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25.434
Parlamentarische Initiative Urheberrechte. Für eine klare Rechteverwertung bei Kon- zerten Erläuternder Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates
vom 17. Februar 2026
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Übersicht
Komponistinnen und Komponisten wissen in der Regel nicht, wo ihre Musik auf- geführt wird. Hier kommt die Verwertungsgesellschaft SUISA ins Spiel: Sie sam- melt die Informationen von Veranstaltungen, zieht die Vergütung für die Urheber- rechte ein und verteilt das Geld an die Urheberinnen und Urheber. Für Veranstalterinnen und Veranstalter ist das praktisch; sie haben einerseits Rechts- sicherheit, weil sie nur mit einer Stelle verhandeln müssen und andererseits finan- zielle Planungssicherheit, weil die Vergütung nach einem festen Tarif bestimmt wird. Die vorliegende Gesetzesanpassung sichert das bestehende System für die Zu- kunft.
Ausgangslage Komponistinnen und Komponisten können nicht mit vernünftigem Aufwand in Erfah- rung bringen, wer ihre Kompositionen wo aufführt. Ihre Rechte werden deshalb grundsätzlich kollektiv durch die Verwertungsgesellschaft SUISA wahrgenommen. Die Veranstalterin meldet die gespielten Werke und rechnet gestützt auf einen einheit- lichen Tarif direkt mit der SUISA ab. Die Veranstalterin muss so nicht mit jeder Ur- heberin und jedem Urheber individuell verhandeln und hat Dank des einheitlichen Tarifes finanzielle Planungssicherheit. Nun drängt mit den Direktlizenzierern eine neue Form von Dienstleistern auf den Markt. Sie bewegen Urheberinnen und Urheber (Komponistinnen und Textautoren) zum Austritt aus der Verwertungsgesellschaft und nehmen deren Rechte anschliessend in deren Auftrag wahr. D.h. anstelle der Verwertungsgesellschaft verhandeln sie die Aufführungsrechte ihrer Auftraggeberinnen und Auftraggeber direkt mit der Veran- stalterin bzw. dem Veranstalter. Für einzelne, berühmte Urheberinnen oder Urheber kann sich dieser Schritt lohnen, weil die Direktlizenzierer nicht über einen einheitli- chen Tarif abrechnen und so in den Verhandlungen mit der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter eine grössere Vergütung erzielen können. Das Geschäftsmodell ist je- doch nicht nachhaltig, weil es die über die Kollektivierung der Rechtewahrnehmung geschaffene Markttransparenz zerstört. Die Veranstalter müssen so zusätzlich zur SUISA mit einer unbekannten Anzahl von Direktlizenzierern verhandeln. Die Rechts- und Planungssicherheit der Veranstalter entfällt und die Urheberinnen und Urheber riskieren, keine Vergütung für die Nutzung ihrer Werke zu erhalten. Die Gesetzesänderung hat zum Ziel, das System der kollektiven Verwertung der Auf- führungsrechte als notwendige Antwort auf die fehlende Markttransparenz zu bewah- ren. Die Direktlizenzierung soll möglich bleiben. Sie soll aber beschränkt bleiben auf diejenigen Fälle, in denen Musikerinnen und Musiker ausschliesslich ihre eigenen Stücke darbieten (typischerweise die sog. Singer-Songwriter). Der vorliegende Entwurf basiert auf der parlamentarischen Initiative 25.434 «Urhe- berrechte. Für eine klare Rechteverwertung bei Konzerten», welche die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates (WBK-S) am 8. April 2025 ein- stimmig angenommen hat. Die Initiative fordert eine klarere Regelung der Urheber-
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rechtsvergütung bei Konzerten. Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kul- tur des Nationalrates (WBK-N) stimmte der Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs ebenfalls zu und gab der Initiative am 15. August 2025 einstimmig statt.
