00.101.415
Rubrum
Publ.-Nr: 00.101.415
Stelle: Bezirksgericht Bremgarten
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 19.08.2026
Entscheid vom 13. August 2026
Kläger Abdel Malik Stefan Maksimovic, geboren am 5. Juli 2023, von Serbien, Büttikerstrasse 25, 5610 Wohlen AG vertreten durch Stella Ammann, Kindes- und Erwachsenenschutzdienst, Breitistrasse 6, 5610 Wohlen AG
Beklagter Hakim Ayadi, geboren am 3. Juni 1986, von Marokko, Wohnort unbekannt
Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Vaterschaftsklage
Dispositiv
1. Die Klage wird zur Zeit abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Kläger auferlegt. Sie geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 330.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 1 des Familiengerichts