Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.101.209

Rubrum

Publ.-Nr: 00.101.209

Stelle: Bezirksgericht Bremgarten

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 14.08.2026

Entscheid vom 11. August 2026

Gesuchstellerin Staat Luzern und Gemeinde Emmen, vertreten durch Gemeinde Emmen, Finanzen, Rüeggisingerstrasse 22, 6021 Emmenbrücke 1

Gesuchsgegner Thomas Markus Zürcher, Vase Carapica 11, RS-36103 Kraljevo

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung

Dispositiv

1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. 22581836 des Betreibungsamtes Bremgarten (Zahlungsbefehl vom 17.12.2025) für den Betrag von Fr. 24'701.05 nebst Zins zu 4.5% seit 17.12.2025 sowie Fr. 2'582.70 aufgelaufenen Zins definitive Rechtsöffnung erteilt.

2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt.

3. Die Parteikosten der Gesuchstellerin sind in Höhe von Fr. 50.00 vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO)

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 56 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 1 des Zivilgerichts