Inhalt der Vorlage Die Gesetzesänderung bewahrt das kollektive System zur Wahrnehmung der Auffüh- rungsrechte. Die kollektive Rechtewahrnehmung ist notwendig, weil die fehlende Markttransparenz eine individuelle Wahrnehmung der Aufführungsrechte durch die Urheberinnen und Urheber in der Regel verunmöglicht. Das kollektive System macht jedoch keinen Sinn, in denjenigen Fällen, in welchen die Urheberinnen und Urheber gleichzeitig die Interpretinnen und Interpreten sind. In diesen Fällen ist es einfacher, wenn der Veranstalter zusammen mit der Gage für den Auftritt auch die Vergütung für die Urheberrechte abrechnet. Das Urheberrecht macht dies möglich, indem die Urheberinnen und Urheber oder deren Erben erklären können, die Rechte selbst wahrnehmen zu wollen. Eine neue Form von «Dienstleistern» macht sich die Mög- lichkeit der persönlichen Rechtewahrnehmung durch die Urheberinnen und Urheber zu Nutze, indem diese als Vertreter einzelner Rechteinhabenden deren Aufführungs- rechte direkt lizenzieren und so teilweise höhere Einnahmen erzielen, als es der Tarif für die kollektive Wahrnehmung erlaubt. Dieses Modell gefährdet aber die Markt- transparenz, die durch das kollektive System entsteht, und ist deshalb problematisch. Die Möglichkeit der Direktlizenzierung wird deshalb eingeschränkt auf Fälle, in de- nen Musikerinnen und Musiker ausschliesslich ihr eigenes Repertoire vortragen. In diesen Fällen macht eine Direktlizenzierung Sinn und hat auch keine negativen Aus- wirkungen auf das kollektive System zur Wahrnehmung der Aufführungsrechte ande- rer Urheberinnen und Urheber. .
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Bericht
1 Entstehungsgeschichte
Der vorliegende Erlassentwurf geht auf eine parlamentarische Initiative zurück, die von der WBK-S am 8. April 2025 einstimmig beschlossen wurde. Die Initiative ver- langt, dass die Verwertung von Urheberrechten bei Konzerten klarer geregelt wird. Die WBK-N, deren Zustimmung für die Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs erfor- derlich war, gab der parlamentarischen Initiative am 15. August 2025 einstimmig Folge. Die WBK-S legte an ihrer Sitzung vom 6. und 7. Oktober 2025 die Grundzüge der Gesetzesänderung fest. An ihrer Sitzung vom 17. Januar 2026 prüfte sie den Vorentwurf und trat ohne Ge- genantrag auf die Vorlage ein. In der Gesamtabstimmung nahm die Kommission den Vorentwurf einstimmig an und verabschiedete den erläuternden Bericht. Nach den Diskussionen über diese Vorlage beschloss die WBK-S, eine Vernehmlassung zu er- öffnen.
2 Ausgangslage
Das Urheberrecht erfüllt eine zentrale wirtschaftliche Funktion: Es schützt kreative Werke, indem es den Urheberinnen und Urhebern ein ausschliessliches Recht an ihren kreativen Werken verleiht, und schafft hierdurch Anreize, solche Werke zu schaffen. Ohne ein solches Recht würden Investitionen in kreative Aktivitäten, beispielsweise in Musik, seltener werden. Bei der Organisation eines Konzerts muss der Veranstalter eine Lizenz für die Urheberrechte an der aufzuführenden Musik erwerben. Das Urhe- berrecht gewährleistet so, dass kreative Arbeit auf dem Markt vergütet wird, und schafft eine verlässliche Grundlage sowohl für die Urheber als auch für die Konzert- veranstalter. Wenn Interpreten Werke Dritter aufführen, kann aus urheberrechtlicher Sicht eine ganze Reihe von Komponistinnen und Komponisten oder Textautorinnen und Textau- toren von der Organisation eines einzigen Konzerts betroffen sein. Für die Veranstal- ter wäre es zu kostspielig, alle Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber einzeln zu er- mitteln, sie zu kontaktieren und mit ihnen Verhandlungen über eine Lizenz zu führen. Die Urheberinnen