Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.100.777

Rubrum

Publ.-Nr: 00.100.777

Stelle: Bezirksgericht Kulm

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 07.08.2026

Entscheid vom 4. August 2026 (SZ.202.58)

Gesuchsteller 1: Nuray Temel, Wässerwiesenstrasse 67K, 8408 Winterthur

Gesuchstellerin 2: Yilmaz Temel, Wässerwiesenstrasse 67K, 8408 Winterthur

Gesuchsgegner: Volkan Güler, Feldstrasse 8, 5737 Menziken

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung

Dispositiv

1. Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien auf-grund des Wegzuges des Gesuchsgegners am 31. Oktober 2025 aus der Mietwohnung an der Feldstrasse 8 in Menziken faktisch aufgelöst ist.

2. Das vorliegende Mietausweisungsverfahren wird zufolge Wegzug des Gesuchsgegners aus der Mietwohnung als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Die Gesuchsteller werden darauf hingewiesen, dass beim Präsidium des Zivilgerichts Kulm ein Gesuch um Bewilligung eines Selbsthilfeverkaufs gemäss Art. 93 OR eingereicht werden kann, falls sich in der Mietwohnung noch Gegenstände befinden.

4. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Die Gerichtskasse Kulm wird angewiesen, den Gesuchstellern der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 nach Rechtskraft zurückzuerstatten.

5.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Bezirksgericht Kulm Präsidium 1 des Zivilgerichts