Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.098.989

Rubrum

Publ.-Nr: 00.098.989

Stelle: Bezirksgericht Kulm

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 06.07.2026

Entscheid vom 2. Juli 2026 (KEMN.2026.196 + KEBK.2026.332) Betroffener: M. N., geboren am 26. Mai 2023, Löwenplatz 1, 5712 Beinwil am See Aufenthaltsadresse: __________ Mutter: Inna Nevynna, geboren am 28. Mai 1989, von der Ukraine, Wohnort unbekannt Beiständin: Isabel Erismann, Sozialdienst des Bezirks Kulm, Hauptstrasse 186, 5732 Zetzwil

Gegenstand: Änderung einer Massnahme / Prüfung Schlussbericht ohne Rechnung

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Entscheid des Familiengerichts Kulm vom 29. August 2025 wurde der allein sorgeberechtigten Mutter des Betroffenen M. N., geboren am 26. Mai 2023, das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen.

1.2. Mit Entscheid des Familiengerichts Kulm vom 11. Dezember 2025 wurde der Betroffene im __________ platziert und die seit dem 04. September 2024 bestehende Beistandschaft für den Betroffenen wurde angepasst. Der Aufgabenbereich wurde wie folgt festgelegt:

Die Platzierung von M. N. im __________ zu begleiten und zu überwachen und dabei mit den involvierten Stellen zusammenzuarbeiten; im Zusammenwirken mit dem __________ regelmässige Kontakte von M. N. mit der Mutter sicherzustellen; die Mutter in ihrer Sorge, um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen;

das Kind bei der Wahrung seiner Bedürfnisse mit Rat und Tat zu unterstützen; die Pflege, Erziehung und Entwicklung des Kindes zu überwachen und zu begleiten; die Interessen des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft zu vertreten, wozu Prozessvollmacht erteilt wird; das Kind bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs zu vertreten, wozu Prozessvollmacht erteilt wird; die notwendige ärztliche, psychotherapeutische und sonstige Behandlung sicherzustellen.

2.

2.1. Am 29. April 2026 erliess die Präsidentin des Familiengerichts Kulm folgende Verfügung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme gemäss Art. 445 Abs. 2 ZGB (i.V.m. Art. 314 ZGB):

"1. Die elterliche Sorge der Kindsmutter, Inna Nevynna, wird gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB in Bezug auf die gesundheitlichen Belangen von M. N., geboren am 26. Mai 2023, eingeschränkt.

2. Die Kompetenzen zur Organisation der medizinischen Versorgung und Entscheid über medizinische Massnahmen wird an die Beiständin übertragen.

3. Die Beiständin wird aufgefordert per 30. Juni 2026 einen Bericht über die Entwicklung der Situation (Verbleib der Kindsmutter, Kontakte zur Kindsmutter u.dgl.) zu erstatten und diesen bis spätestens 15. Juli 2026 einzureichen, sowie nötigenfalls Antrag zu stellen auf Errichtung einer Vormundschaft für den Betroffenen.

4. Der Kindsmutter wird eine Frist von 10 Tagen angesetzt zur Stellungnahme zu der superprovisorischen Anordnung gemäss Ziffer 1 und 2."

2.2. Da die Kindsmutter unbekannten Aufenthalts ist, wurde die die Verfügung vom 29. April 2026 am 15. Mai 2026 im Amtsblatt des Kantons Aargau publiziert.

3. Die Kindsmutter liess sich innert Frist nicht vernehmen.

4. Am 18. Juni 2026 überbrachte die Beiständin den eingeforderten Bericht über die Entwicklung der Situation stellte folgende Anträge:

"- Es sei eine Vormundschaft gestützt auf Art. 311 ZGB zu errichten;

- Das Familiengericht Kulm habe mögliche innerfamiliäre Platzierungsoptionen im Heimatland (Ukraine) und deren Rahmenbedingungen zu prüfen;

- Der Antrag sei als besonders dringend zu betrachten;

- Auf Gerichtsgebühren sei gemäss Art. 65b EG ZGB zu verzichten."

Zur Begründung führte die Beiständin im Wesentlichen aus, die Kindsmutter sei weiterhin unbekannt abwesend und könne ihre Rolle als Vertretung des Betroffenen nicht wahrnehmen. Das plötzliche und ungewisse Verschwinden der Kindsmutter ohne entsprechende Informationen sei als grobe Pflichtverletzung gegenüber ihrem zurückgelassenen Sohn zu beurteilen. Aufgrund der ungewissen Situation der Kindsmutter sei der Aufenthalt im Kinderheim verlängert worden. Langfristig sei die Unterbringung in einer Pflegefamilie dem Aufenthalt im Kinderheim vorzuziehen. Es sei eine potenzielle Pflegefamilie in Abklärung. Es stelle sich weiter die Frage, ob es in M. familiärem Umfeld Personen gebe, welche langfristig für M. sorgen können. Eine mögliche Verwandtenplatzierung sei zur Wahrung seiner familiären Bezüge und für die Aufarbeiten seiner Biografie zu prüfen. Aus Sicht der Beiständin sei weiter sicherzustellen, dass M. migrationsrechtliche Interessen unabhängig von der Situation der Mutter gewahrt werden und die erforderlichen ausländer- und asylrechtlichen Schritte rechtzeitig geprüft und eingeleitet werden.

Dispositiv

1. Der Mutter wird gestützt auf Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB die elterliche Sorge über das Kind M. N., geboren am 26.05.2026 entzogen.

2. Für das betroffene Kind M. N., geboren am 26. Mai 2023, wird eine Vormundschaft im Sinne von Art. 311 Abs. 2 ZGB errichtet.

3. Als Vormundin wird die bisherige Beiständin Isabel Erismann, Sozialdienst des Bezirks Kulm, Hauptstrasse 186, 5732 Zetzwil, ernannt.

4. Das Familiengericht Kulm wird in einem separaten Verfahren eine geeignete Stelle mit Abklärungen über mögliche familiäre Betreuungsmöglichkeiten in der Ukraine beauftragen.

5. Der Bericht der Beiständin vom 18. Juni 2026 wird als Beistandschaftsschlussbericht entgegengenommen und genehmigt.

6.

6.1. Die Vormundin wird aufgefordert, per 1. August 2026 ein Inventar des Kindesvermögens von M. N. aufzunehmen (Art. 327c Abs. 2 i.V.m. Art. 405 Abs. 2 ZGB) und dieses spätestens bis 31. August 2026 dem Familiengericht Kulm einzureichen.

6.2. Die Vormundin wird aufgefordert, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen (Art. 327c Abs. 2 i.V.m. Art. 414 ZGB).

7. Die Vormundin wird aufgefordert, jährlich schriftlich Bericht über die Lage und die Ausübung der Vormundschaft (Art. 411 ZGB) zu erstatten.

Der nächste ordentliche Bericht mit Rechnung ist per 30. Juni 2027 zu erstellen und dem Familiengericht bis spätestens 30. September 2027 unaufgefordert in doppelter Ausfertigung einzureichen.

8. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

9. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Begründung betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung

Damit die Vormundin umgehend in den anstehenden dringenden Belangen für den Betroffenen tätig werden kann (u.a. Klärung Aufenthaltsstatus des Kindes nach Untertauchen der Mutter, mittel- bis langfristige Unterbringung des Kindes), ist einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs kann beim Präsidium des Bezirksgerichts Kulm mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden.

Der Entscheid betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 321 ZPO). Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht (Art. 450c ZGB). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern das Obergericht nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB i.V.m. Art. 325 ZPO).

Bezirksgericht Kulm Familiengericht