und Urheber und ihre Rechtsnachfolger ihrerseits sehen sich aus- serstande, ihre Rechte durchzusetzen, weil sie nicht in der Lage sind, den Markt lau- fend zu beobachten und unlizenzierte Aufführungen wirksam zu unterbinden. Aus diesem Grund sieht das Gesetz vor, dass die Rechte einer kollektiven Verwertung un- terliegen. Konzertveranstalterinnen und Konzertveranstalter können hierdurch alle er- forderlichen Aufführungsrechte mit einer einzigen Lizenz über eine Verwertungsge- sellschaft, in diesem Fall die SUISA, erwerben. Dadurch lassen sich die Transaktionskosten (insbesondere die Kosten für Recherche, Verhandlung und Ver-
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waltung) erheblich reduzieren. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die Aufführungs- rechte durchgesetzt und die Einnahmen korrekt auf alle beteiligten Urheberinnen und Urheber verteilt werden. Das Urheberrecht sieht jedoch einen Vorbehalt der persönlichen Rechtewahrnehmung durch die Urheberinnen und Urheber oder deren Erben vor. Wenn die Interpretinnen und Interpreten ihre eigenen Kompositionen vortragen, kann die Veranstalterin bzw. der Veranstalter die Vergütung für die Urheberrechte zusammen mit der Gage für das Konzert direkt abrechnen. Dieser Ausnahmefall ist wirtschaftlich unproblematisch, da keine komplexen Rechteketten vorliegen und die Transaktionskosten gering bleiben. Die Direktlizenzierer nutzen diesen Vorbehalt für ihre Tätigkeit aus. Sie bewegen die Urheberinnen und Urheber dazu, die persönliche Rechtewahrnehmung zu erklären. Anschliessend lassen sie sich von den Urheberinnen und Urhebern als deren Vertreter beauftragen. In dieser Funktion verhandeln sie dann mit den Veranstalterinnen und Veranstaltern von Konzerten über die Aufführungsrechte. Da Direktlizenzierer, an- ders als die Verwertungsgesellschaft, nicht an einen Tarif gebunden sind, können sie für die von ihnen vertretenen Urheberinnen und Urheber gegebenenfalls übertarifliche Vergütungen aushandeln. Das Geschäftsmodell funktioniert nur, solange ausschliess- lich wenige Urheberinnen und Urheber ihre Rechte individuell über Direktlizenzierer wahrnehmen lassen und die Markttransparenz durch eine vorwiegend kollektive Ver- wertung der Aufführungsrechte noch besteht. Sobald die Markttransparenz durch die zunehmende Zahl von Direktlizenzierern zerstört wird, muss die Veranstalterin klä- ren, welche Aufführungsrechte von der SUISA wahrgenommen werden und welche von verschiedenen Direktlizenzierern. Mit Letzteren muss sie dann individuell ver- handeln. Da die SUISA nicht immer über die persönliche Rechteverwertung infor- miert wird, kann es zudem sein, dass die Veranstalterin für die gleichen Musikstücke doppelte Abrechnungen erhält: Einmal von der SUISA und einmal von den Direktli- zenzierern. Dies führt bei der Veranstalterin zu hohem Aufwand und unvorhersehba- ren Kosten. Damit ist das System insgesamt nicht nachhaltig.
3 Grundzüge der Vorlage
Mit der vorliegenden Gesetzesänderung soll die Markttransparenz durch eine kollek- tive Verwertung der Aufführungsrechte gewahrt bleiben, um weiterhin eine effiziente Rechteverwertung zu ermöglichen, den Urheberinnen und Urhebern eine Vergütung für die Werknutzung zu sichern und die rechtliche und finanzielle Planungssicherheit der Veranstalterinnen und Veranstalter zu bewahren. Zu diesem Zweck soll der beste- hende Vorbehalt der persönlichen Rechtewahrnehmung eingeschränkt werden auf Fälle, in denen Musikerinnen und Musiker ausschliesslich ihre eigenen Werke vortra- gen. Die vorgeschlagene Präzisierung schliesst eine Lücke, indem sie klar definiert, unter welchen Bedingungen eine persönliche Verwertung zulässig ist.
