Filed by: Ulrich Schlüer (Mar 14, 2011)

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Libyen-Geisel Max Göldi

Wortlaut

Welche Unterstützung erfährt die ehemalige Libyen-Geisel Max Göldi im Rahmen der schweizerischen Opferhilfe?

Stellungnahme des Bundesrates

Opfer von Straftaten im Ausland haben keinen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz. Das Gesetz sieht aber vor, dass das Opfer andere Leistungen beziehen kann, falls es zum Zeitpunkt der Straftat Wohnsitz in der Schweiz hat. Es kann sich von einer Beratungsstelle beraten lassen und Soforthilfe und längerfristige Hilfe, insbesondere Kostenbeiträge, in Anspruch nehmen. Ob Herr Göldi mit einer Beratungsstelle Kontakt aufgenommen hat und Leistungen beansprucht, entzieht sich unserer Kenntnis, weil die Opferhilfe vollumfänglich von den Kantonen vollzogen wird.