Akzeptanz des Verbrechens der Aggression als Kernbestandteil des Völkerstrafrechts durch die internationale Staaten gemeinschaft verdeutlicht. Wie vom Bundesrat schon bei der Ratifizierung der Änderungen von Kampala festge halten, kann die Schweiz auf der Basis der aktuellen Gesetzgebung vollständig mit dem IStGH zusammenarbeiten.56 Die Schweiz setzt sich schon seit vielen Jahren aktiv für den Kampf gegen die Straflosigkeit von Verbrechen des Völkerrechts ein. Die inner staatliche Umsetzung des Verbrechens der Aggression erweist sich mittlerweile ange sichts der wachsenden Anzahl innerstaatlicher Umsetzungen im globalen und europä ischen Kontext als notwendig, um anderen Staaten Rechtshilfe leisten zu können, wenn sie ein entsprechendes Strafverfahren führen. Zu Letzterem ist auch festzuhal ten, dass die internationale Staatengemeinschaft zurzeit aufgrund einer Zuständig keitslücke des IStGH ein Sondertribunal für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine in Erwägung zieht.57 Ein Straftatbestand zum Aggressionsverbrechen wäre nach geltender Rechtslage für eine Kooperation mit einem solchen Tribunal ebenfalls notwendig.
5.2 Tatbestand
5.2.1 Tathandlung
Ein Verbrechen der Aggression begeht, wer eine Angriffshandlung plant, vorbereitet, einleitet oder ausführt, die eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Na tionen darstellt. Ob eine Verletzung als offenkundig gilt, beurteilt sich nach der Art, der Schwere und den Umfang der Angriffshandlung. Aus den Materialien zur Über prüfungskonferenz in Kampala ergibt sich, dass die Erfüllung eines der genannten Kriterien nicht genügt, um eine solche Offenkundigkeit der Verletzung der Charta zu begründen. Vielmehr muss die Offenkundigkeit sowohl durch die Art wie auch durch die Schwere und den Umfang der Angriffshandlung gegeben sein – also sowohl in qualitativer Hinsicht (Art) als auch in quantitativer Hinsicht (Schwere und Umfang).58 Der deutsche Gesetzgeber nennt als Leitbild für eine offenkundige Verletzung den Prototyp eines Angriffskriegs, die dauerhafte Annektierung eines fremden Staatsge biets oder die Unterwerfung eines Staates als Ziel des Angriffs.59 Das Kriterium der Offenkundigkeit schliesst somit als tatbestandliches Korrektiv Angriffshandlungen aus, die sich im Graubereich zwischen völkerrechtlich legaler und illegaler Gewaltan wendung zwischen Staaten bewegen.60 Die Angriffshandlung muss somit qualifiziert sein, um als konstitutives Element des Verbrechens der Aggression zu fungieren. So
55 Zu den Staaten, welche das Verbrechen der Aggression gemäss der Definition von Kampala inner staatlich umgesetzt haben, gehören Afghanistan, Deutschland, Ecuador, Estland, Finnland, Geor gien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Nordmazedonien, Österreich, Samoa, Slowe nien, Tschechien und Zypern, s. Annegret Hartig, Making Aggression a Crime Under Domestic Law, Berlin (Springer) 2023, S. 8. Vgl. BBl 2014 2045 S. 2058 f. Seit November 2023 gehört die Schweiz der internationalen «Kerngruppe» für die Kreation eines Sondertribunals für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine an. Resolution RC/Res 6 Annex III understanding 7; Claus Kress, The State Conduct Element, in: Stefan Barriga und Claus Kress (Hrsg.), The Crime of Aggression: A Commentary, Cambridge (Cambridge University Press) 2016, S. 510–511. Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 01.06.2016: BT-DrS 18/8621, S. 16–17. Vgl. BBl 2014 2045 2065; Astrid Reisinger Coracini/Pal Wrange, The Specificity of the Crime of Ag gression, in: Stefan Barriga und Claus Kress (Hrsg.), The Crime of Aggression: A Commentary, Cam bridge (Cambridge University Press) 2016, S. 321–322. 38/49
mit wird es weiterhin völkerrechtswidrige Angriffshandlungen geben, die nicht straf rechtlich geahndet werden können.61 Der Schutz des Schweizerischen Hoheitsge biets gemäss Artikel 269 StGB bleibt von den Anforderungen an die qualifizierte An griffshandlung für das Verbrechen der Aggression unberührt. Im Falle einer Angriffs handlung gegen die Schweiz, welche die Schwelle des Verbrechens der Aggression überschreitet, geht die Anwendung des Aggressionstatbestandes der Verletzung schweizerischer Gebietshoheit vor. So erweist sich das Verbrechen der Aggression im Gegensatz zu Artikel 269 StGB auch wie unten aufgeführt als Delikt, welches sich spezifisch an einen sehr eingeschränkten Täterkreis richtet und somit auch in Bezug auf die praktische Anwendbarkeit von einer bedeutend selteneren Einschlägigkeit auszugehen ist. Die Angriffshandlung definiert sich im Römer Statut weiter durch eine gegen die Sou veränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staa tes gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwen dung von Waffengewalt durch einen anderen Staat. Die Formulierung ist wörtlich der Definition staatlicher Aggression der Resolution 3314 (XXIX) der UNO-Generalver sammlung vom 14. Dezember 1974 entnommen62, die sich wiederum stark an die UNO-Charta von 1945 anlehnt.63 So kommt nur die tatsächliche Anwendung von Waf fengewalt zwischen Staaten als Angriffshandlung in Betracht. Die reine Androhung von Gewalt, gewaltloses Vorgehen (z. B. ein Wirtschaftsembargo) oder innerstaatliche Ge waltanwendung stellen keine Angriffshandlung im Sinne der Definition dar. Die Anwen dung von Waffengewalt muss zudem im Widerspruch zur UNO-Charta stehen, was in erster Linie bedeutet, dass vom UNO-Sicherheitsrat autorisierte Aktionen64 und Selbst verteidigungshandlungen65 ausgeschlossen sind.66 Das Verbrechen der Aggression entfaltet nur in Bezug auf Angriffshandlungen zwischen Staaten seine Wirkung, wäh rend heute die grosse Mehrheit der bewaffneten Konflikte innerstaatlicher Natur sind.67 Der Tatbestand des Verbrechens der Aggression im Römer Statut enthält zudem eine Liste von Angriffshandlungen, welche auf den Artikeln 1 und 3 des Anhangs der Reso lution 3314 (XXIX) basieren und die Definition der Angriffshandlung näher erläutern.
