Entscheid vom 28. Juli 2026 / SF.2023.107
Rubrum
Publ.-Nr: 00.100.455
Stelle: Bezirksgericht Baden
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 03.08.2026
Entscheid vom 28. Juli 2026 / SF.2023.107
Gesuchsteller Markus Frozza, geboren am 17. März 1966, von Wettingen, Landstrasse 64, 5415 Rieden AG unentgeltlich vertreten durch M. A. HSG Andreas Wagner, Kanzlei Stapferstrasse, Stapferstrasse 28, Postfach, 5201 Brugg AG
Gesuchsgegnerin Yeny Alexandra Reyes Soler de Frozza, geboren am 15. September 1984, von der Dominikanischen Republik, Calle Julio César Matías No. 13, Los Frailes III, DO- Santo Domingo Este
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes
Dispositiv
1.
1.1. Auf die Begehren gemäss Klage vom 1. November 2023 Ziffern 1-4 wird mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten.
1.2 Auf die Begehren gemäss Klage vom 1. November 2023 Ziffern 6-9 wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.
2. Auf die Begehren gemäss Eingabe vom 1. Juni 2026 wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.
3. Über die Prozesskosten wird im Endentscheid befunden.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).
Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).
Bezirksgericht Baden Präsidium 9 des Familiengerichts