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Gemäss Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a Urheberrechtsgesetz (URG)1 ist die Verwer- tung gewisser ausschliesslicher Rechte nichttheatralischer Werke der Musik der Bun- desaufsicht unterstellt. Der aktuelle Artikel 40 Absatz 3 URG statuiert einen Vorbe- halt der persönlichen Verwertung. Dieser Absatz wird konkretisiert. Damit wird klarer ersichtlich, welche Konstellationen nicht der Bundesaufsicht unterstellt sind. Arti- kel 40 Absatz 3 URG wird neu in einen Buchstabe a und Buchstabe b unterteilt. Arti- kel 40 Absatz 3 Buchstabe a URG umfasst die ausschliesslichen Rechte zur Sendung nichttheatralischer Werke der Musik und zur Herstellung von Tonträgern oder Ton- bildträgern solcher Werke. Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe b URG regelt die persönli- che Verwertung der Aufführungsrechte. Der persönliche Nutzungsvorbehalt be- schränkt sich hier auf Fälle, in denen Urheberinnen und Urheber als Interpretinnen und Interpreten an der Aufführung ihrer eigenen Musikwerke mitwirken. In diesen Fällen können Konzertveranstalterinnen und Konzertveranstalter die Vergütung für die Darbietung und die Urheberrechte direkt und vollumfänglich mit den anwesenden Musikerinnen und Musiker regeln, so dass eine Abrechnung über die SUISA keinen Sinn macht. Sobald Musikerinnen und Musiker auch Werke Dritter aufführen, entfällt die Möglichkeit der persönlichen Verwertung und die Abrechnung muss zwingend über die SUISA erfolgen. Aus ökonomischer Sicht verfolgt die Gesetzesänderung drei Ziele: Effizienz Die Stärkung der kollektiven Verwertung reduziert Transaktionskosten. Eine Auswei- tung direktlizenzierter Repertoires würde dagegen parallele Rechteklärungen erzeu- gen. Veranstalterinnen und Veranstalter müssten häufiger Rechteketten prüfen und unterschiedliche Lizenzierungswege koordinieren, was Abklärungs- und Verhand- lungskosten erhöht. Aus Sicht der Transaktionskostenökonomik spricht dies für eine klare Bündelung der Rechte bei einer zentralen Organisation. Rechtssicherheit Einheitliche Regeln schaffen Klarheit darüber, wann eine persönliche Verwertung zu- lässig ist. Dies erleichtert die Planung und reduziert das Risiko unvollständiger Lizen- zen. Marktstabilität Die kollektive Vergütungsmechanik stellt sicher, dass alle Urheberinnen und Urheber berücksichtigt werden. Direktlizenzierungen können dies nicht immer gewährleisten, da häufig nur einzelne Rechteinhabende vertreten sind und Informationen über wei- tere Urheber, deren Werke vorgetragen werden, fehlen. Dies birgt für Veranstalterin- nen und Veranstalter das Risiko unvollständiger Lizenzen und damit unvorhersehba- rer weiterer Forderungen. Die weiteren Urheberinnen und Urheber, deren Werke vorgetragen werden, riskieren, ihre Rechte nicht effizient verwerten zu können. Eine präzise gesetzliche Abgrenzung sichert daher sowohl die korrekte Rechteklärung als auch eine sachgerechte Verteilung der Einnahmen.
1 SR 231.1
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Insgesamt stabilisiert die vorgeschlagene Präzisierung ein bewährtes System. Sie schafft klare Zuständigkeiten, verhindert eine ökonomisch nachteilige Fragmentie- rung und stellt sicher, dass die kollektive Verwertung als effizientes Lizenzierungs- und Vergütungssystem weiterhin zuverlässig funktioniert.
4 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen
Art. 40 al. 3 Artikel 40 Abs. 3 URG wird konkretisiert. Der neue Buchstabe a von Artikel 40 Ab- satz 3 URG regelt die persönliche Verwertung der Rechte zur Sendung nichttheatra- lischer Werke der Musik und zur Herstellung von Tonträgern oder Tonbildträgern. Inhaltlich wird diesbezüglich nichts geändert. Die Klarstellung betrifft die persönliche Verwertung der Aufführungsrechte, die in Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe b URG zu finden ist. Dieser Buchstabe nennt in den Ziffern 1 und 2 neu die Voraussetzungen für eine Direktlizenzierung von Konzerten: Die persönliche Verwertung der Auffüh- rungsrechte ist nicht der Bundesaufsicht (und damit auch nicht der Kollektivverwer- tung) unterstellt, wenn folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss die Urheberin oder der Urheber an der Aufführung als Interpret oder Interpretin mitwir- ken (Art. 40 Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 URG). Zweitens dürfen an der Aufführung aus- schliesslich Werke aufgeführt werden, an denen die Urheberin oder der Urheber al- leinige Inhaberin oder alleiniger Inhaber des Rechts zur Aufführung ist (Art. 40 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 URG). Mit anderen Worten geht es darum, die direkte Lizenz- vergabe klar zu regeln und auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen sie direkt und einfach abgewickelt werden kann, ohne dass die Solidarität zwischen den Recht- einhabern beeinträchtigt wird. Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 2 schliesst eine Miturhe- berschaft nicht aus, es müssen aber sämtliche Miturheberinnen und Miturheber an der Aufführung als Interpretinnen oder Interpreten mitwirken.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Gesetzesänderung präzisiert die Voraussetzungen der persönlichen Verwertung, ohne den Aufgabenbereich des Bundes zu erweitern. Der bestehende Aufsichtsrah- men bleibt unverändert; zusätzliche Verfahren oder Prüfpflichten entstehen nicht. Fi- nanzielle und personelle Auswirkungen sind daher nicht zu erwarten. Durch die klareren Kriterien könnten unter Umständen künftige Beschwerden oder Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der persönlichen Verwertung verhindert werden.