Die Auflistung in der genannten Resolution soll dem UNO-Sicherheitsrat als unverbind liche Orientierungshilfe für die Feststellung einer Angriffshandlung gemäss Artikel 39 der Charta der Vereinten Nationen dienen.68 In der innerstaatlichen Umsetzung wird aus verschiedenen Gründen auf die Übernahme der Definition und der Liste aus Re solution 3314 (XXIX) in den Gesetzestext verzichtet.69 Die Wahrung des strikten Lega litätsprinzips im Schweizer Strafrecht sowie die Übersichtlichkeit des Straftatbestands legen einen Verzicht nahe.70 Die Aufzählung in der Definition im Römer Statut ist denn
61 Vgl. BBl 2014 2045 2056.
62 Vgl. Art. 1 Definition der Aggression, Anhang der Resolution 3314 (XXIX) der UNO Generalversamm lung, 14. Dezember 1974, Dokument A/RES/29/3314.
63 Vgl. Art. 2 Abs. 4 UNO-Charta.
64 Vgl. Art. 42 UNO-Charta.
65 Vgl. Art. 51 UNO-Charta.
66 Vgl. BBl 2014 2045 S. 2066.
67 Vgl. BBl 2014 2045 S. 2056.
Operativer Absatz 4 der Resolution 3314 (XXIX) der UNO-Generalversammlung, 14. Dezember 1974, Dokument A/RES/29/3314. Die unmittelbaren Nachbarländer Deutschland, Liechtenstein und Österreich haben ebenfalls auf eine Auflistung der Angriffshandlungen gemäss Resolution 3314(XXIX) verzichtet. Im Schweizer Strafrecht ist das strafrechtliche Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 1 StGB) strikter anzuwenden als im Völkerrecht (vgl. Samantha Besson/Stephan Breitenmoser/Anna Petrig/Marco Sassòli/Andreas R. Ziegler, Völkerrecht / Droit international public, Aide-mémoire, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, S. 340). Das aus dem Legalitätsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgebot verpflichtet den Gesetzgeber, Strafnormen hinreichend bestimmt und damit präzise und verständlich zu formulieren (vgl. Peter Popp/Anne Berkemeier, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 1 N 45; Emanuel Cohen, Im Zweifel für die Strafe?, Der Umgang mit dem Legalitätsprinzip im materiellen Strafrecht unter besonderer Berück 39/49
auch nicht abschiessender Natur.71 Sie bezieht sich zudem auf eine externe Rechts grundlage.72 Während die beispielhafte Liste möglicher Aggressionshandlungen in Re solution 3314 (XXIX) – wie in Artikel 8bis Römer Statut übernommen – für die Ausle gung im Einzelfall zweifelsohne herangezogen werden kann und auch soll, eignet sie sich kaum für die Aufnahme in den nationalen Straftatbestand.73 Deshalb wird an dieser Stelle vorgeschlagen, auf einen Verweis auf Resolution 3314 (XXIX) und die Aufnahme der Liste möglicher Aggressionshandlungen im Gegensatz zur Definition im Römer Statut zu verzichten. Dessen ungeachtet muss eine Angriffshandlung auf alle Fälle das Kriterium der offenkundigen Verletzung der Charta der Vereinten Nationen erfüllen. Der Tatbeitrag der Täterschaft besteht in der Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Ausführung einer Angriffshandlung. Die individuellen Tathandlungen sind fast wörtlich aus der Definition des «Verbrechens gegen den Frieden» in den Statuten der Interna tionalen Militärtribunale von Nürnberg und Tokio übernommen worden74 und bilden den Nexus zwischen einer staatlichen Angriffshandlung und der individuellen Strafbarkeit. Sie stehen in einer logischen zeitlichen Abfolge. Die schlussendliche Begehung der Angriffshandlung stellt für die Begründung der Strafbarkeit bei der Planung und Vorbe reitung eine conditio sine qua non im Hinblick auf die Begründung der entsprechenden Strafbarkeit dar.75 Die Planung beschreibt das Entwerfen einer Angriffshandlung, wobei eine gewisse Konkretisierung des Plans und zeitliche Nähe zur Ausführung und somit zum Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung erforderlich sind.76 Die Planung einer nur unbe stimmten Angriffshandlung in ferner Zukunft erfüllt den Tatbestand nicht.77 Der deut sche Gesetzgeber nennt hier solche Massnahmen, welche die Täterschaft mit Blick auf ein noch nicht im Einzelnen konkretisiertes Angriffsvorhaben trifft – etwa die Erarbei tung eines noch unspezifischen Einsatz- oder Kriegsplanes.78
sichtigung des Bestimmtheitsgebotes und des Analogieverbotes, Zürich - Basel - Genf 2015 (= ZSt Str 84), S. 3). Die nicht abschliessende Aufzählung birgt angesichts des strikten schweizerischen Le galitätsprinzips gewisse Risiken (vgl. Stefan Höfler, Das Legalitätsprinzip in der Gesetzessprache, in: Uhlmann Felix (Hrsg.), Das Legalitätsprinzip in Verwaltungsrecht und Rechtsetzungslehre, 15. Jah restagung des Zentrums für Rechtsetzungslehre, Zürich/St. Gallen 2017 (= ZfR 7), S. 153); vVgl. BBl 2014 2045, 2066; Thomas Bruha, The General Assembly’s Definition of the Act of Aggression, in: Stefan Barriga und Claus Kress (Hrsg.), The Crime of Aggression: A Commentary, Cambridge (Cambridge University Press) 2016, S. 155 Ausführliche kasuistische Regelungen, wie die Liste in der Definition des Römer Statuts, vermehren den Gesetzesstoff und beanspruchen deshalb wiede rum mehr Verständniskapazität beim Adressaten (vgl. Peter Noll, Gesetzgebungslehre, Fassung letz ter Hand, Zürich - Basel - Genf 2023, S. 268). Dieser Verlust an Verständlichkeit ist unter dem Ge sichtspunkt des Bestimmtheitsgebots zu vermeiden. 71 Vgl. BBl 2014 2045 S. 2066; Thomas Bruha, The General Assembly’s Definition of the Act of Aggres sion, in: Stefan Barriga und Claus Kress (Hrsg.), The Crime of Aggression: A Commentary, Cam bridge (Cambridge University Press) 2016, S. 155. 72 Carrie McDougall, The Crime of Aggression under the Rome Statute of the International Criminal Court, 2. Auflage, Cambridge (Cambridge University Press) 2021, S. 121–131. 73 Vgl. Annegret Hartig, Making Aggression a Crime Under Domestic Law, Berlin (Springer) 2023, S. 284–286. Vgl. BBl 2014 2045 S. 2053. Vgl. Element 3 der Elements of Crimes von Artikel 8 bis Römer Statut; Resolution RC/Res. 6 Annex II; Astrid Reisinger Coracini/Pal Wrange, The Specificity of the Crime of Aggression, in: Stefan Bar riga und Claus Kress (Hrsg.), The Crime of Aggression: A Commentary, Cambridge (Cambridge Uni versity Press) 2016, S. 312. Andreas Zimmermann/Elisa Freiburg-Braun, in: Kai Ambos (Hrsg.), Rome Statute of the International Criminal Court, Article-by-Article Commentary, 4. Auflage, München/Oxford/Baden-Baden (Beck Hart Nomos) 2022, Article 8bis N 25 ff. Nuremberg IMT, Judgement and Sentences, reprinted in American Journal of International Law 41 (1947), S. 172, 222.
