Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.100.213

Rubrum

Publ.-Nr: 00.100.213

Stelle: Bezirksgericht Aarau

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 29.07.2026

Verfügung vom 27. Juli 2026

Besetzung Gerichtspräsidentin K. von der Weid Gerichtsschreiberin M. Hernandez Casas Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg vertreten durch Adrian Dumitrescu, Staatsanwalt, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigte Olga Mercedes Cañete Reyes, geboren am 11. Dezember 1981, von Paraguay, Wohnort unbekannt

Gegenstand Strafverfahren betreffend Konsum von Betäubungsmitteln

Dispositiv

1. Auf die Einsprache wird zufolge Ungültigkeit nicht eingetreten.

2. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl STA1 ST.2025.6925 vom 21. April 2026 in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 250.00 und den Auslagen von Fr. 42.00, insgesamt Fr. 292.00, werden der Beschuldigten auferlegt.

4. Die Beschuldigte trägt ihre Parteikosten selber.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung (Art. 393 ff. StPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen. Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht (Art. 387 StPO).

Bezirksgericht Aarau Präsidium I des Strafgerichts