Filed by: Jean Guinand (Jun 1, 1992)

Examined by: CAJ-N, CAJ-E

History

  1. Mar 19, 1993National Council: Donné suite
  2. Jan 31, 1995National Council: Décision selon projet de la Commission
  3. Jun 13, 1995Council of States: Divergences
  4. Jun 20, 1995National Council: Adhésion
  5. Jun 23, 1995National Council: Adoption (vote final)
  6. Jun 23, 1995Council of States: Adoption (vote final)

92.418

Form des eigenhändigen Testaments

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 93 der Bundesverfassung und die Artikel 21 ff. des Geschäftsverkehrsgesetzes unterbreite ich hiermit die folgende parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs:

Das Zivilgesetzbuch wird wie folgt geändert:

Artikel 505 Absatz 1

Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.

Artikel 520 Absatz 1

Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt. Bezieht sich der Formmangel auf die Angaben von Jahr, Monat und Tag, so wird die Verfügung nur für ungültig erklärt, wenn diese Angaben über die Wahrung der Form hinaus für die Verfügung von Bedeutung sind.