Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.003.838

Rubrum

Publ.-Nr: 00.003.838

Stelle: Bezirksgericht Kulm

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 20.12.2019

Verfügung vom 18.12.2019 (SZ.2019.76)

Gesuchsteller: Christian Suter, Via Ciseri, 6622 Ronco sopra Ascona vertreten durch lic. iur. Sonja Rueff, Rechtsanwältin, c/o Hauseigentümerverband Kanton Aargau, Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden

Gesuchsgegnerin: Anna Meier, zurzeit unbekannten Aufenthalts

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung

Dispositiv

1. Zustellung des Ausweisungsbegehrens vom 5. Dezember 2019 an die Gesuchsgegnerin zur Einreichung der Stellungnahme innert 5 Tagen.

Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der Endentscheid getroffen.

2. Das Ausweisungsbegehren lautet wie folgt:

1. Die Gesuchsgegerin sei zu verpflichten, die beiden Garagen Nr. 4 und 5 auf dem Parkfeld Oberdorf 9, 5040 Schöftland, innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids dieses Gerichts vollständig geräumt und gereinigt freizugeben und dem Gesuchsteller sämtliche Schlüssel zur Garage auszuhändigen, unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Nichtbefolgungsfalle.

2. Gibt die Gesuchsgegnerin die obgenannten Garagen nicht innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids dieses Gerichts frei, sei der Gesuchsteller zu ermächtigen, die Garage auf Kosten der Gesuchsgegnerin mit polizeilicher Hilfe zu räumen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchsgegnerin.

3. Die Klagebegründung sowie die Klagebeilagen können auf der Gerichtskanzlei eingesehen werden beziehungsweise werden auf Verlangen einem Zustellungsbevollmächtigten zugestellt.

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben

Inhalt der Stellungnahme In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen des Gesuchstellers im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die Gesuchgegnerin vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen.

Lauf der Frist für die Stellungnahme Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Stellungnahme Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).

Diese Verfügung wird dem Gesuchsgegnerin hiermit öffentlich zugestellt!

Bezirksgericht Kulm Präsidium 2 des Zivilgerichts