Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BAS 25 6

Verfahrenseinstellung (BAS 25 6)

Rubrum

GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

Beschluss vom 14. Oktober 2025 Beschwerdeabteilung in Strafsachen

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiberin Sarah Huber.

Verfahrensbeteiligte A.__,

vertreten durch Dr. iur. Reto Marghitola, Rechtsanwalt, Marghitola Dispute Resolution, Freigutstrasse 4, 8002 Zürich,

Beschwerdeführer/Privatkläger,

gegen

Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin,

und

vertreten durch MLaw Nicola Armenti, Rechtsanwalt, Purtschert Wicki Advokatur und Notariat, Hirschengraben 33, 6003 Luzern,

Beschwerdegegner/beschuldigte Person.

Gegenstand Verfahrenseinstellung

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 30. Januar 2025 (STA-Nr. A1 24 2354).

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 4. April 2024 stellte A.__ («Anzeigesteller»/«Beschwerdeführer»/«Privatkläger») Strafantrag gegen Unbekannt wegen Verleumdung/eventualiter übler Nachrede. Hierbei gab er an, die unbekannte Täterschaft habe seinem Vorgesetzten C.__ wahrheitswidrig mitgeteilt, er habe diesem am 31. Januar 2024, im Rahmen eines Streitgesprächs in der Halle der __ AG in X.__, hinter dem Rücken den Mittelfinger gezeigt. In der Folge habe die unbekannte Täterschaft dies auch der Personalabteilung gemeldet, was die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zur Folge gehabt habe. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden («Staatsanwaltschaft») eröffnete am 2. August 2024 ein Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen übler Nachrede, ev. Verleumdung. Sie edierte bei der __ AG die Personalien desjenigen Mitarbeiters, welcher den Vorfall mit dem Beschwerdeführer der Personalabteilung gemeldet hatte, sowie die Unterlagen zum erwähnten Vorfall. Am 12. August 2024 übermittelte die __ AG die Personalien sowie weitere Unterlagen zum Vorfall. In der Folge wurde das Strafverfahren gegen B.__ («Beschuldigter») ausgedehnt. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 wurde das Strafverfahren eingestellt. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, es lasse sich kein zureichender Tatverdacht erhärten.

B. Hiergegen führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2025 Beschwerde beim Obergericht Nidwalden (amtl. Bel. 1). Er lässt die folgenden Anträge stellen:

« 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 30. Januar 2025 (STA-Nr. A1 24 2354) aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft Nidwalden anzuweisen, das Strafverfahren fortzuführen. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft Nidwalden anzuweisen, insbesondere folgende Beweisaufnahmen durchzuführen: − Edition der eAP-Daten und Mendix-Daten der __ AG vom 31. Januar 2024 und 2. Februar 2024; − Einvernahme des Beschwerdeführers. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MWST) zulasten des Beschuldigten, eventualiter zulasten des Staates.»

C. Sowohl die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 26. Februar 2025 als auch der Beschuldigte mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2025 beantragten übereinstimmend die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (amtl. Bel. 6 f.).

Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Der Beschwerdeführer replizierte am 27. Mai 2025 (amtl. Bel. 9), worauf der Beschuldigte am 20. Juni 2025 duplizierte (amtl. Bel. 12 f.). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Duplik (amtl. Bel. x).

Innert angesetzter Frist übermittelte der Rechtsvertreter des Beschuldigten seine Kostennote (amtl. Bel. 15), der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers liess sich nicht vernehmen.

D. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 14. Oktober 2025 abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft Nidwalden ist das Obergericht, Beschwerdeabteilung in Strafsachen (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 29 GerG [NG 261.1]), die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit ist somit gegeben. Zur Ergreifung der Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen sind die Parteien, worunter auch Privatkläger fallen, befugt (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer als Privatkläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Einstellungsverfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Einstellungsverfügung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 3. Februar 2025 zugestellt (STA-act. 1.8), womit die am 11. Februar 2025 eingereichte Beschwerde frist- und formgerecht erfolgte. Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist

1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2023, N 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (dortige lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (dortige lit. c).

