Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.084.219

Rubrum

Publ.-Nr: 00.084.219

Stelle: Bezirksgericht Brugg

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 10.11.2025

Entscheid vom 4. November 2025

Besetzung: Gerichtspräsidentin S. Humbel Gerichtsschreiberin S. Ludwig

Gesuchstellerin 1: Ruth Knecht Hohl, Enzianstrasse 13, 5212 Hausen AG vertreten durch MLaw Lena Schmid-Waldmeier, c/o Hauseigentümerverband Aargau, Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden

Gesuchsteller 2: Arthur Hohl, Enzianstrasse 13, 5212 Hausen AG vertreten durch MLaw Lena Schmid-Waldmeier, c/o Hauseigentümerverband Aargau, Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden

Gesuchsgegnerin: Anja Bohne, Birkenweg 1, 5235 Rüfenach AG

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mietkündigung / Mietausweisung

Dispositiv

1.

1.1. Die Gesuchsgegnerin wird unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Widerhandlungsfall verpflichtet, das Mietobjekt innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids zu verlassen und zu räumen. Im Unterlassungsfalle würde sie auf Begehren der Gesuchstellerin durch das Gerichtspräsidium Brugg polizeilich ausgewiesen.

1.2.

Die Kosten für einen allfälligen polizeilichen Vollzug gehen zu Lasten der Gesuchsgegnerin und sind von den Gesuchstellern der Polizei direkt vorzuschiessen.

2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gericht Fr. 1'000.00 zu bezahlen.

3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von Fr. 1'296.00 zu bezahlen.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Brugg Präsidium 3 des Zivilgerichts