00.100.901
Rubrum
Publ.-Nr: 00.100.901
Stelle: Bezirksgericht Laufenburg
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 11.08.2026
Verfügung vom 20. Mai 2026
Gesuchstellerin Vice Real Estate AG, Dorfstrasse 41, 4333 Münchwilen AG vertreten durch MG Treuhand AG, Andreas Siegrist, Lilienweg 3a, 5074 Eiken
Gesuchsgegnerin HSI Swissgroup GmbH, Gewerbestrasse 2, 4528 Zuchwil Zustelladresse: Spinnereiweg 1a, 8307 Effretikon
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung gemäss Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen)
Dispositiv
Das Gesuch vom 20. Mai 2026 samt Beilagen der Gesuchstellerin wird der Gesuchgegnerin zugestellt. Das Gesuch lautet: 1. Die Gegenpartei sei zu verurteilen, den Lagerraum 1. UG mitte und den Carport Nr. 19 an der Zürcherstrasse 1 in 4333 Münchwilen innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids vollständig geräumt und einwandfrei gereinigt zu verlassen und die Schlüssel der klagenden Partei auszuhändigen. 2. Verlässt die Gegenpartei nicht innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids die oben genannte Wohnung, sei die gesuchstellende Partei zu ermächtigen, auf Kosten der Gegenpartei die Wohnung mit polizeilicher Hilfe zu räumen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.
Der Gesuchgegnerin wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen gesetzt.
Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der Endentscheid gefällt.
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben
Inhalt der Stellungnahme
In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerin im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die Gesuchgegnerin vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen.
Lauf der Frist für die Stellungnahme
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Stellungnahme
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).
Bezirksgericht Laufenburg Präsidium des Zivilgerichts