Entscheid vom 29. Juni 2026 / SZ.2026.34
Rubrum
Publ.-Nr: 00.098.961
Stelle: Bezirksgericht Baden
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 06.07.2026
Entscheid vom 29. Juni 2026 / SZ.2026.34
Dispositiv
1. Es wird festgestellt, dass sowohl das Mietverhältnis zwischen dem Gesuchsteller und dem Gesuchsgegner 1 als auch das Untermietverhältnis zwischen dem Gesuchsgegner 1 und dem Gesuchsgegner 2 über die 3.5-Zimmerwohnung im 2. OG an der Landstrasse 117 in 5415 Nussbaumen seit dem 31. Januar 2026 aufgelöst ist.
2. Die Gesuchsgegner werden verpflichtet, das Mietobjekt per Zustellungsdatum dieses Urteils zu räumen und zu verlassen sowie in vertragsgemässem Zustand inkl. sämtlicher Schlüssel zu übergeben, unter Androhung des polizeilichen Vollzuges im Unterlassungsfall gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO. Im Unterlassungsfalle würden sie auf Begehren des Gesuchstellers durch das Gerichtspräsidium Baden polizeilich ausgewiesen.
3. Die Kosten eines allfälligen polizeilichen Vollzugs gehen zu Lasten der Gesuchsgegner.
Der Gesuchsteller hat nach Anweisung der zuständigen Polizeistelle einen Kostenvorschuss zur Sicherstellung der Vollzugskosten zu leisten.
4. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird den Gesuchsgegnern ins solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie haben den Betrag dem Gericht nachzuzahlen.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO):
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).
Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).
Bezirksgericht Baden Präsidium 5 des Zivilgerichts