Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.101.667

Rubrum

Publ.-Nr: 00.101.667

Stelle: Bezirksgericht Bremgarten

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 24.08.2026

Entscheid vom 17. August 2026

Kläger Norman Herbert Rechlin, geboren am 25. April 1978, von Deutschland, Klosterrebenstrasse 4, 8918 Unterlunkhofen vertreten durch lic. iur. Barbara Schnitter Weber, Rechtsanwältin, Niederholzstrasse 17, 8951 Fahrweid

Beklagte Alena Kutsebina, geboren am 7. September 1982, von Belarus (Weissrussland), Makajonka 27/96, BY-246000 Gomel

Gegenstand Verfahren betreffend Ehescheidung

Dispositiv

1. Die Ehe wird geschieden.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsbeiträge schulden.

3. Auf eine Teilung der beruflichen Vorsorgeguthaben der Parteien wird verzichtet.

4.

4.1. Den Ehegatten wird zugewiesen, was sich aktuell in ihrem Besitz befindet oder auf ihren Namen lautet.

4.2. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind.

5.

5.1. Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 3'000.00.

Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 1'000.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.

5.2. Die Gerichtskosten werden den Ehegatten je zur Hälfte mit Fr. 1'500.00 auferlegt und mit dem Vorschuss des Klägers von Fr. 2'250.00 verrechnet. Dem Kläger wird die Restanz von Fr. 750.00 zurückerstattet. Die Beklagte ist verpflichtet, Fr. 1'500.00 an die Gerichtskasse Bremgarten zu bezahlen.

6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 2 des Familiengerichts