Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.099.047

Rubrum

Publ.-Nr: 00.099.047

Stelle: Bezirksgericht Brugg

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 07.07.2026

Entscheid vom 2. Juli 2026

Besetzung Gerichtspräsident S. Rossi Fachrichter C. Mathis Fachrichterin C. Wisler Gerichtsschreiberin L. Masoch Betroffener Jamiro Brunner, geboren am 2. Februar 2021, wohnhaft in 5415 Nussbaumen AG Mutter Samele Brunner, wohnhaft in 5415 Nussbaumen AG Vater Marc Christian Jenni, geboren am 5. September 1998, von Davos, Wohnort unbekannt Beiständin Marlen Holliger, c/o Soziale Dienstleistungen Brugg, Schulthess-Allee 1, Postfach, 5201 Brugg

Gegenstand: Änderung einer Massnahme

Dispositiv

1.

1.1. Die für den Betroffenen bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB wird beibehalten und der Aufgabenbereich angepasst.

1.2. Die Beistandschaft umfasst neu folgende Aufgabenbereiche:

a. Die Platzierung zu begleiten und in diesem Zusammenhang als Ansprechperson für das Kinderheim Brugg und die Eltern zur Verfügung zu stehen; (bisher) b. den persönlichen Verkehr zwischen Jamiro und seinen Eltern zu unterstützen und als Ansprechperson für alle Beteiligten zur Verfügung zu stehen; (bisher) c. für die Finanzierung der Platzierung besorgt zu sein und die Eltern über die Elternbeiträge zu informieren; (bisher) d. die Eltern in ihrer Sorge um ihren Sohn Jamiro mit Rat und Tat zu unterstützen; (bisher) e. die Gesundheitsversorgung von Jamiro zu begleiten und falls nötig stellvertretend für die Kindsmutter zu handeln; (bisher) f. die Schulische sowie ausserschulische Förderung von Jamiro zu begleiten und falls nötig stellvertretend für die Kindsmutter zu handeln; (neu) g. den persönlichen Verkehr von Jamiro mit weiteren Familienmitgliedern / Halbgeschwistern zu organisieren / zu unterstützen und als Ansprechperson für alle Beteiligten zur Verfügung zu stehen. (neu)

2.

2.1. Den Eltern bleibt gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Betroffenen entzogen.

2.2. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt damit beim Bezirksgericht Brugg, Abteilung Familiengericht, als Kindesschutzbehörde.

2.3. Der Betroffene bleibt weiterhin im Kinderheim Brugg platziert.

3. Die bisherige Beiständin wird beibehalten.

4. Die mit Entscheid vom 18. Dezember 2024 (KEZW.2024.82) festgesetzte Berichtsperiode vom 1. Februar 2025 bis zum 31. Januar 2027 bleibt unverändert bestehen.

5. Die bisherige Beiständin hat die Ernennungsurkunde innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an das Familiengericht zu retournieren.

6. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs kann beim Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides, sofern das Familiengericht oder das Obergericht der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung entzieht (Art. 450c ZGB).

Bezirksgericht Brugg Familiengericht Brugg