00.096.903
00.096.903
Rubrum
Publ.-Nr: 00.096.903
Stelle: Bezirksgericht Baden
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 12.06.2026
Entscheid vom 26. Mai 2026 (SF.2025.88)
Besetzung Gerichtspräsident Pascal Peterhans Gerichtsschreiberin Sarah Brun
Gesuchstellerin Einwohnergemeinde Baden, Rathausgasse 1, 5400 Baden vertreten durch Regionaler Sozialdienst, Im Graben 2, 5400 Baden
Gesuchsgegner Viktor Gecic, geboren am 20. Juli 1985, von Serbien, RS-35227 Isakovo
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Sicherstellung von Unterhaltsbeiträgen
Dispositiv
1. Die Freizügigkeitsstiftung der Migros Bank, Seidengasse 12, 8023 Zürich wird angewiesen, das durch Auszahlungsantrag des Gesuchsgegners per 28. Mai 2025 fällig gewordene Freizügigkeitsguthaben auf dem Freizügigkeitskonto Nr. 62.946.196 im Betrag von Fr. 10'956.50 (CHF 33'356.50 abzüglich Fr. 22'400.00 [bereits verarrestiert gem. Arrestbefehl vom 20. Mai 2025 des Bezirksgerichts Zürich Geschäfts-Nr. EQ250113-L]) auf das Konto des Regionalen Sozialdienst Baden, PC-Konto Nr. 50-19451-3 / IBAN-Nr. CH11 0900 0000 5001 9451 3 zur Auszahlung der monatlich fällig werdenden und zu bevorschussenden Unterhaltsbeiträge zu überweisen.
Diese Anweisung ist mit dem Hinweis verbunden, dass der obgenannte Betrag mit befreiender Wirkung nur noch an die Gesuchstellerin geleistet werden kann.
2.
Die Gerichtskosten bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 und der Gebühr für die Übersetzung von Fr. 836.25, gesamthaft Fr. 1'836.25 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieser Entscheid wird dem unbekannt abwesenden Beklagten hiermit öffentlich zugestellt.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).
Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).
Bezirksgericht Baden Präsidium 3 des Familiengerichts