00.099.507
Rubrum
Publ.-Nr: 00.099.507
Stelle: Bezirksgericht Kulm
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 15.07.2026
Verfügung vom 6. Februar 2026 (SZ.2026.16) Betroffene Gesellschaft: Mansour's-Autohaus GmbH, Lerchenstrasse 1, 5734 Reinach AG
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel
Dispositiv
1. Die Anzeige des Handelsregisteramtes des Kantons Aargau vom 4. Februar 2026 betreffend Organisationsmangel wird bestätigt und steht der betroffenen Gesellschaft zur Einsichtnahme bereit.
2. Der betroffenen Gesellschaft Mansour's-Autohaus GmbH wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung angesetzt.
Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird das Verfahren ohne sie weitergeführt.
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben
Inhalt der Stellungnahme
In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist dar-zulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchsteller im Einzelnen an-erkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsa¬chen sind die Beweis-mittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizu¬legen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird d vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen.
Lauf der Frist für die Stellungnahme
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Stellungnahme
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).
Bezirksgericht Kulm Präsidium 1 des Zivilgerichts