Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.096.099

00.096.099

Rubrum

Publ.-Nr: 00.096.099

Stelle: Bezirksgericht Bremgarten

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 19.05.2026

Entscheid vom 27.04.2026

Gesuchstellerin Cembra Money Bank AG, Bändliweg 20, Postfach, 8048 Zürich

Gesuchsgegner Andrea Epifanio Di Liberto, Hofrain 6, 8964 Rudolfstetten

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Herausgabe

Dispositiv

1.

1.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin das Fahrzeug Opel Mokka, Stammnr. 148.090.348, Farbe grün metallisiert / schwarz, bis spätestens am 11.05.2026 herauszugeben.

1.2. Für den Widerhandlungsfall wird als Vollstreckungsmassnahme die polizeiliche Wegnahme und Übergabe des Fahrzeuges an die Gesuchstellerin angeordnet.

Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass durch die rechtzeitige Herausgabe eine kostenpflichtige Vollstreckung durch die Polizei vermieden werden kann.

2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und ist dem Gericht zu bezahlen.

Die Gerichtskasse wird nach Rechtskraft angewiesen, der Gesuchstellerin ihren Vorschuss zurückzuerstatten.

3.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung (Art. 308 ff. ZPO)

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Berufung angefochten werden.

Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 Abs. 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Berufungsfrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Der Entscheid wird mit dem unbenutzten Ablauf der Frist rechtskräftig und voll-streckbar. Wird eine Berufung erhoben, so hemmt dies die Vollstreckbarkeit des Entscheides im Umfang der Anträge, ausser der Entscheid beinhaltet vorsorgliche Massnahmen, Anweisungen an die Schuldner oder die Sicherstellung des Unterhalts (Art. 315 Abs. 1 und 2 ZPO); Ausnahmen davon richten sich nach Art. 315 Abs. 4 und 5 ZPO.

Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 1 des Zivilgerichts