00.097.217
00.097.217
Rubrum
Publ.-Nr: 00.097.217
Stelle: Bezirksgericht Aarau
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 08.06.2026
Urteil vom 27. Mai 2026
Besetzung Gerichtspräsidentin B. Keller Gerichtsschreiberin C. Widmer Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg vertreten durch Elisabeth Strebel, Staatsanwältin, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Beschuldigter Michael Alfred Rohrbach, geboren am 9. März 1963, von Deutschland, Überlandstrasse 198, 8036 Zürich Zustelladresse: Postfach 336, 8002 Zürich
Gegenstand Strafverfahren betreffend Verweisungsbruch, Fahren ohne Berechtigung
Erwägungen
1. Mit Strafbefehl STA1 ST.2025.7680 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 26. August 2025 wurde der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt.
2. Am 7. Februar 2026 wurde dem Beschuldigten der Strafbefehl polizeilich zugestellt. Am 13. Februar 2026 erhob er dagegen Einsprache. Die Einsprache erfolgte somit rechtzeitig.
3. Am 25. Februar 2026 überwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Strafbefehl zur Durchführung des Hauptverfahrens dem Gericht.
4. Der Beschuldigte wurde mit Vorladung vom 5. März 2026 auf den 27. Mai 2026 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Die Zustellung konnte weder postalisch noch polizeilich erfolgen, weshalb die Vorladung am 17. März 2026 im Amtsblatt des Kantons Aargau publiziert wurde. Die Vorladung enthielt die ausdrückliche Androhung, dass bei Nichterscheinen ohne genügende Entschuldigung die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gelte.
5. Der Beschuldigte ist unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen und liess sich auch nicht vertreten. Die Einsprache gegen den Strafbefehl gilt deshalb als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO).
6. Aufgrund des Rückzugs der Einsprache vor dem Abschluss der Parteivorträge ist der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen und gilt als Urteil (Art. 356 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 354 Abs. 3 StPO). Das vorliegende Verfahren ist deshalb als erledigt von der Kontrolle abzuschreiben.
7. Die entstandenen Mehrkosten sind der beschuldigten Person aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Dispositiv
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben.
2. Der Strafbefehl STA1 ST.2025.7680 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 26. August 2025 erwächst damit in Rechtskraft.
3. Die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Aarau, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 750.00 und den Auslagen von Fr. 24.00, zusammen Fr. 774.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selbst.
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittelbelehrung (Art. 393 ff. StPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen. Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht (Art. 387 StPO).
Bezirksgericht Aarau Präsidium IV des Strafgerichts