2. In der angefochtenen Verfügung erwog die Staatsanwaltschaft zusammengefasst, es sei unbestritten, dass es am 31. Januar 2024 in der __ AG in X.__ (NW) zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Vorgesetzten C.__ und dem Beschwerdeführer gekommen sei. Zum weiteren Verlauf bestünden jedoch diametral entgegengesetzte Aussagen: Der Beschuldigte habe angegeben, der Beschwerdeführer habe C.__ beim Weggehen den Mittelfinger gezeigt, was der Beschwerdeführer vehement bestreite. Die Aussagen beider Seiten seien kurz und liessen keine tragfähigen Schlüsse zur erhöhten Glaubhaftigkeit der einen oder anderen Version zu. Weitere objektive Beweismittel lägen nicht vor. Die beantragte Edition von eAP- und Mendix-Daten sei nicht erfolgsversprechend, weil der genaue Zeitpunkt und Ort des Vorfalls nicht eingegrenzt werden könne und diese Systeme ohnehin keine Echtzeitüberwachung darstellten, mithin keine verlässlichen Angaben zum exakten Aufenthaltsort des Beschuldigten erlaubten. Gestützt auf Art. 318 Abs. 2 i.V.m. Art. 139 Abs. 2 StPO sei deshalb auf die Datenerhebung zu verzichten. Auch eine erneute Einvernahme des Beschwerdeführers sei entbehrlich, da er bereits einvernommen worden sei und sein Teilnahmerecht wahrgenommen habe; allfällige Widersprüche seien im Rahmen der Beweiswürdigung zu werten. Insgesamt liege eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor, in der bei Anklageerhebung nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» erhebliche Zweifel verbleiben würden. Mangels erhärteten Tatverdachts werde das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB), eventualiter Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB), nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt (STA-act. 1.1 ff. Ziff. 2.7 ff.).

3. Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, die Staatsanwaltschaft habe gegen den Grundsatz in dubio pro duriore verstossen, indem sie das Verfahren trotz unklarer Beweislage einstellte, anstatt die Strafuntersuchung mit den offerierten Beweismitteln zu ergänzen. Weiter rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Staatsanwaltschaft, die aus seiner Sicht taugliche und fristgerecht beantragte Edition der eAP- und Mendix-Daten nicht abgenommen habe. Diese Daten seien geeignet, Zeit- und Ortszuordnung sowie Sichtverhältnisse zu plausibilisieren und damit die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu beeinflussen. Eine weitere Gehörsverletzung liege darin, dass die Staatsanwaltschaft die erneute Einvernahme des Beschwerdeführers abgelehnt habe, obschon gezielte Nachfragen zu Distanzen, Sichtachsen und Abläufen zur Klärung hätten beitragen können. Der Beschuldigte und C.__ hätten beide behauptet, das Gespräch vom 31. Januar 2024 habe in der Halle __ beim __

Zusammenbau [_] stattgefunden. Tatsächlich habe das Gespräch vom 31. Januar 2024 jedoch

4. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist in der Regel nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 2 und Art. 394 lit. b StPO). Sofern das Verfahren in der Folge eingestellt wird, kann der Privatkläger jedoch dagegen Beschwerde führen und geltend machen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_995/2014 vom 1. April 2015 E. 5.2).

Die Staatsanwaltschaft kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 StPO; vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Art. 318 StPO konkretisiert den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Dieser umfasst namentlich das Recht, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (vgl. BGE 146 IV 218 E. 3.1.1).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller Natur. Ist er verletzt, führt dies ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung desselben und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_27/2018 vom 3. Januar 2019 E. 3.2.4 mit Hinweisen).

5. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Ablehnung der beantragten Edition der eAP-/Mendix- Daten als rechtsfehlerhaft. Weshalb die konkreten Logs im vorliegenden Fall nichts beitragen sollen, legt die Staatsanwaltschaft lediglich pauschal dar, indem sie sinngemäss eine lückenlose Standortdokumentation («Echtzeitüberwachung») voraussetzt. Ein derartiger Nachweis ist jedoch gar nicht erforderlich: Für die Wahrheitsfindung genügt, dass die eAP-/Mendix-Daten entscheidrelevante Indizien liefern können. Bereits einfache Produktions- und Stationslogs (Station/Benutzer sowie Buchungs-Zeitfenster) sind geeignet, die räumliche Nähe des Beschuldigten zum behaupteten Geschehen zu plausibilisieren oder zu erschüttern. Schon der Nachweis, dass der Beschuldigte im relevanten Zeitraum nicht an jener Station/Zone eingesetzt war, von der aus er nach eigener Darstellung die Geste gesehen haben will, kann die Glaubhaftigkeit seiner Aussage wesentlich beeinflussen. Wenn eAP/Mendix hier nur sehr grobe Produktionsbuchungen ohne Raumbezug liefern, dann wäre die Tauglichkeit tatsächlich gering. Das hätte die Staatsanwaltschaft aber konkret darlegen müssen (Systembeschreibung etc.). Diese konkrete Begründung fehlt.

