00.097.361
Entscheid vom 05. Juni 2026 / SZ.2026.89
Rubrum
Publ.-Nr: 00.097.361
Stelle: Bezirksgericht Baden
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 10.06.2026
Entscheid vom 05. Juni 2026 / SZ.2026.89
Gesuchstellerin Siesta Verwaltungen, Bahnhofstrasse 44, 5400 Baden vertreten durch UTA Immobilien AG, Bahnhofstrasse 44, 5400 Baden
Gesuchsgegner Jozef Lakatos, geboren am 31. Januar 1990, von der Slowakei, Fliederstrasse 17, 5430 Wettingen
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung
Dispositiv
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die 3-Zimmer-Wohnung im 1. OG links an der Fliederstrasse 17 in 5430 Wettingen spätestens innert 10 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids zu räumen und zu verlassen sowie in vertragsgemässem Zustand inkl. sämtlicher Schlüssel zu übergeben, unter Androhung des polizeilichen Vollzuges im Unterlassungsfall gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO. Im Unterlassungsfalle würde er auf Begehren der Gesuchstellerin durch das Gerichtspräsidium polizeilich ausgewiesen.
2. Die Kosten eines allfälligen polizeilichen Vollzugs gehen zu Lasten des Gesuchsgegners. Die Gesuchstellerin hat nach Anweisung der zuständigen Polizeistelle einen Kostenvorschuss zur Sicherstellung der Vollzugskosten zu leisten.
3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieser Entscheid wird dem unbekannt abwesenden Gesuchsgegner hiermit öffentlich zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO)
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Bezirksgericht Baden Zivilgericht 5