Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.011.217

Rubrum

Publ.-Nr: 00.011.217

Stelle: Bezirksgericht Brugg

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 02.12.2020

Entscheid vom 27. Oktober 2020

Gesuchsteller: Kanton Aargau, vertreten durch Oberstaatsanwaltschaft des Kt. Aargau, Rechnungswesen, Frey-Herosé- Strasse 20, 5001 Aarau

Gesuchsgegnerin: Patoony Jenal, Unterdorfstrasse 9, 5107 Schinznach Dorf Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung

Dispositiv

1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. 20195648 des Betreibungsamtes Kleindöttingen (Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2019) für den Betrag von Fr. 2'352.50 nebst Zins zu 5 % seit 3. Juli 2019 definitive Rechtsöffnung erteilt.

2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von Fr. 250.00 verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller Fr. 250.00 direkt zu ersetzen hat.

3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr.

20.00 zu bezahlen. Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Fällt das Ende der Frist in die Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tage nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG). Die Betreibungsferien dauern sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).

Bezirksgericht Brugg Präsidium 3 des Zivilgerichts