Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Verpflichtung Erwerbstätigkeit

Rubrum

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 18. Dezember 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 18 70 20. Dezember 2018

Verfügung II. Strafkammer

Vorsitz Pritzi

In der strafrechtlichen Beschwerde

des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ladina Sturzenegger, Via Giarsun 52, 7504 Pontresina,

gegen

die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. November 2018, mitgeteilt am 20. November 2018, in Sachen der Y._____, Beschwerdegegnerin,

betreffend Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB sowie Entziehen von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB, hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerden vom 03. Dezember 2018, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,

– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Sistierungsverfügung vom 16. November 2018, mitgeteilt am 20. November 2018, die Strafuntersuchung (VV._____) gegen Y._____ wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB sowie Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB sistierte,

– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden die Sistierung der Strafuntersuchung damit begründete, dass die Beschuldigte noch nicht zu der ihr zur Last gelegten Tat habe befragt werden können und sie entsprechend am 05. November 2018 zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben worden sei,

– dass X._____ (Beschwerdeführer) am 03. Dezember 2018 Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung erhob und beantragte, die Sistierungsverfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei umgehend weiterzuführen,

– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 12. Dezember 2018, mitgeteilt am 13. Dezember 2018, die Wiederaufnahme des Verfahrens VV._____ ankündigte,

– dass mit der Wiederaufnahme der Strafuntersuchung der Antrag gemäss Beschwerde um Weiterführung des Verfahrens gegenstandslos wird, da auch mit Gutheissung der Beschwerde nichts anderes hätte erreicht werden können,

– dass damit die aktuelle Betroffenheit und Beschwer des Beschwerdeführers als Eintretensvoraussetzung für den Beschwerdeentscheid nicht mehr gegeben sind,

– dass folglich die Beschwerde als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist,

– dass das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) einzelrichterlich erledigt werden kann,

– dass auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet wird,

– dass der Kanton Graubünden gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO, welcher trotz Verweis auf das Berufungsverfahren auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet, den Beschwerdeführer aussergerichtlich zu entschädigen hat,

– dass mangels Einreichung einer Honorarnote die Entschädigung nach Ermessen festzulegen ist,

– dass angesichts der Sach- und Rechtslage und der eingereichten Rechtsschrift, eine Entschädigung von CHF 300.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Spesen) angemessen erscheint,

Dispositiv

erkannt:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Der Kanton Graubünden hat X._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 300.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Spesen) zu entschädigen.

4.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

5. Mitteilung an:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 219 und Art. 220 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 436 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 29, Art. 42, Art. 78 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Gerichtsorganisationsgesetz, Art. 9 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. Juli 2021, 1. Januar 2025 und 1. Mai 2026 erneut konsolidiert.