Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.086.445

Rubrum

Publ.-Nr: 00.086.445

Stelle: Bezirksgericht Laufenburg

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 11.12.2025

Verfügung vom 9. Dezember 2025

Kläger Mohamed Abdifatah, (...)

Beklagte Fadumo Mohamed Omar, geboren am 15. Februar 1999, von Somalia, Adresse unbekannt,

Gegenstand Verfahren betreffend Ehescheidung gemäss Art. 114 ZGB

Dispositiv

1. Die am 9. Dezember 2025 vom Kläger gestellten Rechtsbegehren werden der Beklagten mittels Publikation zugestellt. Diese lauten wie folgt:

1. Es sei die im April 2017 in Nairobi (Kenia) geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.

2. Die alleinige elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn Abdisalam (geb. 20. Dezember 2017) sei auf die Mutter zu übertragen.

3. Die Eltern seien berechtigt zu klären, den Kontakt des Vaters mit dem Sohn direkt zu klären.

4. Der Kläger sei zu verpflichten, der Mutter an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes Abdisalam bis zu dessen vollendeten 18. Altersjahr einen monatlichen Beitrag von Fr. 500.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen.

5. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen persönlichen Unterhalt und keine güterrechtlichen Forderungen schulden.

6. Auf die Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge sei zu verzichten.

7. Die Gerichtskosten seien zu halbieren.

8. Jede Partei habe ihre eigenen Parteikosten selber zu tragen.

Begründung: Der Kläger lebt seit April 2008 in der Schweiz. Die Parteien heirateten im April 2017 in Kenia. Im Dezember 2017 kam der gemeinsame Sohn Abdisalam in Somalia zur Welt. Nachdem die Beklagte (ohne Sohn) ein Visum für die Schweiz erhielt und in die Schweiz reiste, ging sie im Jahr 2019 nach Somalia zu ihrem Sohn zurück. Der Kläger bezahlt der Beklagten monatlich Fr. 500.00 an den Unterhalt des Sohnes.

2. Der Beklagten wird zur Einreichung der Klageantwort (im Doppel) eine Frist von 20 Tagen gesetzt. Allfällige Beilagen sind ebenfalls im Doppel einzureichen.

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben

Inhalt der Klageantwort

In der Klageantwort ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Klageantwort ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die beklagte Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen (Art. 221 und Art. 222 Zivilprozessordnung).

Lauf der Frist für die Klageantwort

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Klageantwort

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).

Bezirksgericht Laufenburg Präsidium des Zivilgerichts