78 BT-Drs. 18/8621, 01.06.2016, (Gesetzesentwurf der Bundesregierung), S. 17. 40/49
Die Vorbereitung beinhaltet wiederum, konkrete, objektiv erkennbare Massnahmen zu ergreifen, um eine geplante Angriffshandlung zu fördern oder umzusetzen,79 beispiels weise konkrete Rüstungsmassnahmen oder die Mobilisierung der Streitkräfte.80 Eine zeitliche Überschneidung mit der Planung ist möglich, da die beiden Tathandlungsva rianten fliessend ineinander übergehen. Während die Prozesse von Nürnberg und To kio wenige Anhaltspunkte für den Gehalt von und die Differenzierung zwischen Pla nung und Vorbereitung geben, waren sie klar darin, dass die strafrechtliche Verantwor tung für Führungspersonen auch an Handlungen, die dem Ausbruch der Feindseligkei ten vorangehen, anknüpft.81 Wichtig zu betonen ist, dass, wie schon ausgeführt, erst die schlussendliche Begehung der völkerrechtswidrigen Angriffshandlung auch für de ren Planung und Vorbereitung die Strafbarkeit begründet. Die Einleitung schliesst Massnahmen zum eigentlichen Beginn, sozusagen zum unmit telbaren Ansetzen zur Angriffshandlung ein, wobei die genaue Ausgestaltung der Ein leitung von der Natur der Angriffshandlung im konkreten Fall abhängt.82 Schliesslich umfasst die Ausführung die darauffolgenden Phasen der eigentlichen Durchführung der Angriffshandlung.83 Aufgrund der zeitlichen Staffelung der möglichen Tathandlun gen ist die Begehung einer Angriffshandlung durch mehrere Personen im selben Kon text denkbar, insofern als jede Person die notwendige Führungsqualität erfüllt.84 Im System des Römer Statuts darf der Chefankläger nur dann vorbehaltslos eine Er mittlung wegen einem Verbrechen der Aggression eröffnen, wenn eine Resolution des UNO-Sicherheitsrats vorliegt, welche eine Angriffshandlung feststellt, oder wenn der Sicherheitsrat ihm den Sachverhalt zur Ermittlung unterbreitet.85 Ansonsten muss der Chefankläger den UNO-Sicherheitsrat über seine Absicht, eine Ermittlung zu eröffnen, informieren. Erst nach Ablauf von sechs Monaten darf er ohne entsprechende Resolu tion und mit gerichtlicher Genehmigung des IStGH fortfahren, soweit der UNO-Sicher heitsrat durch Verabschiedung einer Resolution keinen Aufschub erwirkt hat.86 Wie bereits dargestellt, war die Rolle des UNO-Sicherheitsrats in der Ausübung der Gerichtsbarkeit des IStGH während der Überprüfungskonferenz in Kampala einer der am heftigsten umstrittenen Fragenbereiche.87 Im Kontext der innerstaatlichen Umset
zung wird auf das Vorliegen einer Ermächtigung durch ein internationales Gremium als explizites gesetzliches Kriterium für die Ausübung der nationalen Gerichtsbarkeit ver zichtet. Im internationalen Vergleich träfe die Schweiz mit einer solchen Voraussetzung
79 Andreas Zimmermann/Elisa Freiburg-Braun, in: Kai Ambos (Hrsg.), Rome Statute of the International Criminal Court, Article-by-Article Commentary, 4. Auflage, München/Oxford/Baden-Baden (Beck Hart Nomos) 2022, Article 8bis N 29. 80 BT-Drs. 18/8621, 01.06.2016, (Gesetzesentwurf der Bundesregierung), S. 18; Andreas Zim mermann/Elisa Freiburg-Braun, in: Kai Ambos (Hrsg.), Rome Statute of the International Criminal Court, Article-by-Article Commentary, 4. Auflage, München/Oxford/Baden-Baden (Beck Hart Nomos) 2022, Article 8bis N 29. 81 Carrie McDougall, The Crime of Aggression under the Rome Statute of the International Criminal Court, 2. Auflage, Cambridge (Cambridge University Press) 2021, S. 236; Roger S. Clark, Individual Coduct, in: Stefan Barriga und Claus Kress (Hrsg.), The Crime of Aggression: A Commentary, Cam bridge (Cambridge University Press) 2016, S. 571. Andreas Zimmermann/Elisa Freiburg-Braun, in: Kai Ambos (Hrsg.), Rome Statute of the International Criminal Court, Article-by-Article Commentary, 4. Auflage, München/Oxford/Baden-Baden (Beck Hart Nomos) 2022, Article 8bis N 31. Andreas Zimmermann/Elisa Freiburg-Braun, in: Kai Ambos (Hrsg.), Rome Statute of the International Criminal Court, Article-by-Article Commentary, 4. Auflage, München/Oxford/Baden-Baden (Beck Hart Nomos) 2022, Article 8bis N 32. Astrid Reisinger Coracini/Pal Wrange, The Specificity of the Crime of Aggression, in: Stefan Barriga und Claus Kress (Hrsg.), The Crime of Aggression: A Commentary, Cambridge (Cambridge Univer sity Press) 2016, S. 311. Art. 15bis Abs. 7 Römer Statut.
