Zug Administrative Court

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2019–2026
Dec 17, 2019–Aug 24, 2026
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Sep 18, 2026

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Antrag / Gesuch

F 2024 32Nov 28, 2025DE

Berufliche Vorsorge (Beiträge)

A 2025 26Nov 28, 2025DE

Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung)

S 2025 48Nov 27, 2025DE

Unfallversicherung

V 2025 32Nov 24, 2025DE

Krankenversicherung

S 2024 54Nov 20, 2025DE

SVG-Sicherungsentzug

S 2024 6Nov 19, 2025DE

Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug des Führerausweises)

S 2024 41Nov 14, 2025DE

Abgaberechtliche Kammer

S 2025 72Nov 13, 2025DE

Invalidenversicherung (Rente)

V 2025 85Nov 11, 2025DE

§ 25 Abs. 2 lit. a und b PolOrgG; § 15 Abs. 1 VRG - Kosten für polizeiliche Leistungen werden in Rechnung gestellt, wenn es das Gesetz vorsieht. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn der Anlass über Werbeeinnahmen oder Sponsorenbeiträge finanziert wird oder für den Anlass ein Eintritt, ein Teilnahme- oder Einsatzgeld verlangt wird oder üblicherweise verlangt werden kann (E. 5.1). Die Auslegung der Gesetzesnorm ergibt, dass für Polizei-Einsätze, die sich nicht aus der Organisation und Durchführung eines Sportanlasses selbst ergeben und sich auch nicht durch geeignete Vorkehrungen der Veranstalterin beeinflussen lassen, nicht die Veranstalterin verantwortlich gemacht werden kann. Sofern sich die Veranstalterin rechtmässig verhält und alle notwendigen Vorkehrungen trifft, um die Veranstaltung ord-nungsgemäss durchzuführen, unterliegt sie keiner Haftung. Die Polizei hat gegen jene vorzugehen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören. Die Veranstalterin ist diesfalls nur mittelbare Verursacherin eines polizeiwidrigen Zustandes (E. 5.2). Führen gegnerische Fans aus Protest gegen die Sicherheitsmassnahmen ein eigenes Public Viewing durch und hat dieser Umstand eine erhöhtes Polizeidispositiv zur Folge, können die dafür anfallenden Kosten nicht der Veranstalterin des Sportanlasses über-bunden werden (E. 5.3.2). Die Kostenauferlegung verletzt auch das Störerprinzip. Polizeiliche Massnahmen bzw. die Tragung der Kosten für die Massnahmen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zu-standes dürfen sich nur gegen den unmittelbaren Störer richten. Findet ein ohne Bewilli-gung durch gegnerische Fans organisiertes Public Viewing statt, gilt die Veranstalterin des Sportanlasses nur als mittelbare Verursacherin, weshalb die Kosten für das zusätz-liche Polizeiaufgebot nicht auferlegt werden können (E. 5.4). Erfolgt die Rechnungsstellung erst acht Monate nach dem Ereignis und ohne vorgängige Anhörung, wird das rechtliche Gehör verletzt. Dies insbesondere auch deshalb, weil bis anhin keine Polizeieinsätze in Rechnung gestellt wurden und sich ein zusätzliches Sachverhaltselement zugetragen hat (E. 7.2). ------------------------------

S 2025 63Nov 7, 2025DE