Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.010.964

00.010.964

Rubrum

Publ.-Nr: 00.010.964

Stelle: Bezirksgericht Lenzburg

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 23.11.2020

Verfügung vom 12. November 2020

Klägerin: Goitom Miracle, geboren am 29. August 2015, von Eritrea, Rynetelstrasse 21, 5722 Gränichen gesetzlich vertreten durch Lewam Goitom, Rynetelstrasse 21, 5722 Gränichen Beiständin: Regula Wyss, Kindes- und Erwachsenenschutzdienst, Region Lenzburg, Rathausgässli 19, 5600 Lenzburg

Beklagter: Esseyas Debesay Solomon, Dembe Sembel / Enda Korea, ER-Asmara, Eritrea

Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Vaterschafts- und Unterhaltsklage

Dispositiv

Dem Beklagten wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Nachfrist von 10 Tagen gesetzt. Diese Frist kann nicht erstreckt werden.

Bleibt die Stellungnahme innert dieser Frist aus, trifft das Gericht den Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 i.V.m. Art. 219 Zivilprozessordnung).

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).

Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 4 des Familiengerichts