86 Art. 15bis Abs. 8 Römer Statut.
87 Vgl. BBl 2014 2045 S. 2052 ff. 41/49
im nationalen Recht eine singuläre Lösung, was wiederum die Möglichkeiten der Schweiz einschränken würde, anderen Staaten Rechtshilfe zu gewähren. Auch wenn im vorliegenden Gesetzesentwurf auf das Vorliegen einer Ermächtigung als Prozessvoraussetzung verzichtet wird, können in einem konkreten Anwendungsfall durchaus internationale Rechtsakte, welche eine völkerrechtswidrige Angriffshandlung feststellen, beigezogen werden.
5.2.2 Täterkreis
Beim Verbrechen der Aggression handelt es sich um ein Führungsverbrechen, das nur von einem begrenzten Personenkreis begangen werden kann.88 Die Strafbarkeit ist auf Personen beschränkt, die tatsächlich in der Lage sind, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken («leadership crime»). Personen, welche faktisch keine Macht über das Handeln eines Staates haben, sind nicht vom Täterkreis erfasst.89 Im Vordergrund stehen Täterinnen und Täter auf den höchsten Stufen des Staats- oder Militärapparats. Auch Personen ohne Regierungsverantwor tung oder hohe Stellung im Militär können sich strafbar machen, wenn sie «tatsächlich» den erwähnten Einfluss ausüben und die Angriffshandlung dem Staat völkerrechtlich zugeordnet werden kann.90 Umgekehrt bedeutet dies, dass eine Person, die nur formal eine Machtposition innehat, von der Strafbarkeit ausgenommen ist.91 Angesichts des eingeschränkten Täterkreises des Verbrechens der Aggression ge mäss Römer Statut stellt die Führungsqualität der Täterschaft eine Bedingung für die Strafbarkeit dar.92 Im Kontext der innerstaatlichen Umsetzung muss folglich der Straf barkeit der Teilnahme am Delikt besondere Beachtung geschenkt werden. Im Recht der unmittelbaren Nachbarländer, welche das Verbrechen der Aggression innerstaat lich umgesetzt haben, ist diese Frage unterschiedlich geregelt. Nach deutschem Recht kann sich an der Tat ebenfalls nur beteiligen, wer sich in einer Führungsposition befin det.93 Nach österreichischem und liechtensteinischen Recht ist eine Teilnahmestraf barkeit für Personen, die nicht zur Führung eines Staats gehören, möglich.94 Der Bun desrat sieht vor, dem deutschen Modell zu folgen. Eine allfällige Ausweitung der Straf barkeit auf Kombattanten ohne Führungsqualität würde kaum dem Kernanliegen der strafrechtlichen Ächtung der Aggression im Sinne des Kriegsvölkerrechts entspre chen.95 Eine Teilnahmestrafbarkeit im Sinne von Artikel 26 StGB für Personen, welche das Führungserfordernis nicht erfüllen (Extranei), ist somit ausgeschlossen.96
5.2.3 Strafandrohung
Das Verbrechen der Aggression gehört zu den schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganze berühren. Der Gesetzgeber sieht in Anlehnung an die innerstaatliche Umsetzung in Deutschland, Liechtenstein und Österreich eine
Vgl. BBl 2014 2045 S. 2052 ff. Nikola R. Hajdin, The Nature of Leadership in the Crime of Aggression: The ICC’s New Concern?, International Criminal Law Review 17 (2017), S. 543–566, 562. Vorstellbar sind hier beispielsweise Mitglieder einer wirtschaftlichen, religiösen oder ideologischen Elite, welche den erforderlichen Einfluss in tatsächlicher Hinsicht ausüben. Vgl. BBl 2014 2045 S. 2065 f. Vgl. auch Art. 25 Abs. 3 bis Römer Statut.
93 Art. 13 Abs. 4 Deutsches Völkerstrafgesetzbuch.
94 ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, Juli 2015, (Erläuterungen), S. 44; Bericht und Antrag an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessord nung, des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen internationalen Gerichten sowie des Naturschutzgesetzes, 9. Oktober 2018: Nr. 90/2018, S. 264. 95 Vgl. ICC-ASP/4/32 Annex II A, Juni 2005 (Bericht über das informelle Zwischentreffen der Sonderarbeitsgruppe zum Verbrechen der Aggression), § 19. 96 Die Teilnahmestrafbarkeit ist somit auf Personen beschränkt, die das Führungserfordernis erfüllen. Vgl. Art. 13 Abs. 4 Deutsches Völkerstrafgesetzbuch. 42/49
differenzierte Strafandrohung einerseits für die Einleitung und Ausführung, anderer seits für die Planung und Vorbereitung der Angriffshandlung vor. Ausgehend von der Strafandrohung für die anderen drei Verbrechen des Völkerrechts, welche der Schwei zer Gesetzgeber innerstaatlich kodifiziert und damit explizit kriminalisiert hat, wird des halb eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe von 5 bis 20 bzw. 1 bis 10 Jahren vorge sehen.97 Der Ermessensspielraum im Rahmen der Strafzumessung gemäss Artikel
47 ff. StGB erlaubt den anwendenden Gerichten, die Umstände im Einzelfall gebüh
rend zu berücksichtigen.
