Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.020.367

Rubrum

Publ.-Nr: 00.020.367

Stelle: Bezirksgericht Baden

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 24.12.2021

Verfügung vom 21. Dezember 2021 (VF.2021.20)

Kläger 1 Hamza Mohamed Abdi, geboren am 5. November 2019, von Somalia, Hardstrase 34, 5430 Wettingen gesetzlich vertreten durch Hamdi Suudi Xussen, Hardstrasse 34, 5430 Wettingen vertreten durch Dr. iur. Peter Steiner, Advokaturbüro Steiner, Rechtsanwalt, Landstrasse 57, 5430 Wettingen

Kläger 2 Anas Mohamed Abdi, geboren am 21. Dezember 2020, von Somalia, Hardstrasse 34, 5430 Wettingen gesetzlich vertreten durch Hamdi Suudi Xussen, Hardstrasse 34, 5430 Wettingen vertreten durch Dr. iur. Peter Steiner, Advokaturbüro Steiner, Rechtsanwalt, Landstrasse 57, 5430 Wettingen

Beklagter 1 Osman Mohamed Abdi, alias Hussein Omar Hussein, geboren am 1. Juli 1984, von Somalia, Heuberger Strasse 256, NL-5011 Gg Tillburg, Niederlande

Beklagte 2 Hamdi Suudi Xussen, geboren am 6. Juni 1985, von Somalia, Hardstrasse 34, 5430 Wettingen

Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Anfechtung Vaterschaft

Dispositiv

1. Den Beklagten wird zur Einreichung der Stellungnahme zur Klage vom 6. Mai 2021 eine Nachfrist von 10 Tagen gesetzt. Diese Frist kann nicht erstreckt werden.

In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die beklagte Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen (Art. 219 i.V.m. Art. 221 und Art. 222 Zivilprozessordnung [ZPO]).

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).

2. Zur Hauptverhandlung am 2. Februar 2022 wurde mit Vorladung vom 29. November 2021 bereits vorgeladen (vgl. Art. 219 i.V.m. Art. 223 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

3. Die Kindesschutzakten der Kinder Hamza (KE.2021.278) und Anas (KE.2021.279) werden von Amtes wegen beigezogen (Art. 296 Abs. 1 ZPO).

Diese Verfügung wird dem im Ausland wohnhaften Beklagten 1 hiermit öffentlich zugestellt.

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