Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.025.108

00.025.108

Rubrum

Publ.-Nr: 00.025.108

Stelle: Bezirksgericht Laufenburg

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 06.07.2022

Entscheid vom 27. Juni 2022

Gesuchstellerin Semira Mehary, geboren am 1. Januar 1987, von Eritrea, Stieracker 6, 5070 Frick

Gesuchsgegner Tesfalem Tekeste, Geburtsdatum unbekannt, Staatsangehörigkeit unbekannt, zurzeit unbekannten Aufenthalts

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz (elterliche Sorge)

Dispositiv

1. Die elterliche Sorge über die Tochter Sina Tesfalem (geb. 13. November 2005; von Eritrea) wird der Mutter (Gesuchstellerin) zugeteilt.

2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 300.00 werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 150.00 auferlegt. Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 100.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.

3. Die Parteikosten sind wettgeschlagen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).

Bezirksgericht Laufenburg Präsidium des Zivilgerichts