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5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie
auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Für Kantone und Gemeinden ergeben sich durch die vorliegende Revision keine zu- sätzlichen Aufgaben oder Kosten. Die Aufsicht über die Wahrnehmung von Auffüh- rungsrechten liegt weiterhin beim Bund, während die kollektive Verwertung wie bis- her durch die zuständige Verwertungsgesellschaft erfolgt. Treten Gemeinden oder Kantone selbst als Veranstalterinnen und Veranstalter auf, etwa bei lokalen Festivals oder Kulturprogrammen, erhöht die Präzisierung der per- sönlichen Verwertung ihre Planungssicherheit, da unklare oder konkurrierende Lizen- zierungswege wegfallen.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Der Kultursektor, zu dem auch die Konzertbranche gehört, erwirtschaftete im Jahr
2022 eine Bruttowertschöpfung in der Höhe von 16,3 Milliarden Franken und trug
damit 2,1 % zum Schweizer Bruttoinlandprodukt bei.2 Dabei stellt die Konzertbran- che innerhalb des Kultursektors nur einen vergleichsweise kleinen Teilbereich dar. Zudem ist die Zahl der Auftritte, bei denen Direktlizenzen zur Anwendung gelangen, im Vergleich zu den über Verwertungsgesellschaften lizenzierten Veranstaltungen ge- ring. Vor diesem Hintergrund sind von der vorliegenden Revision keine gesamtwirtschaft- lich relevanten Auswirkungen zu erwarten.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Präzisierung stärkt ein System, das für ein vielfältiges Kulturangebot zentral ist. Die kollektive Wahrnehmung ermöglicht den Zugang zu einem breiten Repertoire an Werken Dritter, ohne dass veranstalterseitig aufwändige Rechteklärungen notwendig werden, erleichtert hierdurch die Durchführung von Konzerten und anderen öffentli- chen Veranstaltungen und sorgt damit für den Fortbestand eines vielfältigen Kultur- angebots. Klare gesetzliche Kriterien erhöhen die Rechtssicherheit und schützen das bestehende Modell vor unterschiedlichen Auslegungen. Davon profitieren Veranstalterinnen und Veranstalter ebenso wie das Publikum, da kulturelle Angebote mit besserer Planungs- sicherheit organisiert werden können und langfristig bestehen bleiben. Da über die kollektive Rechtewahrnehmung das gesamte Repertoire lizenziert wird, bleibt zudem
2 Bericht des Bundesamts für Statistik BFS von 2025 «Die Kultur als Arbeitswelt. Entwick- lungen bei den Kulturschaffenden (2010–2024) und bei den Kulturbetrieben (2011– 2022)», abrufbar unter: www.bfs.admin.ch > Statistiken > Kultur, Medien, Informations- gesellschaft, Sport > Kultur > Kulturwirtschaft > Kulturbetriebe.
