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Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Bern, 11. März 2026

Änderung der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (SR 916.140), Zutei- lung des Zollkontingents nach Massgabe der Inlandleistung

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Ver- nehmlassungsverfahrens

8 Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung), SR 916.140

8.1 Ausgangslage

Seit der Zusammenlegung der WTO-Zollkontingente für Weiss- und Rotwein am 1. Januar 2001 wurde das Zollkontingent von 170 Millionen Litern nie vollständig ausgeschöpft. Die Verteilung des Kontin- gents unter den Importeuren erfolgt gemäss Artikel 22 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1). Die Kontingentsanteile werden in der Reihenfolge der Verzollungen zugeteilt, auch bekannt unter dem Namen «Windhund an der Grenze» («First come, first served») (vgl. Art. 45 Weinverordnung; SR 916.140).

Von 2014 bis 2024 sank der Weinkonsum in der Schweiz von 266,4 auf 218,4 Millionen Liter (−18 %). Im selben Zeitraum schrumpfte der Konsum von Schweizer Wein um 21,1 Prozent von 98,1 auf 77,4 Millionen Liter. Im Jahr 2024 verzeichnete der Konsum von Schweizer Wein trotz des reichlichen Angebots an Schweizer Weinen aus der Vorjahresernte eine weitere signifikante Abnahme um 14,7 Millionen Liter gegenüber 2023 (−16 %). Traubenproduzentinnen und -produzenten erklärten sich bereit, einen Teil ihrer Ernte 2025 an die Kellereien zu liefern, obwohl sie wussten, dass diese dafür nur einen sehr tiefen Preis bezahlen können, nämlich den Preis für Trauben für die Herstellung von Ta- felwein. Gewisse Kellereien informierten einige ihrer langjährigen Traubenlieferantinnen und -lieferan- ten bereits Anfang 2026 darüber, dass sie ihnen keine Ernte mehr abnehmen würden. Aufgrund des rückläufigen Konsums von ausländischen Weinen ging auch der Weinimport zurück. So beliefen sich die Einfuhren innerhalb des Zollkontingents 2025 noch auf rund 126 Millionen Liter, was einer Aus- schöpfung von 74,3 Prozent entspricht. Das ist der tiefste Stand seit 2001.

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat die Kantone, den Schweizer Bauernverband und die Organisationen der Weinwirtschaft am 18. August 2025 zu einem Runden Tisch eingeladen, um angesichts des rückläufigen Weinkonsums über die Herausforderungen für die Winzerinnen und Winzer sowie die Einkellerinnen und Einkellerer zu diskutieren. Anlässlich die- ses Runden Tisches wurden mehrere Vorschläge eingereicht, unter anderem zur Änderung der Vertei- lung des Zollkontingents. In der Vergangenheit wurde in mehreren parlamentarischen Vorstössen, da- runter in der Interpellation 18.3220 und der Motion 20.3411, die Verteilung des Zollkontingents nach Massgabe der Inlandleistung gefordert. In anderen Vorstössen, namentlich in der Interpella- tion 25.4140, wurde eine Senkung des Zollkontingents vorgeschlagen.

Eine Arbeitsgruppe unter Leitung des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW), die mit der Vertiefung der an diesem Runden Tisch vorgebrachten Vorschläge beauftragt ist, hat mehrere Optionen im Zusam- menhang mit den Einfuhrregelungen geprüft. Die Stellungnahmen der Branchenorganisationen haben gezeigt, dass hinsichtlich der Definition der Inlandleistung Uneinigkeit besteht. Beim vorliegenden An- trag fiel die Wahl auf die Basisvariante der Inlandleistung, da sie am einfachsten umzusetzen und zu kontrollieren ist und sie ferner den Anforderungen des internationalen Rechts Rechnung trägt. Die Or- ganisation, die den Weinhandel vertritt, ist der Auffassung, dass eine Änderung der Verteilmethode in Anbetracht der Erwartungen des Marktes und des allgemein rückläufigen Konsums weder einen Nut- zen noch einen Mehrwert bringen würde.

8.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Es wird beantragt, dass das im Rahmen der WTO gewährte Zollkontingent nach Massgabe der Inland- leistung (Art. 22 Abs. 2 Bst. b LwG) anstatt wie bisher entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung (Art. 22 Abs. 2 Bst. e LwG) verteilt wird. Angesichts der nur teilweisen Ausschöpfung des Zollkontin- gents für Wein und der Definition der Inlandleistung ist das WBF der Ansicht, dass das Erfordernis ei- ner Verteilung unter Wettbewerbsbedingungen bis zu einem gewissen Grad in ähnlicher Weise erfüllt wäre wie bei der Einfuhrregelung für rotes Fleisch (Art. 48 LwG).

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8.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 45 In Absatz 1 wird das Prinzip der Verteilung des WTO-Zollkontingents für Wein nach Massgabe der In- landleistung eingeführt.

