Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.101.613

Rubrum

Publ.-Nr: 00.101.613

Stelle: Bezirksgericht Brugg

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 21.08.2026

Entscheid vom 18. August 2026

Besetzung: Gerichtspräsidentin Ch. Imobersteg Gerichtsschreiberin I. Kessler

Gesuchsteller: Luca Ott, c/o Soziale Dienstleistungen Brugg, Schulthess-Allee 1, Postfach, 5201 Brugg Betroffener: Jürg Willimann, 5223 Riniken

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Verschollenerklärung

Dispositiv

1. Jürg Willimann, geboren am 14. Dezember 1938, von Nottwil und Zürich, wird gemäss Art. 38 ZGB für verschollen erklärt.

2. Der Beginn der Wirkung der Verschollenerklärung wird auf den 24. Juni 2020 festgesetzt.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung (Art. 308 ff. ZPO)

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Berufung angefochten werden.

Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 Abs. 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Berufungsfrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Der Entscheid wird mit dem unbenutzten Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Berufung erhoben, so hemmt dies die Vollstreckbarkeit des Entscheides im Umfang der Anträge, ausser der Entscheid beinhaltet vorsorgliche Massnahmen, Anweisungen an die Schuldner oder die Sicherstellung des Unterhalts (Art. 315 Abs. 1 und 2 ZPO); Ausnahmen davon richten sich nach Art. 315 Abs. 4 und 5 ZPO.

Präsidium 2 des Zivilgerichts Bezirksgericht Brugg