Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.020.224

Rubrum

Publ.-Nr: 00.020.224

Stelle: Bezirksgericht Bremgarten

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 16.12.2021

Verfügung vom 8. Dezember 2021 Antragstellerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG vertreten durch Fabienne Morf, Staatsanwältin, Seetalstrasse 8, Kloster-Südflügel, 5630 Muri AG Verurteilter Vitantonio Ruggieri, geboren am 30. April 1983, von Italien, Wohnort unbekannt

Gegenstand Verfahren betreffend Ausfällen einer Ersatzfreiheitsstrafe

Dispositiv

1. Die dem Verurteilten vom Gemeinderat Wohlen mit Strafbefehl vom 12.05.2021 auferlegte Busse von Fr. 150.00 wird in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen umgewandelt. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse vor Antritt der Freiheitsstrafe bezahlt wird (Art. 106 Abs. 4 StGB).

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Gebühr von Fr. 400.00, werden dem Verurteilten auferlegt.

3. Dem Verurteilten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung (Art. 393 ff. StPO)

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen. Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten

werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht (Art. 387 StPO).

Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 2 des Strafgerichts