5.3 Gerichtsbarkeit
Wie für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, wel che die Schweiz innerstaatlich bereits umgesetzt hat, ist für das Verbrechen der Ag gression neben dem herkömmlichen räumlichen Geltungsbereich des Schweizer Straf rechts die eingeschränkte universelle Gerichtsbarkeit für Auslandtaten anwendbar, wo nach das Verbrechen der Schweizer Gerichtsbarkeit untersteht, wenn sich die Täter schaft in der Schweiz befindet und nicht an einen andern Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt wird.98 Dies entspricht dem Ansatz, den der Schweizer Gesetzgeber bereits bei den anderen drei Verbrechen des Völkerstrafrechts gemäss dem Römer Statut gewählt hat. Die Schweiz besitzt namentlich ein eminentes Interesse daran, auch bei Auslandtaten ihre gesetzliche Zuständigkeit zu begründen, um zu verhindern, dass sie zum Hort und sicheren Hafen für internationale Schwerverbrecher werden könnte.99 Schliesslich gibt das Übereinkommen von Ljubljana und Den Haag für die Verbrechen, welche von der Konvention selbst und von den Anhängen erfasst und von einem Vertragsstaat ange nommen sind, innerstaatlich die universelle Gerichtsbarkeit vor.100 Analog zur Zuständigkeitsregelung bei Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlich keit und Kriegsverbrechen ist die zivile Bundesgerichtsbarkeit gemäss Artikel 23 StPO vorgesehen.101 Die Zuständigkeitsverteilung zwischen ziviler Strafjustiz und Militärjus tiz knüpft analog zu den drei erwähnten Verbrechen des Völkerrechts an die Eigen schaft der Täterschaft an.102
5.4 Unverjährbarkeit und Rückwirkung
Das Verbrechen der Aggression gilt als Verbrechen des Völkerrechts als unverjähr bar.103 Die Unverjährbarkeit wird ebenso im Übereinkommen von Ljubljana und Den Haag für die Verbrechen in seinem Anwendungsbereich vorgeschrieben.104 Entspre chend schlägt der Bundesrat vor, das Verbrechen der Aggression in den Katalog un verjährbarer Delikte aufzunehmen.105 In der Materie des Völkerstrafrechts stellt sich zudem im Kontext des zeitlichen Gel tungsbereichs die Frage nach einer Rückwirkung der Strafbarkeit.106 Diese greift tief in 97 Vgl. Zwölfter Titelbis, Zwölfter Titelter und Zwölfter Titelquater StGB; Einzig Art. 264 (Völkermord) sieht aufgrund der besonders verwerflichen Vernichtungsabsicht ein höheres Strafminimum von 10 Jahren vor. 98 Vgl. BBl 2008 3863 S. 3953 ff.; in diesem Kontext sind die unten erwähnten, allfällig anwendbaren Immunitäten als Prozesshindernis zu beachten. Von den 16 Staaten, welche gemäss Kampala das Verbrechen der Aggression innerstaatlich umgesetzt haben, kann die Mehrheit die universelle Ge richtsbarkeit ausüben (Georgien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Nordmazedonien, Öster reich, Samoa, Slowenien und Zypern), vgl. Annegret Hartig, Making Aggression a Crime Under Do mestic Law, Berlin (Springer) 2023, S. 359. Vgl. BBl 2008 3863 S. 3895. Art. 8 Abs. 3 des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag. Vgl. BBl 2008 3863 S. 3908. Vgl. BBl 2008 3863 S. 3900 ff. Vgl. Art. 29 Römer Statut; BBl 2008 3863 S. 3912 ff. Art. 11 des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag.
105 Art. 101 Abs. 1 StGB und Art. 59 Abs. 1 MStG.
106 Das Römer Statut kennt keine Rückwirkung der Straftaten in seinem Anwendungsbereich (s. Art. 24). 43/49
das Herzstück rechtsstaatlicher Prinzipien hinein: Über ihr steht der Grundsatz «keine Strafe ohne Gesetz» aus Artikel 1 StGB. Das Prinzip nullum crimen, nulla poena sine lege hat Verfassungsrang, aus ihm leiten sich das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot, das Rückwirkungsverbot, das Analogieverbot und das Verbot strafschärfenden Ge wohnheitsrechts ab und es ist somit eine der wichtigsten Grundlagen des rechtsstaat lichen Strafrechts.107 Der Grundsatz hat Bedeutung im gesamten Bereich des Straf rechts.108 Der zeitliche Geltungsbereich im Bereich des Völkerstrafrechts – als Querschnittmate rie zwischen Völkerrecht und Strafrecht – wirft vor dem Hintergrund der besonderen Natur und dem rechtlichen Charakter von Völkerrechtsverbrechen im Vergleich zu rein innerstaatlichen Bestimmungen spezifische Fragen auf. Anders als innerstaatliche Strafrechtsnormen entstehen völkerrechtliche Bestimmungen nicht im Rahmen des or dentlichen Gesetzgebungsprozesses.109 Völkerrecht und damit auch das Völkerstraf recht entsteht grundsätzlich durch Völkergewohnheitsrecht, Völkervertragsrecht sowie durch allgemeine Rechtsgrundsätze.110 Aus der gewohnheitsrechtlichen Natur des Völ kerstrafrechts ergibt sich, dass der Grundsatz nulla poena sine lege (praevia) nicht – wie im innerstaatlichen Strafrecht – ausschliesslich auf seine schriftliche Fixiertheit (lex scripta) oder auf qualifizierte inhaltliche Bestimmtheit (lex certa) bezogen werden darf.111 Treffend hierzu die für das Völkerstrafrecht zutreffende Variante «nullum crimen sine iure».112 Den Besonderheiten der Entstehung von völkerrechtlichem Strafrecht wird in Artikel 7 Absatz 2 EMRK und in Artikel 15 Absatz 2 UNO-Pakt II ausdrücklich Rechnung getragen. Diese Bestimmungen relativieren den Grundsatz der Gesetzmäs sigkeit und des Rückwirkungsverbots, wenn die Tat im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von der Völkergemeinschaft anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen straf bar war.113 In Anlehnung an die Nürnberger Prozesse, in deren Kontext der Ursprung dieser Argumentation liegt, wird diese Ausnahme vom Rückwirkungsverbot mitunter als «Nürnberg-Klausel» bezeichnet.114 Die Täterschaft konnte ihr Verhalten zum Tat zeitpunkt als verpönte Handlung erkennen und ihr Handeln dementsprechend danach ausrichten. Die Frage, inwieweit das im Schweizer Recht verankerte Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB)