Hinzu kommt, dass konkrete zeitliche und örtliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine eng begrenzte Edition ermöglichen: Der Beschuldigte hat seinen eigenen Standort sowie jenen des Beschwerdeführers und C.__ detailliert beschrieben (er sei am Vormittag bei der Station 2 bei der __ am Tisch gesessen und habe Sicht «unter dem Rumpf» des __ durch gehabt; [der] Beschwerdeführer und C.__ seien auf der linken Seite des __ gestanden; aus ca. 4-5 Metern Entfernung habe er beim Weglaufen des Beschwerdeführers die Geste gesehen; vgl. STA-act. 5.12 ff. dep. 10 f., 14, 26 ff., 37) und hierzu eine Skizze vorgelegt. Die Edition kann zudem auf die vom Beschwerdeführer bezeichneten Tage (31. Januar 2021 und 2. Februar 2021) sowie auf Station/__, Start-/Ende der Buchungen und Benutzer/Badge beschränkt werden. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb die verlangten Logs von vornherein untauglich sein sollten. Auch ohne «Echtzeit»-Daten lässt sich eine örtliche Nähe zumindest plausibilisieren bzw. ausschliessen.

Insgesamt liegt damit eine vorzeitige antizipierte Beweiswürdigung vor, welche Art. 318 Abs. 2 i.V.m. Art. 139 Abs. 2 StPO sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Eine Heilung kommt nicht in Betracht: Die Datenerhebung und deren Würdigung haben durch die Staatsanwaltschaft zu erfolgen und gestützt darauf ist neu

über Einstellung oder Anklage zu entscheiden. Andernfalls würde das Obergericht der Untersuchungsbehörde vorgreifen.

Gleiches gilt – wenn auch weniger entscheidrelevant – für den abgewiesenen Antrag auf erneute Einvernahme des Beschwerdeführers: Der zeitliche Ablauf zeigt, dass sich der Strafantrag zunächst gegen Unbekannt richtete und das Verfahren erst nach Edition von Unterlagen bei der __ AG auf den Beschuldigten ausgedehnt wurde. Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2021 stand B.__ als beschuldigte Person noch nicht fest; der Beschwerdeführer konnte folglich nicht zu dessen Standort befragt werden. Angesichts der streitigen Sicht- und Ortsverhältnisse wäre es jedenfalls nicht abwegig, unter Berücksichtigung der vorliegenden Skizze gezielt nachzufassen. Ob diese Ergänzung nach der Datenauswertung noch erforderlich ist, wird die Staatsanwaltschaft neu zu beurteilen haben.

6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Edition der eAP- und Mendix-Daten der __ AG für den 31. Januar 2021 und den 2. Februar 2021 (begrenzt auf Station/__, Start-/Ende der Buchungen, Benutzer/Badge) sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Ausführungen zum Grundsatz in dubio pro duriore erübrigen sich. Ob eine Verurteilungsaussicht besteht, lässt sich erst nach den zumutbaren Abklärungen verlässlich beurteilen.

7.

7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten betragen gemäss Art. 11 Ziff. 2 PKoG (Prozesskostengesetz; NG 261.2) zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3‘000.–, werden vorliegend ermessensweise (Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 600.– festgesetzt und ausgangsgemäss auf die Staatskasse genommen.

7.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien gemäss Art. 436 Abs. 3 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens. Diese Bestimmung findet auch im Beschwerdeverfahren Anwendung, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 1B_92/2021 vom 31. Mai

2021 E. 3.2 mit Hinweis). Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).

Mit Verfügung vom 23. Juni 2025 erhielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Gelegenheit, seine Ansprüche geltend zu machen (amtl. Bel. 14). Da er sich in der Folge nicht vernehmen liess und seine Ansprüche weder beziffert noch begründet hat, kann keine Parteientschädigung gesprochen werden.

Dispositiv

Demgemäss beschliesst das Obergericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 30. Januar 2025 aufgehoben.

2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Fortführung des Untersuchungsverfahrens und anschliessender Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 600.– festgesetzt und auf die Staatskasse genommen.

4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

5. [Zustellung].

Stans, 14. Oktober 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sarah Huber Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden ist die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG zulässig. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44, Art. 78, Art. 90 und Art. 92 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2026; der Erlass wurde am 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 173 und Art. 174 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.