00.003.615
Rubrum
Publ.-Nr: 00.003.615
Stelle: Bezirksgericht Aarau
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 11.12.2019
Entscheid vom 29. November 2019
Klägerin Mileva Markovic, geboren am 24. März 1955, von Bosnien und Herzegowina, Lenzburgerstrasse 54, 5033 Buchs AG unentgeltlich vertreten durch MLaw Michèle Binggeli, Advolaw GmbH, Rechtsanwältin, Rankhofstrasse 30, 6006 Luzern
Beklagter Mitar Markovic, geboren am 29. Mai 1958, von Bosnien und Herzegowina, Potocari bb, BA-76100 Brcko
Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Regelung der Scheidungsnebenfolgen
Dispositiv
1. Das Urteil vom 27. November 2014 des Amtsgerichts Brcko / Bosnien und Herzegowina (Geschäftsnummer 96 0 P 067152 13 P) betreffend die Scheidung der Parteien wird in der Schweiz anerkannt.
2. Es wird festgestellt, dass das Scheidungsurteil vom 27. November 2014 des Amtsgerichts Brcko / Bosnien und Herzegowina (Geschäftsnummer 96 0 P 067152 13 P) seit dem 5. Februar 2015 rechtskräftig ist.
3.
Das Scheidungsurteil vom 27. November 2014 des Amtsgerichts Brcko, (Bosnien und Herzegowina) wird wie folgt ergänzt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den persönlichen Unterhalt mit Wirkung ab Rechtskraft Ergänzungsurteil monatlich vorschüssig Fr. 980.00 zu bezahlen.
2. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 1 vorstehend basiert auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik vom Oktober 2019, Stand 101.8 (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Er wird jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2021, es sei denn, der Unterhaltsschuldner beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat, und die Indexanpassung daher nur im entsprechend reduzierten Umfang möglich ist.
Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index vom November des Vorjahres ursprünglicher Indexstand vom Oktober 2019, Stand 101.8
3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung ihrer (vorsorge- und) güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 200'581.75 zu bezahlen, bestehend aus folgenden Teilbeträgen:
Ausstehene Unterhaltsbeiträge (SF.2013.3): Fr. 130'510.00
½ BVG-Guthaben des Beklagten (angemessene Entschädigung [exkl. QSt.]): Fr. 53'100.80 ½ Rückkaufswert/Überschussguthaben des Beklagten (exkl. Quellensteuer): Fr. 16'971.75
Total: Fr. 200'581.75
4. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 3'600.00 und den Dolmetscherkosten von Fr. 210.00, insgesamt Fr. 3'810.00, werden den Gesuchstellern je zur Hälfte mit Fr. 1'905.00 auferlegt.
Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 1'200.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.
Die Gerichtskosten der Klägerin gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5.
5.1. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
5.2. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin wird mit Fr. 6'438.30 (inkl. Auslagen von Fr. 320.50 und Fr. 460.30 MWSt.) vom Kanton entschädigt. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Zustellung an: den Beklagten
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Bezirksgericht Aarau Familiengericht