Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.099.123

Rubrum

Publ.-Nr: 00.099.123

Stelle: Bezirksgericht Aarau

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 08.07.2026

Entscheid vom 1. Juli 2026

Besetzung Gerichtspräsident R. Leiser Gerichtsschreiberin i.V. F. Walther

Klägerin Stockwerkeigentümergemeinschaft Lindengasse 8 + 10, 5042 Hirschthal vertreten durch Hans Hunziker Verwaltung AG, Sagiweg 218, 5054 Moosleerau vertreten durch Dr. iur. Beat Ries, Rechtsanwalt, Bleichemattstrasse 43, Postfach 2119, 5001 Aarau

Beklagter Martin Michael Jochum, Wohnort unbekannt

Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend definitive Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts

Erwägungen

1. Mit Eingabe vom 16. März 2026 liess die Klägerin folgende Begehren einreichen:

1. Das Grundbuchamt Zofingen sei richterlich anzuweisen, auf dem Grundstück des Beklagten ein Pfandrecht für folgende Pfandsumme zuzüglich Zins zugunsten der Klägerin definitiv einzutragen:

Stockwerkeinheit Hirschthal 96-7 E-GRID CH 476 182 655 458 (Stamm-Grundstück LIG Hirschthal 96) CHF 24'219.56 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Juli 2024

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.

2. Am 20. Mai 2026 zog die Klägerin ihr Begehren zurück.

3. Der Rückzug der Klage hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und beendet den Prozess unmittelbar (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren ist somit durch Abschreibungsverfügung als erledigt von der Kontrolle abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

4.

4.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Kosten bei Rückzug der Klage der Klägerin aufzuerlegen. Von dieser Kostenverteilung kann das Gericht gestützt auf Art. 107 ZPO abweichen, namentlich dann, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war. Eine gutgläubige Prozessführung kann vorliegen, wenn die klagende Partei bei Einleitung des jeweiligen Verfahrensschrittes ohne Verletzung der Sorgfaltspflicht gem. Art. 3 Abs. 2 ZGB von der Berechtigung der Klage überzeugt war. Dies ist namentlich der Fall, wenn die beklagte Partei durch ihr vorprozessuales Verhalten die Verfahrenseinleitung mitveranlasst hatte, obwohl diese hätte vermieden werden können (Hofmann/Baeckert, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Basel 2024, N 5 zu Art. 107). Vorliegend hat der Beklagte durch sein vorprozessuales Verhalten den Prozess verursacht, wodurch ihm die Kosten in vollem Umfang aufzuerlegen sind.

4.2. Aufgrund dieses Verfahrensausgangs sind dem Beklagten die Gerichskosten aus dem Entscheid vom 15. Dezember 2025 (SZ.2025.163) in Höhe von Fr. 1'341.20 vollumfänglich aufzuerlegen.

4.3. Ebenso hat der Beklagte die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen. Praxisgemäss ist jedoch die Entscheidgebühr bei einem Abschreibungsentscheid angemessen zu reduzieren. Im vorliegenden Verfahren ist die Entscheidgebühr folglich auf Fr. 750.00 zu reduzieren.

4.4. Aufgrund dieses Verfahrensausgangs hat der Beklagte der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung sowohl für das vorliegende Verfahren als auch für das Verfahren SZ. 2025.163 auszurichten.

Gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Gebührendekret ist die Grundentschädigung streitwertabhängig, wobei gemäss Ziff. 3 die Grundentschädigung bei einem Streitwert bis Fr. 24'600.00 grundsätzlich Fr. 1'850.00 zuzüglich eines Zuschlages von 15% des Streitwertes beträgt. Dabei sind nach § 6

Abzüge im Umfang von 5-30% vorzunehmen, sofern das Verfahren nicht vollständig durchgeführt wurde, namentlich wenn keine Verhandlung stattfand. Vorliegend fand weder im Summarverfahren (SZ.2025.163) über die provisorische Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechts noch im vorliegenden vereinfachten Verfahren eine Verhandlung statt. Es rechtfertigt sich daher, in beiden Verfahren einen Abzug von 25% vorzunehmen. Damit resultiert für das Summarverfahren (SZ.2025.163) eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'563.80 (zzgl. MWST) und für das vorliegende Verfahren in Höhe von Fr. 4'102.10 (zzgl. MWST). Zusätzlich zu entschädigen sind die tatsächlich angefallenen Auslagen der Klägerin im Umfang von Fr. 350.70 (zzgl. MWST).

Dispositiv

1. Das Verfahren wird zufolge Rückzug der Klage als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2.

2.1. Die Gerichtskosten aus dem Entscheid vom 15. Dezember 2025 (SZ.2025.163, Ziff. 4) von Fr. 1'341.20 werden dem Beklagten auferlegt.

2.2. Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren, bestehend aus der reduzierten Entscheidgebühr von Fr. 750.00, werden dem Beklagten auferlegt.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das vorliegende Verfahren, sowie für das Verfahren SZ.2025.163 eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 7'584.90 (inkl. MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO)

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am

nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Aarau Präsidium V des Zivilgerichts