und Rückwirkungsverbot (Art. 2 StGB) im Interesse der Vermeidung der Straflosigkeit für das Verbrechen der Aggression in dem Sinne relativiert werden sollte, dass es die rückwirkende Verfolgung und Bestrafung zulässt, ist diskutabel. Wie schon dargestellt, wurde die Definition gemäss Kampala von der internationalen Staatengemeinschaft 2010 verabschiedet; seit 2018 kann der IStGH aufgrund genügender Ratifikationen Ge richtsbarkeit über das Verbrechen ausüben. Die Inklusion des Verbrechens der Ag gression gemäss Kampala im Übereinkommen von Ljubljana und Den Haag von 2023 verdeutlichte zudem die internationale Akzeptanz des Verbrechens der Aggression als 107 Damian K. Graf, Praxisänderung im Strafrecht, Zürich/Basel/Genf (Schulthess) 2011, N 202. 108 Vgl. BBl 2008 3863 S. 3911; Stefan Trechsel/Hans Vest, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen (Dike) 2021, Art. 2 109 Hans Vest, in: Hans Vest/Andreas Ziegler/Jürg Lindenmann/Stefan Wehrenberger (Hrsg.), Die völ kerstrafrechtlichen Bestimmungen des StGB, Kommentar, Zürich/St. Gallen (Dike) 2014, Systemati sche Einleitung / I.–III. N 12. Vgl. Art. 38 Abs. 1 IGH-Statut (SR 0.193.501); Hans Vest/Christian Sager, Die bundesrätliche Bot schaft zur Umsetzung der Vorgaben des IStGH-Statuts – eine kritische Bestandesaufnahme, AJP/PJA 4 (2009), S. 423–445, 427. Helmut Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, 10. Auflage, Baden-Baden (Nomos) 2022, § 15 N 13. Hans Vest, in: Hans Vest Hans/Ziegler Andreas R./Lindenmann Jürg/Wehrenberg Stefan (Hrsg.), Die völkerstrafrechtlichen Bestimmungen des StGB, Kommentar, Zürich/St. Gallen (Dike) 2014, Art. 101 N 25. Vgl. BBl 2008 3863 S. 3911. 114 Hans Vest/Christian Sager, Die bundesrätliche Botschaft zur Umsetzung der Vorgaben des IStGH- Statuts – eine kritische Bestandesaufnahme, AJP/PJA 4 (2009), S. 423–445, 428. 44/49
Kernbestandteil des Völkerstrafrechts. Ein völkergewohnheitsrechtlicher Charakter des Verbrechens der Aggression gemäss der Definition von Kampala, welcher eine Rück wirkung der Strafbarkeit auf einen klar identifizierbaren Zeitpunkt vor Inkrafttreten der vorliegenden Gesetzesänderung zulassen würde, ist jedoch aktuell nicht mit ausrei chender Sicherheit bestimmbar.115 Der Bundesrat hält deshalb am Grundsatz der Nichtrückwirkung und damit einhergehend auch an der Nichtrückwirkung der Anwen dung der neuen Strafbestimmung fest.
5.5 Immunitäten
Der spezifische Täterkreis des Verbrechens der Aggression wirft die Frage der an wendbaren Immunitäten als Verfahrenshindernis auf. Da es beim Täterkreis wie dar gestellt auf den faktischen Einfluss auf die Führung eines Staates und dessen staatli ches Handeln und nicht auf die formelle Rolle ankommt, deckt sich der Täterkreis nicht zwangsläufig mit dem Personenkreis, der unter den Anwendungsbereich möglicher Im munitäten fällt. So ist wie oben dargestellt auch möglich, dass eine Person ohne for melle Regierungs- oder Militärverantwortung, welche nicht in den Anwendungsbereich der Immunitäten von Staatenvertretern- und vertreterinnen fällt, die nötige Führungs qualität hat. Im Vordergrund steht die persönliche Immunität (ratione personae), welche amtierende Staatsoberhäupter, Regierungschefinnen und -chefs sowie Aussenminis terinnen und Aussenminister während ihrer Amtszeit geniessen. Diese Personen kön nen sich vor nationalen Gerichten auf eine absolute Immunität berufen, welche sie im Ausland vor Strafverfolgung wegen Handlungen schützt, die sie in amtlicher oder pri vater Eigenschaft während oder vor ihrer Amtszeit vorgenommen haben. Nach Ablauf ihrer Amtszeit geniessen Staatsoberhäupter, Regierungschefinnen und -chefs sowie Aussenministerinnen und Aussenminister keine Immunität mehr für private Handlun gen. Sie können sich nur für die in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen amtlichen Handlungen weiter auf eine funktionelle Immunität (ratione materiae) berufen. Die üb rigen Regierungsmitglieder können sich auf die funktionelle Immunität berufen, welche sie im Ausland vor Strafverfolgung wegen Handlungen schützt, die sie in Ausübung ihres Amtes vorgenommen haben; sie geniessen hingegen keine Immunität für private Handlungen. In Bezug auf Verbrechen des Völkerrechts sind funktionelle Immunitäten nicht anwend bar, da deren Begehung keine legitime amtliche Handlung ist.116 Die Schweiz hat sich hinsichtlich des Draft Article 7 zur Immunität von staatlichen Vertretern vor ausländi scher Strafgerichtsbarkeit der UNO-Völkerrechtskommission für den Ausschluss des Verbrechens der Aggression aus dem Anwendungsbereich der funktionellen Immunität ausgesprochen.117 Die Geltung der persönlichen Immunität für oberste Regierungsver treter während ihrer Amtszeit in der Materie des Völkerstrafrechts ist Gegenstand einer
internationalen Debatte. In der Schweiz haben die Gerichte bislang keine Ausnahmen von der Immunität von der Gerichtsbarkeit ratione personae anerkannt, auch nicht bei Verbrechen des Völkerrechts. Wichtig scheint in diesem Kontext die Feststellung, dass im Rahmen von Verfahren vor dem IStGH Immunitäten den Gerichtshof nicht hindern, seine Gerichtsbarkeit aus zuüben.118 Ersucht also der IStGH die Schweiz um die Überstellung einer Person
Vgl. Bing Bing Jia, The Crime of Aggression as Custom and the Mechanisms for Determining Acts of Aggression, American Journal of International Law 109 (2015), S. 569–582, 571. So kam das Bundesstrafgericht zum Schluss, dass in einem Strafverfahren, das wegen Verbrechen des Völkerrechts eingeleitet wurde, die Immunität ratione materiae abzulehnen ist; Entscheidung des Bundesstrafgerichts vom 25. Juli 2012, BB 2011 140, E. 5. Vgl. A/CN.4/L.893; 75th session of the International Law Commission (2024), Projet d’articles de la Commission du droit international relatif à l’immunité de juridiction pénale étrangère des représen tants de l’État – Commentaires et observations de la Suisse.
