00.096.841
00.096.841
Rubrum
Publ.-Nr: 00.096.841
Stelle: Bezirksgericht Aarau
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 01.06.2026
Entscheid vom 21.05.2026
Besetzung Gerichtspräsidentin B. Keller Gerichtsschreiberin A. Schmid Betroffene ABC & Schutz - Gesundheitssysteme GmbH, Leinstrasse 12, 5037 Muhen
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel
Erwägungen
1. Mit Eingabe vom 23. Januar 2026 zeigte das Handelsregisteramt des Kantons Aargau an, die Betroffene weise in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation Mängel auf und überwies die Angelegenheit gemäss Art. 939 Abs. 2 OR an das hiesige Gericht zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen im Sinne von Art. 731b OR.
2. Mit Verfügung vom 27. Januar 2026 wurde die Anzeige der Betroffenen zur Stellungnahme zugestellt. Die Betroffene liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
3. Mit Verfügung vom 8. April 2026 wurde der Betroffenen eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angesetzt. Zudem wurde ihr angedroht, dass, wenn innert der angesetzten Frist kein Nachweis der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands eingehe, die Auflösung der Betroffenen nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet werde. Die Betroffene liess sich innert der angesetzten Frist erneut nicht vernehmen.
4.
4.1. Wird der rechtmässige Zustand nicht wiederhergestellt, so kann das Gericht die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b
4.2. Vorliegend hat die Betroffene keine allein vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 OR). Somit liegt ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft im Sinne von Art. 731b Abs. 1 OR vor. Da die Betroffene nicht willens und in der Lage ist, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, ist die Gesellschaft aufzulösen und nach den Vorschriften über den Konkurs zu liquidieren. Mildere Massnahmen erscheinen vor dem Hintergrund, dass die Betroffene keinerlei Anstalten trifft, sich vernehmen zu lassen oder aktiv zu werden, nicht zielführend.
5. Der vorliegende Entscheid wird nach Rechtskraft den Ämtern mitgeteilt (Art. 731b Abs. 1 OR i.V.m. Art. 176 Abs. 1 SchKG).
6. Die Kosten für das Verfahren werden gestützt auf § 8 GebührD auf Fr. 1'500.00 festgesetzt. Ausgangsgemäss werden die Kosten der Betroffenen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 68 Abs. 1 SchKG). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dispositiv
1. Die ABC & Schutz - Gesundheitssysteme GmbH, Leinstrasse 12, 5037 Muhen wird mit Wirkung ab 21. Mai 2026, 09.00 Uhr, aufgelöst und es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin.
3. Das Konkursamt wird ersucht, die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs zu publizieren.
4. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00, werden der Betroffenen auferlegt.
5.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittelbelehrung (Art. 308 ff. ZPO)
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Berufung angefochten werden.
Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 Abs. 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
Die Berufungsfrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Betreibungsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 4 Satz 1 ZPO; Art. 56 Abs. 2 SchKG) und es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO).
Der Entscheid wird mit dem unbenutzten Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Berufung erhoben, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO).
Bezirksgericht Aarau Präsidium IV des Zivilgerichts