Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.096.665

00.096.665

Rubrum

Publ.-Nr: 00.096.665

Stelle: Bezirksgericht Aarau

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 28.05.2026

Urteil vom 22.05.2026

Besetzung Gerichtspräsident R. Leiser Gerichtsschreiberin C. Widmer Antragstellerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg vertreten durch Regula Dössegger, Staatsanwältin, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Verurteilter Arton Xhafaj, geboren am 22. Oktober 1989, von Kosovo, Rosenhalde 7, 5607 Hägglingen

Gegenstand Verfahren betreffend Ersatzfreiheitsstrafe

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Strafbefehl Nr. 50.00.025/102/1 des Stadtrates Aarau vom 17. Juni 2024 wurde der Verurteilte zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt. Dieser Strafbefehl erwuchs rückwirkend am 17. Juni 2024 in Rechtskraft.

1.2. Das Betreibungsverfahren Nr. 24008001 des Regionalen Betreibungsamtes Wohlen gegen den Verurteilten endete am 4. März 2025 mit der Ausstellung eines Verlustscheins.

2. Mit Verfügung vom 3. März 2026 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau folgenden Antrag:

Gestützt auf Art. 106 StGB sei für die dem Verurteilten mit Strafbefehl des Stadtrates Aarau vom 17. Juni 2024 auferlegte Busse von Fr. 100.00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag auszufällen.

Unter Kostenfolgen.

3. Mit Verfügung vom 5. März 2026 wurde dem Verurteilten Gelegenheit gewährt, sich zu den Anträgen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu äussern mit den Hinweisen, anschliessend erfolge Urteilsfällung ohne Verhandlung bzw. bei Bezahlung innert 10 Tagen werde das Verfahren eingestellt. Die Verfügung konnte dem Verurteilten weder postalisch noch polizeilich zugestellt werden, weshalb sie am 7. Mai 2026 im Amtsblatt des Kantons Aargau publiziert wurde.

Der Verurteilte erstattete weder eine Stellungnahme noch bezahlte er die Busse.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 363 StPO, Art. 106 Abs. 5 StGB i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StGB und § 39 Abs. 3 EG StPO trifft der Einzelrichter bei Nichtbezahlung von Bussen und Geldstrafen von Verwaltungsbehörden auf Antrag der Staatsanwaltschaft nachträgliche Entscheide über die Ausfällung einer Ersatzfreiheitsstrafe.

2.

2.1. An die Stelle einer Busse tritt gemäss Art. 106 Abs. 5 StGB i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StGB die Ersatzfreiheitsstrafe, wenn der Verurteilte die Busse nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist. Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn ein Pfändungsverlustschein (in der die entsprechende Bussenforderung betreffenden Betreibung) vorliegt oder wenn von einer Betreibung auf Grund offenkundiger Aussichtslosigkeit eines Ergebnisses abgesehen werden darf (Art. 35 Abs. 3 StGB). Der Verurteilte kann also nicht wählen, ob er freiwillig zahlen oder die Ersatzstrafe verbüssen will. Zahlt er nicht, ist mit Ausnahme der offensichtlich aussichtslosen Fälle zunächst die Betreibung zu versuchen, denn es soll grundsätzlich diejenige Strafe vollstreckt werden, zu welcher der Täter verurteilt wurde (Dolge, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, StGB I, 4. Auflage, Basel 2018, N 10 zu Art. 36 [nachfolgend: Autor, BSK StGB I N … zu Art. …]). Auf die Einleitung einer Betreibung kann dann verzichtet werden, wenn der Verurteilte notorisch mittellos ist. Die blosse unbestimmte Möglichkeit, eine Betreibung könnte erfolglos verlaufen, darf indessen nicht zu einem Verzicht auf die Vollstreckung der Strafe führen (Dolge, BSK StGB I, N 16 zu Art. 35).

2.2. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Verurteilte die ihm auferlegte Busse in der Höhe von Fr. 100.00 nicht bezahlt hat. Diese war auch auf dem Betreibungsweg uneinbringlich (vgl. Verlustschein Nr. 24008001 des Regionalen Betreibungsamtes Wohlen vom 4. März 2025).

Sodann wurden keine Gründe geltend gemacht, weshalb der Verurteilte die Busse nicht bezahlen konnte. Der Verurteilte hat somit die Busse schuldhaft nicht bezahlt.

Die Busse ist demnach in eine Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln. Dabei wird für die Umwandlung der Busse entsprechend den Verhältnissen des Täters praxisgemäss ein Umrechnungsfaktor von Fr. 50.00 bis Fr. 100.00 angewendet, wobei von Gesetzes wegen nicht unter 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe erkannt werden kann (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). Vorliegend ist die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse auf 1 Tag festzusetzen.

3. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Verurteilte kostenpflichtig und hat demnach die Verfahrens- und Parteikosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 und 5 StPO, Art. 429 StPO e contrario).

Dispositiv

1. Für die mit Strafbefehl Nr. 50.00.025/102/1 des Stadtrates Aarau vom 17. Juni 2024 ausgesprochene, nicht bezahlte Busse von Fr. 100.00 wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag vollzogen.

2. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 b) den Auslagen von Fr. 36.00 Total Fr. 536.00

Dem Verurteilten werden die Gerichtsgebühr sowie die Auslagen, gesamthaft Fr. 536.00, auferlegt.

3. Der Verurteilte trägt seine Parteikosten selbst.

Berufung (Art. 398 ff. StPO)

Gegen dieses Urteil kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, die Berufung erklärt werden.

Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Die Privatklägerschaft kann die ausgesprochene Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Die Berufungserklärung ist schriftlich einzureichen. Es ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Änderungen des Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden. Werden nur

Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt: a. den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, b. die Bemessung der Strafe, c. die Anordnung von Massnahmen, d. den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, e. die Nebenfolgen des Urteils, f. die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, g. die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.

Die Frist für die Erklärung der Berufung kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Das Urteil wird mit dem Ablauf der Frist für die Erklärung der Berufung rechtskräftig und vollstreckbar. Wird die Berufung erklärt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Urteils.

Bezirksgericht Aarau Präsidium V des Strafgerichts