118 Art. 27 Römer Statut. 45/49
nicht schweizerischer Nationalität, bei welcher die Erledigung dieses Ersuchens die internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich von Staatenimmunität oder diplomatischer Immunität verletzen könnte119, so entscheidet gemäss Artikel 6 ZISG der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, nach erfolgter Konsultation des IStGH durch die Zentralstelle des Bundesamtes für Justiz120, über die Frage der Immunität121. Bei der Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang im Bereich völkerrechtlicher Kernverbrechen völkerrechtliche Immu nitäten bestehen, berücksichtigt der Bundesrat die verschiedenen Quellen des Völ kerrechts. Ginge es in einem spezifischen Fall um die innerstaatliche strafrechtliche Verfolgung von Parlamentsmitgliedern, Magistratspersonen und Bundesbeamten in der Schweiz, so soll wie bei Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbre chen die Verfolgung des Verbrechens der Aggression nicht von einer vorgängigen Er mächtigung durch eine politische Instanz abhängig gemacht werden. Die innerstaatli che, relative Immunität ist deshalb auch für diese Fälle aufzuheben.
5.6 Weitere Bestimmungen
Das Verbrechen der Aggression als Strafnorm wird sowohl in das StGB wie in das MStG eingefügt. Zudem werden in Analogie zu den Strafnormen zu Völkermord, Ver brechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen die folgenden Normen ange passt.
StPO: Art. 23
IRSG: Art. 1, Art. 3, Art. 35 Die Bestimmungen zur Strafbarkeit des Vorgesetzten (Art. 264k StGB und Art. 114a MStG) und Handeln auf Befehl oder Anordnung (Art. 264l StGB und Art. 20 MStG) finden auf das Verbrechen der Aggression im Gegensatz zu den drei anderen Verbre chen des Völkerrechts keine Anwendung. Aus den travaux der Special Working Group on the Crime of Aggression ist ersichtlich, dass die Anwendbarkeit der Strafbarkeit des Vorgesetzten (command oder superior responsibility) auf das Verbrechen der Aggres sion aufgrund der Natur und des Kerngehalts des Delikts durch die internationale Staa tengemeinschaft entschieden abgelehnt wurde.122 Der Ausschluss von Handeln auf Befehl oder Anordnung liegt in der dargestellten Natur des Verbrechens der Aggression als Führungsverbrechen.
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
Das Übereinkommen von Ljubljana und Den Haag schafft keine neuen materiellen Ver pflichtungen für die Schweiz. Sie arbeitet im Bereich der internationalen Kernverbre chen bereits heute gestützt auf das IRSG umfassend mit anderen Staaten zusammen. Diese Aussage gilt insbesondere für das Bundesamt für Justiz (BJ), das die Zentral stelle ist, durch die Rechtshilfeersuchen zwischen der Schweiz und den anderen Ver
Art. 98 i.V.m. Art. 27 Römer Statut. Vgl. Art. 4 Bst. d ZISG. Vgl. hierzu im Einzelnen BBl 2001 391 458. ICC-ASP/4/32 Annex II A, Juni 2005 (Bericht über das informelle Zwischentreffen der Sonderarbeits gruppe zum Verbrechen der Aggression), §§ 47-50; ICC-ASP/5/SWGCA/2, 16. Januar 2007 (Diskus sionspapier vorgeschlagen vom Präsidenten), § 3; ICC-ASP/6/20/Add.1, Juni 2008 (amtliche Doku mente, sechste Sitzungsperiode), §§ 47–50; ICC-ASP/5/SWGCA/2, § 3; ICC-ASP/6/20/Add.1, §§ 19– 21. 46/49
tragsstaaten dieses Übereinkommens abgewickelt werden, sowie für die Bundesan waltschaft und das Bundesamt für Polizei, die bei der Erledigung der Aufgaben mitwir ken bzw. die entsprechenden Strafverfahren in der Schweiz führen. Das Übereinkom men wird im Gegenteil den Informationsaustausch mit dem Ausland in komplexen, in der Schweiz geführten Verfahren betreffend internationale Verbrechen erleichtern. Soweit sich dies beurteilen lässt, sollte das Übereinkommen weder zusätzliche Kosten verursachen noch eine Personalaufstockung auf Bundesebene erfordern, da die inter nationale Rechtshilfe in Strafsachen gestützt auf das IRSG und die von der Schweiz geschlossenen internationalen Verträge bereits möglich ist und praktiziert wird. Das Übereinkommen zieht auf Bundesebene keine weiteren Folgen nach sich, weder in organisatorischer Hinsicht noch im Bereich der Informatik. Die Umsetzung des Verbrechens der Aggression und die damit einhergehende Anpas sung übriger Bestimmungen führt in der Praxis zu keiner erheblichen Ausweitung von Strafbarkeiten. Aufgrund der äusserst speziellen Natur des Verbrechens mit definiti onsgemäss eingeschränktem möglichem Täterkreis ist von wenigen Anwendungsfällen der Strafverfolgung in der Schweiz auszugehen. Im Bereich der internationalen Rechts hilfe in Strafsachen ist jedoch möglich, dass das Verbrechen der Aggression künftig an Relevanz gewinnen wird, was wiederum zu einem gesteigerten Aufwand für die Schweizerische Zentralbehörde beim BJ führen würde. Mit der Umsetzung geht zudem eine Ausweitung der Bundesgerichtsbarkeit im Völkerstrafrecht einher.
