Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.099.611

Rubrum

Publ.-Nr: 00.099.611

Stelle: Bezirksgericht Kulm

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 17.07.2026

Entscheid vom 16. Juli 2026 (SR.2026.140)

Gesuchsteller: Kanton Zug, vertreten durch Kantonale Steuerverwaltung, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug

Gesuchsgegner: Massimo Notarianni, Wohnort unbekannt

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung

Dispositiv

1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. 22503767 des Betreibungsamtes Menziken (Zahlungsbefehl vom 29. September 2025) für den Betrag von Fr. 366.65 (Steuern 2021) nebst Zins zu 4.00 % seit 30. September 2025, Fr. 7.65 (Verzugszins bis 29. September 2025) und Fr.

35.00 (Mahngebühr) definitive Rechtsöffnung erteilt.

2. Die Entscheidgebühr von Fr. 120.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt.

3. Der Gesuchsteller ist berechtigt, die Kosten des Zahlungsbefehls in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 einzuziehen.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Kurzbegründung:

Im eingereichten Rechtsöffnungsbegehren befindet sich lediglich eine Ver-fügung zu den Mahnkosten über Fr. 35.00. Es ist daher auch nur in diesem Umfang Rechtsöffnung zu erteilen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidium des Bezirksgerichts Kulm mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begrün-dung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Voll-streckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Be-gründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).

Bezirksgericht Kulm Präsidium 2 des Zivilgericht