In Absatz 2 wird die Inlandleistung definiert. Sie entspricht dem Ankauf und Keltern der Menge an für die Weinbereitung bestimmten Trauben während einer Referenzperiode. Diese Menge umfasst alle Trauben, unabhängig davon, ob damit AOC-, Land- oder Tafelweine hergestellt werden sollen. Darun- ter fallen auch die Traubenmengen, die gemäss Traubenpass für die Weinbereitung bestimmt sind, aber zu Traubensaft verarbeitet werden. Das Kellerblatt gemäss Artikel 30a enthält für jede Einkellerin und jeden Einkellerer die Erntemengen mindestens pro Weinklasse, Rebsorte und Gemeinde. Es dient als Grundlage für die Meldung der Leistung an das BLW. Einige Kantone haben das Kellerblatt so strukturiert, dass die aus eigener Produktion stammenden Mengen, der Zukauf von Trauben und die Verarbeitung für Dritte im Rahmen der Lohnkelterung separat ausgewiesen werden. Die Einkellerinnen und Einkellerer aus diesen Kantonen können die Traubenmenge aus Zukauf einfach in die Meldung der Leistung übertragen. Durch den Zukauf und das Keltern von Trauben wird gewährleistet, dass ei- nerseits die Übernahme direkt beim Landwirtschaftsbetrieb erfolgt und andererseits die Trauben nur einmal Gegenstand einer Inlandleistung sind. Diese Bestimmungen entsprechen der Regelung in Arti- kel 21 Absätze 2 und 4 der Agrareinfuhrverordnung (AEV; SR 916.01).

In Absatz 3 ist die Referenzperiode festgelegt, die für den Zukauf und das Keltern der Menge an für die Weinbereitung bestimmten Trauben gilt. Die Kontingentsperiode läuft jedes Jahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Die Zollkontingentsanteile sind den Berechtigten drei Monate vor Ablauf des Jah- res, das der Kontingentsperiode vorausgeht, zuzuteilen. Die in den Kellerblättern erfassten Trauben- mengen werden jedoch erst zu Beginn des auf die Weinlese folgenden Jahres von den Kantonen be- stätigt. Somit gilt als Referenzperiode das Kalenderjahr, das dem Jahr vor der betreffenden Kontin- gentsperiode vorausgeht.

Die Absätze 4 und 5 sind identisch mit den Absätzen 2 respektive 3 des geltenden Artikels 45.

Artikel 45a Die Frist, innerhalb der Berechtigte ein Gesuch für Kontingentsanteile stellen können, ist auf den letz- ten Werktag im April vor Beginn der Kontingentsperiode festgesetzt. Diese Frist trägt der Erhebung der für die Meldung der Inlandleistung erforderlichen Daten, der Kontrollen dieser Daten und der Aufgaben für die Zuteilung der Zollkontingentsanteile Rechnung. Die Berechtigten melden ihre jeweilige Leistung gemäss Artikel 3 AEV über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung.

8.4 Auswirkungen

8.4.1 Bund

Im Hinblick auf die Verteilmethode nach Massgabe der Inlandproduktion muss ein Verfahren zur Mel- dung der Leistung, zur Kontrolle und zur Zuteilung von Kontingentsanteilen eingeführt werden. Im Jahr 2024 waren 1524 Einkellerinnen und Einkellerer für die Weinlesekontrolle gemeldet. Rund 1000 Einkellerinnen und Einkellerer kaufen jedoch so gut wie keine Trauben für die Kelterung zu; sie keltern einen Teil der oder alle Trauben, die sie selbst produzieren. Einkellerinnen und Einkellerer, die Trauben zukaufen, werden ihre Leistung ausschliesslich über die Anwendung «eKontingente» melden können. Diese Anwendung soll angepasst werden. Es ist mit Investitionskosten von 500 000 Franken und Betriebskosten in Höhe von jährlich 100 000 Franken zu rechnen. Der personelle Mehraufwand wird auf ein Vollzeitäquivalent (FTE) geschätzt, wovon 60 Prozent auf die Umsetzung und 40 Prozent auf die Kontrollen entfallen.

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8.4.2 Kantone

Die meisten Kantone weisen auf dem Kellerblatt (vgl. Art. 30a) die Mengen an zugekauften Trauben, an Trauben aus eigener Produktion und an für Dritte verarbeiteten Trauben (bei denen es sich somit nicht um eigene Trauben der Einkellerinnen und Einkellerer handelt) bereits separat aus. Dank dieser Informationen haben die Einkellerinnen und Einkellerer direkt Zugriff auf die von ihnen zur Meldung der Menge zugekaufter und gekelterter Trauben benötigten Daten. Das Kellerblatt gewisser Kantone ist aber nicht in dieser Form strukturiert. In diesen Fällen wäre als Hilfe für die Einkellerinnen und Einkelle- rer eine Anpassung des Kellerblatts sinnvoll. Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziel- len Auswirkungen auf die Kantone.