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gewährleistet, dass Musikerinnen und Musiker weiterhin auch Werke Dritter auffüh- ren können und die Spontaneität des Konzerterlebnisses gewahrt bleibt. Konzertveranstalterinnen und Konzertveranstalter Für Veranstalterinnen und Veranstalter sinkt der Aufwand für die Rechteklärung. Bis- her mussten sie prüfen, ob eine Direktlizenzierung zulässig war und welche Stelle zuständig ist. Mit der Präzisierung ist deutlicher erkennbar, wann eine persönliche Verwertung überhaupt möglich ist; parallele Lizenzierungswege entfallen. Dadurch reduzieren sich die Transaktionskosten und die Planungssicherheit steigt. Nicht ab- schliessend beurteilt werden kann, ob die Kosten einer Direktlizenzierung im Einzel- fall höher oder tiefer gewesen wären als die einheitlichen Tarife der Verwertungsge- sellschaft. Verwertungsgesellschaft Für die SUISA als zuständige Verwertungsgesellschaft reduziert sich der Aufwand. Die Zuständigkeit der kollektiven Wahrnehmung wird gestärkt, was zu einheitliche- ren Abläufen in der Lizenzierung und bei internen Prozessen wie der Abrechnung führt. Direktlizenzierer Direktlizenzierer, die zunehmend als Intermediäre auftreten, sind von der gesetzlichen Präzisierung unmittelbar betroffen. Diese profitierten bislang von einem gesetzlichen Schlupfloch, da die offenen Voraussetzungen der persönlichen Verwertung es ermög- lichten, die Repertoires einzelner Urheberinnen und Urheber ausserhalb der kol- lektiven Wahrnehmung zu lizenzieren. Mit der geplanten Präzisierung wird die Tätig- keit von Direktlizenzierern nicht verboten, aber eingeschränkt auf diejenigen Fälle, in denen eine Direktlizenzierung sinnvoll ist und keine nachteiligen Auswirkungen auf die anderen Urheberinnen und Urheber und die Konzertveranstalterinnen und Konzertveranstalter hat. Musikerinnen und Musiker Für die grosse Mehrheit der Musikerinnen und Musiker sichert die Rechtsanpassung das Weiterbestehen der für sie vorteilhaften Regelung. Musikerinnen und Musiker, die sämtliche Rechte an ihren Werken selbst halten, kön- nen diese bei eigenen Auftritten weiterhin persönlich verwerten. Von den Auswirkungen der Revision betroffen ist ausschliesslich die Gruppe von Mu- sikerinnen und Musiker, die ihre Werke über Direktlizenzierer lizenziert, aber gleich- zeitig auch Werke Dritter vorträgt. In diesen Fällen erfolgt eine Lizenzierung auf Ta- rifbasis durch die Verwertungsgesellschaft. Da die Zahl solcher Fälle gering ist, sind keine negativen Auswirkungen auf die Gesamtbranche zu erwarten.
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5.5 Auswirkungen auf Standardkosten und
Regulierungskosten Die geplante Revision erweitert bestehende regulatorische Pflichten der betroffenen Gruppen nicht. Es entstehen keine neuen Bewilligungs-, Melde- oder Dokumentati- onsanforderungen; das bestehende System der kollektiven Wahrnehmung bleibt un- verändert. Für Veranstalterinnen und Veranstalter können die Standardkosten tendenziell sinken, da Abklärungen zu möglichen Direktlizenzierungen entfallen und parallele Lizenzie- rungswege vermieden werden. Die zentrale Abwicklung über die Verwertungsgesell- schaft wird gestärkt, was Rechtssicherheit schafft und den administrativen Aufwand senkt.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf die Artikel 95 und 122 BV, die dem Bund die Gesetzge- bungskompetenz über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und auf den Gebieten des Zivil- und Zivilprozessrechts verleihen.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
der Schweiz Die Vereinbarkeit der Regulierung mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz wurde von den Professoren Florent Thouvenin und Thomas Burri überprüft. Gemäss ihrem Rechtsgutachten vom 15. November 2023 wird das ausschliessliche Recht der Aufführung gemäss Artikel 11 Absatz 1 der Berner Übereinkunft3 nicht einge- schränkt. Der Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a URG präzisiert, wer zur Verwertung der ausschliesslichen Aufführungsrechte zuständig ist. Damit ist lediglich die Aus- übung des Rechts betroffen und nicht das Recht an sich. Die Kollektivverwertung in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a URG erfüllt damit den Drei-Stufen-Test nach Arti- kel 13 des TRIPS-Abkommens4. Wenn aber Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a URG mit internationalem Recht vereinbar ist, ist auch die neue Fassung von Artikel 40 Ab- satz 3 URG mit internationalem Recht vereinbar, da er lediglich eine erweiterte An- wendbarkeit von Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a URG zur Folge hat.
3 SR 0.231.13 4 SR 0.632.20
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6.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen noch neue Verpflich- tungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen. Die Vorlage ist somit nicht der Aus- gabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.
6.4 Datenschutz
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Datenschutz.
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