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Entscheid vom 28. Juli 2026 / SF.2023.107

00.100.455 · Baden District Court

Vom 3. Aug. 2026

https://lexipedia.io/de/docs/ch-ag/bezirksgericht-baden/00-100-455/de/entscheid-vom-28-juli-2026-sf-2023-107

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Aargau
  3. Baden District Court
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Entscheid vom 28. Juli 2026 / SF.2023.107

Rubrum

Publ.-Nr: 00.100.455

Stelle: Bezirksgericht Baden

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 03.08.2026

Entscheid vom 28. Juli 2026 / SF.2023.107

Gesuchsteller Markus Frozza, geboren am 17. März 1966, von Wettingen, Landstrasse 64, 5415 Rieden AG unentgeltlich vertreten durch M. A. HSG Andreas Wagner, Kanzlei Stapferstrasse, Stapferstrasse 28, Postfach, 5201 Brugg AG

Gesuchsgegnerin Yeny Alexandra Reyes Soler de Frozza, geboren am 15. September 1984, von der Dominikanischen Republik, Calle Julio César Matías No. 13, Los Frailes III, DO- Santo Domingo Este

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes

Dispositiv

1.

1.1. Auf die Begehren gemäss Klage vom 1. November 2023 Ziffern 1-4 wird mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten.

1.2 Auf die Begehren gemäss Klage vom 1. November 2023 Ziffern 6-9 wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.

2. Auf die Begehren gemäss Eingabe vom 1. Juni 2026 wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.

3. Über die Prozesskosten wird im Endentscheid befunden.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).

Bezirksgericht Baden Präsidium 9 des Familiengerichts