6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag
glomerationen und Berggebiete Die unter das Übereinkommen von Ljubljana und Den Haag fallenden Verbrechen lie gen innerstaatlich ausschliesslich in der Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft. Wie bereits in Kapitel 3.1 erwähnt, ist die Rechtshilfe allerdings heute schon möglich – ge stützt auf das IRSG. Wie in Kapitel 5.3. aufgeführt, ist sodann auch für die Strafverfol gung des Verbrechens der Aggression die Bundesgerichtsbarkeit vorgesehen. Daher ist keine erhöhte Arbeitsbelastung der kantonalen Behörden zu erwarten. Da die Vorlage offenkundig keine spezifischen Auswirkungen auf Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete hat, sind diese Fragen nicht vertieft geprüft worden.
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die Gesundheit, die Gesellschaft und
die Umwelt Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens haben keine Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft oder Umwelt. Diese Fragen sind daher nicht geprüft worden.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit
Der Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkom mens von Ljubljana und Den Haag stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, wonach die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes sind. Artikel 184 Absatz 2 BV er mächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Deren Genehmigung obliegt gemäss Artikel 166 Absatz 2 BV der Bundesversamm lung. Ausgenommen sind jene Verträge, für deren Abschluss auf Grund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 des Parla mentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [ParlG]123; Art. 7a Abs. 1 des Regierungs- und
123 SR 171.10 47/49
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997124). Da das Übereinkommen von Ljubljana und Den Haag nicht in diese Kategorie fällt, muss es von der Bundesver sammlung genehmigt werden. Der Bund ist nach Artikel 123 Absatz 1 BV zur Gesetzgebung im Gebiet des Strafrechts befugt. Er ist also zuständig, die notwendigen Änderungen des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes aufgrund der innerstaatlichen Umsetzung des Verbrechens der Aggression zu erlassen. Das gilt auch für die notwendigen Änderungen der Straf prozessordnung und des IRSG.
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Das Übereinkommen von Ljubljana und Den Haag ist mit den internationalen Verpflich tungen der Schweiz vereinbar. Seine Präambel und die darin vorgesehenen Gründe für die Verweigerung der Zusam menarbeit (Art. 3 und 4) stellen die Achtung der Menschenrechte sicher, insbesondere der wesentlichen Verfahrensgarantien, zu deren Einhaltung sich die Schweiz in ver schiedenen völkerrechtlichen Verträgen wie der EMRK oder dem UNO-Pakt II ver pflichtet hat. Die Verpflichtung in Artikel 1, möglichst umfassend Rechtshilfe in Strafsa chen zu leisten, bestätigt die Verpflichtungen, welche die Schweiz in mehreren inter nationalen Übereinkommen im Bereich der Strafverfolgung wie dem UN-Übereinkom men vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität oder dem UN-Übereinkommen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption eingegangen ist. Im Bereich des Datenschutzes berücksichtigt die Vorlage die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/680, zu deren Einhaltung die Schweiz aufgrund ihrer Schengen- Assoziierung bei ihren Beziehungen zu Drittstaaten verpflichtet ist. In Bezug auf das Verbrechen der Aggression gilt hervorzuheben, dass sich die Schweiz gemäss der Aussenpolitischen Strategie 2023–2027 für Frieden und Sicherheit im glo balen Kontext und die Bekämpfung der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen ein setzt. Die innerstaatliche Umsetzung gemäss dieser Vorlage liegt somit im Interesse der Schweiz und trägt auch zur Erreichung ihrer aussenpolitischen Ziele bei.
7.3 Erlassform
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Ver träge dem Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Gemäss Artikel 22 Absatz 4 ParlG gelten Bestimmungen als rechtsetzend, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständig keiten festlegen. Wichtig sind Bestimmungen, die gemäss den Kriterien von Artikel 164 Absatz 1 BV in Form eines Bundesgesetzes zu erlassen sind. Das Übereinkommen von Ljubljana und Den Haag enthält rechtsetzende Bestimmun gen. Es verpflichtet die Vertragsstaaten, die unter dieses Übereinkommen fallenden Verbrechen zu kriminalisieren und zu verfolgen, da diese Verpflichtung nicht direkt an wendbar sind. Es sieht auch vor, eine möglichst weitreichende internationale Zusam menarbeit in Strafsachen zu gewähren. Diese Verpflichtungen haben Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten des Einzelnen. Diese Bestimmungen sind daher grund sätzlich als wichtig zu betrachten, insofern sie, wenn sie auf nationaler Ebene erlassen würden, in Form eines Bundesgesetzes nach Artikel 164 Absatz 1 BV erlassen würden. Es besteht jedoch kein unmittelbarer gesetzgeberischer Handlungsbedarf, da Krimina lisierung und Verfolgung internationaler Verbrechen bereits im schweizerischen Recht vorgesehen sind, mit Ausnahme des Verbrechens der Aggression, dessen (fakultative)
124 SR 172.010 48/49
Kriminalisierung (Art. 2 Abs. 2) sich ebenfalls aus der Annahme einer Motion ergibt (vgl. oben Ziff. 1.4). Der Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkom mens von Ljubljana und Den Haag unterliegt daher dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV. Gemäss Artikel 141a Absatz 2 BV können Gesetzesänderungen, die der Umsetzung eines völkerrechtlichen Vertrags dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufgenom men werden, wenn dieser dem fakultativen Referendum untersteht. Die vorgeschlage nen Gesetzesbestimmungen dienen der Umsetzung von Anhang H des Übereinkom mens und ergeben sich aus diesem Text (Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang H). Die Gesetzesänderungen, die mit der Umsetzung von Anhang H dieses Übereinkom mens zusammenhängen, können daher in den Genehmigungsbeschluss des Überein kommens aufgenommen werden (Art. 141 Abs. 2 BV).
7.4 Ausgabenbremse
Die Vorlage sieht weder Subventionen noch Verpflichtungskredite oder Zahlungsrah men vor, die eine neue einmalige Ausgabe von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, weshalb die Ausgabenbremse nicht greift.
7.5 Datenschutz
Artikel 16 des Übereinkommens betreffend die Verwendung und den Schutz von Per sonendaten sieht vor, dass die Vertragsstaaten dafür sorgen, dass Personendaten, die von einem Vertragsstaat an einen anderen übermittelt werden, ausschliesslich für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt wurden. Er steht daher im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen des IRSG und den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/680, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt. Ein adäquater Datenschutz ist damit sichergestellt.