8.4.3 Volkswirtschaft

Mit der vorgeschlagenen Änderung der Verteilmethode wird der Kreis der Anteilsberechtigten am Zoll- kontingent neu definiert. Im Jahr 2025 wurden 3778 Generaleinfuhrbewilligungen (GEB) für Wein erteilt und rund 2100 Personen gemäss Artikel 1 Absatz 3 AEV wickelten Einfuhren innerhalb des Zollkontin- gents ab. Diese Zollkontingentsanteile werden in Zukunft ausschliesslich Einkellerinnen und Einkelle- rern von Schweizer Weinen zugeteilt, deren Marktposition je nach Zukauf und Kelterung von inländi- schen Trauben gestärkt wird. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass das Erfordernis der In- landleistung – obwohl es kurzfristig zur Stabilisierung des Absatzes von Schweizer Wein beitragen kann – auch zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte. Für die Konsumentinnen und Konsumenten kann dies Preissteigerungen zur Folge haben, während ausländische Lieferanten und neue Marktteil- nehmende unter Umständen benachteiligt werden. Im Vergleich dazu ist das Prinzip «First come, first served» als Verteilmechanismus eindeutig neutraler. Auch im Hinblick auf die langfristige Marktausrich- tung der Strukturen und die Innovation bietet die aktuell geltende Verteilmethode Vorteile, da sie einen maximalen Wettbewerbsdruck gewährleistet. Den berechtigten Einkellerinnen und Einkellerer ermöglichen die Anteile eine bessere Koordination ih- rer Geschäftsbeziehungen mit den Grossverteilern und anderen Anbietern von ausländischen Weinen, damit diese ein Sortiment zusammenstellen, in dem Schweizer Weine angemessen vertreten sind. Für die bestehenden Importeure sollte es möglich sein, entsprechend ihrer Verhandlungsposition Verein- barungen über die Ausnützung von Kontingentsanteilen gemäss Artikel 14 AEV zu treffen, was Einfuh- ren ohne Zwischenhändler erlauben würde. Es wird erwartet, dass eine höhere Regalverfügbarkeit von Schweizer Weinen zu einem Anstieg der Verkaufszahlen führen und dadurch den Umsatz im Zusammenhang mit der Traubenproduktion stei- gern wird.

8.4.4 Umwelt

Die beantragten Änderungen haben keinerlei Auswirkungen auf die Umwelt.

8.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die WTO-Mitglieder können selbst wählen, welche Methode sie zur Verteilung von Zollkontingenten anwenden wollen. Sie müssen sich jedoch an die geltenden WTO-Regeln halten, insbesondere an die- jenigen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT; SR 0.632.21), des Übereinkommens über die Landwirtschaft (Anhang des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation; SR 0.632.20) und des Übereinkommens über Einfuhrlizenzen (SR 0.632.231.43). Die beantragte Än- derung der Verteilmethode wird sich nicht auf die in den WTO-Verpflichtungen der Schweiz festgehal- tenen Marktzugangsmöglichkeiten, darunter insbesondere auf den Umfang des Zollkontingents, aus- wirken. Das Zollkontingent von 170 Millionen Litern wird vollständig zugeteilt. Der Wegfall der Reihen- folge der Veranlagung zugunsten der Inlandleistung könnte angesichts der seit mehreren Jahren rück- läufigen Einfuhren jedoch als Ursache für einen weiteren Rückgang der Importmenge angeführt wer- den. Mit Blick auf die internationalen Verpflichtungen der Schweiz, namentlich im Rahmen des GATT 4/5

oder des Übereinkommens über Einfuhrlizenzen, ist daher mit Fragen oder sogar Kritik hinsichtlich der Verteilmethode zu rechnen. Im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) ist für den Weisswein Retsina im Rahmen der jährlichen Limite von 500 Hektolitern ein Zollsatz von null festgelegt. Die vorgeschlagene Methode zur Verteilung des WTO-Zollkontingents für Wein hat keine Änderung dieser Menge und der Zollbefreiung zur Folge. Der Antrag ist vereinbar mit Proto- koll Nr. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401).

8.6 Inkrafttreten

Es wird vorgeschlagen, dass die Änderungen per 1. Januar 2027 in Kraft treten, damit dem BLW die für die Zuteilung der Zollkontingentsanteile erforderlichen Angaben unter Vorbehalt von Artikel 45 Ab- satz 1 übermittelt werden können. Die im betreffenden Absatz enthaltenen Bestimmungen zur Zutei- lung der Zollkontingentsanteile sollen am 1. Januar 2028 in Kraft treten.

8.7 Rechtliche Grundlagen

Artikel 177 LwG bildet die rechtliche Grundlage für die Verteilung der Zollkontingente.

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