02.5235
Deckung des Risikos für Terroranschläge
Wortlaut
Der Bund muss ab Anfang 2003 die Betreiber von Kernkraftwerken für Schäden von 500 Millionen bis 1 Milliarde Franken aus Terroranschlägen versichern. Der Bundesrat hat soeben eine entsprechende Änderung der Kernenergiehaftplicht-Verordnung beschlossen.
Was ist der Hauptinhalt der Verordnung, bzw. inwiefern und wie hoch müsste der Bund selbst sich an der Versicherung beteiligen?