Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.083.873

Rubrum

Publ.-Nr: 00.083.873

Stelle: Bezirksgericht Laufenburg

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 05.11.2025

Verfügung vom 3. November 2025

Klägerin Graziella Lo Iacono, (...) vertreten durch M. A. HSG Fabian Kleeb, Rechtsanwalt, Conrad & Partner, Weite Gasse 14, Postfach 49, 5401 Baden

Beklagter Piero Primavera, geboren am 24. April 1984, von Italien, Via Rio Gianvenale 13/C, IT-36015 Schio (Vicenza)

Gegenstand Verfahren betreffend Ehescheidung gemäss Art. 112 ZGB

Dispositiv

Dem Beklagten wird zur Einreichung der Klageantwort eine Nachfrist von 10 Tagen gesetzt. Diese Frist kann nicht erstreckt werden.

Bleibt die Antwort innert dieser Frist aus, trifft das Gericht den Endentscheid (Art. 223 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

In der Klageantwort ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Klageantwort ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die beklagte Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen (Art. 221 und Art. 222 Zivilprozessordnung).

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des

Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).

Bezirksgericht Laufenburg Präsidium des Zivilgerichts