00.003.227
Rubrum
Publ.-Nr: 00.003.227
Stelle: Bezirksgericht Brugg
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 22.11.2019
Entscheid
Gesuchsteller: Klinkenberg Patrik, geboren am 10. November 2000, von Hägglingen, Tennaweg 16, 5242 Lupfig vertreten durch lic. iur. Eliane Benjamin, Voser Rechtsanwälte KIG, Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden
Gesuchsgegner: Klinkenberg Ronald, geboren am 5. Juni 1971, von Hägglingen, Wohnort unbekannt, Zustelladresse: c/o Johannes Cornelis Klinkenberg, Nicolaas Beetsstraat, NL-2032LT Harlem,
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen
Dispositiv
Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle abgeschrieben.
Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 700.00, Total Fr. 700.00
Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Die Gerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin des Gesuchsgegners nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids den Betrag von Fr. 1'500.00 (inkl. MWSt) auszurichten.
Der Rückforderungsanspruch gegenüber dem Gesuchsgegner geht im entsprechenden Betrag auf den Kanton über.
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO)
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Bezirksgericht Brugg Präsidium des Familiengerichts